04.02.2010

Ausbildungskosten absetzen
Tipps für die Einkommensteuererklärung (Seite 1)

Wenig Einkommen, aber hohe Ausgaben während des Studiums? Wohl den meisten geht es so. Doch was häufig nicht bekannt ist: Wer vor dem Studium bereits eine Berufsausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen hat, kann seine Studienkosten auch nach dem Studium noch von der Steuer absetzen. Weniger erfreulich stellt sich die Lage dagegen dar, wenn das Studium die erste Berufsausbildung überhaupt ist. Ausbildungskosten für ein Erststudium werden zwar steuerlich begünstigt, mangels ausreichend hoher Einkünfte profitieren davon jedoch nur die wenigsten.

Von Nicola Pridik

Mellimage - Fotolia.com

Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung studiert, kann einiges bei den Steuern absetzen - da lacht der Sparkäfer
Zugegeben: Es fällt nicht leicht, sich mit der nötigen Angriffslust und Geduld den Fragen des Einkommensteuerrechts zuzuwenden. Doch für manch einen kann es bares Geld wert sein. Das gilt besonders für diejenigen, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben und aktuell eine weitere Ausbildung absolvieren, die finanziert werden will. Ihr verdient kaum was nebenher und habt deshalb mit der Einkommensteuererklärung nichts am Hut? Weit gefehlt! Gerade Ihr profitiert von der Möglichkeit des sog. Verlustvortrags und solltet bis 31. Mai 2010 dafür sorgen, dass Eure Verluste im Jahr 2009 vom Finanzamt festgestellt werden. Sogar rückwirkend für die Jahre davor ist unter Umständen noch was möglich …

Aber auch allen anderen tun gut daran, das Thema Ausbildungskosten nicht einfach wegzudrücken. Vielleicht könnt Ihr nicht gleich heute von Steuervorteilen profitieren, aber möglicherweise ja zu einem späteren Zeitpunkt: Zum einen ist es nicht ganz unwahrscheinlich, dass Ihr Euch später mal fortbildet, an den Bachelor noch einen Master dranhängt oder einen zusätzlichen Abschluss im Ausland macht; zum anderen wird derzeit vor zwei Finanzgerichten geprüft, ob Ihr nicht zu Unrecht benachteiligt werdet. Sollte das so sein, nützen Euch die Gerichtsentscheidungen nur dann etwas, wenn Ihr bereits heute entsprechend Vorsorge trefft …



Inhalt
  1. Der Knackpunkt: Erstausbildung oder Weiterbildung? »
    1. Warum die Unterscheidung wichtig ist »
    2. Wann liegt eine Erstausbildung vor? »
    3. Wann liegt eine Weiterbildung vor? »
  2. Welche Aufwendungen gehören zu den Ausbildungskosten? »
  3. Aufwendungen für eine Erstausbildung als Sonderausgaben absetzen »
  4. Aufwendungen für die Weiterbildung als Werbungskosten/Betriebsausgaben absetzen »
    1. Grundlagen: Verlustausgleich im Einkommensteuerrecht »
    2. So funktioniert der Verlustrücktrag »
    3. So funktioniert der Verlustvortrag »
    4. Verlustvortrag auch rückwirkend? »
  5. Ausblick »
  6. Links zum Thema »


I. Der Knackpunkt: Erstausbildung oder Weiterbildung?

1. Warum die Unterscheidung wichtig ist

Ausbildungskosten könnt Ihr zwar immer als Abzugsposten in Eurer Steuererklärung geltend machen, das bedeutet aber nicht zwangsläufig auch einen Steuervorteil. Über dessen Art und Umfang entscheidet vielmehr die Tatsache, ob Ihr in Eure erste Berufsausbildung oder in eine Weiterbildungsmaßnahme investiert habt.

Kosten einer beruflichen Erstausbildung können lediglich als Sonderausgaben abgesetzt werden, denn steuerrechtlich handelt es sich (seit 2004) um Kosten der privaten Lebensführung. Diese werden nur in besonderen Fällen und teilweise auch nur in begrenzter Höhe steuerlich begünstigt. Bei den Ausbildungskosten ist der Betrag beispielsweise pro Kalenderjahr auf 4.000 Euro beschränkt. Der Haken bei den Sonderausgaben ist, dass sich ein eventueller Steuervorteil ausschließlich in dem Kalenderjahr ergeben kann, in dem die Kosten angefallen sind. Für Euch heißt das, Ihr müsst während Eures Studiums auf jeden Fall Einkünfte erzielen, und das nicht zu knapp, denn wer ohnehin keine Steuern zahlen muss, kann auch nicht von diesen entlastet werden. Der Abzug von Sonderausgaben wirkt sich erst dann auf die Höhe der Einkommensteuer aus, wenn das Einkommen nach Abzug der Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) noch deutlich über dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro (Stand: 2010; im Jahr 2009 waren es 7.834 Euro) liegt. Das wird bei vielen von Euch vermutlich nicht der Fall sein, zumal das Überschreiten der Einkommensgrenze von 8.004 Euro netto (Stand: 2010; von 2004-2009 waren es jeweils 7.680 Euro) auch den Kindergeldanspruch entfallen lässt, also an anderer Stelle einen finanziellen Nachteil bedeutet.

Hinweis: In Verfahren vor den Finanzgerichten Niedersachsen und Saarland wird derzeit geprüft, ob die Regelung, dass Erstausbildungskosten nur als Sonderausgaben abgesetzt werden können, mit der Verfassung vereinbar ist. Wollt Ihr das Ergebnis der Verfahren auch in eigener Sache berücksichtigt wissen, so solltet Ihr hier weiterlesen.

Deutlich günstiger gestaltet sich die Lage dagegen bei Fort- und Weiterbildungskosten, denn diese können als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) von der Steuer abgesetzt werden. Der Grund: Weiterbildungskosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit und bilden gewissermaßen die Kehrseite der Einkünfte. Es ist deshalb möglich, beide Posten miteinander zu verrechnen. Dabei können im Kalenderjahr rechnerisch auch negative Einkünfte (=Verluste) entstehen. Anders als bei den Ausbildungskosten ist es also gleichgültig, wie viel Einkommen Ihr während des Studiums erzielt. Eure Aufwendungen werden trotzdem berücksichtigt. Im fraglichen Kalenderjahr bringt Euch dies zwar keinen Nutzen, weil Ihr (wahrscheinlich) ohnehin keine Steuern zahlt, der Vorteil ist aber, dass der Verlust in die folgenden Kalenderjahre mitgenommen werden kann (sog. Verlustvortrag). So lässt sich dann wenigstens im ersten Job nach dem Studium das zu versteuernde Einkommen senken. Wichtig allerdings: Der Verlust muss vom Finanzamt in einem gesonderten Bescheid festgestellt werden, um als Abzugsposten später zur Verfügung zu stehen.


Grafik: Nicola Pridik, npridik.de; Großversion der Grafik

2. Wann liegt eine Erstausbildung vor?

Wenn davon die Rede ist, dass Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben abgesetzt werden können, so betrifft dies ausschließlich die allererste Ausbildung zu einem Beruf. Dies kann ein Studium sein, aber auch nahezu jede andere öffentlich-rechtlich geregelte Berufsausbildung, welche die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aufnahme eines Berufs vermittelt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Wichtig ist, dass vor der Ausbildung noch kein anderer Berufsabschluss - gleich welcher Art - erworben wurde.

Ein Erststudium liegt auch dann vor, wenn Ihr
  • vor dem Studium einen Fachschulabschluss gemacht habt,
  • (als erste Berufsausbildung überhaupt) zuvor ein anderes Fach studiert habt, dieses Studium aber nicht abgeschlossen habt oder
  • das Studium (als erste Berufsausbildung überhaupt) nach einer längeren Unterbrechung wieder aufnehmt.
Achtung: Findet eine erste Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt, so können die Ausbildungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt zum Beispiel für Berufsausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 1 Abs. 3, §§ 4-52 BBiG) und für ein duales Studium (dazu: Konz-Steuerlexikon unter Fortbildungskosten Punkt 4).

3. Wann liegt eine Weiterbildung vor?

Unter den Oberbegriff der Fort- und Weiterbildung fallen alle Bildungsmaßnahmen, die beruflich veranlasst sind. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige bereits einen Beruf hat und die Bildungsmaßnahme objektiv erkennbar der Erwerbstätigkeit - und nicht etwa privaten Interessen - dienen soll. Ein fachlicher Zusammenhang mit dem ersten Beruf ist nicht erforderlich.

Beispiele:
  • Studium nach einer Berufsausbildung (Urteil des Bundesfinanzhofs v. 18.6.2009, Az. VI R 14/07; vgl. dazu die Links unter VI.)
  • Masterstudium nach einem Bachelorabschluss
  • Anerkennungsjahr/Berufspraktikum nach einem Hochschulabschluss
  • Beruflicher Vorbereitungsdienst nach einem Hochschulabschluss
  • Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge
  • Promotion
  • Zweitstudium nach einem bereits abgeschlossenen Studium im In- oder Ausland (EU, EWR, Schweiz)
  • Bei einem Doppelstudium, also parallel absolvierten Studiengängen, gilt: Sobald ein Studiengang abgeschlossen wird, gilt der andere als Fortbildung.







Hinweis
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