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Studienfinanzierung / Zuschüsse in Ausnahmefällen

Wohngeld für Studierende (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben, können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen:
  • Wer BAföG als Bankdarlehen bezieht, kann ab dem 1. Januar 2009 einen Wohngeldantrag stellen.
  • Auch wer dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG hat und mit Kindern und/oder sonstigen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammenwohnt, kann u.U. einen Wohngeldanspruch haben, sofern die genannten Personen nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind, weil sie z. B. ALG II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen.
  • Darüber hinaus haben alle Studierenden eine Chance auf Wohngeld, die dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch (mehr) haben.
  • Wohnt Ihr in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studierenden oder sonstigen Personen, denen Ihr nicht familiär verbunden seid, kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob Ihr gemeinsam wirtschaftet oder nicht. Seid Ihr alle Mieter der Wohnung, kann jeder für sich einen Wohngeldantrag stellen (sofern Ihr nicht dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch habt). Das Gleiche gilt, wenn einer Hauptmieter ist und die anderen Untermietverträge abgeschlossen haben. Ist einer Mieter der Wohnung und gibt es keine Untermietverträge, ist nur der Mieter wohngeldberechtigt. die Miete für die Wohnung wird in diesem Fall um den Pro-Kopf-Anteil jedes Mitbewohners an der Miete gekürzt.
  • Euer Haushalt kann nur dann Wohngeld erhalten, wenn alle Haushaltsmitglieder zusammen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Für einen 1-Personen-Haushalt liegt diese ab 1.1.2009 bei 870 Euro, bei einem 2-Personen-Haushalt bei 1.190 Euro (Die Beträge gelten für die Mietstufe VI). Man sollte allerdings auch nicht zu wenig Einkommen haben. Mindestens der sozialhilferechtliche Bedarfssatz ist erforderlich.
  • Habt Ihr mindestens in einem der Monate zwischen Oktober 2008 und März 2009 Wohngeld bezogen (oder werdet innerhalb dieses Zeitraums noch welches beziehen), erhaltet Ihr einen einmaligen zusätzlichen Wohngeldbeitrag.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

1. Die Wohngeldnovelle 2009

Am 1. Januar 2009 tritt das neue Wohngeldgesetz in Kraft. Es bringt allen Wohngeldempfängern vor allem eines: mehr Geld. Auch können zahlreiche Haushalte mit einer Förderung rechnen, die bislang aus finanziellen Gründen auf den Wohnzuschuss verzichten mussten. Darüber hinaus werden Studierende, die BAföG als Bankdarlehen erhalten, in Zukunft in die Förderung einbezogen. Der Anstieg der Förderbeträge hat im Wesentlichen folgenden Grund: Künftig werden auch die Heizkosten bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt. Hinzu kommt eine Erhöhung der Höchstbeträge für die Mieten und der Werte in den Wohngeldtabellen. Und damit nicht genug: Im Dezember 2008 hat der Bundestag kurzfristig eine Einmalzahlung für alle Wohngeldhaushalte beschlossen, die zwischen Oktober 2008 und März 2009 Wohngeld bezogen haben oder (in diesem Zeitraum) noch beziehen werden. Er hat damit auf die stark gestiegenen Energiekosten im Jahr 2008 reagiert. Viele Haushalte werden mit erheblichen Nachzahlungen bei der Nebenkostenabrechnung konfrontiert sein. Die Einmalzahlung soll helfen, die dadurch entstehenden finanziellen Engpässe abzumildern.

Aber die Novelle bringt nicht nur finanzielle Vorteile mit sich. Der Gesetzgeber hat sich außerdem Mühe gegeben, das Wohngeldrecht zu vereinfachen. Dies bedeutete einen umfassenden Eingriff in den Aufbau der gesetzlichen Regelungen. Manches ist weggefallen (z. B. die sog. Mischhaushalte und die Vergleichsrechnung WG/Familienhaushalt), anderes ist inhaltlich gleich geblieben, nunmehr aber an anderer Stelle im Gesetz zu finden. Die Neustrukturierung wird vermutlich noch einige Zeit zu Verwirrungen führen, da sich viele Texte zum Wohngeld nach wie vor auf die alten Regelungen/Paragrafen beziehen und die Umstellung naturgemäß einige Zeit in Anspruch nimmt. Auch wird sich erst in der Praxis zeigen, wo die bisherigen Auslegungen des Gesetzes beibehalten werden können und wo sich Neues entwickeln muss.



2. In welchen Fällen könnt Ihr als Studierende Wohngeld erhalten?

Habt Ihr als Studierende dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, könnt Ihr nur in bestimmten Ausnahmefällen auf Wohngeld hoffen. Das war bereits vor der Wohngeldnovelle so und wird wohl auch so bleiben. Eine Neuigkeit hat die Novelle allerdings gebracht. Dazu sogleich unter a).

a) Ihr bezieht BAföG als Bankdarlehen

Wer BAföG als Bankdarlehen erhält, kann ab dem 1. Januar 2009 einen Antrag auf Wohngeld stellen. Ob es dann am Ende auch Geld gibt, ist natürlich wieder eine andere Frage. Sicherheitshalber sei erwähnt, dass in der Gesetzesbegründung als Fall des Bankdarlehens lediglich die Hilfe zum Studienabschluss erwähnt wird. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Wohngeldgesetz 2009) müssten jedoch auch die anderen Fallgruppen der Förderung durch Bankdarlehen von der Regelung erfasst sein.

Hinweis zur Antragstellung: Um direkt ab dem 1. Januar 2009 Wohngeld zu erhalten, müsst Ihr den Antrag bis zum 31. Januar 2009 stellen.

b) Ihr habt dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG

Darüber hinaus könnt Ihr Wohngeld erhalten, wenn Ihr dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG (mehr) habt, weil z. B. einer der folgenden Punkte auf Euch zutrifft:
Wer dagegen kein BAföG erhält, weil er selbst, sein Ehegatte und/oder seine Eltern zu viel verdienen oder weil er keinen Antrag gestellt hat, hat dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch, ist also vom Wohngeld ausgeschlossen.

c) Ihr habt dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG und wohnt mit Kindern und/oder anderen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammen

In allen Fällen, in denen Euch BAföG dem Grunde nach zusteht, habt Ihr im Wesentlichen dann eine Chance auf Wohngeld, wenn Ihr eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt (Die Auflistung ist nicht abschließend): Dagegen scheidet Wohngeld für Euch aus, wenn Ihr als BAföG-Berechtigte alleine einen Haushalt führt (eigene Wohnung, Untermiete), in einer WG mit anderen Studierenden zusammenwohnt oder mit Familienangehörigen zusammenwohnt, die alle vom Wohngeld ausgeschlossen sind, weil sie z. B. ALG II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen.

Nachfolgend gehen wir nur auf die Fallkonstellationen ein, in denen Studierende Wohngeld erhalten bzw. beim Wohngeld berücksichtigt werden können.


Weiter im Artikel Wohngeld für Studierende



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