Studienfinanzierung (Sonderfälle)
Wohngeld für Studierende (Seite 1)
- Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben, können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten, es sei denn, es liegt eine der folgenden Ausnahmen vor.
- Wer BAföG als Bankdarlehen bezieht, kann seit dem 1.1.2009 einen Wohngeldantrag stellen.
- Auch wer dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG hat und mit Kindern und/oder sonstigen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammenwohnt, kann u.U. einen Wohngeldanspruch haben, sofern es im Haushalt mindestens eine Person gibt, die weder dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG noch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld hat.
- Darüber hinaus haben alle Studierenden eine Chance auf Wohngeld, die dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch (mehr) haben, weil sie z. B. ein Teilzeitstudium absolvieren, die Fachrichtung zu spät gewechselt haben, aufgrund ihres Alters von der Förderung ausgeschlossen sind oder wegen einer Verzögerung ihres Studiums ohne gesetzlich anerkannten Grund aus der Förderung herausgefallen sind (verspätete Vorlage des Leistungsnachweises, Überschreiten der Regelstudienzeit).
- Wohnt Ihr in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studierenden oder sonstigen Personen zusammen, denen Ihr nicht familiär verbunden seid, kommt es seit dem 1.1.2009 nicht mehr darauf an, ob Ihr gemeinsam wirtschaftet oder nicht. Seid Ihr alle Mieter der Wohnung, kann jeder für sich einen Wohngeldantrag stellen (sofern Ihr nicht dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch habt). Das Gleiche gilt, wenn einer Hauptmieter ist und die anderen Untermietverträge abgeschlossen haben. Ist einer Mieter der Wohnung und gibt es keine Untermietverträge, ist nur der Mieter wohngeldberechtigt. Die Miete für die Wohnung wird in diesem Fall um den Pro-Kopf-Anteil jedes Mitbewohners an der Miete gekürzt.
- Euer Haushalt kann nur dann Wohngeld erhalten, wenn alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Für einen 1-Personen-Haushalt liegt diese ab 1.1.2009 bei 870 Euro, bei einem 2-Personen-Haushalt bei 1.190 Euro (Die Beträge gelten für die Mietstufe VI). Man sollte allerdings auch nicht zu wenig Einkommen haben. Mindestens der sozialhilferechtliche Bedarfssatz ist erforderlich.
- Die Wohngeldnovelle 2009
- In welchen Fällen könnt Ihr als Studierende Wohngeld erhalten?
- Wer in Eurem Haushalt ist wohngeld- und damit antragsberechtigt?
- Welche Haushaltsmitglieder werden berücksichtigt?
- In welcher Höhe wird die Miete berücksichtigt? (Insbes. bei Untermiete und WGs)
- Inwiefern spielt das Einkommen eine Rolle?
- Wie viel Wohngeld gibt es?
- Wo ist der Antrag zu stellen?
- Materialien
1. Die Wohngeldnovelle 2009
Am 1.1.2009 ist das neue Wohngeldgesetz in Kraft getreten. Es hat neben eine Erhöhung der Höchstbeträge für die Mieten und der Werte in den Wohngeldtabellen einige weitere Veränderungen mit sich gebracht. So wurden Studierende, die BAföG als Bankdarlehen erhalten, in die Förderung einbezogen und das Wohngeld um einen Zuschlag zu den Heizkosten ergänzt. Im Zuge der Sparmaßnahmen der Bundesregierung wird der Heizkostenzuschuss zum 1.1.2011 allerdings wieder abgeschafft. Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber Mühe gegeben, das Wohngeldrecht zu vereinfachen. Dies bedeutete einen umfassenden Eingriff in den Aufbau der gesetzlichen Regelungen. Manches ist weggefallen (z. B. die Vergleichsrechnung WG/Familienhaushalt), anderes ist inhaltlich gleich geblieben, nunmehr aber an anderer Stelle im Gesetz zu finden.
2. In welchen Fällen könnt Ihr als Studierende Wohngeld erhalten?
Habt Ihr als Studierende dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, könnt Ihr nur in bestimmten Ausnahmefällen auf Wohngeld hoffen.
a) Ihr bezieht BAföG als Bankdarlehen
Wer BAföG als Bankdarlehen erhält, kann seit dem 1.1.2009 einen Antrag auf Wohngeld stellen. Ob es dann am Ende auch Geld gibt, ist natürlich wieder eine andere Frage. Betroffen sind vor allem diejenigen, die Studienabschlusshilfe beziehen. Aber auch, wer ausnahmsweise BAföG für ein Zweitstudium erhält (betrifft nicht das Masterstudium nach einem Bachelorabschluss) oder aufgrund eines zweiten Fachrichtungswechsels für eine bestimmte Zeit auf das Bankdarlehen verwiesen wird (mehr dazu hier), profitiert von der neuen Regelung.
b) Ihr habt dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG
Darüber hinaus könnt Ihr Wohngeld erhalten, wenn Ihr dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG (mehr) habt, weil z. B. einer der folgenden Punkte auf Euch zutrifft:
- Eure Ausbildung ist als solche nicht förderungsfähig, weil Ihr z. B. an einer Privathochschule ohne staatliche Anerkennung oder in Teilzeit studiert. Ist das aktuelle Studium bereits Eure zweite Berufsausbildung oder gar Euer zweites Studium, ist es nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig - mehr dazu hier. Achtung: Ein Masterstudium nach einem Bachelorstudium zählt in der Regel nicht als Zweitstudium!
- Ihr habt die Fachrichtung zu spät oder aus einem Grund gewechselt, der nicht als wichtiger Grund anerkannt wurde. (Mehr zum Fachrichtungswechsel)
- Ihr wart über 30 Jahre alt, als Ihr das Studium begonnen habt und erfüllt keinen der Gründe, die einen Beginn der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen. (Mehr dazu hier.)
- Ihr habt den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt und konntet dafür keinen gesetzlich anerkannten Grund vorbringen.
- Ihr habt die Förderungshöchstdauer überschritten und konntet keinen gesetzlich anerkannten Grund vorbringen, der eine längere Förderung rechtfertigt.
- Ihr erhaltet ein Stipendium von einem der großen Begabtenförderungswerke (vgl. die Auflistung in der Verwaltungsvorschrift 2.6.4 zu § 2 BAföG).
c) Ihr habt dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG und wohnt mit Kindern und/oder anderen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammen
In allen Fällen, in denen Euch BAföG dem Grunde nach zusteht, habt Ihr im Wesentlichen dann eine Chance auf Wohngeld, wenn Ihr eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt (Die Auflistung ist nicht abschließend):
- Ihr seid alleinerziehend und Euer Kind bezieht kein Sozialgeld o.ä. oder
- Ihr wohnt bei Euren Eltern und bezieht keinen Wohnkostenzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II oder
- Ihr wohnt mit Eurem Partner / Eurer Partnerin zusammen, der/die z. B. ein geringes Erwerbseinkommen, BAföG als Bankdarlehen oder ALG II bezieht oder
- Ihr wohnt nicht nur mit Eurem Partner / Eurer Partnerin zusammen (der/die in diesem Fall dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld haben darf), sondern auch mit Kindern.
Dagegen scheidet Wohngeld für Euch aus, wenn Ihr als BAföG-Berechtigte alleine einen Haushalt führt (eigene Wohnung, Untermiete), Euch eine Wohnung mit anderen Studierenden teilt (WG) oder mit Familienangehörigen zusammenwohnt, die alle dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld haben.
Nachfolgend gehen wir nur auf die Fallkonstellationen ein, in denen Studierende Wohngeld erhalten bzw. beim Wohngeld berücksichtigt werden können.
Hinweis
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