Wann du wirklich an der Uni sein musstAnwesenheitspflicht im Studium
1. Kurz + knapp
Die Anwesenheitspflicht im Studium entspricht in der Regel einer Prüfungsvorleistung. Sie besagt, dass Studenten und Studentinnen eine Mindestanwesenheit in einer bestimmten Lehrveranstaltung vorweisen müssen, um diese erfolgreich abschließen zu können. Ob und in welchen Kursen sie besteht, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Die Bestimmungen der Präsenzpflicht können sich von einer Hochschule zur anderen unterscheiden und sogar von Fach zu Fach.
In der Regel sind Vorlesungen als Lehrveranstaltungen von der Anwesenheitspflicht ausgenommen. Auch für Seminare gelten Einschränkungen hinsichtlich der Pflicht zur Anwesenheit. Diese muss zu Beginn des Semesters in der Prüfungsordnung oder der Modulbeschreibung festgehalten, definiert und begründet werden. Lediglich praktische Übungen, Praktika, Sprachkurse und Laborstunden können ohne individuelle Begründung als Pflichtveranstaltung deklariert werden. Oftmals sind auch bestimmte Fachbereiche aufgrund der Lehrinhalte und -methoden eher betroffen.
2. Was bedeutet eigentlich Anwesenheitspflicht? ⏱
Die Anwesenheitspflicht im Studium entspricht in der Regel einer Prüfungsvorleistung. Sie besagt, dass Studenten und Studentinnen eine Mindestanwesenheit in einer bestimmten Lehrveranstaltung vorweisen müssen, um diese erfolgreich abschließen zu können.
Ob und in welchen Kursen sie besteht, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Die Bestimmungen der Präsenzpflicht können sich von einer Hochschule zur anderen unterscheiden und sogar von Fach zu Fach.
Grundsätzlich ist die Anwesenheitspflicht an öffentlichen Universitäten in Deutschland also nicht einheitlich geregelt. Zunächst ist es Sache des jeweiligen Bundeslandes darüber zu entscheiden, ob überhaupt eine solche Pflicht besteht oder ob sie durch die Hochschule verhängt werden darf.
Gegebenenfalls bestimmt dann die Hochschule für welche Fachbereiche und Veranstaltungen und in welchem Umfang die Teilnahme verpflichtend ist.
3. Aktuellstes Beispiel: NRW
Das aktuellste Beispiel dazu: die Wiedereinführung der Anwesenheitspflicht in Nordrhein-Westfahlen. Seit Beginn des Wintersemesters 2019/2020 heißt es dort an Hochschulen wieder: Schlange stehen für die Unterschrift auf der Anwesenheitsliste! ✍️
Erst 2014 wurde die Präsenzpflicht unter der damals rot-grünen Landesregierung größtenteils abgeschafft. Bis zum Sommersemester 2019 stand folgende Regelung im Gesetz (§ 64, Absatz 2a): „Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung.“
Das war also ein klares Verbot, wobei „vergleichbare Lehrveranstaltung“ natürlich Interpretationsspielraum offen ließ. Infolge des Machtwechsels zu CDU und FDP kam die Präsenzspflicht dann zurück. Viele Studentinnen und Studenten sind deswegen damals auf die Straße gegangen.
Doch trotz der beschlossenen Gesetzesnovellierung wurde nicht automatisch an allen Unis in NRW Anwesenheitspflicht beschlossen. Die Entscheidung darüber ist im Gesetz den Universitäten überlassen. In der neuen Gesetzesfassung wird in § 64 die Möglichkeit der „Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung“ an Prüfungen erwähnt – eine Muss-Regelung ist das nicht.
An der Universität Münster zum Beispiel erklärte Uni-Sprecher Norbert Robers gegenüber den „Westfälische Nachrichten“, gebe es weiterhin nur dann eine Anwesenheitspflicht, wenn sie für das Gelingen der Lehrveranstaltung unerlässlich sei.
4. Welche Vorgaben & Regeln gibt es ganz konkret?
Nicht: 🐴 „Heute hü morgen hott“ 🦄! Der Zwang zur Anwesenheit darf nicht willkürlich verhängt werden, sondern ist an gewissen 📝 Vorgaben gebunden.
Für welche Veranstaltungen besteht Anwesenheitspflicht?
In der Regel sind Vorlesungen als Lehrveranstaltungen von der Anwesenheitspflicht ausgenommen. Hier herrscht weitestgehend die im Hochschulrahmengesetz festgeschriebene „akademische Freiheit“. Aber wie immer gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel!
Auch für Seminare gelten Einschränkungen hinsichtlich der Pflicht zur Anwesenheit. Diese muss zu Beginn des Semesters in der Prüfungsordnung oder der Modulbeschreibung festgehalten, definiert und triftig begründet werden. Das heißt, es muss ein nachvollziehbarer Grund dafür angegeben werden, warum das Lernziel eines Seminars nur durch eine Mindestanwesenheit – auch „Präsenzquote“ genannt, von z.B. 85% der Gesamtzeit ⏱ erreicht werden kann und beispielsweise eine „aktive Teilnahme“ voraussetzt.
Lediglich praktische Übungen, Praktika, Sprachkurse und Laborstunden können ohne individuelle Begründung als Pflichtveranstaltung deklariert werden. Das gilt auch für Unis in Bundesländern, in denen die Anwesenheitspflicht prinzipiell verboten ist, wie z.B. an der Uni Kiel. Die physische Anwesenheit ist quasi essenziell für das Erreichen des Qualifikationsziels.
Oftmals sind auch bestimmte Fachbereiche aufgrund der Lehrinhalte und -methoden eher betroffen. So gilt an der Universität Ulm eine entsprechende Pflicht insbesondere in den Fachbereichen Biologie, Medizin und Biochemie. Logisch! Hier gibt es viele praktische Lehreinheiten, die ohne physische Anwesenheit der Studierenden sinnlos wären.
Anwesenheitspflicht in den einzelnen Bundesländern / Regeln im jeweiligen Landeshochschulgesetz
Schleswig-Holstein hat die frühere Regelung aus NRW mit dem Verbot einer Anwesenheitspflicht wortwörtlich in sein Hochschulgesetz übernommen: „Eine verpflichtende Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen darf als Teilnahmevoraussetzung für Prüfungsleistungen nicht geregelt werden, es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich um eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum, eine praktische Übung oder eine vergleichbare Lehrveranstaltung.“
Eine ähnliche Formulierung hat auch Thüringen in seinem Landeshochschulgesetz. Dort heißt es an anderer Stelle (§ 47) noch, dass „bei Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht […] die Belange von Studierenden mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten angemessen zu berücksichtigen [sind]. Sie sollen insbesondere bevorzugt zu Zeiten stattfinden, in denen üblicherweise eine Kinderbetreuung möglich ist.“ In Thüringen gibt es in den meisten Fällen keine Anwesenheitspflicht. Die Uni Erfurt reißt hier allerdings aus: Der Senat der Uni Erfurt hat 2017 beschlossen, dass Anwesenheitspflicht auch für Veranstaltungen gelten kann, die nicht zu den oben genannten (Exkursionen etc.) zählen.
In Bremen findet sich ebenfalls ein solcher Passus, der nur bei den Ausnahmen anders formuliert ist „… es sei denn, bei der Lehrveranstaltung handelt es sich insbesondere um eine Laborveranstaltung, eine Exkursion, einen Sprachkurs, ein Praktikum oder eine Sicherheitseinweisung.“
Solche expliziten Regelungen sind in den Landes-Hochschulgesetzen sonst aber kaum üblich. Eher ist es so, dass auf Landesebene meist zu Anwesenheitspflichten nichts explizit geregelt ist. Dass daraus direkt folgt, dass die Hochschulen somit die Möglichkeit hätten eine Anwesenheitspflicht vorzusehen, ist allerdings nicht so.
In einigen Bundesländern stellen sich die Wissenschaftsministerien auf den Standpunkt, dass eine Anwesenheitspflicht nur möglich wäre, wenn die Hochschulen dazu gesetzlich ermächtigt wären. Was sie ja ohne Regelung nicht sind. Oder es werden Formulierungen im Hochschulgesetz zur Studierfreiheit oder ähnlichem so weitgehend interpretiert, dass eine Anwesenheitspflicht deswegen nicht erlaubt sei.
So ist es in Bayern der Fall, wo das Ministerium eine Anwesenheitspflicht für Vorlesungen oder Seminare in der Regel ablehnt; ähnliches scheint für Sachsen zu gelten. In Sachsen-Anhalt wird auf die „Studierfreiheit“ verwiesen, allerdings scheint es teilweise dennoch Anwesenheitspflichten zu geben.
Anderswo hat das jeweilige Wissenschaftsministerium offenbar kein Problem mit einer Anwesenheitspflicht und es hat sich über die Jahre unter den Hochschulen eine Art Konsens gebildet. So scheint es in Berlin zu sein, wo es bei den Hochschulen offenbar üblich ist, dass bspw. bei Seminaren eine „Präsenzquote“ festgelegt wird, die oft bei 75-85% liegt. D.h. man muss nicht in allen, aber doch in der großen Mehrzahl der Veranstaltungen anwesend sein.
In Baden-Württemberg findet sich im Gesetz keine Regelung, an vielen Unis waren (und sind) Anwesenheitsregelungen aber üblich. Gegen eine 100%-Anwesenheits-Regelung im Politik-Studiengang der Uni Mannheim klagte ein Student mit Unterstützung des AStAs erfolgreich. In der Form verstoße die Anwesenheitspflicht gegen die durchs Grundgesetz geschützte Berufs- und Wissenschaftsfreiheit der Studenten – so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Ein wenig Mühe müssen sich die Hochschulen also schon geben.
Nordrhein-Westfalen wurde ja schon oben ausführlich erwähnt – die Landesregierung verweist auch auf das Urteil in Baden-Württemberg, dass etwaige Anwesenheitspflichten den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen müssten.
In Niedersachsen steht im Gesetz: „Studien- und Prüfungsordnungen dürfen eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen nur vorsehen, wenn diese erforderlich ist, um das Ziel einer Lehrveranstaltung zu erreichen.“ Ganz ähnlich wird es in Rheinland-Pfalz gehandhabt.
Im folgender Tabelle haben wir zusammengefasst, was wir bisher zusammengetragen konnten. Das jeweilige Landeshochschulgesetz haben wir nur erwähnt, wenn wir dort eine explizite Erwähnung finden konnten.
Anwesenheitspflicht an Unis und Hochschulen – LänderübersichtBezieht sich nur auf Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen und Seminaren. Alle Angaben ohne Gewähr! | ||
Baden-Württemberg | Anwesenheitspflicht möglich | - |
Bayern | Anwesenheitspflicht nicht üblich | - |
Brandenburg | Anwesenheitspflicht möglich, an der Uni Potsdam verboten | - |
Berlin | Präsenzquote üblich | - |
Bremen | Anwesenheitspflicht verboten | Hochschulgesetz § 49 Abs. 3 |
Hamburg | Anwesenheitspflicht möglich | - |
Hessen | Anwesenheitspflicht möglich, an der Uni Kassel nur in Ausnahmefällen | - |
Mecklenburg-Vorpommern | Anwesenheitspflicht möglich | - |
Niedersachsen | Anwesenheitspflicht u.U. möglich | NHG § 7 Abs. 4 |
Nordrhein-Westfalen | Anwesenheitspflicht möglich | Hochschulgesetz § 64 Abs. 1 Satz 3 |
Rheinland-Pfalz | Anwesenheitspflicht u.U möglich. | - |
Saarland | Anwesenheitspflicht möglich, in Vorlesungen offenbar nicht üblich | - |
Sachsen | Anwesenheitspflicht nicht vorgesehen | - |
Sachsen-Anhalt | Anwesenheitspflicht u.U. in Seminaren möglich | - |
Schleswig-Holstein | Anwesenheitspflicht verboten | Hochschulgesetz § 52 Abs. 12 |
Thüringen | Anwesenheitspflicht verboten Ausnahme: Uni Erfurt: Hier ist eine Anwesenheitspflicht möglich. (vgl. hier) | Hochschulgesetz § 55 Abs. 3 |
Kennst du noch Details zu anderen Bundesländern? Hinterlasse Infos gern in den Kommentaren, wir ergänzen das dann bei Bedarf in der Tabelle!
5. Wie wird die Anwesenheit überprüft?
Wie deine Teilnahme in einer Veranstaltung letztendlich geprüft wird, liegt in der Hand des Dozenten oder der Dozentin.
"Eine Unterschrift, bitte!" ✍️
Die einen lassen eine Anwesenheitsliste im Seminar zur Unterschrift herumreichen, die anderen fragen vorab persönlich die Name der Teilnehmer ab. Auch die Anfertigung von Stundenprotokollen oder Diskussionsfragen zum Seminarthema der jeweils vorausgegangenen Sitzung können verlangt werden.
So soll einerseits die Anwesenheit überprüft und andererseits die aktive Teilnahme der Studierenden gefördert werden.
📧„Für heute abgemeldet!“🤧
Kannst oder willst du einmal nicht zu einer Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht erscheinen, gibt es auch hier vorab festgelegte Regeln. Diese sollten konkret in der betreffenden Modulbeschreibung erläutert sein. Wie und ob du dich im Voraus abmelden musst, bestimmt ebenfalls dein/e DozentIn.
Nicht selten wird um eine Abmeldung per E-Mail oder auch direkt um ein ärztliches Attest gebeten. Andere wiederum schert es gar nicht, ob du dich vorher abmeldest oder nicht.
Die Anwesenheit wird in der Regel als Prüfungsvorleistung gewertet. Fehlst du zu oft in einer Veranstaltung mit Anwesenheitspflicht, darfst du u.U. nicht an der Prüfung teilnehmen. Darüber hinaus kann die Anwesenheit auch an weitere Prüfungsleistungen wie Essays etc. geknüpft sein.
6. Im Krankheitsfall: Krank sein ist (k)eine Ausrede!
Vermutlich fragst du dich gerade: „Und was, wenn ich mal krank bin?“ 🤒 – eine berechtigte Frage. Grundsätzlich sollte ein 👨🏻⚕️ ärztliches Attest 😷 dich zumindest bis zu einem gewissen Maß von der Anwesenheitspflicht befreien. Oftmals erhältst du die Gelegenheit, dein Fehlen durch eine Ersatzprüfungsleistung (Essays, Protokolle, Referate usw.) wieder auszugleichen.
Bedenke aber, dass die Vorgaben zur Prüfungsleistung weiterhin gelten. Solltest du diese oder ein Ersatzprüfungsleistung aus Krankheitsgründen nicht erbringen, wirst du den Kurs trotz gelben Scheins nicht erfolgreich abschließen können.
Ist die Anwesenheitspflicht in einem Kurs deiner Meinung nach nicht gerechtfertigt, unverhältnismäßig oder sie erscheint dir willkürlich verhängt, dann wende dich an die Studierendenvertretung.
7. Unterschiede je nach Hochschule: Fernhochschule, Uni und FH
Studierst du an einer Fernhochschule, musst du dir natürlich keine großen Gedanken über eine Anwesenheitspflicht machen. Außer für bestimmte Prüfungen, liegt es hier in der Natur der Sache, nicht vor Ort anwesend zu sein.
Im Unterschied zur Universität gibt es an Fachhochschulen fast immer eine Anwesenheitspflicht. Das liegt daran, dass die Zeiteinteilung für ein Studium an der FH maßgeblich von der Hochschule vorgegeben ist. Weniger schulisch, dafür aber hinsichtlich Disziplin und Selbstverantwortung anspruchsvoller, ist das Studium an einer Universität.
8. Das 'Für und Wider' zur Anwesenheitspflicht
Mit der Bologna-Reform im Jahr 2005 hielt auch die Präsenzpflicht an vielen deutschen Universitäten Einzug. Seit der Umstellung entzünden sich regelmäßig neue Konflikte an diesem Streitpunkt: Studierende zur Anwesenheit zwingen, ja oder nein!? Im Rahmen der Novellierung des Hochschulgesetzes von NRW ist der ewige Streit um die Anwesenheitspflicht nun erneut entbrannt.
Pro 👍
Dafür sprechen die Ergebnisse der oft zitierten Metastudie von Rolf Schulmeister (2015). Demnach führe schon dreimaliges Fehlen der Studierenden zu schlechteren Ergebnissen als bei Kommilitonen, die immer anwesend waren. Besonders leistungsschwächere oder jüngere Studierende verlören so schnell den Anschluss.
Ein weiteres Argument, welches häufig für die Anwesenheitspflicht ausgelegt wird, ist der Grundgedanke der Universität als Ort für Begegnung und Austausch, für lebendigen Diskurs.
Contra 👎
Dagegen wird immer wieder die Ineffizienz von überfüllten Hörsälen mit gelangweilten Studierenden gestellt, die eigentlich kein Interesse an der besuchten Veranstaltung haben. Insbesondere dann, wenn sich die Lehrinhalte einfach auf anderem Wege erlernen lassen – Stichwort 'Digitalisierung'.
Die Gegner der Anwesenheitspflicht fordern stattdessen ansprechender gestaltete Veranstaltungen als Anreiz zur Anwesenheit. Zudem sei die Flexibilität mindestens für diejenigen unabdingbar, die arbeiten müssen, Familie haben oder beeinträchtigt sind. Außerdem bedürfe es für die Herausbildung einer kritischen und selbstständigen Persönlichkeit die Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen (vgl. fzs.de).
Fest steht, dass letztlich alle Studierenden als erwachsene Menschen selbst für ihr erfolgreiches Studium verantwortlich sind – ob mit oder ohne „Zwang zur Anwesenheit“.