04.01.2012

Wohnen
Worauf achten beim Mietvertrag?

Viele von Euch werden jetzt zum ersten Mal eine Wohnung suchen und damit vor einer Menge Probleme stehen. In diesem Rahmen kann nicht auf das Mietrecht im Detail eingegangen werden, da es sich ständig verändert. Ein paar kurze Tipps kann man aber geben.

Bernd_Leitner - Fotolia.com

Ein Mietvertrag sollte nie übereilt unterschrieben werden
Falls Ihr schon Probleme mit Eurem Vermieter habt, könnt Ihr zur Rechtsberatung des AStAs oder zur Rechtsberatung des Studentenwerks gehen. Manchmal hilft auch schon ein Besuch beim AStA-Sozialreferat weiter. Auch kann man/frau bei Mietrechtsproblemen den örtlichen Mieterverein zu Rate ziehen, Anspruch auf Beratung haben jedoch nur Mitglieder.
  1. Schließe keine überhasteten Mietverträge ab. Du mußt das Recht haben, den Mietvertrag in Ruhe zu prüfen, d.h. bis zum Unterschreiben solltest Du mindestens einen Tag Zeit haben. Ansonsten ist abzusehen, dass Deine Rechte als Mieter und Mieterin nicht gesichert sind. Nimm Dir dann lieber ein andere Wohnung.
  2. Wenn Du den Mietvertrag unterschreibst, achte darauf, dass Sachen, die zum Inventar gehören und defekt sind, in den Mietvertrag eingetragen werden. Fallen Dir später weitere Sachen auf, melde diese Deinem Vermieter oder Deiner Vermieterin schriftlich und behalte selber einen Durchschlag der Meldung. Am besten ist es, wenn Du Dir den Empfang bestätigen lässt.
    Bleibende, gemeldete Mängel einer Wohnung können u.U. dazu berechtigen, die Miete zu mindern.
  3. Du solltest von der Person, die Dir Deine Wohnung vermietet, eine Adresse und Telefonnummer haben - laß Dich nicht mit einem Postfach abspeisen!
  4. Dein Vermieter oder Deine Vermieterin sollte sich nur für Deinen Namen, Beruf und Dein Alter interessieren. Informationen, die darüber hinaus gehen, solltest Du nicht herausgeben.
  5. Eine Mietkaution kann nur verlangt werden, wenn sie zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart worden ist. Höhe, Fälligkeit, Verzinsung und Anlage regelt das Gesetz (BGB § 551). Die Kaution darf drei Monatskaltmieten nicht übersteigen. Gesondert abzurechnende Nebenkosten bleiben dabei unberücksichtigt.
    • Die Kaution darf in drei gleichen Raten gezahlt werden. Die erste Rate ist bei Mietbeginn zu zahlen.
    • Die Kaution muss auf ein Sonderkonto mit dem Zinssatz angelegt werden, der für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblich ist. Die Zinsen werden der Kaution zugeschlagen. Für Zimmer in Studierendenwohnheimen besteht jedoch keine Verzinsungspflicht.
    • Die Kaution kann erst im Ablauf einer angemessen Überprüfungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangt werden. Die Höchstfrist beträgt aber 6 Monate. Wichtig: beim Auszug die ordnungsgemäße Übergabe der Wohnung / des Zimmers schriftlich (!) vom/von der VermieterIn bestätigen lassen.
  6. Mieterhöhung: die Miete darf nicht nach Lust und Laune erhöht werden. In jedem Fall sind Erhöhungen nur alle 12 Monate möglich. Sofern keine Index- oder Staffelmiete vereinbart wurde, gilt weiterhin, dass innerhalb von 3 Jahren höchstens um 20% erhöht werden darf und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten werden darf (BGB § 558). Für weitere Infos dazu siehe bspw. beim Deutschen Mieterbund.
  7. Kündigungsrecht: Normalerweise gilt bei Wohnungen für die/den MieterIn eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Eine längere Kündigungsfrist (bis zu 4 Jahre!) ist allerdings bei einer sogenannten Staffelmiete möglich (BGB § 557a). Das sollte man nach Möglichkeit vermeiden!
  8. Auch wenn die/der BesitzerIn Eurer Wohnung wechselt: "Kauf bricht Miete nicht!", d.h. der Mietvertrag gilt weiter.
Tipp: Ausführliche Mietrechtsbroschüren gibt es oft beim Sozialreferat der Studierendenvertretung (AStA / UStA / StuRa).






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