Jahresausblick 2026Finanzielle Änderungen für Studierende 2026

Willst du insgesamt wissen, was für dich in Sachen Studienfinanzierung in Frage kommt? Dann klicke dich durch unseren Studienfinanzierungs-Check! Dieser wird auch in Zukunft immer an die jeweilige gesetzliche Lage angepasst – oder bei Bedarf auch einen Ausblick auf Planungen geben, sobald diese ausreichend konkret sind.
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1. Kindergeld: Steigt auf 259 € je Monat und Kind!
Die kleinen Kindergelderhöhungen 2025 (um 5 € auf 255 €) und 2026 (um 4 € auf 259 €) waren zusammen Ende 2024 beschlossen worden und daran wurde auch nichts geändert, ab 2026 wird es also planmäßig 259 € Kindergeld je Monat und Kind geben.
2. Mindestlohn: Steigt auf 13,90 €
Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf dann 13,90 € pro Stunde – eine Steigerung um über einen Euro. Auch die geplante Steigerung für 2027 ist schon bekannt, dann sollen es 14,60 € pro Stunde sein.
Grundsätzlich haben auch jobbende Studierende Anspruch auf den Mindestlohn. Leider gibt es eine einige Ausnahmen, insbesondere für Pflichtpraktika und duale Studierende – da gilt der Mindestlohn nicht. Ebenso, wenn Studierende noch unter 18 Jahre alt sind. Details und Hintergründe im folgenden Artikel.
3. Minjob-Grenze steigt auf 603 € – beim BAföG wird das ebenfalls berücksichtig!
Seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt. Durchaus sinnvoll, denn andernfalls würde die mögliche Arbeitszeit im Minijob immer weiter sinken, wenn nur der der Mindestlohn steigt. Und auch das BAföG kann seit 2024 quasi automatisch an die jeweils gültige Minijob-Grenze angepasst werden – dieses Mal geschieht das zum ersten Mal so (das zuständige Bundesministerium muss lediglich rechtzeitig eine entsprechende Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt machen, was für die 2026er-Änderung schon erfolgt ist).
So liegt die Minijob-Grenze ab 1. Januar 2026 bei 603 €.
Der monatliche Einkommensfreibetrag für BAföG-Empfänger:innen steigt ab 1. Januar 2026 auf 389 €. Da vom Einkommen zunächst auf jeden Fall die Werbungskostenpauschale (102,50 €/Monat) und die Sozialpauschale (22,3%) abgezogen werden, passt das genau für den Minijob, denn:
603 € - 102,5 € = 500,50 €
500,50 € * 77,7% = 388,89 €
Das ist genau unter dem Freibetrag 😀
Wer also 2025 einen Minijob hatte mit dem höchstmöglichen Lohn von 556 €, kann ab Januar 2026 problemlos 603 € verdienen, ohne Abzüge beim BAföG befürchten zu müssen.
4. Krankenversicherung erstmal nicht teurer?
Zusatzbeiträge der Krankenkassen bleiben möglicherweise stabil
Der offizielle durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2026 wurde auf 2,9% festgelegt (nach 2,5% für 2025). Seit 2022 (damals 1,3%) hat sich dieser rechnerische Satz mehr als verdoppelt. Allerdings hatten viele Kassen bereits 2025 deutlich stärker zugelegt, als zunächst vorausgesagt. Manche hatten auch im Jahresverlauf noch erhöht. Nun könnte es sein, dass zum Jahreswechsel nicht viel passiert. Die meisten Kassen wollen den Zusatzbeitrag offenbar stabil halten.
Auch wenn erstmal alles ruhig bleibt: Abhängig von Entscheidungen vor allem der Bundespolitik kann es später im Jahr doch noch zu Erhöhungen kommen. Denn die Kassenlage ist angespannt, nur bei entsprechend hohen Zuschüssen aus dem Bundeshaushalt bzw. Begrenzung der Kosten können die Kassen die Zusatzbeiträge halten.
Bezugsgröße steigt – aber nur relevant für Studis über 30
Die Bezugsgröße wird in der Regel jährlich festgesetzt abhängig von der Verdienstentwicklung der abhängig Erwerbstätigen. Sie steigt 2026 auf 3.955 € (für die Krankenversicherung gibt es dabei nur eine Bezugsgröße für Ost+West).
Relevant ist dies für Studierende, die gesetzlich versichert sind, aber schon das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie können (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr zum günstigen Studententarif der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Hier wird mit dem fiktiven Einkommen von 1/3 der Bezugsgröße gerechnet (auch bei weniger Verdienst gilt das leider).
Bist du über 30 und kannst dich nicht auf Ausnahmeregelungen berufen (was grundsätzlich selten möglich ist), kostet dich 2026 die gesetzliche Krankenversicherung monatlich 184,57 € (plus Zusatzbeitrag und ohne Krankengeldanspruch – 1.318,33 € Mindesteinnahme, 14,0% Beitragssatz). Dazu kommt auch noch die Pflegeversicherung.
5. Unterhaltsrecht: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2026
Bei der Frage, wie viel die Eltern für den Unterhalt der Kinder beitragen müssen, kann es leider immer zu Streit kommen – z.B. auch zwischen den Elternteilen, wenn sie sich getrennt haben. Mit dem Beginn des Studiums stellt sich die Frage möglicherweise neu, z.B. wenn du erstmals aus der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils in eine eigene Wohnung oder WG-Zimmer ziehen willst.
Eine Richtlinie für die Höhe des Unterhalts und wieviel die Eltern jeweils für sich behalten dürfen, ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie wird vom OLG Düsseldorf regelmäßig überarbeitet – beruhend auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattfinden – und im Prinzip bundesweit eingesetzt. Wie seit Jahren üblich gibt es zum Jahreswechsel eine neue Tabelle.
Mit der Düsseldorfer Tabelle 2026 wird der angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf für nicht bei den Eltern wohnende Studierende leider nicht erhöht und bleibt daher auf 990 Euro im Monat. Davon werden 440 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) angesetzt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren seien darin nicht enthalten. Es gilt nach wie vor: „Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.“
Den angemessenen Gesamtunterhaltsbedarf kannst du allgemein nur erwarten, wenn deine Eltern (bzw. wenigstens ein Elternteil) sehr gut verdienen und auch weitere Unterhaltsverpflichtungen mit ihrem Einkommen decken können, ohne dass ihr Selbstbehalt unter die Mindestschwelle fällt (die selbst wieder von der Einkommenshöhe abhängt und davon, ob auch minderjährige Kinder zu versorgen sind).
Der Selbstbehalt für die Eltern ist seit 2024 unverändert. Da aber die Unterhaltssätze für die andere Kindern etwas gestiegen sind, sind die Auswirkungen für Studierende entweder gleich null oder leicht negativ. Letzteres dann, wenn es noch (jüngere) Geschwister gibt, die künftig etwas mehr bekommen sollen, die Eltern aber insgesamt nicht genug Einkommen haben, um alle Ansprüche zu 100% zu bedienen.
6. Bürgergeld unverändert; Umstellung auf „neue Grundsicherung“?
Erst 2023 wurde durch die Ampel (SPD, Grüne, FDP) das Bürgergeld eingeführt (als Nachfolger des ungeliebten Arbeitslosgengeld 2 / Hartz IV). Es sollte die Förderung betonen und weniger auf Strafen setzen. Nun soll es wieder zurück zur harten Sozialleistung gehen. Der Missbrauch weniger führt damit mal wieder zu Nachteilen für viele.
Wobei: Zunächst einmal bleibt 2026 noch alles beim Alten, auch die Höhe des Bürgergelds bleibt unverändert. Doch – wenn die Koalition das schafft – schon ab Juli könnte die neue Grundsicherung kommen. Sie dürfte in der Höhe dem Bürgergeld entsprechen und auch in Folge vergleichbar angepasst werden. Strenger sind allerdings die Regeln für alle, die neu in diese Sozialleistung rutschen. Für sie gibt es weniger Übergangszeiten, falls die bisherige Wohnung aus Sicht des Gesetzes zu teuer ist und schnellere Anrechnung von noch vorhandenem Vermögen als bisher. Die Regelungen werden insgesamt komplizierter.
Studierende betrifft Bürgergeld (oder irgendwann in Zukunft die Grundsicherung) normalerweise nicht. Als reguläre Student:in (wer also in einem Vollzeitstudium eingeschrieben ist) kann es kein Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung geben. Doch für eigene Kinder (wenn beide Elternteile keine / wenige Einkünfte oder nur BAföG haben) könnte es welches geben oder bei längerer Krankheit und dadurch nötiger Unterbrechung des Studiums. Bei Teilzeitstudium theoretisch auch, aber das ist schon komplizierter. Details in den folgenden verlinkten Artikeln.
7. BAföG-Wohnbedarf steigt zum WiSe 2026/2027
Die schwarz-rote Koalition aus CDU/CSU und SPD hatte in ihrem Koalitionsvertrag zwar einiges zum BAföG festgehalten. Leider manches recht vage und das meiste erst ab 2027. Für das Wintersemester 2026/2027 soll aber immerhin einer Erhöhung der Wohnpauschale kommen. Statt 380 € sollen es dann 440 € im Monat sein. Ob auch für diejenigen, die bei den Eltern wohnen eine geringfügige Erhöhung kommen wird, ist aber noch unbekannt. Wie überhaupt noch kein Gesetzentwurf für die nötige BAföG-Änderung bekannt ist – vielleicht enthält sie ja doch noch mehr als nur diese (sicher notwendige und eigentlich gar nicht ausreichende) Erhöhung.
Für alle, die mit dem BAföG nicht so vertraut sind: Die Wohnpauschale ist eine rechnerische Größe. Neben ihr gibt es u.a. noch den BAföG-Grundbedarf und in bestimmten Fällen noch weitere Pauschalen/Zuschläge (für Krankenversicherung, Kinderbetreuung, diverse Zuschläge bei Auslandssemester oder -jahr). Alle Beträge zusammen ergeben den Bedarf, von ihm werden dann anrechenbare Beträge (z.B. weil die Eltern genügend verdienen oder du selbst höheres Einkommen oder Vermögen hast) abgezogen, sofern diese über den jeweiligen Freibeträgen liegen. Das BAföG kann abhängig vom individuellen Bedarf und den Abzügen überall zwischen 0 und dem Höchstsatz liegen.
8. (Deutschland-)semestertickets werden teurer
Anders als viele (vor allem Nicht-Studierende) denken, gibt es das Deutschlandsemesterticket keineswegs für alle Studierenden. Vielmehr ist es so, dass der jeweilige AStA oder manchmal auch das Studierendenwerk im Auftrag der Studierenden (die in der Regel irgendwann darüber per Urabstimmung entschieden haben) einen Vertrag mit dem lokalen Verkehrsverbund schließen muss. Dieser gilt dann für alle Studierenden, alle müssen zahlen. Das ist zwar an vielen großen Hochschulen der Fall, an kleinen und an solchen in kleinen Orten mit wenig öffentlichem Nahverkehr aber meist nicht oder dort dann nur lokal.
Das Deutschlandsemesterticket kostet 60% des „normalen“ Deutschlandtickets. Da allerdings die Semestertickets pro Semester erworben werden und die Bezahlung im Voraus erfolgt und das Vorlaufzeit für die Hochschulen (die das Geld über den Semesterbeitrag einziehen) bedeutet, wechselt der Preis nicht etwa zum Januar 2026, sondern in der Regel erst zum Wintersemester 2026/2027. Bitte erkundige dich zur Sicherheit aber vor Ort!
Spätestens ab September bzw. Oktober (abhängig vom Semesterbeginn der jeweiligen Hochschule) 2026 wird es also definitiv teurer werden und der rechnerische Preis pro Monat wird nicht mehr 34,80 € betragen sondern 37,80 € (60% von den 63 €, die das Deutschlandticket ab 2026 kostet). Zahlbar wie schon erläutert semesterweise, also künftig 226,80 € pro Semester (bisher 208,80 €).
Wenn jedoch an einer Hochschule erstmals im Sommersemester das Deutschlandsemesterticket ausgegeben werden sollte, wird es dort gleich mit dem 2026er Preis starten müssen. Umgekehrt könnte es auch sein, dass vereinzelt Studierendenschaften wegen des steigenden Preises aus dem Ticket aussteigen.
Übrigens haben auch viele Hochschulen statt des Deutschlandsemestertickets ein lokales Semesterticket. Und in Bayern und Baden-Württemberg gibt es eigene Deutschlandticket-Angebote für Studierende bzw. junge Leute. Es ist kompliziert …
