Da will oder musst du einfach nur Geld verdienen neben dem Studium und schon bist du mit einer Fülle von Fragen konfrontiert: Wir wirkt sich das Einkommen auf Kindergeld und BAföG aus, wie ist's mit der Lohnsteuer, habe ich Urlaubsanspruch und wie sieht es mit der Arbeitszeit aus? Alle Antworten unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen 2020!
jala / photocase.de
Was bleibt im Geldbeutel übrig vom verdienten Geld? Was ist sonst als nebenbei arbeitendeR StudentIn zu beachten?
Da das Thema kompliziert genug ist, berücksichtigt dieser Artikel vor allem Einkommen aus Jobs in abhängiger Beschäftigung, nicht aber Besonderheiten, die sich bei anderem Status ergeben. Dafür schaut bitte in die entsprechenden Artikel Praktika vor, während und nach dem Studium und Selbstständig als StudentIn.
1. Muss ich als Student/in Lohnsteuer zahlen?
Das kommt ganz darauf an: Wenn du nur (und ausschließlich) einen 450-Euro-Job habt, kommst du mit der Lohnsteuer in der Regel nicht in Berührung und musst auch keine Steuererklärung abgeben (würde auch zu nichts führen). Das Thema Lohnsteuer ist damit erledigt, dass der Arbeitgeber einen pauschalen Anteil vom Einkommen an das Finanzamt abführt.
Auch sonst kümmert sich dein Arbeitgeber darum, die notwendige Lohnsteuern einzuziehen und wird zu diesem Zwecke von dir dein Steuer-ID wissen wollen, damit er die sogenannten elektronischen Lohnsteuermerkmale abrufen kann (diese ersetzen die frühere reale Steuerkarte). Hast du mehrere Arbeitgeber oder arbeitest nur für einige Monate im Jahr (in diesen aber relativ viel), werden dir wahrscheinlich Steuern abgezogen werden. Diese gezahlten Steuern kannst du aber zurückbekommen, wenn du mit deinem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von derzeit 9.408 Euro (gilt 2020; 2019: 9.168 Euro; 2018: 9.000 Euro) zuzüglich der Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro und der Versorgungspauschale (ca. 19% vom Brutto) bleibst. Zu diesem Zweck musst du eine Steuererklärung machen.
Sofern es sich nicht um ein Pflichtpraktikum handelt (Details im verlinkten Artikel) oder um deine Bezahlung als dualeR StudentIn, gilt für studentische Beschäftigte praktisch immer der Mindestlohn von 9,35 € / Stunde (brutto, Stand 2020).
3. Wie lange darf ich als Student/in arbeiten?
Um den Studentenstatus zu behalten, gilt die Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche während der Vorlesungszeit. In der vorlesungsfreien Zeit darf normalerweise auch mehr gearbeitet werden. Details findest du im Artikel zum Thema Werkstudent.
Geht es darum, noch in der kostenlosen Familienversicherung bleiben zu können, so geht es in der Regel um die Einkommensgrenze von 450 € (Minijob). Dadurch ergibt sich abhängig von deinem Stundenlohn eine Höchstarbeitszeit. Bekommst du tatsächlich nur den Mindestlohn, wären das 48 Stunden im Monat (reale Arbeitszeit unter Berücksichtigung des Urlaubsanspruch noch geringer!).
4. Habe ich als jobbender Student Urlaubsanspruch?
Ja, auch wer „nur“ jobbt, hat Urlaubsanspruch. Der Studentenstatus spielt dabei gar keine Rolle.
Bei fünf Arbeitstagen pro Woche stehen mind. 20 Urlaubstage pro Jahr zu, bei weniger Arbeitstagen anteilig weniger (bei einem Arbeitstag also nur noch 4). Dabei dürfen Jobber gegenüber Vollzeitbeschäftigten in der selben Firma ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden. D.h. wenn in der Firma 30 Urlaubstage bei normaler Arbeitszeit von Montag bis Freitag üblich sind, sollte das auch für Jobber gelten.
5. Auswirkungen auf das BAföG
Das Einkommen aus einem Job wird grundsätzlich auf deinen BAföG-Bedarf angerechnet. Du bekommst also weniger BAföG, sofern dein Einkommen die Freibeträge überschreitet. Unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge und einem nach dem BAföG gewährten Freibetrag bleiben in einem Bewilligungszeitraum von einem Jahr für dich als Student/in jedoch 5.400 Euro anrechnungsfrei. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsverdienst von 450 Euro (bei abhängiger Beschäftigung). Dies gilt seit Wintersemester 2016/2017, hieran hat sich bei der letzten BAföG-Reform 2019 nichts geändert.
Die Einkommensermittlung bezieht sich immer auf einen Bewilligungszeitraum. Diesen findest du in deinem BAföG-Bescheid. In der Regel wird es ein Zeitraum von einem Jahr ab dem Monat des Semesterbeginns sein, für das der Antrag gestellt wurde. Es wird immer das gesamte Einkommen aus dem aktuellen Bewilligungszeitraum addiert und durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Alles, was dann über 450 Euro liegt, wird von deinem monatlichen BAföG-Bedarf abgezogen.
Jobbst du in einem Urlaubssemester, besteht in dieser Zeit kein BAföG-Anspruch und es findet auch keine Einkommensanrechnung statt. Auch wer in der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden wöchentlich jobbt, hat keinen BAföG-Anspruch. In beiden Fällen (Jobben im Urlaubssemester, während der Vorlesungszeit mehr als 20 Stunden in der Woche jobben) verlierst du Werkstudentenstatus, d.h. dein Arbeitgeber muss die Sozialabgaben wie für einen normalen Arbeitnehmer abführen.
Du bist verpflichtet, das BAföG-Amt über den Umfang deines Jobs zu informieren!
Seit 2012 gibt es beim Kindergeld keine Einkommensgrenze mehr. Für volljährige Kinder unter 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden, kommt es seitdem darauf an, ob sie schon eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder nicht.
Für Kinder, die weder eine Berufsausbildung noch ein Studium abgeschlossen haben, gibt es seit 2012 immer Kindergeld, unabhängig davon, wie viel sie jobben und wie viel Geld sie verdienen. Hauptsache, sie sind noch jünger als 25.
Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung oder mit abgeschlossenem Studium werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unter 25 Jahre als sind und keiner „schädlichen“ Erwerbstätigkeit nachgehen.
Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit dann, wenn
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit höchstens 20 Stunden beträgt oder
das Kind sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet (z. B. Juristen oder Lehrer im Referendariat) oder
7. Sozialversicherung Werkstudent vs. „normaler“ Arbeitnehmer
Das Besondere am Jobben neben dem Studium ist, dass im Gegensatz zum „normalen“ Arbeitsverhältnis keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (KV), Pflegeversicherung (PV) und Arbeitslosenversicherung (ALV) besteht. Dadurch sparst nicht nur du selbst, sondern auch der Arbeitgeber Geld, welches sonst für Beitragszahlungen aufgewendet werden müsste (sog. Werkstudentenprivileg). In Kurzform siehe folgende Tabelle.
Bei einem Minijob oder einer kurzfristigen Beschäftigung wiederum spielt der Studentenstatus keine Rolle, da hier für alle, die solchen Jobs nachgehen, einheitliche Regeln gelten. In Kurzform siehe die zweite Tabelle.
Die Versicherungsfreiheit bei der Krankenversicherung bezieht sich nur auf den Job! Als Student/in bist du immer krankenversichert. Ob und was das kostet, hängt davon ab, ob du gesetzlich oder privat versichert bist und ob du noch kostenlos über deine Eltern (oder deinen Ehepartner) in der Familienversicherung sein kannst. Detaillierte Informationen zum Thema Krankenversicherung für Studierende gibt es in einem gesonderten Artikel.
Tabelle: Sozialversicherung beim Arbeitsverhältnis Werkstudent/in im Vergleich zu „Normal“-Arbeitnehmer/in (grobe Übersicht)
„Normales“ Arbeitsverhältnis
Werkstudent/in
KV/PV
Versicherungspflicht
AG und AN tragen die Beiträge je zur Hälfte.*
Versicherungsfreiheit
ALV
Versicherungspflicht
AG und AN tragen die Beiträge je zur Hälfte.
Versicherungsfreiheit
RV
Versicherungspflicht
AG und AN tragen die Beiträge je zur Hälfte.
Abkürzungen: KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = Arbeitgeber/in; AN = Arbeitnehmer/in
* Du als Arbeitnehmer/in zahlst seit dem 01.01.2015 folgende Beiträge allein: den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur KV und 0,25 % zusätzlich zur Pflegeversicherung, wenn du kinderlos und über 23 Jahre alt bist.
Unabhängig vom Studierendenstatus gilt grundsätzlich die Regelung zur geringfügigen Beschäftigung, mit der 450-Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen gemeint sind. Hier gelten für den Arbeitnehmer folgende Besonderheiten in Bezug auf die Sozialversicherung:
KV und PV
RV
ALV
450-Euro-Job
Versicherungs- freiheit (§ 7 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB IV)
Versicherungs- pflicht (nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist jedoch auf Antrag eine Befreiung möglich)
Versicherungs- freiheit
(§ 27 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB IV)
kurzfristige Beschäftigung
Versicherungs- freiheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
Abkürzungen: KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = ArbeitgeberIn; AN = ArbeitnehmerIn
Anders als der Arbeitgeber musst du als Arbeitnehmer – ebenfalls unabhängig davon, ob du Student bist oder nicht – bei einem Verdienst zwischen 450,01 und 1.300 Euro (seit Juli 2019; davor 850 Euro) (sog. Midijob) nicht den vollen Beitragsanteil entrichten. Stattdessen gilt eine Gleitzonenregelung. Die Höhe des Beitragsanteils steigt mit dem Einkommen bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags an. Die Beitragslast beginnt allerdings nicht bei 0%, sondern bei ca. 4%.
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