Finanzielle Auswirkungen
Praktika vor, während und nach dem Studium
Hinweise zum BAföG, zur Sozialversicherung, zum Mindestlohn und zum Kindergeld.
Von Nicola Pridik
Praktika im hier gemeinten Sinne sind fachpraktische Tätigkeiten in Einrichtungen der Praxis, insbesondere Unternehmen und Betrieben, die vor, während oder nach einem Studium absolviert werden und dazu dienen, eine Studienwahl zu treffen bzw. praktische Kenntnisse und Erfahrungen zur Vorbereitung auf die berufliche Tätigkeit zu erwerben. Der Artikel berücksichtigt die Änderungen durch die BAföG-Erhöhung zum WiSe 16/17 und auch das letzte Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungen vom 23.11.2016!

jala / photocase.de
Reich wird man mit einem Praktikum in der Regel nicht. Aber ein paar Euro sollten schon in eurem Geldbeutel übrigbleiben …
Ein Praktikum kann als praktische Ausbildungszeiten von der Hochschule vorgeschrieben sein oder freiwillig abgeleistet werden. Beim BAföG, bei der Sozialversicherung und in Bezug auf den Mindestlohn spielt diese Unterscheidung eine wesentliche Rolle, nicht dagegen beim Kindergeld.
Ob euer Praktikum die Voraussetzungen eines Pflichtpraktikums erfüllt, erfahrt ihr im Abschnitt
„Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?“.
Noch ein Hinweis: Sind im Text BAföG-Gesetzesparagrafen genannt, sind diese immer direkt verlinkt. Die Sozialgesetzbücher (SGB) können dagegen bspw. über
buzer.de eingesehen werden (auf dieser privat betriebenen Seite sind alle Bundesgesetze mit allen Änderungen seit über 10 Jahren verzeichnet).
Inhaltsübersicht (bitte gewünschten Abschnitt anklicken)
A. BAföG, Sozialversicherung und Mindestlohn
I.
Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?
II.
Pflichtpraktika
1.
Pflichtpraktikum vor Beginn des Studiums
a)
Fragen zum BAföG
b)
Hinweise zur Sozialversicherung
c)
Besteht Anspruch auf den Mindestlohn?
2. Pflichtpraktikum während des Studiums
a)
Fragen zum BAföG
b)
Hinweise zur Sozialversicherung
c)
Besteht Anspruch auf den Mindestlohn?
3.
Pflichtpraktikum nach dem Studium
III.
Freiwillige Praktika
1.
Freiwilliges Praktikum vor Beginn des Studiums
a)
Habe ich einen BAföG-Anspruch?
b)
Hinweise zur Sozialversicherung
c)
Besteht Anspruch auf den Mindestlohn?
2.
Freiwilliges Praktikum während des Studiums
a)
Fragen zum BAföG
b)
Hinweise zur Sozialversicherung
c)
Besteht Anspruch auf den Mindestlohn?
3.
Freiwilliges Praktikum nach dem Studium
a)
Habe ich einen BAföG-Anspruch?
b)
Hinweise zur Sozialversicherung
c)
Besteht Anspruch auf den Mindestlohn?
IV.
Auslandspraktikum
a)
Besonderheiten beim BAföG
b)
Kurze Hinweise zur Sozialversicherung
B. Kindergeld während Praktikum
A. BAföG und Sozialversicherung
I. Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?
Um die Fragen zum BAföG und zur Sozialversicherung beantworten zu können, ist zunächst zu klären, ob ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum vorliegt.
Ein Pflichtpraktikum ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studiengangs geregelt ist.
Das bedeutet:
- Die praktische Tätigkeit muss Ausbildungscharakter haben.
Kein Pflichtpraktikum liegt deshalb bei allgemeiner beruflicher oder praktischer Tätigkeit vor.
- Die Tätigkeit muss Teil der Hochschulausbildung sein.
Bei der praktischen Tätigkeit darf es sich nicht um eine in sich abgeschlossene Ausbildung handeln.
- Das eigentliche Gewicht der Ausbildung muss beim Besuch der Hochschule liegen.
Wodurch die Gesamtausbildung geprägt ist, hängt sowohl von der Dauer der praktischen Tätigkeit ab als auch davon, wodurch die spätere Berufsqualifikation gekennzeichnet ist.
- Der Inhalt des Praktikums muss in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studienganges geregelt sein.
Es muss sich um Ausbildungsbestimmungen handeln, die den (angestrebten) ganz konkreten Studiengang betreffen (z. B. Studienordnung). Bestimmungen, in denen allein das Praktikum geregelt ist, reichen nicht aus.
Auch genügt es nicht, dass die Dauer des Praktikums und die Art der Praktikumsstelle festgelegt sind. Vielmehr muss sich aus den Ausbildungsbestimmungen ergeben, dass ein funktionaler und inhaltlicher Zusammenhang mit der Ausbildung an der Hochschule besteht. Dies geschieht z. B. dadurch, dass Lernziele festgelegt werden und es Regelungen dazu gibt, welche konkreten Tätigkeiten der Praktikant durchführen und welche Fertigkeiten er erwerben soll.
- Das Praktikum muss die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten zur Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung sein (VwV 2.4.3).
Die bloße Empfehlung, ein Praktikum zu absolvieren, genügt nicht. Es muss zwingend vorgeschrieben sein.
- Zeitpunkt des Praktikums
Das Praktikum muss vor oder während des Studiums abzuleisten sein. Dies ergibt sich daraus, dass Verpflichtungen zu praktischen Tätigkeiten, welche sich an den erfolgreichen Studienabschluss anschließen, nicht Gegenstand von Ausbildungsbestimmungen zu diesem Studium sein können. Wer von einer solchen Verpflichtung zu einer praktischen Tätigkeit betroffen ist, sollte einen Blick in den Abschnitt Pflichtpraktikum nach dem Studium werfen.
- Dauer des Praktikums
Fürs BAföG gilt: Ein Pflichtpraktikum ist nur für die Dauer verpflichtend, die in den Ausbildungsbestimmungen vorgesehen ist. Dies können wenige Wochen, ein Semester oder auch eine längere Zeit sein.
Für die Sozialversicherung gilt seit dem 1.1.2017: Ist in den Ausbildungsbestimmungen eine Mindestdauer für das Praktikum angegeben, kann das Praktikum auch dann noch ein Pflichtpraktikum sein, wenn die Mindestdauer überschritten wurde. Voraussetzung ist, dass weiterhin nachweislich (!) ein Zusammenhang zwischen Praktikum und Studium besteht, z. B. dergestalt, dass die Hochschule das Praktikum als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung anerkennt. Ist dagegen in den Ausbildungsbestimmungen ein fester Zeitraum (z. B. 3 Monate) für das Praktikum angegeben, ist das Praktikum kein Pflichtpraktikum mehr, sobald der Zeitraum überschritten wird.
Erfüllt eure konkrete praktische Tätigkeit die vorgenannten Voraussetzungen nicht, hat sie aber Ausbildungscharakter und absolviert ihr sie im Zusammenhang mit eurem Studium, handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum.
Diese Themen könnten Dich auch interessieren