06.12.2011

Tipps für die Einkommensteuererklärung
Ausbildungskosten absetzen (Seite 1)

Wenig Einkommen, aber hohe Ausgaben während des Studiums? Wohl den meisten geht es so. Wenn das Studium die erste Berufsausbildung überhaupt ist, wird nach einer inzwischen beschlossenen Gesetzesänderung weiterhin nur der Abzug als Sonderausgabe (ab 2012 bis zu 6000 Euro) im gleichen Kalenderjahr bleiben – entgegen den Hoffnungen, die zwei Urteile des Bundesfinanzhofes zwischendurch gemacht hatten. Nur wer vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen hat, kann seine Studienkosten auch nach dem Studium noch von der Steuer absetzen.

Von Nicola Pridik

Mellimage - Fotolia.com

Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studiert, kann einiges bei den Steuern absetzen - da lacht der Sparkäfer
Zugegeben: Es fällt nicht leicht, sich mit der nötigen Angriffslust und Geduld den Fragen des Einkommensteuerrechts zuzuwenden. Doch für manch einen kann es bares Geld wert sein. Das gilt besonders für diejenigen, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und aktuell eine weitere Ausbildung absolvieren, die finanziert werden will. Ihr verdient kaum was nebenher und habt deshalb mit der Einkommensteuererklärung nichts am Hut? Weit gefehlt! Gerade Ihr profitiert von der Möglichkeit des sog. Verlustvortrags und solltet jedes Jahr bis zum 31. Mai dafür sorgen, dass Eure Verluste im Vorjahr vom Finanzamt festgestellt werden. Sogar rückwirkend für die Jahre davor ist unter Umständen noch was möglich …

Aber auch allen anderen tun gut daran, das Thema Ausbildungskosten nicht einfach wegzudrücken. Vielleicht könnt Ihr nicht gleich heute von Steuervorteilen profitieren, aber möglicherweise ja zu einem späteren Zeitpunkt, wenn Ihr z. B. an den Bachelor noch einen Master dranhängt oder einen zusätzlichen Abschluss im Ausland macht.

Aktuell (06.12.2011): Kosten für ein Erststudium weiterhin keine Werbungskosten (also kein Vorwegabzug möglich)

Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2011 konnten Studierende für kurze Zeit darauf hoffen, künftig auch sämtliche Kosten eines Erststudiums nach dessen Abschluss noch von der Steuer absetzen zu können. Diese Hoffnung hat sich nunmehr aber zerschlagen. Am 25.11.2011 hat der Bundesrat dem zuvor schon vom Bundestag beschlossenem "Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG" zugestimmt. Dieses Gesetz regelt zum Großteil vollkommen andere Dinge, aber eben in zwei kleinen Passagen auch die genannte Problematik. Faktisch wird mit diesen Passagen festgelegt, das die Steuerpraxis so bleiben soll, wie schon bisher meist von den Finanzämtern gehandhabt (und erst durch das genannte Urteil in Frage gestellt). Die Kosten des Erststudiums sollen also nach wie vor nur im jeweiligen Kalenderjahr und nur als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Ein schwacher Trost: Die Höhe des maximalen Sonderausgabenabzugs von Ausbildungskosten wird sich ab 2012 von 4000 auf 6000 Euro erhöhen. Manche Experten meinen, das Gesetz könnte dann noch Gegenstand von Klagen werden – nur das dauert erfahrungsgemäß sehr lange und der Ausgang ist ungewiss.



Inhalt
  1. Der Knackpunkt: Erstausbildung oder Weiterbildung? »
    1. Warum die Unterscheidung wichtig ist »
    2. Wann liegt eine Erstausbildung vor? »
    3. Wann liegt eine Weiterbildung vor? »
  2. Welche Aufwendungen gehören zu den Ausbildungskosten? »
  3. Aufwendungen für eine Erstausbildung als Sonderausgaben absetzen »
  4. Aufwendungen für die Weiterbildung als Werbungskosten/Betriebsausgaben absetzen »
    1. Grundlagen: Verlustausgleich im Einkommensteuerrecht »
    2. So funktioniert der Verlustrücktrag »
    3. So funktioniert der Verlustvortrag »
    4. Verlustvortrag auch rückwirkend? »
  5. Ein kurzer Hoffnungsschimmer (inzwischen praktisch wieder erloschen): Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 28.07.2011 »
  6. Ausblick »
  7. Links zum Thema »


I. Der Knackpunkt: Erstausbildung oder Weiterbildung?

1. Warum die Unterscheidung wichtig ist

Ausbildungskosten könnt Ihr zwar immer als Abzugsposten in Eurer Steuererklärung geltend machen, das bedeutet aber nicht zwangsläufig auch einen Steuervorteil. Über dessen Art und Umfang entscheidet vielmehr die Tatsache, ob Ihr in Eure erste Berufsausbildung oder in eine Weiterbildungsmaßnahme investiert habt.

Kosten einer beruflichen Erstausbildung können lediglich als Sonderausgaben abgesetzt werden, denn steuerrechtlich handelt es sich (seit 2004) um Kosten der privaten Lebensführung. Diese werden nur in besonderen Fällen und teilweise auch nur in begrenzter Höhe steuerlich begünstigt. Bei den Ausbildungskosten ist der Betrag beispielsweise pro Kalenderjahr auf 4.000 Euro beschränkt. Ab 2012 ist eine Erhöhung auf 6000 Euro geplant. Der Haken bei den Sonderausgaben ist, dass sich ein eventueller Steuervorteil ausschließlich in dem Kalenderjahr ergeben kann, in dem die Kosten angefallen sind. Für Euch heißt das, Ihr müsst während Eures Studiums auf jeden Fall Einkünfte erzielen, und das nicht zu knapp, denn wer ohnehin keine Steuern zahlen muss, kann auch nicht von diesen entlastet werden. Der Abzug von Sonderausgaben wirkt sich erst dann auf die Höhe der Einkommensteuer aus, wenn das Einkommen nach Abzug der Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) noch deutlich über dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro (in den Jahren 2010 und 2011; im Jahr 2009 waren es 7.834 Euro) liegt. Das wird bei vielen von Euch vermutlich nicht der Fall sein, zumal das Überschreiten der Einkommensgrenze von 8.004 Euro netto (in den Jahren 2010 und 2011; von 2004-2009 waren es jeweils 7.680 Euro) auch den Kindergeldanspruch entfallen lässt, also an anderer Stelle einen finanziellen Nachteil bedeutet. (Hinweis: Ab 2012 entfällt die Einkommensgrenze beim Kindergeld. Mehr dazu hier.)

So wie es im Moment aussieht, wird sich an der beschriebenen Praxis bis auf die Erhöhung der Grenze beim Sonderausgabenabzug künftig nichts ändern. So will es das "Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz", welches der Bundestag am 27.10.2011 beschlossen hat. Eine Nachbesserung im Gesetz war erforderlich geworden, nachdem der Bundesfinanzhof am 28.07.2011 gleich in zwei Urteilen (VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden hatte, dass die Kosten einer beruflichen Erstausbildung nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn es sich nicht (!) um beruflich veranlasste Ausgaben, also Werbungskosten handelt (mehr dazu hier). Über die Entscheidungen wurde groß in den Medien berichtet und so mancher Student im Erststudium wird bereits angefangen haben, Belege über seine Ausgaben zu sammeln … Nach diesem Hoffnungsschimmer nunmehr also die Ernüchterung: Alles bleibt, wie es ist.

Deutlich günstiger gestaltet sich die Lage dagegen bei Fort- und Weiterbildungskosten, denn diese können als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) von der Steuer abgesetzt werden. Der Grund: Weiterbildungskosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und bilden gewissermaßen die Kehrseite der Einkünfte. Es ist deshalb möglich, beide Posten miteinander zu verrechnen. Dabei können im Kalenderjahr rechnerisch auch negative Einkünfte (=Verluste) entstehen. Anders als bei den Ausbildungskosten ist es also gleichgültig, wie viel Einkommen Ihr während des Studiums erzielt. Eure Aufwendungen werden trotzdem berücksichtigt. Im fraglichen Kalenderjahr bringt Euch dies zwar keinen Nutzen, weil Ihr (wahrscheinlich) ohnehin keine Steuern zahlt, der Vorteil ist aber, dass der Verlust in die folgenden Kalenderjahre mitgenommen werden kann (sog. Verlustvortrag). So lässt sich dann wenigstens im ersten Job nach dem Studium das zu versteuernde Einkommen senken. Wichtig allerdings: Der Verlust muss vom Finanzamt in einem gesonderten Bescheid festgestellt werden, um als Abzugsposten später zur Verfügung zu stehen.


Grafik: Nicola Pridik, npridik.de; Großversion der Grafik

2. Wann liegt eine Erstausbildung vor?

Wenn davon die Rede ist, dass Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben abgesetzt werden können, so betrifft dies ausschließlich die allererste Ausbildung zu einem Beruf. Dies kann ein Studium sein, aber auch nahezu jede andere öffentlich-rechtlich geregelte Berufsausbildung, welche die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufnahme eines Berufs vermittelt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Wichtig ist, dass vor der Ausbildung noch kein anderer Berufsabschluss - gleich welcher Art - erworben wurde.

Ein Erststudium liegt auch dann vor, wenn Ihr
  • vor dem Studium einen Fachschulabschluss gemacht habt, der sich auf ein ähnliches Wissensgebiet bezieht wie das Studium
  • (als erste Berufsausbildung überhaupt) zuvor ein anderes Fach studiert habt, dieses Studium aber nicht abgeschlossen habt oder
  • das Studium (als erste Berufsausbildung überhaupt) nach einer längeren Unterbrechung wieder aufnehmt.
Achtung: Findet eine erste Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, so können die Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt zum Beispiel für Berufsausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 1 Abs. 3, §§ 4-52 BBiG) und für ein duales Studium (dazu: Konz-Steuerlexikon unter Fortbildungskosten Punkt 4).

3. Wann liegt eine Weiterbildung vor?

Unter den Oberbegriff der Fort- und Weiterbildung fallen alle Bildungsmaßnahmen, die beruflich veranlasst sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige bereits einen Beruf hat und die Bildungsmaßnahme objektiv erkennbar der Erwerbstätigkeit - und nicht etwa privaten Interessen - dienen soll. Ein fachlicher Zusammenhang mit dem ersten Beruf ist nicht erforderlich.

Beispiele:
  • Studium nach einer Berufsausbildung (Urteil des Bundesfinanzhofs v. 18.6.2009, Az. VI R 14/07; vgl. dazu die Links unter VII.)
  • Masterstudium nach einem Bachelorabschluss
  • Anerkennungsjahr/Berufspraktikum nach einem Hochschulabschluss
  • Beruflicher Vorbereitungsdienst nach einem Hochschulabschluss
  • Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge
  • Promotionsstudium
  • Zweitstudium nach einem bereits abgeschlossenen Studium im In- oder Ausland (EU, EWR, Schweiz)
  • Bei einem Doppelstudium, also parallel absolvierten Studiengängen, gilt: Sobald ein Studiengang abgeschlossen wird, gilt der andere als Fortbildung.







Hinweis
Die Informationen in unseren Artikeln sind sorgfältig recherchiert. Trotzdem können wir keine Gewähr dafür übernehmen, dass sich nicht auch mal ein Fehler einschleicht. Auch möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass Artikel keine Beratung ersetzen können. Sollten aus Eurer Sicht wichtige Informationen in unseren Artikeln fehlen oder findet Ihr die Darstellung unklar, so informiert uns per Mailformular, damit wir entsprechend nachbessern können. Vielen Dank!



Folgende Artikel könnten für Dich auch interessant sein





Diese Seite verlinken »


Logo von Studis Online  Studieren leicht gemacht