StudienfinanzierungKindergeld im Studium 2024/2025
Das Kindergeld ist ein (kleiner) Teil der Studienfinanzierung, der in engem Zusammenhang mit dem Unterhalt durch die Eltern steht. Sind die Eltern nicht zu ausreichendem Unterhalt in der Lage, sollte das BAföG einspringen.
Ausblick: Die Koalition hatte ab 2025 die Einführung der Kindergrundsicherung geplant, die das Kindergeld ersetzen sollte. Das wird nicht klappen, ob die Kindergrundsicherung überhaupt noch kommt, ist offen. Stattdessen wird aber wahrscheinlich das Kindergeld um 5 € pro Monat und Kind erhöht.
1. Oft gestellte Fragen
Die Höhe des Kindergeldes beträgt seit Januar 2023 einheitlich 250 Euro. Ab 2025 wahrscheinlich 255 Euro.
Die Altersgrenze für Kindergeld liegt bei 25. Im Monat, in dem der 25. Geburtstag liegt, kann es somit zum letzten Mal Kindergeld geben. Das Kindergeld endet vorher, wenn das Studium (oder die Ausbildung) beendet bzw. abgebrochen wird.
Nur wer bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, mehr als 20 Stunden / Woche arbeitet und nicht als Minijobber oder Werkstudent Geld verdient, kann seinen Anspruch auf Kindergeld wegen Einkommen im Studium verlieren. Ein Bachelorabschluss wird als Erststudium gewertet.
Das Kindergeld steht grundsätzlich dem Kind zu, sofern es noch einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern hat. Jedoch kann das Kindergeld nicht zusätzlich zum Unterhalt verlangt werden. Wenn die Eltern keinen oder zu wenig Unterhalt leisten, kann auf Antrag das Kindergeld an das Kind abgezweigt werden.
Die Auszahlungstermine hängen von der Endziffer der Kindergeldnummer und dem Monat ab – siehe den Artikel Kindergeld: Auszahlungstermine 2023.
2. Höhe und Zweck des Kindergeldes
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die den Lebensunterhalt von Kindern sichern soll, indem ihre Eltern finanziell entlastet werden.
Die Höhe des Kindergeldes hängt nicht mehr davon ab, um das wievielte kindergeldberechtigte Kind es sich handelt. Seit Januar 2023 gibt es einheitlich 250 € für jedes Kind. Die Erhöhung zum 1. Januar 2025 ist geplant, aber noch nicht endgültig beschlossen.
Kindergeld in € | bis 12/2022 | 1/23 bis 12/24 | ab 1/2025 |
---|---|---|---|
1. Kind | 219 | 250 | 255 |
2. Kind | 219 | 250 | 255 |
3. Kind | 225 | 250 | 255 |
jedes weitere Kind | 250 | 250 | 255 |
Eltern mit hohem Einkommen profitieren stärker von den Steuerfreibeträgen für die Kinder („Kinderfreibetrag“). Diese liegen seit 2024 pro Kind/Jahr bei 9.312 € (2023: 8.952 €; 2022: 8.548 €; 2021: 8.388 €, 2020: 7.812 €). Welche Alternative für die Eltern günstiger ist, wird vom Finanzamt jedes Jahr automatisch im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung geprüft. Eltern mit Kind haben im Vergleich zu einem gleichverdienenden Paar ohne Kind mind. das Kindergeld mehr. Wenn sie viel verdienen und der Kinderfreibetrag sich stärker auswirkt, wird die Differenz sogar noch größer, da der Steuervorteil dann höher als das Kindergeld ist.
2025 soll der Kinderfreibetrag wahrscheinlich auf 9.372 € steigen.
Wer Kindergeld erhält …
… kann unter Umständen weitere Leistungen erhalten. So gibt es auf Antrag den Kinderzuschlag für Familien, deren Einkommen gerade so liegt, dass mit Wohngeld und dem Zuschlag Bürgergeld vermieden wird. Die genaue Höhe hängt von der genauen Situation ab und liegt bei bis zu 272 € pro Kind und Monat.
Zusätzlich gibt es dieses Jahr noch 20 € Sofortzuschlag zusätzlich (ab 2025 wahrscheinlich 25 €) pro Monat und Kind. Dieser sollte automatisch gewährt werden, wenn es sowieso schon den gerade erwähnten Kinderzuschlag gibt, aber auch dann, wenn es Bürgergeld oder Sozialgeld für das Kind gibt. Der Zuschlag wird auch für Kinder gewährt, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.
3. Altersgrenze / Dauer und Ende der Kindergeldzahlung
Für Kinder, die sich in der Ausbildung zu einem Beruf befinden (z.B. auch Studium), gibt es grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag Kindergeld. Studium bzw. Ausbildung sind entsprechend nachzuweisen.
Die Altersgrenze liegt so schon seit 2008. Vor 2006 dagegen gab es Kindergeld noch für alle bis zum 27. Geburtstag.
Ende des Anspruchs auf Kindergeld
Liegt keine Ausnahme und befindest du dich nicht in Ausbildung, endet der Anspruch auf Kindergeld mit dem Monat, in dem du 18 Jahre alt wirst.
Zu den Ausnahmen gehören Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten oder bspw. Wartezeiten auf einen Studienplatz, die jeweils nachzuweisen sind. Welche Zeiten das genau sind erfährst du im Artikel Kindergeld in Übergangszeit oder Wartezeit. In solchen Fällen endet der Anspruch entweder dann, wenn du die jeweils relevante Altersgrenze erreichst oder die sonstigen Voraussetzungen wegfallen, die den Kindergeldanspruch begründen. Konnten deine Eltern beispielsweise Kindergeld für dich beziehen, weil du für einen Beruf ausgebildet wurdest, so fällt diese Voraussetzung weg, wenn du die Ausbildung abschließt oder abbrichst.
Ist die Altersgrenze entscheidend für das Ende des Anspruchs, so erfolgt die letzte Kindergeldzahlung in dem Monat, in den der Geburtstag fällt, mit dem du die Altersgrenze überschreitest. Meistens ist das der Monat, in dem du 25 Jahre alt wirst (bei Kindern ohne Arbeitsplatz ist der 21. Geburtstag entscheidend).
Ist das Ende der Ausbildung maßgeblich für das Ende der Kindergeldberechtigung, so wird letztmalig in dem Monat Kindergeld gezahlt, in dem z. B. dein letztes Schuljahr oder Studiensemester endet, es sei denn, du wurdest vorher offiziell über das Ergebnis der Abschlussprüfung informiert. Dann endet die Ausbildung mit dem Monat, in dem die Benachrichtigung erfolgt. Sind nach Beendigung des Vorlesungsbetriebes deines letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikulation oder Beurlaubung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) mehr als drei Monate vergangen, gibt es nur dann weiter Kindergeld für dich, wenn du eine Bescheinigung des Prüfungsamtes vorlegt, aus der neben dem voraussichtlichen Prüfungstermin hervorgeht, dass du dich zur Prüfung angemeldet hast. Während der Prüfungszeit musst du nicht immatrikuliert sein.
Auch dann, wenn du nach Abschluss des Studiums weiterhin eingeschrieben bleibst, endet die Kindergeldberechtigung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn du ernsthaft und zielstrebig ein weiteres Studium beginnst. Die Kindergeldberechtigung endet in diesem Fall spätestens mit Erreichen der Altersgrenze.
Wenn du das Studium abbrichst, bekommst du letztmalig in dem Monat Kindergeld, in dem du dich exmatrikulierst. Wird dann aber wieder eine Ausbildung aufgenommen oder kann eine Übergangszeit / Wartezeit geltend gemacht werden, besteht die Möglichkeit, weiterhin Kindergeld zu beziehen.
Bei Kindern ohne Ausbildungsplatz endet der Kindergeldanspruch z. B. dann, wenn sie ihre Bemühungen um einen Ausbildungsplatz vorerst oder endgültig aufgeben und andere Pläne schmieden.
4. Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld
Grundvoraussetzung ist die Einhaltung der Altersgrenze (Normalfall: 25 Jahre). Die weiteren behandeln wir im Folgenden. Darüberhinaus ist Kindergeld auch in bestimmten Übergangszeiten oder Wartezeiten auf solche Ausbildungen möglich, während eines Freiwilligendienstet oder (nur für unter 21-jährige) bei Arbeitslosigkeit. Diese Ausnahmen sind im Artikel Kindergeld in Übergangszeit oder Wartezeit beschrieben.
Weitere Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld
a. Ausbildungen im Sinne des Kindergeldes
Bist du über 18 Jahre alt, können deine Eltern insbesondere dann Kindergeld für dich erhalten, wenn und solange du „für einen Beruf ausgebildet“ wirst. Ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ausbildung oder Weiterbildungsmaßnahme handelt, spielt keine Rolle (wer schon eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, muss allerdings den Abschnitt Einkommen des Kindes beachten). Wer noch auf einen Studienplatz / Ausbildung wartet, für die oder den kann es auch Kindergeld geben – siehe den Artikel Kindergeld in Übergangszeit oder Wartezeit.
Es ist gleichgültig, ob du eine betriebliche Ausbildung, Schul- oder Hochschulausbildung machst. Vielmehr genügt es, wenn dich die Ausbildung deinem anvisierten Berufsziel ein Stück näher bringt, indem sie dir notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des Berufs vermittelt. Darüber hinaus ist wichtig, dass du die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibst.
Festgemacht wird dies z. B. daran, dass die Unterrichts- oder sonstigen Präsenzzeiten mindestens 10 Stunden pro Woche umfassen (in bestimmten Fällen werden auch weniger als 10 Stunden akzeptiert). Sind keine Präsenzzeiten in einer Ausbildungsstätte vorgesehen, wird die Ernsthaftigkeit in der Regel durch den Nachweis erbrachter Leistungen belegt. Bei Studierenden genügt die Vorlage von Semesterbescheinigungen, auf denen die Hochschulsemester ausgewiesen sind.
Für einen Beruf wirst du z. B. dann ausgebildet, wenn du …
eine allgemeinbildende Schule, z. B. eine Haupt- oder Oberschule, besuchst,
euch in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis befindest,
eine Fach- oder Hochschule besuchst,
mit der nötigen Ernsthaftigkeit ein Fernstudium betreibst,
ein verpflichtendes oder freiwilliges Praktikum oder Volontariat absolvierst, das deiner beruflichen Qualifikation dient (siehe auch hier; bei freiwilligen Praktika, die länger als sechs Monate dauern, sollte ein detaillierter Ausbildungsplan vorliegen),
ins Ausland gehst, um Fremdsprachenkenntnisse zu erwerben oder aufzufrischen (allerdings nur, wenn der Spracherwerb durch eine fachkundige Stelle organisiert wird und nicht allein autodidaktisch erfolgt),
dein Inlandsstudium vorübergehend unterbrichst, um im Ausland zu studieren (sofern du dort als ordentlicheR StudierendeR immatrikuliert bist und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt),
ein komplettes Studium im Ausland absolvierst (sofern du dort als ordentliche Studierende immatrikuliert bist und der Studiengang auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist),
als angehende Lehrer:in oder Jurist:in den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableistest oder
ein Berufspraktikum absolviert, um die staatliche Anerkennung in deinem Beruf zu erlangen.
Unterbrechung der Ausbildung (z.B. Beurlaubung)
Musst du die Ausbildung vorübergehend wegen einer Krankheit unterbrechen, so hindert das den Bezug von Kindergeld nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass du eine ärztliche Bescheinigung vorlegst, aus der neben der Krankheit auch deren voraussichtliches Ende hervorgeht. Ist das Ende nicht absehbar, wird geprüft, ob ggf. eine Berücksichtigung als behindertes Kind möglich ist, siehe Punkt 5 im Artikel Kindergeld in Sonderfällen.
Bei einer längeren Erkrankung musst du der Familienkasse nach Ablauf von 6 Monaten ein amts(!)ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorlegen, damit die Familienkasse entscheiden kann, ob du weiterhin berücksichtigst werden kannst. Auch aus diesem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen.
Hast du dich wegen Krankheit beurlauben lassen und wirst du vor Ablauf des Urlaubssemesters wieder gesund, können deine Eltern auch in der Zeit bis zum Beginn des folgenden Semesters weiter Kindergeld für dich beziehen.
Auch schwangere Studentinnen, die sich vom Studium beurlauben lassen, können als Kind berücksichtigt werden. Für sie gibt es während des gesamten Urlaubssemesters, in welches die Geburt fällt bzw. in dem die Mutterschutzfrist endet, Kindergeld, wenn sie das Studium zum nächsten Semester fortsetzen. Wer das Studium dagegen erst später fortsetzt, wird nur bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist berücksichtigt.
Kindergeldberechtigt bleiben in der Regel außerdem Eltern, deren Kinder sich beurlauben lassen, um im Ausland zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder sich auf eine Prüfung vorzubereiten. Dagegen entfällt der Kindergeldanspruch, wenn du dich beurlauben lässt, um dich umfangreicher in studentischen Gremien zu engagieren.
Wiederholung der Abschlussprüfung
Hast du deine Abschlussprüfung nicht bestanden und bereitest du dich nun auf die Wiederholungsprüfung vor, so können deine Eltern auch für die Zeit der Prüfungsvorbereitung Kindergeld für dich beziehen. Dies funktioniert allerdings nur dann, wenn du dich zum nächstmöglichen Termin für die Prüfung anmeldest. Ein späterer Prüfungstermin ist bei Studierenden nur dann möglich, wenn die Prüfungskommission ausdrücklich zu einer längeren Vorbereitungszeit rät.
Vorbereitung auf eine Promotion
Die Vorbereitung auf eine Promotion zählt ebenfalls als Ausbildung, sofern sie sich an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließt und ernsthaft und nachhaltig erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob der von dir gewählte Beruf eine Promotion zwingend vorschreibt. Auch wer nur deshalb promoviert, weil er seine Berufsaussichten verbessern möchte, wird „für einen Beruf ausgebildet“.
Wer eine Promotionsstelle an der Uni hat oder anderweitig jobbt, um sich die Promotion zu finanzieren, wird nur dann berücksichtigt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden pro Woche beträgt oder es sich um einen Minijob handelt. Mehr dazu unter Einkommen des Kindes.
b. Einkommen des Kindes
Bereits seit 2012 ist die Höhe des Einkommens des Kindes für das Kindergeld nicht mehr relevant, solange keine Berufsausbildung (im engeren Sinne) oder ein Erststudium abgeschlossen wurde.
Aufpassen solltest du aber, wenn du …
bereits eine erste Berufsausbildung (im engeren Sinne) oder ein Erststudium abgeschlossen hast und
nach wie vor oder wieder für einen Beruf ausgebildet wirst, dich in einer Übergangszeit befindest, auf einen Ausbildungsplatz wartest oder einen Freiwilligendienst absolvierst.
Gehörst du dazu, bist du vom Kindergeld ausgeschlossen, wenn du
regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig bist und
dein Geld weder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses verdienst noch geringfügig beschäftigt bist (Minijobber).
Trifft eine dieser beiden Kriterien nicht auf dich zu, gibt es auch für Kinder mit abgeschlossener Ausbildung trotz Erwerbstätigkeit weiter Kindergeld, sofern sonst alle nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu einer vorübergehenden Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit über die 20 Stunden hinaus siehe A 20.3.1 Abs. 2 in der Dienstanweisung zum Kindergeld – DA-KG 2024.
Bleibt die Frage: Wann hast du eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen? Die Antwort lautet ganz allgemein: Wenn dich die Ausbildung oder das Studium zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Das trifft z. B. auf Bachelorabsolventen zu, denn Bachelorstudiengänge sind regelmäßig berufsqualifizierend.
Es gibt allerdings ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9/15), das auch ein anderes Ergebnis zulässt, wenn objektive Beweisanzeichen darauf hindeuten, dass du dein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hast. Das Urteil hat sich zwischenzeitlich auch in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder niedergeschlagen.
Danach hast du im Sinne des Kindergeldes trotz Abschluss eines Bachelorstudiums oder einer Berufsausbildung noch keine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die weiterführende Ausbildung (also z. B. das Masterstudium) steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der abgeschlossenen Berufsausbildung oder dem abgeschlossenen (Bachelor-)Studium, betrifft also dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich. Bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt.
Die weiterführende Ausbildung (also z. B. das Masterstudium) wird in engem zeitlichen Zusammenhang mit der abgeschlossenen Berufsausbildung oder dem abgeschlossenen (Bachelor-)Studium durchgeführt. Das ist entweder dann der Fall, wenn du die weiterführende Ausbildung oder das Masterstudium zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmst oder dich zeitnah zum nächstmöglichen Zeitpunkt dafür bewirbst.
Details kannst du in dem BMF-Schreiben vom 8. Februar 2016 nachlesen.
Wichtig: Die Neuregelung bedeutet für dich, dass du möglicherweise selbst dann, wenn du bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in der Tasche hast, die 20-Stunden-Grenze beim Jobben nicht einhalten musst, um Kindergeld erhalten zu können. Ein Freifahrtschein in Sachen Jobben für Masterstudierende ist dies aber nicht, denn bei der Krankenversicherung gibt es ebenfalls eine 20-Stunden-Grenze beim Jobben. Du riskierst also mind. deinen sozialversicherungsrechtlichen Studierendenstatus, wenn du mehr arbeitest. Mehr dazu im Artikel Werkstudent.
Beispiel: Ausbildungsverhältnis
Lars absolviert nach der ersten juristischen Prüfung seinen Vorbereitungsdienst beim Kammergericht in Berlin und bekommt dafür als „Ausbildungsvergütung“ eine monatliche Unterhaltsbeihilfe von etwa 1.000 Euro. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit liegt regelmäßig bei über 30 Stunden. Nebenbei verdient er sich ein paar Euro mit einem Minijob in einer Rechtsanwaltskanzlei dazu. Da er nach wie vor für einen Beruf ausgebildet wird und noch keine 25 ist, möchten seine Eltern weiterhin Kindergeld für ihn beziehen.
Da Lars sein Studium abgeschlossen hat und nunmehr regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, spricht dies zunächst gegen einen Kindergeldanspruch der Eltern. Lars verdient sein Geld aber Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Damit spielt der Umfang der Erwerbstätigkeit keine Rolle mehr. Da auch der Minijob unschädlich ist, können Lars‘ Eltern Kindergeld für ihren Sohn erhalten.
Beispiel: Jobben in der Wartezeit auf einen Studienplatz
Simone hat gerade ihr Landwirtschaftsstudium mit dem Bachelor abgeschlossen. Da sie später einmal im Management eines größeren landwirtschaftlichen Unternehmens der Biobranche arbeiten will, bemüht sie sich seit einiger Zeit um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang, der sie im Öko-Agrarmanagement qualifiziert. Bisher hatte sie mit ihren Bewerbungen allerdings keinen Erfolg. Während der Wartezeit auf einen Studienplatz arbeitet sie 25 Stunden pro Woche in einem Biomarkt.
Nach der früheren Rechtslage konnte Simone beim Kindergeld nicht berücksichtigt werden, weil sie ein Erststudium abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Mit der aktuellen Rechtsprechung sieht die Lage für sie anders aus, denn Simone hat ihr Berufsziel noch nicht erreicht. Vielmehr möchte sie einen Masterstudiengang absolvieren, der in einem engen sachlichen Zusammenhang zu ihrem Bachelorstudium steht. Für diesen Studiengang hat sie sich auch in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Abschluss beworben. Sie hat folglich trotz Bachelor noch kein Erststudium abgeschlossen. Wenn Simone noch unter 25 ist, können ihre Eltern während der Wartezeit auf einen Studienplatz also Kindergeld für sie beziehen.
Eine interessante Entscheidung hat der Bundesfinanzhof für Kinder getroffen, die in einem dualen Studiengang eingeschrieben sind (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, Az. III R 52/13): Sie haben ihre erste Berufsausbildung nicht bereits dann abgeschlossen, wenn sie die studienintegrierte praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sondern erst dann, wenn sie ihr Studium beenden. In dem entschiedenen Fall ging es um ein Kind, das ein duales Bachelorstudium Steuerrecht absolviert hat. Während des Studiums erwarb es einen Abschluss als Steuerfachangestellter. Danach arbeitete es parallel zum Studium mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei. Zu klären war, ob für das Kind in dieser Zeit der Erwerbstätigkeit während des noch laufenden Studiums ein Kindergeldanspruch bestand oder nicht. Der Bundesfinanzhof bejahte den Anspruch. Die Entscheidung wurde mittlerweile auch in der Dienstanweisung zum Kindergeld berücksichtigt. Siehe dazu A 20.2.4 Abs. 2.
Ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums vorliegt, wird jährlich von der Familienkasse geprüft. Hierfür steht der Vordruck „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ zur Verfügung (hier als PDF).
c. Verheiratete Kinder und Kinder mit eigenem Kind
Liegen alle Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch vor, gibt es auch dann Kindergeld für dich, wenn du verheiratet bist oder ein eigenes (nichteheliches) Kind hast. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.10.2013 (Az. III R 22/13) klargestellt (siehe auch Pressemitteilung des BFH). Die Entscheidung gilt für die Rechtslage seit dem 1. Januar 2012, also seitdem die Einkommensgrenze beim Kind keine Rolle mehr spielt.
5. Wer bekommt das Kindergeld?
Das Kindergeld steht grundsätzlich dir als Kind zu, sofern du noch einen Unterhaltsanspruch gegen deine Eltern hast. Dies ist normalerweise bei der ersten (ggf. auch noch bei weiteren) berufsqualifizierenden Ausbildung der Fall.
Beziehen deine Eltern gleichzeitig für dich Kindergeld, stellt sich die Frage, ob das Kindergeld mit dem Unterhalt verrechnet werden kann. Hierzu gibt es seit dem 1. Januar 2008 eine klare Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1612b BGB). Aus ihr ergibt sich, dass das Kindergeld in voller Höhe zur Deckung deines Barbedarfs zu verwenden ist, also dir zusteht.
Zugleich macht die Regelung aber auch deutlich, dass du das Kindergeld nicht zusätzlich zum Unterhalt verlangen kannst, sondern der Betrag deinen Barbedarf mindert. Nur für den verbleibenden Betrag müssen deine unterhaltspflichtigen Eltern also anteilig entsprechend ihrem Einkommen aufkommen. Im Ergebnis finanzierst du also deinen Lebensunterhalt mit dem Kindergeld und den Unterhaltszahlungen deiner Eltern und deine Eltern werden entlastet, weil ein Teil deines Bedarfs bereits durch das Kindergeld abgedeckt wird.
Siehe auch die entsprechenden Ausführungen im Artikel zur Höhe des Unterhalts der Eltern. Was du tun kannst, wenn das Kindergeld nie / selten bei dir ankommt, steht im folgenden Absatz zum Thema Kindergeld-Abzweigung. Der ist auch relevant, wenn deine Eltern gar nicht mehr unterhaltspflichtig sind, aber noch Kindergeld bekommen (könnten).
Reicht das Einkommen deiner Eltern nicht aus, um deinen Unterhalt voll zu finanzieren, kannst du wahrscheinlich BAföG beantragen.
Kindergeld „abzweigen“ – Auszahlung an dich erzwingen
Das Kindergeld soll zwar dir zugutekommen, anspruchsberechtigt sind aber normalerweise deine Eltern. Die Eltern müssen folglich auch den Antrag auf Kindergeld stellen. Beziehen kann das Kindergeld konkret immer nur ein Elternteil.
Um sicherzustellen, dass das Kindergeld am Ende wirklich bei dir ankommt, kannst du in bestimmten Fällen beantragen, dass es direkt an dich ausgezahlt wird (sog. Abzweigung):
wenn deine Eltern dir trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung (nicht nur vereinzelt, sondern dauernd) keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen, jedenfalls weniger als dem Kindergeld entsprechend;
wenn deine Eltern keinen Unterhalt zahlen, ihre Unterhaltspflicht damit aber nicht verletzen, weil sie dir bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben (mehr dazu im Unterhaltsartikel).
Wie fast immer, gibt es einige Details zu beachten. Die erklären wir im folgenden Artikel, der auch erklärt, wie du für dich Kindergeld beantragen kannst, wenn die Eltern gar keinen Antrag gestellt haben:
6. Antrag auf Kindergeld stellen
Der Kindergeldantrag muss schriftlich (!) bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Diese ist in der Regel bei der Agentur für Arbeit angesiedelt. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen ist der Arbeitgeber oder Dienstherr zuständig.
Auf der Webseite der Arbeitsagentur kann man den Kindergeldantrag auch online stellen. Die Daten werden gleich übermittelt, damit der Antrag aber wirklich Gültigkeit erlangt, muss er noch ausgedruckt, unterschrieben und schließlich per Post eingeschickt werden:
con.arbeitsagentur.de/prod/opal/kgo-antragab18-ui/auswahl
Falls du oder deine Eltern persönlich Kontakt aufnehmen wollen, findet sich die zuständige Stelle vor Ort über die Suche der Arbeitsagentur nach Familienkassen.
Der Antragsteller (also in der Regel die Eltern) müssen auch ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer von dir als Kind angeben.
Bereits seit 1. Januar 2018 kann Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate beantragt werden.
Kein Kavaliersdelikt: Kindergeldbetrug
Fliegt auf, dass deine Eltern Kindergeld erschwindelt haben, müssen sie nicht nur auf einigen Ärger mit der Familienkasse gefasst sein, das zu Unrecht erhaltene Kindergeld (in der Regel in einer Summe) zurück überweisen und ggf. ein Bußgeld zahlen; es kann auch sein, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und ggf. wegen Betruges gegen sie eingeleitet wird.
Von daher sei dringend davon abgeraten, es drauf ankommen zu lassen – und sei es nur aus reiner Trägheit: Selbst wer im Antrag nämlich richtige Angaben macht, dann aber z. B. einen Job des Kindes nicht angibt, der den Kindergeldanspruch entfallen lassen würde oder für ein Kind weiterhin Kindergeld bezieht, das seine Ausbildung längst abgebrochen hat, macht sich strafbar – und zwar durch Unterlassen einer steuerrelevanten Mitteilung, zu der er verpflichtet gewesen wäre (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Dabei ist es kaum möglich, sich mit der Behauptung herauszureden, man habe von der Mitteilungspflicht nichts gewusst, denn auf diese wird im Antragsformular und in Informationsmaterialien zum Kindergeld regelmäßig hingewiesen. Wer nicht weiß, ob sich eine Änderung der Verhältnisse auf den Kindergeldanspruch auswirkt, kann bei der Familienkasse nachfragen.
Die Mitteilungspflicht trifft vornehmlich denjenigen, der das Kindergeld beantragt hat oder es erhält. In der Regel trifft dies auf einen Elternteil zu. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG ist aber auch ein volljähriges Kind verpflichtet, auf Verlangen der Familienkasse an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Du selbst bist also nicht allein deshalb aus dem Schneider, weil du das Kindergeld weder beantragt hast noch unmittelbare Bezieher der Leistung bist.
Und noch etwas: Die Familienkasse kontrolliert in bestimmten Abständen, ob ein Kindergeldanspruch noch besteht und das Kindergeld in der richtigen Höhe ausgezahlt wird. Darüber hinaus kannst du davon ausgehen, dass sie persönliche Daten mit anderen Stellen abgleicht, z. B. mit den Meldebehörden oder dem Bundeszentralamt für Steuern.
7. Weiterführende Links zum Thema
Auf Studis Online
- Kindergeld abzweigen
- Kindergeld in Übergangszeit oder Wartezeit
- Auszahlungstermine für das Kindergeld 2024
- Studienfinanzierungs-Check: Welche Möglichkeiten hast du?
- Studienfinanzierung in der Übersicht
- Unterhalt durch die Eltern
- Überhaupt BAföG?