Studienfinanzierung (Sonderfälle)
Wohngeld für Studierende
Von Nicola Pridik
Das Wichtigste in Kürze …
- Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG haben, können grundsätzlich kein Wohngeld erhalten, es sei denn, es liegt eine der folgenden Ausnahmen vor.
- Wer BAföG als Bankdarlehen bezieht, kann seit dem 1. Januar 2009 einen Wohngeldantrag stellen.
- Auch wer dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG hat und mit Kindern und/oder sonstigen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammenwohnt, kann u.U. einen Wohngeldanspruch haben, sofern es im Haushalt mindestens eine Person gibt, die weder dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG noch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld hat.
- Darüber hinaus haben alle Studierenden eine Chance auf Wohngeld, die dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch (mehr) haben, weil sie z. B. ein Teilzeitstudium absolvieren, die Fachrichtung zu spät gewechselt haben, aufgrund ihres Alters von der Förderung ausgeschlossen sind oder wegen einer Verzögerung ihres Studiums ohne gesetzlich anerkannten Grund aus der Förderung herausgefallen sind (verspätete Vorlage des Leistungsnachweises, Überschreiten der Regelstudienzeit).
- Wohnt ihr in einer Wohngemeinschaft mit anderen Studierenden oder sonstigen Personen zusammen, mit denen ihr nicht familiär verbunden seid, gilt Folgendes: Seid ihr alle Mieter der Wohnung, kann jeder für sich einen Wohngeldantrag stellen (sofern ihr nicht dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch habt). Das Gleiche gilt, wenn einer Hauptmieter ist und die anderen Untermietverträge abgeschlossen haben. Hat nur eine Person die Wohnung gemietet und gibt es auch keine Untermietverträge, ist nur der Mieter wohngeldberechtigt. Die Miete für die Wohnung wird in diesem Fall um den Pro-Kopf-Anteil jedes Mitbewohners an der Miete gekürzt.
- Euer Haushalt kann nur dann Wohngeld erhalten, wenn alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Diese wird zum 1. Januar 2016 erhöht. Für einen 1-Personen-Haushalt liegt sie dann in Gemeinden mit Mietenstufe VI (z.B. Hamburg, Köln, München) bei ca. 1.010 Euro und bei einem 2-Personen-Haushalt bei ca. 1.384 Euro. Man sollte allerdings auch nicht zu wenig Einkommen haben. Mindestens der sozialhilferechtliche Bedarfssatz ist erforderlich.
- Seit dem 1. Januar 2016 gibt es deutlich mehr Wohngeld.
… mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
1. Die Wohngeldnovelle 2016

Birgit Reitz-Hofmann - Fotolia.com
Die Formulare sehen oberflächlich betrachtet auch 2016 nicht anders als bisher aus, in Details gibt es aber wegen der Wohngeldnovelle 2016 Änderungen. Bei Antragstellung für 2016 also auf die richtigen Formulare achten!
Am 1. Januar 2016 tritt eine Reform des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung in Kraft. Sie bringt allen, die bereits Wohngeld beziehen, künftig deutlich mehr Geld. So steigen die Beiträge in den Wohngeldtabellen um durchschnittlich 39 Prozent. Die Erhöhung der Zahlung erfolgt automatisch ab Januar 2016 (ggf. rückwirkend), ein neuer Antrag ist also nicht erforderlich.
Außerdem wird der Kreis der Wohngeldempfänger erweitert. Dies betrifft zum einen Familien mit geringem Einkommen, die bisher nur aufgrund hoher Wohnkosten Grundsicherung beantragen mussten. Zum anderen haben nunmehr auch diejenigen eine Chance auf ein paar Euro Wohngeld, die bisher mit ihrem Einkommen knapp über der Einkommensgrenze lagen.
Eine Erhöhung gibt es außerdem bei den Miethöchstbeträgen. Gemeint ist damit der Anteil der Miete, der (in Abhängigkeit von der Mietenstufe) beim Wohngeld maximal berücksichtigt werden kann. Dieser Anteil erhöht sich in Abhängigkeit von der jeweiligen regionalen Mietentwicklung. So steigt der Höchstbetrag bei Mietenstufe I z.B. nur um 7 Prozent, während bei Mietenstufe VI eine Erhöhung um 27 Prozent vorgesehen ist. Schließlich werden die Mietenstufen neu festgelegt. Ein Teil der Gemeinden/Kreise wird höhergestuft, ein anderer Teil heruntergestuft.
In Zukunft sollen die Miethöchstbeträge, die Mietenstufen und die Höhe des Wohngeldes alle zwei Jahre überprüft und ggf. angepasst werden.
2. In welchen Fällen könnt ihr als Studierende Wohngeld erhalten?
Habt ihr als Studierende dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, könnt ihr nur in bestimmten Ausnahmefällen auf Wohngeld hoffen.
a) Ihr bezieht BAföG als Bankdarlehen
Wer BAföG als Bankdarlehen erhält, kann seit dem 1. Januar 2009 einen Antrag auf Wohngeld stellen. Ob es dann am Ende auch Geld gibt, ist natürlich wieder eine andere Frage. Betroffen sind vor allem diejenigen, die
Studienabschlusshilfe beziehen. Aber auch, wer ausnahmsweise BAföG für ein Zweitstudium erhält (betrifft nicht das Masterstudium nach einem Bachelorabschluss) oder aufgrund eines zweiten Fachrichtungswechsels für eine bestimmte Zeit auf das Bankdarlehen verwiesen wird (mehr dazu
hier), profitiert von der Regelung.
b) Ihr habt dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG
Darüber hinaus könnt ihr Wohngeld erhalten, wenn ihr dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG (mehr) habt, weil z. B. einer der folgenden Punkte auf euch zutrifft:
- Eure Ausbildung ist als solche nicht förderungsfähig, weil ihr z. B. an einer Privathochschule ohne staatliche Anerkennung oder in Teilzeit studiert. Ist das aktuelle Studium bereits eure zweite Berufsausbildung oder gar euer zweites Studium, ist es nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG förderungsfähig - mehr dazu hier. Achtung: Ein Masterstudium nach einem Bachelorstudium zählt in der Regel nicht als Zweitstudium!
- Ihr habt die Fachrichtung zu spät oder aus einem Grund gewechselt, der nicht als wichtiger Grund anerkannt wurde. (Mehr zum Fachrichtungswechsel)
- Ihr wart über 30 Jahre alt, als ihr das Studium begonnen habt und erfüllt keinen der Gründe, die einen Beginn der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen. (Mehr dazu hier.)
- Ihr habt den Leistungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt und konntet dafür keinen gesetzlich anerkannten Grund vorbringen.
- Ihr habt die Förderungshöchstdauer überschritten und konntet keinen gesetzlich anerkannten Grund vorbringen, der eine längere Förderung rechtfertigt.
- Ihr erhaltet ein Stipendium von einem der großen Begabtenförderungswerke (vgl. die Auflistung in der Verwaltungsvorschrift 2.6.4 zu § 2 BAföG).
Wer dagegen kein BAföG erhält, weil er selbst, sein Ehegatte/Lebenspartner und/oder seine Eltern zu viel verdienen oder weil er keinen Antrag gestellt hat, hat dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch, ist also vom Wohngeld ausgeschlossen.
c) Ihr habt dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG und wohnt mit Kindern und/oder anderen Familienmitgliedern bzw. einem Partner zusammen
In allen Fällen, in denen euch BAföG dem Grunde nach zusteht, habt ihr im Wesentlichen dann eine Chance auf Wohngeld, wenn ihr eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt (Die Auflistung ist nicht abschließend):
- ihr wohnt bei euren Eltern und bezieht kein aufstockendes ALG II für die Wohnkosten oder
- ihr wohnt mit eurem Partner / eurer Partnerin zusammen, der/die z. B. ein geringes Erwerbseinkommen, BAföG als Bankdarlehen oder ALG II bezieht oder
- ihr wohnt nicht nur mit eurem Partner / eurer Partnerin zusammen (der/die in diesem Fall dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld haben darf), sondern auch mit Kindern.
BAföG- und ALG-II-Empfänger leben zusammen
Immer wieder haben wir mit Studierenden und unter Fachkollegen darüber diskutiert, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn ein BAföG-Empfänger mit einem ALG-II-Empfänger in einem Haushalt zusammenlebt. Würde jeder einen eigenen Haushalt führen, gäbe es weder für den einen noch den anderen eine Chance auf Wohngeld. Was aber ist, wenn beide zusammenleben? Eine Antwort vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat nun endlich Klarheit in dieser Frage gebracht, wenn auch mit einem erstaunlichen Ergebnis: Der Haushalt kann tatsächlich dem Grunde nach Wohngeld erhalten.
Dagegen scheidet Wohngeld für euch aus, wenn ihr als BAföG-Berechtigte alleine einen Haushalt führt (eigene Wohnung, Untermiete), euch eine Wohnung mit anderen Studierenden teilt (WG) oder mit Familienangehörigen zusammenwohnt, die alle dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld haben.
Nachfolgend gehen wir nur auf die Fallkonstellationen ein, in denen Studierende Wohngeld erhalten bzw. beim Wohngeld berücksichtigt werden können.
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