Zwischen Schule, Studium & Co.Kindergeld in Übergangszeit oder Wartesemester

Arbeitslosigkeit (nur bis 21!)
Behinderung (keine Altersgrenze)
1. Kurz + knapp
Wenn du die normalen Voraussetzungen erfüllst, kannst du zwischen den zwei Ausbildungsabschnitten weiterhin Kindergeld erhalten: jedoch nur maximal für vier Monate. Es gibt einige Details und Bestimmungen zu beachten.
Wenn du unter 25 Jahre alt bist und einen anerkannten Freiwillligendienst leistest, kannst du weiterhin Kindergeld erhalten. Zu den anerkannten Freiwilligendiensten gehören zum Beispiel: Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), internationaler Jugendfreiwilligendienst, Bundesfreiwilligendienst und noch einige mehr.
Wenn du deinen Studienwunsch noch nicht realisieren konntest, dich aber schon beworben hast oder gerade im Wartesemester sitzt, kannst du auch Kindergeld beantragen. Auch wenn deine Bewerbung abgelehnt wurde, kannst du es versuchen, Kindergeld weiterhin zu bekommen.
Ja, das kannst du. Kindergeld gibt es für jede Person unter 25 Jahren, die sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden. Dazu zählt auch die Zeit zwischen Bachelor und Master.
2. Übergangszeiten
Kindergeld gibt es auch für Kinder unter 25 Jahren, die sich in der Übergangszeit (Zwangspause) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. auch zwischen Bachelor und Master) befinden. Gleiches gilt, während du zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem anerkannten Freiwilligendienst (hierzu zählt auch der freiwillige Wehrdienst) bist. Die Übergangszeit ist auf maximal vier volle Kalendermonate begrenzt. Entscheidend ist der Monat des Endes des vorherigen Ausbildungsabschnitts (z. B. Abitur im Mai → Übergangszeit Juni bis September, Kindergeld möglich).
Um sicherzustellen, dass du den nächsten Ausbildungsabschnitt oder den Freiwilligendienst auch wirklich innerhalb der 4-Monatsfrist beginnst,musst du nachweisen, dass dir der (Ausbildungs-)Platz bereits sicher ist. Falls du noch keine Zusage hast, reicht zunächst der Nachweis deiner Bewerbung (z. B. Kopie der Bewerbungsunterlagen). Voraussetzung: Die Ausbildung oder der Freiwilligendienst muss innerhalb der 4-Monats-Frist beginnen. Die Familienkasse prüft später, ob die Bewerbung erfolgreich war – bei einer Absage wird das Kindergeld rückwirkend gestrichen. Ging es um die Bewerbung für einen Ausbildungsplatz, besteht aber die Chance, stattdessen als „Kind ohne Ausbildungsplatz“ (dazu weiter unter Wartezeit) berücksichtigt zu werden.
Vorsicht bei unsicheren Freiwilligendienst-Plätzen: Falls du keine Zusage erhältst, wird das Kindergeld für die Übergangszeit rückwirkend aberkannt. Tipp: Bewirb dich frühzeitig und sichere dir eine schriftliche Bestätigung des Trägers!
Wenn du in der Übergangszeit jobben willst, kann du das tun, auch Vollzeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn du bereits eine erste Berufsausbildung (im engeren Sinne) oder ein Erststudium abgeschlossen hast. In diesem Fall erhalten deine Eltern nur dann Kindergeld für dich, wenn du regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitest oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst. Mehr dazu im Hauptartikel Kindergeld unter Einkommen des Kindes.
3. Wartesemester (oder andere Wartezeit): Kinder ohne Ausbildungsplatz
Als Kind unter 25 wirst du außerdem berücksichtigt, wenn du eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kannst.
Als „Ausbildung“ gelten alle Maßnahmen, die dich beruflich qualifizieren – dazu zählen:
Studium (auch duales Studium),
Schulische oder betriebliche Berufsausbildung,
Praktika, die für den Berufseinstieg erforderlich sind (z. B. Vorpraktikum für ein Medizinstudium),
Vorbereitungskurse (z. B. Sprachkurse für ein Auslandssemester).
Ein reines „Warten“ ohne Bewerbungsaktivitäten reicht nicht aus!
Auch wenn du deinen Studienwunsch nicht realisieren kannst, weil der Studiengang zulassungsbeschränkt ist, deine Zeugnisnote aber nicht gut genug war und du auf Wartesemester setzen musst, ist Kindergeld möglich. Du darfst dich aber nicht mit der Begründung, die Note sei ja zu schlecht, erst gar nicht bewerben. Für den nötigen Nachweis deiner Bemühungen solltest du dich regelmäßig bei mehreren Hochschulen auf einen Studienplatz bewerben und die Absagen der Kindergeldstelle vorzeigen können.
Achtung: In vielen Bundesländern (z. B. Bayern, Baden-Württemberg) wurden Wartesemester als Auswahlkriterium abgeschafft oder stark eingeschränkt. Eine reine Wartezeit-Strategie kann daher riskant sein – informiere dich frühzeitig über Alternativen (z. B. Losverfahren, Eignungsprüfungen).
Kind ohne Ausbildungsplatz bist du in folgenden Fällen:
Du hast noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, obwohl du dich ernsthaft darum bemüht hast – und zwar zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Beispiel: du bewirbst dich zum nächstmöglichen Semester für einen Studienplatz und erhaltest eine Absage.).
Du hast einen Ausbildungsplatz zugesagt bekommen, kannst diesen aber noch nicht antreten, weil z. B. das Schuljahr oder Semester noch nicht begonnen hat (Beispiel: Du erhaltest im August deinen Zulassungsbescheid für einen Studienplatz, das Semester beginnt aber erst im Oktober.).
Du hast dich für einen Ausbildungsplatz beworben und wartest nun auf den Zulassungsbescheid oder eine sonstige Benachrichtigung, ob die Bewerbung erfolgreich war.
Du willst dich für einen Ausbildungsplatz bewerben, die Bewerbungsfristen haben aber noch nicht begonnen.
Zwei Beispiele findest du unter Punkt A 17.1 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld 2025.
Dass einer der vier Punkte auf dich zutrifft, musst du mit geeigneten Nachweisen belegen. Wenn du dich noch nicht bewerben kannst, wird das natürlich schwierig. In diesem Fall genügt deshalb zunächst deine schriftliche Erklärung, dass du dich so bald wie möglich bewerben willst.
Was das Jobben in der Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz angeht, gilt das Gleiche wie fürs Jobben in einer Übergangszeit: In aller Regel steht selbst eine Vollzeiterwerbstätigkeit dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen. Etwas anderes gilt nur, wenn du bereits eine erste Berufsausbildung (im engeren Sinne) oder ein Erststudium abgeschlossen hast. In diesem Fall gibt es nur dann Kindergeld für dich, wenn die Wochenarbeitszeit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden umfasst oder du einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht (mehr dazu im Hauptartikel Kindergeld unter Einkommen des Kindes).
4. Kinder in einem anerkannten Freiwilligendienst
Bis du unter 25 Jahre alt und leistest einen anerkannten Freiwilligendienst ab, gibt es ebenfalls Kindergeld. Konkret geht es um folgende Dienste:
Bundesfreiwilligendienst,
Freiwilliges soziales Jahr,
Freiwilliges ökologisches Jahr,
Freiwilligendienst der EU i. S. d. Programms „Erasmus+“,
Freiwilligendienst im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördert und von einem vom BMFSFJ anerkannten Träger durchgeführt wird,
Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“,
Freiwilligendienst aller Generationen,
Internationaler Jugendfreiwilligendienst.
Kinder im freiwilligen Wehrdienst werden dagegen nicht berücksichtigt.
Nach Beendigung des jeweiligen Freiwilligendienstes ist ein Nachweis über die Leistung und die Dauer des Dienstes zu erbringen. Die Familienkasse prüft abschließend, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Die Altersgrenze für das Kindergeld verschiebt sich durch das Ableisten eines Freiwilligendienst leider nicht.
Du interessierst dich für ein Gap Year bzw. einen Freiwilligendienst?

Mehr Informationen findest du in unserer Artikel-Reihe
5. Kinder ohne Arbeitsplatz
Kindergeld gibt es für unter 21-Jährige, die:
nicht erwerbstätig sind (Ausnahme: Minijob oder geringfügige Beschäftigung),
bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind.
Hinweis: Ab dem 21. Geburtstag entfällt dieser Anspruch – es sei denn, du bist in Ausbildung oder hast eine Behinderung.
6. Kinder mit Behinderung
Beim Kindergeld berücksichtigt werden schließlich Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten und deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Eine Altersgrenze gibt es hier nicht.
Weiterführende Links zum Thema / Quellen
- Kindergeld im Studium (unser Hauptartikel zum Kindergeld)
- Dienstanweisung zum Kindergeld (DA-KG 2025) des Bundeszentralamts für Steuern (bzst.de) – sehr detaillierte Informationen zur Rechtsauslegung beim Kindergeld
- Informationen für Kindergeldberechtigte auf der Website der Arbeitsagentur
Inhalte dieses Artikels stammen ursprünglich von Nicola Pridik. Durch diverse Aktualisierungen der Studis Online-Redaktion hat sich der Artikel aber seither deutlich verändert.