Zulassungsbeschränkte StudiengängeWie der NC zustande kommt
Ein Studiengang ist nur dann zulassungsbeschränkt, wenn die staatliche Hochschule dies formal korrekt und rechtzeitig beschließt. Bei einem Mehrfachbachelor oder -master kann es sein, dass nicht alle Teilfächer zulassungsbeschränkt sind – aber eine Zulassung insgesamt erfordert, dass du für alle Teilfächer angenommen wirst. Von Bundesland zu Bundesland gibt es leicht unterschiedliche Verordnungen oder Gesetze, die regeln, wie die Zahl der Studienplätze ermittelt werden müssen. Dabei spielt die Gesamtzahl der Professor:innen und sonstigen Lehrkräfte für den Studiengang, aber auch die Art des Studiengangs eine Rolle. Grob gesagt wird in den „Kapazitätsverordnungen (KapVO)“ (oder entsprechenden Gesetzen) geregelt, wie betreuungsintensiv ein Studiengang angesehen wird. Wurde ein Studiengang nicht als zulassungsbeschränkt festgelegt, handelt es sich um ein zulassungsfreien Studiengang. Bei diesen muss die Hochschule tatsächlich jede Bewerberin und jeden Bewerber aufnehmen, die oder der sich rechtzeitig um einen Studienplatz bewirbt und die formalen Voraussetzungen erfüllt. Hier sei nochmals betont: das gilt so nur für staatliche Hochschulen; wenn private Hochschulen von „zulassungsfrei“ sprechen, wollen sie damit meist nur betonen, dass die Abiturnote keine Rolle spielt, sondern eher die rechtzeitige Bewerbung. Es kann auch zulassungsfreie Studiengänge mit Eignungsverfahren geben – hier ist die Zahl der Studienplätze zwar nicht begrenzt, allerdings werden nur BewerberInnen aufgenommen, die das Eignungsverfahren überstehen. Ein Eignungsverfahren an staatlichen Hochschulen hat in der Regel nicht das Ziel, nur eine bestimmte Zahl von BewerberInnen durchzulassen, sondern lediglich eine bestimmte Mindesteignung abzuprüfen. Als „härteste“ Variante gibt es zulassungsbeschränkte Studiengänge mit Eignungsverfahren. Hier kann es passieren, dass du zwar das Eignungsverfahren überstehst, aber am Ende dennoch keinen Platz erhälst, weil es zu viele BewerberInnen gab, die das Eignungsverfahren geschafft haben. Gleich vorab: Begriffsverwirrungen und was du unbedingt wissen solltest Der Begriff Numerus Clausus (NC, lateinisch für „geschlossene Zahl“) steht für die begrenzte festgelegte Zahl an Studienplätzen. Leider wird der Begriff NC oft fälschlicherweise für die Grenznote verwendet (und auch wir verwenden das teilweise so, auch wenn wir versuchen, das dann immer gleich zu erklären), die sich erst im Verlauf des Zulassungsverfahrens ergibt. Selbst wenn die Zahl der Studienplätze (also der „echte“ NC) im nächsten Jahr gleich hoch ist, hängt es ja auch von der Zahl der BewerberInnen und deren Notenschnitt ab, wie die Grenznote dann ausgehen wird. Eine weitere Schwierigkeit: Viele Hochschule veröffentlichen zwar die Grenznoten bzw. Wartesemester der verschiedenen Quoten, aber nur die des Hauptverfahrens. Je nach Studiengang und Bewerberzahl gibt es aber teilweise fünf oder gar sieben Nachrückverfahren, bei denen die Grenzwerte natürlich noch etwas sinken. Am Ende hat also vielleicht doch ein schlechtere Grenznote bzw. etwas weniger Wartezeit für einen Platz gereicht. Du darfst auch nicht nur auf die Grenznote der Leistungs- oder Abiturbestenquote schauen: Wie weiter unten erklärt wird, wird darüber nur ein kleiner Teil der Plätze vergeben. Insofern brauchst du dich nicht von dieser Grenznote abschrecken zu lassen, sondern solltest gleich schauen, wie denn die Grenzen der anderen Quoten aussehen. Grundsätzlich gilt also, dass du aus den Grenzwerten der Vergangenheit nur Tendenzen ableiten kannst.1. Wann gibt es einen NC / Wann ist ein Studiengang zulassungsbeschränkt?
2. Bewerbungsfrist abgelaufen: Genug Plätze da?
Genug Plätze da?
Gibt es nach Ablauf der Frist höchstens so viele BewerberInnen wie Plätze vorgesehen sind (siehe Bild), kann sich die Hochschule alle restlichen Schritte sparen – alle BewerberInnen erhalten einen Platz. Bleiben Plätze frei, kannst du evt. sogar noch nach Ablauf der Frist einen Platz erhalten, z.B. über ein Losverfahren kurz vor Beginn des Semesters oder einfach „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ (auch das muss aber natürlich rechtlich korrekt festgelegt und umgesetzt werden). Aber darauf gibt es keinen Anspruch – du solltest dich immer rechtzeitig bewerben!
3. Zu viele BewerberInnen: Das Verteilungsverfahren beginnt mit einigen Sonderquoten
Wer darf rein?
Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden nicht einfach unter allen BewerberInnen verteilt. Es gibt mehrere vorab festgelegte Quoten.
Zunächst werden einige Plätze für Sonderquoten freigehalten (oft auch Vorabquoten genannt). Bei den bundesweit zulassungsbeschränkten Medizin- und Pharmazie-Studiengängen ist das einheitlich geregelt. Wie viele Plätze für welche Sonderquote freigehalten werden (und ob es die Sonderquote überhaupt gibt), unterscheidet sich von Studiengang zu Studiengang. Praktisch immer gibt es Plätze für Studierende aus dem Ausland (im Bild Stühle mit „A“) und ZweitstudienbewerberInnen („Z“); manchmal werden auch Studierende ohne schulisches Abitur (Qualifikation über Meister o.ä.) extra berücksichtigt. Weitere Sonderquoten kann es für minderjährige Studierende aus dem Umkreis der Hochschule geben oder für Leistungssportler:innen (Olympiakader o.ä.).
Inzwischen ist es üblich, dass bis zu 20% der Studienplätze für Vorabquoten verwendet werden. Bei (Human-)Medizin fällt darunter in vielen Bundesländern die Landarztquote und Quote Öffentlicher Gesundheitsdienst. Sie kann bis zu 10% aller Studienplätze des jeweiligen Bundeslandes umfassen.
4. Die großen Quoten: Abiturbeste, Wartezeit und Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH)
Die Länder haben sich bei ihren Gesetzen und Verordnungen zu den lokalen Zulassungsverfahren leider ziemlich ausgetobt. Es gibt daher inzwischen eine Menge Unterschiede zwischen den Ländern. Einige wenige berücksichtige die Wartezeit gar nicht mehr oder nur noch Bewerbungssemester, andere haben die Wartezeit mit der Abiturnote zusammengezogen. Fast überall wurde die Zahl der höchstens berücksichtigungsfähigen Wartesemester beschränkt, oft auf 7, teils auf 10. Details dazu im Artikel Auswahlverfahren bei lokal zulassungsbeschränkten Studiengängen.
Die wenigen Plätze der Sonderquoten sind vergeben, jetzt kommen die großen Quoten.
Für die Masse der BewerberInnen geht es um die Plätze nach Abzug der Sonderqouten – der Einfachheit halber ist fast immer nur von ihnen die Rede. Bei lokalen Zulassungsbeschränkungen gibt es gelegentlich gar keine Sonderquoten. Es gibt die Abiturbestenquote (manchmal auch „Leistungsquote“ genannt - „L“ auf den Sitzplätzen im Bild), die Wartezeitquote („W“) und schließlich noch das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH - „H“).
Bei der Abiturbestenquote zählt wirklich nur die Note, sie wird durch Wartezeit nicht verbessert. Wenn mehrere BewerberInnen mit gleicher Abiturnote existieren, werden oft die mit mehr Wartezeit nach vorne gereiht. Auch beim AdH spielt die Wartezeit höchstens als Zweitkriterium eine Rolle.
Wartesemester müssen bisher nicht beantragt werden. Alle Semester seit Erhalt der Hochschulreife, in denen du nicht studiert hast, werden automatisch als Wartesemester angerechnet. Nur im Saarland gelten bei lokalen Auswahlverfahren nur noch Bewerbungssemester!
Beispiel: Wer das Abitur am 20. Juni 2021 erworben hat, bisher nicht studiert hat und sich für das Wintersemester 2022/2023 bewirbt, hat automatisch zwei Wartesemester. Sie oder er hätte erstmals im Wintersemester 2021/2022 studieren können und hat das ebenso wie im folgenden Semester (SoSe 2022) ausgelassen.
Hast du im Ausland studiert, so sollten die Semester keine Rolle spielen, also dennoch als Wartesemester zählen – außer in Berlin!
Bei Medizin (Human-, Tier- und Zahnmedizin) gibt es ab dem Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2020 keine Wartezeitquote mehr. Und seit Sommersemester 2022 fließen Wartesemester auch nicht mehr in die Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ) ein, sie spielen überhaupt keine Rolle mehr. Die Details findest du im Artikel Was bei der Bewerbung für Medizin zu beachten ist.
a. Abiturbestenquote (10-20% der Plätze; wird sie mit AdH zusammengelegt 80-90%)
Die Plätze für die Abiturbesten sind belegt.
Begonnen wird mit der Abiturbestenquote: Alle BewerberInnen werden nach Ihrer Abinote (bzw. der Note für den Abschluss, der die Fachhochschulreife darstellte) sortiert. In unserem einfachem Beispiel im Bild geht alles gut auf: Es gibt zwei Plätze, die von BewerberInnen mit 1,0 und 1,1 besetzt werden. Der nächste Bewerber hat eine 1,5 und bekommt keinen Platz.
Wenn sich mehrere mit der gleichen Note um den letzten Platz streiten, müssen in der Regel die Wartesemester als Zweitkriterium herhalten. D.h. die BewerberInnen mit der gleichen Note werden nun absteigend nach Wartesemester einsortiert. Diejenigen mit den meisten Wartesemester kommen zuerst dran (siehe zur Illustration auch das Bild beim AdH weiter unten, ein Bewerber mit 2,7 und zwei Wartesemester bekommt einen Platz, ein anderer mit 2,7, aber nur einem Wartesemester nicht).
Zunehmend spielen Wartesemester als Zweitkriterium keine Rolle mehr!
Geht es immer noch nicht auf (d.h. es sind noch zwei Plätze frei, aber es gibt drei oder mehr BewerberInnen mit gleicher Note und gleicher Zahl an Wartesemestern), so werden u.U. weitere Kriterien herangezogen.
Hilft alles nichts und gibt es mehr gleichrangige BewerberInnen als noch Plätze übrig sind, so wird zwischen diesen gelost.
b. Wartezeitquote (0-20% der Plätze)
bei Medizin/Pharmazie und bei lokal beschränkten Studiengängen in einigen Bundesländern: Zusätzliche Eignungsquote (ZEQ, 10% der Plätze)
Die Plätze für die mit den meisten Wartesemestern werden vergeben.
Die keinen Platz über die Abiturbestenquote angeboten bekommen, werden erneut sortiert: Diesmal nach Zahl der Wartesemester – je mehr, desto besser. (Bei der ZEQ ist das anders – siehe bitte hier.)
Auch hier wird es wahrscheinlich nicht genau aufgehen, d.h. es werden irgendwann mehr BewerberInnen mit gleich vielen Wartsemestern „vor der Hürde“ stehen, aber nicht mehr genug Plätze für sie. Dann wird als Zweitkriterium die Abinote genutzt. Im Bild haben bspw. zwei BewerberInnen drei Wartesemester, aber nur für einen ist noch ein Platz. Dann wird der oder die mit der besseren Abinote den Platz erhalten.
Gibt es auch bei Berücksichtigung der Note noch zu viele Gleichrangige, wird meist unter diesen gelost. Manchmal werden aber auch noch diejenigen bevorzugt, die einen Dienst (Wehr- oder Zivildienst) geleistet haben oder es gibt andere Kriterien. So oder so: Reichen alle Kriterien nicht aus, um die Plätze genau zu vergeben, wird schließlich gelost.
Zunehmend wird die Wartezeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr berücksichtigt. Details in unserem Artikel zum Thema Wartesemester.
c. Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH – meist 60% der Plätze)
Beim Auswahlverfahren der Hochschule wird oft einfach nur die Abinote als Ordnungskriterium genutzt, reicht das nicht aus, kommt als Zweitkiterium manchmal noch die Wartezeit zum Tragen.
Die meisten Plätze werden über Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Grundsätzlich müssen auch bei diesen Verfahren die Abinote eine wichtige Rolle spielen, es können aber durch Tests, Sonderpunkte für Berufserfahrung oder stärkere Gewichtung der Noten bestimmter Schulfächer Veränderungen vorgenommen werden. Oft wird das Ergebnis dann nicht mehr als Note, sondern durch eine Verfahrenspunktzahl dargestellt, die den Nachteil hat, dass man vorab schwer einschätzen kann, auf welchen Wert man da wohl selbst kommt.
Vorsicht: Es gibt auch Hochschulen, die die Abiturnote bei Vorliegen bestimmter Qualifikationen leicht verbessern oder bspw. die Note eines bestimmten Leistungskurses stärker gewichten. Dann hat man vielleicht im Sinne dieses Verfahrens eine bessere Note als es der des Abizeugnisses entspricht.
Am häufigsten ist es aber so, dass die Hochschulen auch beim AdH einfach die unveränderte Abinote für die Sortierung verwenden. Bei Human-, Tier- und Zahnmedizin sowie Pharmazie sind die Hochschulen gesetzlich gezwungen, weitere Kriterien einfließen zu lassen, einige Bundesländer haben das auch auf die lokal zulassungsbeschränkten Studiengänge ausgedehnt.
Alles weitere ist dann wie bei a. (Abiturbestenquote) dargestellt.
5. Platz annehmen
Alle Plätze waren verteilt – aber nicht alle Plätze wurden angenommen. Es kommt zu einem (oder mehreren) Nachrückverfahren – oder gleich zum Losverfahren.
Damit die Zulassung wirklich zustande kommt, müssen die BewerberInnen, denen eine Zulassung angeboten wurde, diese innerhalb einer gewissen Frist annehmen … andernfalls haben sie keinen Anspruch mehr auf den Platz. Stattdessen würde der Platz dann in einem Nachrückverfahren anderen zur Verfügung gestellt.
In der Realität ist es übrigens so, dass bei den lokalen Zulassungsverfahren von vorn herein mehr Zulassungen vergeben werden, als Plätze zur Verfügung stehen („Überbuchen“). Erfahrungsgemäß nehmen immer ein gewisser Prozentsatz an BewerberInnen den Platz gar nicht an. Dabei muss die Hochschule aber trotzdem vorsichtig sein, damit nicht doch zu viele die angebotenen Plätze annehmen – in der Regel wird also zwar überbucht, aber so, dass danach trotzdem noch einige Plätze frei sein werden.
6. Nachrückverfahren
Die wieder frei gewordenen Plätze werden in einem oder mehreren Nachrückverfahren verteilt. Bei diesen werden in der Regel die selben Schritte angewandt, wie unter 4. beschrieben. Uns sind Verfahren mit bis zu sieben Nachrückverfahren bekannt.
Bei vielen Verfahren ist es notwendig, bei jedem Schritt explizit die weitere Teilnahme zu erklären. Ohne diese Bestätigung nimmt man sonst nicht mehr am Verfahren teil.
7. Optional: Vergabe der Restplätze durch Losverfahren
Verfahren abgeschlossen, aber doch noch / wieder Plätze frei? Viele Studiengänge setzen dann auf ein Losverfahren.
Irgendwann beginnen die Vorlesungen – es können also nicht unbegrenzt Nachrückverfahren durchgeführt werden. Vor allem sind von den ursprünglichen BewerberInnen immer weniger überhaupt noch dabei.
Daher werden kurz vor oder nach Vorlesungsbeginn die freien Plätze verlost. Hierfür muss man sich erneut bewerben (d.h. insbesondere die Hochschulreife nachweisen), kann aber in der Regel sogar dann teilneihmen, wenn man im urspünglichen Verfahren gar nicht drin war. Das ist zwar einerseits eine Chance, auch ohne Wartezeit und schlechter Note kurzfristig noch ein Platz zu bekommen. Bei den richtig beliebten Studiengängen sind aber so nur sehr wenige Plätze zu vergeben und trotzdem viele BewerberInnen im Lostopf.
Die offizielle Restplatzbörse für zulassungsbeschränkte Studiengänge staatlicher Hochschulen ist unter freie-studienplaetze.de zu finden, sie öffnet immer kurz nach Ende der regulären Bewerbungsfristen. Auch wenn bei zulassungsbeschränkten Studiengängen weniger Bewerbungen eingingen als Plätze vorhanden sind, werden diese manchmal so zur Verfügung gestellt.
Noch mehr Infos – und NC-Listen!
- Infos zum Bewerbungsverfahren und wer für die Bewerbung zuständig ist im Artikel „Zulassungsbeschränkte Studiengänge / hochschulstart.de“
- Auswahlverfahren bei lokal zulassungsbeschränkten Studiengängen (bundeslandspezifische Regelungen)
- Alles zu Wartesemester und wo diese überhaupt noch und wie genau berücksichtigt werden
- Was bei der Bewerbung für Humanmedizin zu beachten ist
- NC-Werte-Verzeichnis (eigentlich ja: Verzeichnis der Noten- und Wartesemester-Grenzwerte; für einige Studienangebote haben wir auch die Zahl der Studienplätze)
- Verzeichnis von zulassungsfreien Studiengängen
- Erfahrungsbericht und Tipps: Was du bei einem Zweitstudium wissen musst