Als Student und Studentin stehen einem mehrere Möglichkeiten zum Jobben zur Verfügung. Darunter fällt auch die Arbeit als WerkstudentIn. Doch worauf ist bei der Anstellung als WerkstudentIn zu achten? Wie viele Stunden darf man arbeiten? Welche Privilegien hat man? Was bedeutet es, bei der Krankenversicherung „versicherungsfrei als Arbeitsnehmer“ zu sein?
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Werkstudenten gibt es überall … sind sie für Arbeitgeber doch günstig und selbst bleibt auch viel vom Brutto übrig
1. Was ist das Werkstudentenprivileg? Was sind die Voraussetzungen?
Der Werkstudentenstatus erlaubt es, trotz einer Beschäftigung nur als StudierendeR und nicht als ArbeitnehmerIn sozialversicherungspflichtig zu sein. Dadurch fallen für den Job keine Abgaben für die Arbeitslosen-, Pflege- und Krankenversicherung an. Das macht den Status für ArbeitgeberInnen so attraktiv, da sie für dich auch weniger Abgaben als Arbeitgeber zahlen müssen.
Um vom Werkstudentenprivileg zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Außerhalb der Vorlesungszeit dürfen höchstens 26-Wochen mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet werden
Das Studium steht im Vordergrund
Als StudentIn seid ihr dennoch krankenversichert und müsst evt. auch Beiträge zahlen.
Übrigens: Wer einen Minijob („450 €-Job“) macht oder einer kurzfristigen Beschäftigung, bei dem spielt das Werkstudentenprivileg keine so wichtige Rolle – für Minijobber muss immer der Arbeitgeber Pauschalen an die Sozialversicherung abführen, als Arbeitnehmer hat man sowieso keine Abzüge vom Bruttolohn. Es spielt für einen Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung keine Rolle, ob man StudentIn ist oder nicht.
Zurück zur Versicherungsfreiheit durch den Werkstudentenstatus. Wie immer gibt es natürlich auch diverse Sonderfälle. Wir haben sie im folgenden aufgezählt – ohne Gewähr der Vollständigkeit!
HochschulwechslerInnen: Wechselst du von einer FH an eine Uni und bist deshalb wegen der unterschiedlichen Semesterzeiten einen Monat lang nicht immatrikuliert, gilt die Versicherungsfreiheit auch in der Übergangszeit.
AbsolventInnen: Die Versicherungsfreiheit gilt nicht mehr, nachdem du offiziell schriftlich per Briefpost über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung informiert worden bist. Die Werkstudentenregelung endet in diesem Fall konkret mit Ablauf des Monats, in dem dir das Schreiben zugegangen ist. (Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2017, bislang war das Ablegen der letzten
Prüfungsleistung entscheidend.) Ob du weiterhin immatrikuliert bist, spielt keine Rolle. Ausnahme: Juristen, die nach der Ersten juristischen Prüfung weiterhin eingeschrieben bleiben, um (nur dieser Grund zählt!) zum Verbesserungsversuch anzutreten (Freischuss), bleiben versicherungsfrei.
StudienbewerberInnen: Die Versicherungsfreiheit gilt nicht, wenn du an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs zur Vorbereitung auf das Studium teilnimmst. Gleiches gilt für die Teilnahme an sonstigen dem Studium vorgeschalteten Kursen (Propädeutika).
Im Urlaubssemester gilt das Werkstudentenprivileg nicht, es sei denn, du absolvierst während des Urlaubssemesters ein Pflichtpraktikum. Diese Ausnahme gilt seit dem 1.1.2017.
PromotionsstudentInnen profitieren nicht vom Werkstudentenprivileg.
Masterstudium: Du bist ebenso versicherungsfrei wie Bachelorstudierende.
Achtung: In der Übergangszeit zwischen Bachelor- und Masterstudium gilt das Werkstudentenprivileg nicht automatisch weiter!
Zusatzstudium oder Ergänzungsstudium: Hier gilt das Werkstudentenprivileg nicht.
Aufbau- und Zweitstudium: Das Werkstudentenprivileg gilt, wenn das Studium ebenfalls mit einer Hochschulprüfung abschließt.
Langzeitstudierende: Von der Versicherungsfreiheit profitierst du nicht mehr, wenn du dich im 26. oder einem höheren Fachsemester befindest (außer du kannst nachweisen, dass du dein Studium ernsthaft und als Hauptsache betreibst).
Teilzeitstudium: Bei einem Teilzeitstudium kommt es darauf an, ob du deine Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium einsetzt oder nicht. Wendest du mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums für das Studium auf (und ist auch das Studium formal auf diesen Umfang ausgelegt!), gilt das Werkstudentenprivileg für dich, wendest du die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums oder weniger für das Studium auf, gilt das Werkstudentenprivileg nicht. Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2017. Aber Vorsicht: Handelt es sich beim jeweiligen Studiengang (auch) um einen „berufsbegleitenden“ (das sind bspw. die meisten Studiengänge der FOM), greift das Werkstudentenprivileg nach unserer Einschätzung selbst dann nicht, wenn du individuell gar nicht berufsbegleitend studierst!
Duales Studium: Das Werkstudentenprivileg gilt nicht. Die Versicherungspflicht richtet sich nach besonderen Regeln, die wiederum abhängig sind von der Art des dualen Studiums. Siehe hier.
Fernstudium: Studierst du in Teilzeit, gilt dasselbe wie für andere Teilzeitstudierende (s.o.). Bei einem Vollzeit-Fernstudium (an der FernUni Hagen) gilt das Werkstudentenprivileg dagegen immer. Du musst allerdings nachweisen, dass du wirklich Vollzeit studierst.
(Fast) keine Rolle spielt dagegen die Höhe deines Verdienstes. Du kannst also auch bspw. 3.000 € im Monat verdienen und bleibst Werkstudent – wenn du dich an die ansonsten genannten Bedingungen hältst. Dass die Sozialversicherungen aber vielleicht genauer hinschauen, ob alles mit rechten Dingen zugeht, dürfte bei solch hohem (dauerhaftem) Einkommen einleuchten.
Selbst wenn das Werkstudentenprivileg für dich nicht gilt, bist du als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig, wenn deine Beschäftigung geringfügig ist (Minijob bis 450 € oder kurzfristige Beschäftigung).
Bist du weder „ordentliche/r Studierende/r“ noch geringfügig beschäftigt, kannst du in Abschnitt 6 nachlesen, was hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dann für dich gilt.
2. Die 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit
Du bist als ordentliche/r Studierende/r anzusehen und nicht als Arbeitnehmer, wenn du in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobbst. Sofern du eine Anstellung hast, in der du mehr arbeiten musst, geht man davon aus, dass dein Studium hinter deinem Job zurücktritt und du mehr Arbeitnehmer bist als Studierende/r. Dies gilt aber nur für die Vorlesungszeit. In den Semesterferien kannst du problemlos auch mehr als 20 Stunden arbeiten. Wenn du dies häufiger machst, musst du allerdings die 26-Wochen-Regel beachten.
Arbeitest du (in der Vorlesungszeit) überwiegend außerhalb der regulären Studienzeit, also an den Wochenenden, abends oder nachts, darfst du ausnahmsweise auch
mehr als 20 Stunden arbeiten. In diesem Fall musst du aber folgende Voraussetzungen erfüllen:
Du musst deine Zeit und Arbeitskraft trotz Job überwiegend dem Studium widmen.
Der Job muss außerdem befristet sein, und zwar auf maximal 26 Wochen. (Diese Voraussetzung gilt seit dem 1.1.2017.)
Hast du mehrere Jobs, wird bei der Frage, ob die 20-Stunden-Grenze überschritten wird, die Arbeitszeit in allen Jobs zusammengerechnet. Ein unbefristeter 18-Stunden-
Job, für den bisher das Werkstudentenprivileg galt, wird folglich versicherungspflichtig, wenn er mit einem unbefristeten 5-Stunden-Job kombiniert wird. Der 5-Stunden-Job bleibt versicherungsfrei, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
Gilt für dich das Werkstudentenprivileg nicht, weil du mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit arbeitest, kann sich die Versicherungsfreiheit u. U. noch daraus ergeben, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Mehr dazu in diesem Artikel.
Bist du versicherungspflichtig, kannst du in Abschnitt 6 nachlesen, was hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dann für dich gilt.
3. 26-Wochen-Regel für Jobs mit mehr als 20 Wochenstunden
Nicht nur in Bezug auf die wöchentliche Arbeitszeit, sondern auch auf den Zeitraum von einem Jahr bezogen muss der Studentenstatus den Status als Arbeitnehmer überwiegen. Wer mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) im Jahr mehr als 20 Stunden arbeitet, wird daher als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Bei der Berechnung werden nur Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden (mit Ausnahme absolvierter Pflichtpraktika) berücksichtigt.
Der Jahreszeitraum wird folgendermaßen bestimmt: Vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung werden die letzten 12 Monate betrachtet.
Wird der Zeitraum von 26 Wochen mit der zu beurteilenden Beschäftigung überschritten, tritt die Versicherungspflicht mit Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung ein bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem erkennbar ist, dass der Zeitraum überschritten wird.
Bist du als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, kannst du in Abschnitt 6 nachlesen, was hinsichtlich der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung dann für dich gilt.
4. Versicherungspflichten als Werkstudent
Wie ja schon oben erwähnt, gilt für Werkstudenten Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings nur in der Eigenschaft als ArbeitnehmerIn. Da man als Student nicht arbeitslos werden kann, muss nur für die Arbeitslosenversicherung tatsächlich nichts gezahlt werden.
Für die Rentenversicherung teilt man sich die Aufwendungen mit dem Arbeitgeber. Für die Kranken- und Pflegeversicherung dagegen muss man selbst sorgen – als Student hat man aber das Privileg eines günstigen Studententarifs (unabhängig von der Höhe des Einkommens).
Rentenversicherung als Werkstudent
Studierende, die nicht nur einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, sind – ebenso wie andere Arbeitnehmer – versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen den Versicherungsbeitrag je zur Hälfte tragen (etwas anderes gilt bei 450-Euro-Jobs, siehe den Artikel zu Minijobs). Liegt der Verdienst bei höchstens 1300 Euro (sog. Midijob), fällt die Beitragslast für den Arbeitnehmer geringer aus (Gleitzonenregelung). Die Beitragslast beginnt allerdings nicht bei 0%, sondern bei 4% (unverbindliche Angabe, am besten aktuell erkundigen!).
„Normales“ Arbeitsverhältnis
(ab 1300 Euro; seit Juli 2019, früher 850 Euro)
Midijob
(Verdienst zw. 450,01 und 1300 Euro)
Versicherungspflicht
Beitrag: seit 01.01.2018: 18,6%
AG: seit 01.01.2015: 9,3%
AN: seit 01.01.2015: 9,3%
AG: seit 01.01.2015: 9,3%
AN: je nach Einkommen von ca. 4% bis zu 9,3% (sog. Gleitzonenregelung)
Abkürzungen:
AG = ArbeitgeberIn; AN = ArbeitnehmerIn
Krankenversicherung als Werkstudent
Auch wenn man als WerkstudentIn über den Job keiner Krankenversicherungspflicht unterliegt: Es bleibt die Versicherungspflicht in der Eigenschaft als Studierende/r.
Komplett ohne Kosten für die Krankenversicherung kann man nur auskommen, wenn man in der Familienversicherung bleiben kann. Mindestvoraussetzung wäre ein entsprechend niedriges Einkommen. Konkret heißt das: regelmäßig unter 450 €/Monat bei ausschließlich Minijob; bei anderen Jobs kann es entweder kurzfristig (bis zu zwei Monate) deutlich mehr sein oder auf Dauer höchstens 455 €/Monat (gilt 2020; plus Werbungskostenpauschale). Zu den Details lies bitte unseren Artikel Familienversicherung als Student.
In allen anderen Fällen (und das wird im Grunde für alle gelten, die regelmäßig über 450 €/Monat verdienen und einem klassischen Werkstudenten-Job nachgehen) bleibt die Versicherung zum günstigen Studententarif in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wobei der auch seine Grenzen hat (nicht mehr als 14 Semester für ein Studienfach; Alter unter 30 Jahre) und Ausnahmen – alle Details liest du im Artikel Krankenversicherung für Studierende.
Falls durch die Aufnahme eines umfangreicheren Jobs deine Familienversicherung endet, hast du zu diesem Zeitpunkt auch die Alternative, in die private Krankenversicherung zu wechseln. Das sollte aber gut überlegt sein, eine Rückkehr in die gesetzliche KV ist dann während des Studium in der Regel nicht mehr möglich.
Übrigens: Genau genommen gibt es einen schmalen Korridor zwischen 450 € und 518 € (Stand 2020, Obergrenze ändert sich jährlich!), in dem man als Werkstudent in der Familienversicherung bleiben kann, da vom Bruttoeinkommen zunächst die Werbungskostenpauschale abgezogen werden kann. Kommt man im Ergebnis auf 455 € oder weniger, ist die Familienversicherung noch möglich. Die meisten Arbeitgeber möchten Werkstudenten aber umfangreicher beschäftigen und selbst die Krankenkassen vergessen gerne den Abzug der Werbungskosten. Allerdings darf die Werbungskostenpauschale nicht schon durch frühere Beschäftigung im selben Jahr „verbraucht“ worden sein.
5. Muss ich als Werkstudent Steuern zahlen?
Als Normalstudent (kinderlos, unverheiratet) mit genau einem dauerhaftem Werkstudentenjob kann im Jahr 2020 ab 1.082 € monatlichem Bruttoverdienst mit Abzügen durch Steuer (hier: Lohnsteuer) gerechnet werden.
Wieso es genau 1.082 Euro sind, wann du überhaupt Steuern zahlen musst und noch manches mehr erfährst du im Artikel Steuern sparen als Student/in.
6. Jobben ohne Studentenstatus – z. B. im Urlaubssemester
Jobbst du weder geringfügig noch als ordentliche Studierende/r, bist du in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Das gilt übrigens auch in einem Urlaubssemester (sofern dieses nicht einem Auslandssemester dient)! In der Regel müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Versicherungsbeitrag je zur Hälfte tragen. Liegt der Verdienst bei maximal 1.300 Euro (sog. Midijob), fällt die Beitragslast für den Arbeitnehmer geringer aus (Gleitzonenregelung). Die Beitragslast beginnt allerdings nicht bei 0%, sondern bei 4% (unverbindliche Angabe, am besten aktuell erkundigen!).
Was manchen nicht bewusst ist: Im Urlaubssemester hast du im Sinne der Sozialversicherung keinen Studentenstatus, du bist kein/e ordentliche/r Studierende/r – außer du machst im Urlaubssemesters ein Pflichtpraktikum.
„Normales“ Arbeitsverhältnis
KV/PV
RV
ALV
Versicherungspflicht
Beitrag:
KV seit 01.01.2019: 14,6 %+Zusatzbeitrag*
PV: seit 01.01.2019: 3,05 % (+ 0,25 %*) des Verdienstes
Beitrag seit 01.01.2018: 18,6 % des Verdienstes
Beitrag seit 01.01.2020: 2,4 % des Verdienstes
AG und AN tragen die Beiträge je zur Hälfte. Siehe aber unten das Sternchen (*).
Bei Verdiensten zwischen 450,01 und 1300 Euro fällt der Beitragsanteil für den Arbeitnehmer geringer aus. Er steigt mit dem Einkommen bis zur Hälfte des Gesamtbeitrags an (sog. Gleitzonenregelung). Die Beitragslast beginnt allerdings nicht bei 0%, sondern bei 4% (unverbindliche Angabe, am besten aktuell erkundigen!).
Abkürzungen:
KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = Arbeitgeber; AN = Arbeitnehmer
* Der AN zahlt seit dem 01.01.2019 nur noch die 0,25 % zusätzlich zur Pflegeversicherung, wenn er kinderlos und über 23 Jahre alt ist. Der Zusatzbeitrag zur KV wird dagegen nun auch zur Hälfte vom AG getragen.
„Nicht ordentlich“ studierst du insbesondere dann, wenn du vom Studium beurlaubt bist oder mehr als 20 Stunden wöchentlich in der Vorlesungszeit arbeitest. Wer sonst zu den „ordentlichen Studierenden“ gehört, kannst du in Abschnitt 1 nachlesen. Dieser Artikel geht in großen Teilen auf ein Werk von Nicola Pridik zurück. Er wurde von der Studis Online-Redaktion aktualisiert und umgestellt, Teil 5 (Steuern) ist von Oliver Iost ergänzt worden.
Hinweis zu den hier beworbenen Studienangeboten Studis Online bietet den Hochschulen die Möglichkeit, ihre Studienfächer gegen ein Entgelt mit ausführlicheren Informationen als den von uns recherchierten Basisinformationen vorzustellen.