Einmalig 230 Euro im Sommer 2022Heizkostenzuschuss für BAföG-Empfänger:innen

Der Heizkostenzuschuss wurde am 17. März vom Bundestag beschlossen. Da es eine Pauschale ist, bleibt es für manche zu wenig.
1. In Kürze (FAQ)
Ja, in bestimmten Fällen. Studierende, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, haben Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Allerdings nur, wenn sie zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens ein Monat lang BAföG bezogen. Auch die wenigen Studierenden, die Wohngeld erhalten, bekommen den Zuschuss.
Eine Antragstellung wird entgegen der ursprünglichen Pläne nicht nötig sein. Der Zuschuss wird von Amts wegen gewährt.
Für BAföG-Empfänger:innen gibt es einmalig 230 € automatisch – wahrscheinlich vom BAföG-Amt. Die wenigen Studierenden, die Wohngeld erhalten, sollen automatisch von der Wohngeldstelle einmalig 270 € ausgezahlt bekommen.
2. Welche Studierende sollen den Heizkostenzuschuss bekommen?
Den Heizkostenzuschuss sollen alle Studierende erhalten, die
zwischen 1. Oktober 2021 und 31. März 2022 mindestens einen Monat BAföG oder Wohngeld beziehen
und nicht bei den Eltern wohnen.
Bei den Eltern wohnende Studierende (egal ob mit oder ohne BAföG) können selbst nicht profitieren. Wenn aber die Eltern Wohngeld beziehen, sind die bei ihnen wohnenden Studierenden wahrscheinlich als mit zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit 70 € dabei – das Geld erhalten die Eltern.
Wer BAföG bezieht, zunächst mit den Wohngeld-berechtigten Eltern gewohnt hat und innerhalb des genannten Zeitraums in eine eigene Wohnung bzw. ein Zimmer zieht, sollte für letzteres den Zuschuss erhalten (umgekehrt bekommen die Eltern aber nichts für dein Wohnen bei ihnen – waren sie zu Dir fair, solltest du ihnen einen Anteil abgeben).
Ausgeschlossen ist der doppelte Bezug: Wer im genannten Zeitraum sowohl BAföG als auch Wohngeld bezogen hat, hat nur Anspruch auf einen Zuschuss – immerhin auf den höheren: Den für Wohngeld-Empfänger:innen.
3. Wie hoch wird der Heizkostenzuschuss sein?
Studierende und Auszubildende, die BAföG, Aufstiegs-BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten: einmalig 230 €
Wohngeldbezieher (hierunter fallen auch wenige Studierende): einmalig 270 € (wenn allein lebend)
(Wohngeldbewilligung mit zwei berücksichtigen Haushaltsmitgliedern: 350 €; für weitere berücksichtigte Haushaltsmitglieder je 70 €)
Ursprünglich sollten die Zuschüsse nur halb so hoch wie hier nun aufgelistet sein. Erst am 16. März, kurz vor Beschlussfassung im Bundestag, hat sich die Koalition geeinigt, das noch zu ändern. In Anbetracht der Entwicklungen blieb da wohl auch wenig anderes übrig …
Der Heizkostenzuschuss wird pauschal gewährt, unabhängig von der realen Höhe der Heizkosten.
4. Muss ich als BAföG-Bezieher einen Antrag auf Heizkostenzuschuss stellen? Wo?
Nein, ein Antrag ist doch nicht nötig. Ursprünglich sollten BAföG-Bezieher:innen den Zuschuss nur auf Antrag bekommen, das hat der Bauausschuss in seinen Beratungen zum Glück noch geändert und geregelt, dass alle Anspruchsberechtigten den Zuschuss von Amts wegen erhalten.
Dennoch dürfte es Konstellationen geben, in denen die Berechtigten gut beraten sind, selbst aktiv zu werden. Zuschussberechtigt sind ja alle, die zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens einen Monat lang BAföG erhalten haben. Doch wenn ab April das BAföG beendet sein wird und du umziehst oder gar deine Bankverbindung wechselst, kann das „alte“ Amt das ja nur wissen, wenn du dem Amt deine neue Anschrift und/oder deine neue Bankverbindung mitteilst. Sonst kann es zu einigen Verzögerungen kommen, da das Amt dich vermutlich erst anschreiben wird, bevor es einfach Geld auszahlt.
Da die Details, wie die Auszahlungen abgewickelt werden, noch unklar sind, solltest du aktuell (April 2022) dein BAföG-Amt aber noch in Ruhe lassen.
Ganz allgemein gilt natürlich: Auch wer noch BAföG bezieht und umzieht oder die Bankverbindung wechselt, sollte diese dringend und zeitnah dem Amt mitteilen. Woran aber wahrscheinlich eher gedacht wird, wenn noch monatlich Geld eingeht.
5. Wann wird der Heizkostenzuschuss ausgezahlt?
Der Zuschuss ist beschlossen. In Kraft tritt das Gesetz zum 1. Juni 2022, die Länder müssen bis dahin noch die Zuständigkeiten regeln (und sollten da einfach die Ämter beauftragen, die die Leistungen gewähren, an denen die Berechtigung hängt).
Wann genau der Zuschuss ausgezahlt wird, hängt u.a. an den Ländern, die das ganze noch umsetzen müssen und vermutlich bezogen auf Studierende die BAföG-Ämter damit betrauen werden. Allerdings kann nicht einfach mehr BAföG überwiesen werden (das würden die Ämter wahrscheinlich noch relativ leicht machen können). Nein, es handelt sich ja um eine andere Leistung. Hängt also auch davon ab, wie die die jeweils von den BAföG-Ämtern (die ja wissen sollten, wer Anspruch hat) verwendete Software die nötigen Überweisungen umsetzen kann.
Im besten Fall könnte die Zahlung schon im Juni kommen – ob extra Mitte Juni oder parallel mit dem normalen BAföG Ende Juni. Wahrscheinlicher erscheint uns aber ein späterer Zeitpunkt.
Unklar ist auch noch, was mit all denen ist, die im Sommersemester kein BAföG mehr bekommen (oder von einem anderen BAföG-Amt als noch im Wintersemester). Hier werden die Ämter möglicherweise erst die Begünstigten anschreiben müssen, denn sie können ja nicht einfach davon ausgehen, dass Adresse und noch wichtiger Bankkonto noch so sind, wie „damals“.
6. Kritik: Warum gibt es für BAföG-Empfänger:innen weniger als für diejenigen, die Wohngeld bekommen? Und warum sollten BAföG-Empfänger:innen ursprünglich extra einen Antrag stellen?
Das ist eine gute Frage – und die Kritik daran hat immerhin gebracht, dass schließlich doch kein Antrag erforderlich sein wird und das Geld von Amts wegen ausgezahlt wird. Unverändert geblieben ist aber leider, dass BAföG-Empfänger:innen weniger bekommen.
Schon in der Stellungnahme des DSW vom 20.01.22 zur Formulierungshilfe wurde die Höhe als auch die Antragserfordernis kritisiert und noch einige Details mehr. Ähnliche Schlüsse sind auch in der Stellungnahme des fzs zu finden.
7. Wird der Zuschuss irgendwo angerechnet? Hängt er von der Höhe der Miete oder Heizkosten ab?
Der Heizkostenzuschuss wird als Einkommen weder auf das BAföG, das Aufstiegs-BAföG noch auf sonstige Sozialleistungsansprüche angerechnet. Er wird pauschal gewährt, Nachweise über die Höhe von Miete oder Heizkosten sind nicht notwendig. Als BAföG-Bezieher kommt es nur darauf an, mind. ein Monat zwischen Oktober 2021 und März 2022 den BAföG-Bedarf für nicht-bei-den-Eltern-wohnende erhalten zu haben.
Mit den Änderungen durch den Bauausschuss wurde ausdrücklich noch ein Pfändungsschutz ergänzt: „Der Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzuschuss kann nicht gepfändet werden.“ (§ 6 Absatz 2 des fertigen Gesetzes).
Quellen und weitere Infos
Letzte Ergänzungen am 27.5.: Hinweis, dass es nur einen Zuschuss gibt: Wer sowohl BAföG- als auch Wohngeld bezogen hat, bekommt den höheren für Wohngeld. Link auf fertiges Gesetz ergänzt (bei buzer.de).