Studienfinanzierung
Praktika vor, während und nach dem Studium (Seite 1)
Von Nicola Pridik
Sie können als praktische Ausbildungszeiten von der Hochschule vorgeschrieben sein oder freiwillig abgeleistet werden. Beim BAföG und bei der Sozialversicherung spielt diese Unterscheidung eine wesentliche Rolle, nicht dagegen beim Kindergeld.
Ob Euer Praktikum die Voraussetzungen eines Pflichtpraktikums erfüllt, erfahrt Ihr im Abschnitt "Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?".
Noch ein Hinweis: Sind im Text BAföG-Gesetzesparagrafen genannt, sind diese immer direkt verlinkt. Die Sozialgesetzbücher (SGB) können bspw. über www.gesetze-im-internet.de eingesehen werden.
Inhaltsübersicht (bitte gewünschten Abschnitt anklicken)
A. BAföG und Sozialversicherung
I. Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?
II. Pflichtpraktika
1. Pflichtpraktikum vor Beginn des Studiums
a) Fragen zum BAföG
b) Hinweise zur Sozialversicherung
2. Pflichtpraktikum während des Studiums
a) Fragen zum BAföG
b) Hinweise zur Sozialversicherung
3. Pflichtpraktikum nach dem Studium
III. Freiwillige Praktika
1. Freiwilliges Praktikum vor Beginn des Studiums
a) Habe ich einen BAföG-Anspruch?
b) Hinweise zur Sozialversicherung
2. Freiwilliges Praktikum während des Studiums
a) Fragen zum BAföG
b) Hinweise zur Sozialversicherung
3. Freiwilliges Praktikum nach dem Studium
a) Habe ich einen BAföG-Anspruch?
b) Hinweise zur Sozialversicherung
IV. Auslandspraktikum
a) Besonderheiten beim BAföG
b) Kurze Hinweise zur Sozialversicherung
B. Kindergeld
A. BAföG und Sozialversicherung
I. Pflichtpraktikum oder freiwilliges Praktikum?Um die Fragen zum BAföG und zur Sozialversicherung beantworten zu können, ist zunächst zu klären, ob ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum vorliegt.
Im Einzelnen:
- Die praktische Tätigkeit muss Ausbildungscharakter haben.
Kein Pflichtpraktikum liegt deshalb bei allgemeiner beruflicher oder praktischer Tätigkeit vor. - Die Tätigkeit muss Teil der Hochschulausbildung sein.
Bei der praktischen Tätigkeit darf es sich nicht um eine in sich abgeschlossene Ausbildung handeln. - Das eigentliche Gewicht der Ausbildung muss beim Besuch der Hochschule liegen.
Wodurch die Gesamtausbildung geprägt ist, hängt sowohl von der Dauer der praktischen Tätigkeit ab als auch davon, wodurch die spätere Berufsqualifikation gekennzeichnet ist. - Der Inhalt des Praktikums muss in Ausbildungsbestimmungen des (angestrebten) konkreten Studienganges geregelt sein.
Es muss sich um Ausbildungsbestimmungen handeln, die den (angestrebten) ganz konkreten Studiengang betreffen (z. B. Studienordnung). Bestimmungen, in denen allein das Praktikum geregelt ist, reichen nicht aus.
Auch genügt es nicht, dass die Dauer des Praktikums und die Art der Praktikumsstelle festgelegt sind. Vielmehr muss sich aus den Ausbildungsbestimmungen ergeben, dass ein funktionaler und inhaltlicher Zusammenhang mit der Ausbildung an der Hochschule besteht. Dies geschieht z. B. dadurch, dass Lernziele festgelegt werden und es Regelungen dazu gibt, welche konkreten Tätigkeiten der Praktikant durchführen und welche Fertigkeiten er erwerben soll. - Das Praktikum muss die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten zur Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung sein (VwV 2.4.3).
Die bloße Empfehlung, ein Praktikum zu absolvieren, genügt nicht. Es muss zwingend vorgeschrieben sein. - Zeitpunkt des Praktikums
Das Praktikum muss vor oder während des Studiums abzuleisten sein. Dies ergibt sich daraus, dass Verpflichtungen zu praktischen Tätigkeiten, welche sich an den erfolgreichen Studienabschluss anschließen, nicht Gegenstand von Ausbildungsbestimmungen zu diesem Studium sein können. Wer von einer solchen Verpflichtung zu einer praktischen Tätigkeit betroffen ist, sollte einen Blick in den Abschnitt Pflichtpraktikum nach dem Studium werfen. - Dauer des Praktikums
Ein Pflichtpraktikum ist nur für die Dauer verpflichtend, die in den Ausbildungsbestimmungen vorgesehen ist. Dies können wenige Wochen, ein Semester oder auch eine längere Zeit sein.
Hinweis
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