Solange die Altersgrenze von 25 nicht überschritten ist, kann es Kindergeld auch in einer Übergangszeit / Wartesemester zwischen Schule und Studium oder Bachelor und Master geben. Auch während eines Freiwilligendienstes (FSJ, FÖJ u.ä.; jedoch nicht der freiwillige Wehrdienst!) gibt es Kindergeld. Alle Ausnahmen, wann Kindergeld für Volljährige möglich ist, ohne sich in Berufsausbildung zu befinden.
Von Nicola Pridik, überarbeitet von der Studis Online Redaktion
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Während des Wartens auf einen Studienplatz kann es in der Regel Kindergeld geben.
Kindergeld gibt es auch für Kinder unter 25 Jahren, die sich in der Übergangszeit (Zwangspause) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. auch zwischen Bachelor und Master) oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem anerkannten Freiwilligendienst (hierzu zählt auch der freiwillige Wehrdienst) befinden. Wichtig: Die Übergangszeit darf nicht länger als 4 Monate dauern. Dabei wird die Dauer nicht auf den Tag genau berechnet, sondern gemeint sind vier volle Monate ab dem Ende des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts.
Beispiel: Simon macht im Mai sein Abitur und beginnt am 1. Oktober desselben Jahres mit dem Bundesfreiwilligendienst. Die vier Monate beginnen bei ihm mit dem Monat Juni. Bis einschließlich September sind es genau vier Monate. In der Übergangszeit können seine Eltern also Kindergeld für ihn beziehen.
Um sicherzustellen, dass ihr den nächsten Ausbildungsabschnitt oder den Freiwilligendienst auch wirklich innerhalb der 4-Monatsfrist beginnt, müsst ihr nachweisen, dass euch der (Ausbildungs-)Platz bereits sicher ist. Wer das noch nicht kann, weil er sich erst beworben hat, kann auch dann mit Kindergeld rechnen, wenn er nachweist, dass er sich beworben hat und die Ausbildung oder der Dienst innerhalb der 4-Monatsfrist beginnt. Bis zum Ende der Übergangszeit muss er dann der Familienkasse einen Nachweis vorlegen, dass die Bewerbung erfolgreich war. Bei einer Absage wird das Kindergeld rückwirkend für die Übergangszeit wieder gestrichen. Ging es um die Bewerbung für einen Ausbildungsplatz, besteht aber die Chance, stattdessen als „Kind ohne Ausbildungsplatz“ (dazu weiter unter Wartezeit) berücksichtigt zu werden. Aufpassen sollte man also bei einem Freiwilligendienst, wenn es unsicher ist, ob man einen Platz bekommt!
Wer in der Übergangszeit jobben will, kann dies tun, auch Vollzeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihr bereits eine erste Berufsausbildung (im engeren Sinne) oder ein Erststudium abgeschlossen habt. In diesem Fall erhalten eure Eltern nur dann Kindergeld für euch, wenn ihr regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht (mehr dazu im Hauptartikel Kindergeld unter Einkommen des Kindes).
2. Wartesemester (oder andere Wartezeit): Kinder ohne Ausbildungsplatz
Kinder unter 25 werden außerdem dann berücksichtigt, wenn sie eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen können. Der Begriff der Ausbildung ist dabei sehr weit gefasst und meint alle Bildungsmaßnahmen, die das Kind seinem Berufsziel näher bringen (siehe im allgemeinen Kindergeld-Artikel). Die Voraussetzung ist also z. B. auch dann erfüllt, wenn das Kind noch keinen Studien- oder Praktikumsplatz gefunden hat.
Auch wer seinen Studienwunsch nicht realisieren kann, weil der Studiengang zulassungsbeschränkt ist, eure Zeugnisnote aber nicht gut genug war und ihr auf Wartesemester setzen musst. Aber Vorsicht: Ihr solltet euch nicht nur an einer Hochschule bewerben oder mit der Begründung, die Note sei ja zu schlecht, erst gar nicht. Für den nötigen Nachweis eurer Bemühungen solltet ihr euch regelmäßig auf einen Studienplatz bewerben und die Absagen der Kindergeldstelle vorzeigen können. Bei Medizin und Pharmazie werden ab 2020 Wartesemester kaum noch und ab voraussichtlich 2022 gar keine Rolle mehr spielen, da das Vergabeverfahren geändert wird.
Kinder ohne Ausbildungsplatz seid ihr in folgenden Fällen:
Ihr habt noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, obwohl ihr euch ernsthaft darum bemüht habt – und zwar zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Beispiel: Ihr bewerbt euch zum nächstmöglichen Semester für einen Studienplatz und erhaltet eine Absage.).
Ihr habt einen Ausbildungsplatz zugesagt bekommen, könnt diesen aber noch nicht antreten, weil z. B. das Schuljahr oder Semester noch nicht begonnen hat (Beispiel: Ihr erhaltet im August euren Zulassungsbescheid für einen Studienplatz, das Semester beginnt aber erst im Oktober.).
Ihr habt euch für einen Ausbildungsplatz beworben und wartet nun auf den Zulassungsbescheid oder eine sonstige Benachrichtigung, ob die Bewerbung erfolgreich war.
Ihr wollt euch für einen Ausbildungsplatz bewerben, die Bewerbungsfristen haben aber noch nicht begonnen.
Dass einer der vier Punkte auf euch zutrifft, müsst ihr mit geeigneten Nachweisen belegen. Wenn ihr euch noch nicht bewerben könnt, wird das natürlich schwierig. In diesem Fall genügt deshalb zunächst eure schriftliche Erklärung, dass ihr euch so bald wie möglich bewerben wollt.
Was das Jobben in der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz angeht, gilt das Gleiche wie fürs Jobben in einer Übergangszeit: In aller Regel steht selbst eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur für Kinder, die bereits eine erste Berufsausbildung (im engeren Sinne) oder ein Erststudium abgeschlossen haben. In diesem Fall gibt es nur dann Kindergeld, wenn die Wochenarbeitszeit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden umfasst oder das Kind einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht (mehr dazu im Hauptartikel Kindergeld unter Einkommen des Kindes).
3. Kinder in einem anerkannten Freiwilligendienst
Auch für Kinder unter 25 Jahre, die einen anerkannten Freiwilligendienst ableisten, gibt es Kindergeld. Konkret geht es um folgende Dienste:
Freiwilliges soziales Jahr,
Freiwilliges ökologisches Jahr,
Freiwilligendienst der EU i. S. d. Programms „Erasmus+“,
Freiwilligendienst im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördert und von einem vom BMFSFJ anerkannten Träger durchgeführt wird,
Kinder im freiwilligen Wehrdienst werden dagegen nicht berücksichtigt.
Nach Beendigung des jeweiligen Freiwilligendienstes ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen. Die Familienkasse prüft abschließend, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Die Altersgrenze für das Kindergeld verschiebt sich durch das Ableisten eines Freiwilligendienst leider nicht.
4. Kinder ohne Arbeitsplatz
Kinder unter 21 Jahre erhalten Kindergeld, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit arbeitsuchend (oder arbeitslos) gemeldet sind. Eine geringfügige Beschäftigung des Kindes steht dem Anspruch nicht entgegen.
5. Kinder mit Behinderung
Beim Kindergeld berücksichtigt werden schließlich Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Eine Altersbegrenzung gibt es hier nicht.
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