Sparmöglichkeiten

Krankenversicherung für Studierende (Seite 1)


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Ohne Krankenversicherung geht's nicht. Für Studierende in den gesetzlichen Kassen wenigstens vergünstigt.
Studierende sind in aller Regel versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Aus diesem Grund wird bei Eurer Immatrikulation regelmäßig ein Nachweis über Euren Krankenversicherungsschutz verlangt (wer krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert), alternativ ein Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Studienanfänger sind meist über ihre Eltern familienversichert. Endet dieser Versicherungsschutz oder kam er von vornherein nicht in Betracht, so könnt Ihr Euch als Studierende zu einem besonders günstigen Tarif versichern. Auch diesen gibt es aber leider nicht unbegrenzt. Wer die Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss sich wohl oder übel freiwillig versichern, was mit einer erheblichen finanziellen Belastung im Monat verbunden ist. Als Puffer bieten die Krankenkassen für maximal sechs Monate einen immer noch relativ günstigen Übergangstarif an.

Achtung: Ausländische Studierende sollten sich bspw. im Artikel "Krankenversicherung für ausländische Studierende" beim Deutschen Studentenwerk informieren, da sich der Artikel hier im wesentlichen auf die Regelungen für deutsche Studierende konzentriert.

Gesetzliche Versicherung im Überblick

Familienversicherung
bis 25 J., evtl. länger; Einkommensgrenze: 365 (2010) / 360 (2009) bzw. bei ausschließlichem 400 Euro-Job: 400 Euro
Studentische Krankenversicherung
bis max. 30 J. oder bis zum 14. Fachsemester; Verlängerung u. U. möglich; besonders niedriger Beitrag
Freiwillige Versicherung
ab dem 30. Lebensjahr und nach dem 14. Fachsemester; günstiger "Examenstarif" für max. 6 Monate


1. Versicherungspflicht

a) Wer ist versicherungspflichtig?

Mit der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule werdet Ihr als Studierende versicherungspflichtig. Häufigste Ausnahme: Solange Ihr über Eure gesetzlich versicherten Eltern beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert seid, tritt die Versicherungspflicht nicht ein (dazu unten 2.). Auch seid Ihr dann nicht von der Versicherungspflicht betroffen, wenn Ihr an einer privaten, nicht staatlich anerkannten Hochschule studiert, einen studienvorbereitenden Sprachkurs besucht, Gasthörer seid oder Promotionsstudenten.

Versicherungspflicht besteht auch während eines Urlaubssemesters.

Mit dem Ende des 14. Fachsemesters und/oder der Vollendung des 30. Lebensjahres endet die Versicherungspflicht für Studierende. Danach könnt (und solltet!) Ihr Euch freiwillig versichern.

Zur Sozialversicherungspflicht in einem Nebenjob findet Ihr nähere Information im Artikel Jobben während des Studiums.

b) Befreiung von der Versicherungspflicht (insbes. bei Beamtenkindern) mit dem Ziel, eine private Krankenversicherung zu nutzen

Betrifft Euch die Versicherungspflicht, wollt Ihr aber als Studierende nicht gesetzlich, sondern privat versichert sein, so könnt Ihr Euch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Insbesondere Beamtenkinder werden über diese Variante nachdenken, weil ihre Eltern beihilfeberechtigt sind. Zwei Dinge solltet Ihr auf jeden Fall wissen:

Erstens: Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur innerhalb der ersten drei Monate nach der Einschreibung möglich (bzw. drei Monate nach Ende der Familienversicherung) und ist unwiderruflich, gilt also für das gesamte Studium. Auch nach dem Studium kann der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ohne Weiteres (wieder) beigetreten werden, insbesondere wenn man sich selbstständig macht. Für Euch bedeutet das: Ihr müsst sorgfältig abwägen, welche Vor- und Nachteile Euch die gesetzliche oder private Krankenversicherung während Eurer Studienzeit und evt. auch danach bringt. (Sind die Eltern beihilfeberechtigt, werdet Ihr in der Regel ergänzend privat versichert sein.)

Zweitens: Beamtenkinder sollten bei der Abwägung der Vor- und Nachteile berücksichtigen, dass die Beihilfe an die Kindergeldberechtigung der Eltern gekoppelt ist. Seid Ihr mit 25 Jahren (bei Wehr-/Zivildienst entsprechend länger) noch Studierende oder verdient Ihr in Nebenjobs so viel, dass die Kindergeldberechtigung entfällt, gibt es also keinen Zuschuss zu den Krankheitskosten mehr vom Staat. Ohne Beihilfe müsst Ihr Euch in vollem Umfang privat versichern - und dabei voraussichtlich höhere Beiträge zahlen als in der gesetzlichen studentischen Pflichtversicherung.

» Ausführliche Informationen zur privaten Krankenversicherung



2. Über die Eltern versichert: Familienversicherung

Sind Eure Eltern gesetzlich versichert, so seid Ihr bis zu Eurem 25. Geburtstag über sie in der sog. Familienversicherung mitversichert, ohne selbst Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Die Möglichkeit der Familienversicherung verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes.

Bedingung für die beitragsfreie Mitversicherung ist, dass Euer eigenes monatliches Einkommen regelmäßig unter 365 Euro liegt. Wer einen Minijob (400-Euro-Job) hat, darf bis zu 400 Euro verdienen. Unberücksichtigt bleibt bei der Einkommensermittlung die Werbungskostenpauschale von 920 Euro im Jahr (76,66 Euro pro Monat). Diesen Betrag könnt Ihr also zunächst von Eurem Bruttoverdienst abziehen. BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern gelten nicht als Einkommen.

Wer nur in den Semesterferien und von vornherein nicht länger als zwei Monate arbeiten will, darf auch mehr als 365 bzw. 400 Euro verdienen, denn das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen ist kein "regelmäßiges". Um ganz sicher zu gehen, wann und wie lange Ihr mit welchem Verdienst arbeiten dürft, um familienversichert zu bleiben, empfehlen wir Euch, vor Aufnahme eines Jobs bei der Krankenkasse Eurer Eltern genaue Informationen einzuholen.

Sobald Ihr die Einkommensgrenze überschreitet, greift die studentische Pflichtversicherung ein. Da dies auch rückwirkend geschehen kann und dann mit einer Beitragsnachforderung verbunden ist, empfehlen wir Euch, einen umfangreicheren Job umgehend der Krankenkasse zu melden.

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils ist auch dann nicht (mehr) möglich, wenn der andere Elternteil privat versichert ist und ein relativ hohes Einkommen hat, welches über dem des gesetzlich versicherten Elternteils liegt. Die genauen Bedingungen könnt Ihr bei der gesetzlichen Krankenkasse erfragen.

Besondere Regelungen gelten, wenn Eure Eltern beide privat versichert sind. Lasst Euch auch in diesem Fall unbedingt in Bezug auf Eure Versicherungsmöglichkeiten beraten.



3. Studentische Krankenversicherung

Studierende, die nicht oder nicht mehr familienversichert sein können, weil Sie z. B. die Einkommensgrenze überschreiten oder älter als 25 sind, können sich zu einem relativ günstigen Beitragssatz selbst gesetzlich versichern. Allerdings gilt dies nur bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters und/oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich. Die studentische Krankenversicherung betrifft Euch nicht, wenn Ihr Euch von der Versicherungspflicht habt befreien lassen. In diesem Fall müsstet Ihr Euch bei Eurer Krankenkasse erkundigen, ob es für Studierende besondere Tarife gibt.

a) Höhe der Beiträge   Achtung Zusatzbeitrag!

Die studentische Krankenversicherung ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen gleich teuer - außer Eure Kasse hat einen Zusatzbeitrag eingeführt. Das ist bisher u.a. bei der DAK der Fall, bei der Studierende für die Monate ab Februar 2010 nun wie alle anderen Versicherten auch jeden Monat 8 Euro zusätzlich zahlen müssen. In der Regel besteht durch die Einführung des Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht, Details für die DAK hier. Es ist zu befürchten, das im Laufe dieses Jahres noch weitere Kassen ebenfalls einen Zusatzbeitrag einführen werden.

Beitrag/Monat
Krankenversicherung (ab 07/2009) 53,40 €
Krankenversicherung (01-06/2009) 55,55 €
Krankenversicherung (10-12/2008) 54,78 €
Krankenversicherung (bis 09/2008) 49,40 €
Pflegeversicherung für kinderlose Studierende über 23 J. 11,26 €
Pflegeversicherung für alle anderen Studierenden 9,98 €

Seid Ihr beitragspflichtig krankenversichert und zudem BAföG-berechtigt, führen die Kosten für die Versicherung zu einer Erhöhung Eures BAföG-Bedarfs (allerdings höchstens bis zu 54 Euro). Keine Erhöhung gibt es aber, wenn die Möglichkeit der Familienversicherung nur dadurch verloren gegangen ist, dass Ihr während des Studiums zu viel durch jobben verdient. Sofern es aber über das BAföG einen Zuschlag gibt, so erhöht sich der Bedarf für die (gesetzliche) Krankenversicherung um bis zu 54 Euro (wer mehr zahlen muss - z.B. den erwähnten Zusatzbetrag -, hat in Bezug auf die Mehrkosten leider Pech) und für die Pflegeversicherung um 10 Euro. Details findet Ihr im Rahmen der Bedarfsermittlung beim BAföG.

b) Nur bis zum Ende des 14. Fachsemesters und/oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres

Die Möglichkeit der Versicherung zum Studententarif besteht nicht unbegrenzt. Studierende sollen nicht dazu verführt werden, Ihr Studium nur deshalb hinauszuzögern, um günstiger versichert sein zu können. Eine Grenze bildet die Anzahl der in einem Studiengang verbrachten Fachsemester, eine weitere die Altersgrenze von 30 Jahren. Sobald eine Grenze überschritten wird, ist Schluss mit der Versicherungspflicht und damit auch mit dem günstigen Tarif. Danach könnt (und solltet!) Ihr Euch nur noch freiwillig weiter versichern.

Fachsemester sind nur die Semester, die Ihr ein bestimmtes Studienfach studiert habt. Dabei werden Urlaubssemester nicht mitgezählt. Wechselt Ihr das Studienfach oder beginnt ein zweites Studium, beginnt die Zählung wieder von vorne. Insbesondere bei einem zweiten Studium ist es aber nicht ganz unwahrscheinlich, dass Ihr irgendwann die Altersgrenze überschreiten werdet. In dem Fall, dass Ihr an ein Bachelorstudium noch ein Masterstudium dranhängt, werden die Fachsemester nur dann addiert, wenn es sich um den gleichen Studiengang handelt.

Werdet Ihr im Laufe des Semesters 30 Jahre alt, endet die studentische Versicherung mit dem offiziellen Semesterende. Das gleiche gilt für den Ablauf des 14. Fachsemesters. Ist absehbar, dass Ihr die Grenze demnächst überschreiten werdet, solltet Ihr Euch von Eurer Krankenkasse beraten lassen, wie es weitergehen kann.

c) Verlängerungsgründe

Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit, die Grenzen der studentischen Versicherung nach hinten zu verschieben. Dafür ist regelmäßig ein begründeter Antrag erforderlich. Folgende Gründe kommen für eine Verlängerung z. B. in Betracht:

  • Notwendiges (!) Aufbaustudium im Anschluss an ein Erststudium (Erhöhung der Berufschancen durch ein zweites Studium genügt nicht)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen bei Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg
  • Pflege von kranken oder behinderten Familienangehörigen
  • Eigene Krankheit über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
  • Eigene Behinderung (max. Verlängerung: 7 Semester)
  • Geburt eines Kindes und anschließende Kindesbetreuung (max. Verlängerung: 6 Semester)
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Mitarbeit in Hochschulgremien

d) Versicherungsende

Seid Ihr bis zum Ende Eures Studiums als Studierende versichert, endet der Versicherungsschutz einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem Ihr Euren Abschluss macht. Das Semesterende (ohne den zusätzlichen Monat) ist dagegen relevant, wenn es um den Ablauf des 14. Fachsemesters oder die Vollendung des 30. Lebensjahres geht.

Findet Ihr nach Eurem Studienabschluss sofort einen Job, tritt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer an die Stelle der in Kürze auslaufenden studentischen Krankenversicherung.






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