Finanzielle Auswirkungen
Praktika vor, während und nach dem Studium [Seite 8]
Hinweise zum BAföG, zur Sozialversicherung, zum Mindestlohn und zum Kindergeld.
Von Nicola Pridik
IV. Auslandspraktikum
a)
Besonderheiten beim BAföG Hinweise zur Sozialversicherung
Wer ein Pflichtpraktikum während des Studiums absolvieren muss, kann grundsätzlich auch dann Ausbildungsförderung erhalten, wenn er/sie sich eine Praktikumsstelle im Ausland sucht. Eine Förderung von Vorpraktika im Ausland ist dagegen nicht möglich (
VwV 5.5.1).
Für BAföG bei einem Auslandspraktika gelten folgende Besonderheiten:
1. Zusätzliche Förderungsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen nach
§ 5 Abs. 5 BAföG zusätzlich neben den üblichen BAföG-Förderungsvoraussetzungen vorliegen:
- Die Hochschule/das Prüfungsamt muss anerkennen, dass das Praktikum den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt.
- Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein.
Nach VwV 5.5.1 ist ein Vorpraktikum im Ausland nicht förderlich. Eine Förderung kommt deshalb nicht in Betracht. Ansonsten wird die Förderlichkeit regelmäßig dann angenommen, wenn ihr in der einschlägigen Fachrichtung bereits ein Jahr im Inland studiert habt (VwV 5.5.1 mit Verweis auf VwV 5.2.5). Ausnahmsweise kann jedoch auch schon ein Praktikum nach dem ersten Fachsemester förderlich sein (vgl. Hess. VGH FamRZ 1992, 866).
- Das Praktikum muss mindestens 12 Wochen dauern.
2. Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten im Ausland im Rahmen der Inlandsausbildung
Ausbildungszeiten im Ausland, sei es ein Auslandsstudium oder eben ein Praktikum, bleiben nach
§ 5a BAföG im Rahmen der Inlandsausbildung unberücksichtigt und zwar
bis zu einem Jahr. Ihr werdet im Ergebnis also länger gefördert, wenn ihr ein Auslandspraktikum macht. Die Fachsemester im Inland laufen förderungsrechtlich nicht weiter, solange ihr im Ausland seid, mit der Folge, dass sich z. B. auch der Vorlagezeitpunkt für den Leistungsnachweis automatisch nach hinten verschiebt.
Achtung: Ist der Auslandsaufenthalt zwingend in der Studienordnung vorgeschrieben, gilt die o. g. Regelung nicht. Die Praktikumszeit wird also ganz normal berücksichtigt.
3. Antrag und zuständiges BAföG-Amt
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Auslands-BAföG richtet sich danach,
in welchem Land die Ausbildung absolviert werden soll (siehe
Übersicht Ämter für Auslands-BAföG). Bei dem zuständigen Amt sollte möglichst sechs Monate vor Beginn der Auslandsausbildung der Antrag eingereicht werden.
4. Vorabentscheidung über die Förderungsfähigkeit
Ihr könnt das Amt vorab darüber entscheiden lassen, ob euer Auslandspraktikum förderungsfähig ist (
§ 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Insbesondere, wenn die oben unter a) aufgeführten zusätzlichen Voraussetzungen nicht sicher vorliegen, ist dies sehr zu empfehlen, um euch eine sichere Planung des Auslandsaufenthaltes zu ermöglichen. Allerdings entscheidet das Amt vorab nur über das Ob der Förderung, nicht über deren Höhe.
Achtung: Das Amt ist an seine Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn ihr nicht binnen eines Jahres ab Antragstellung euer Auslandspraktikum beginnt.
b)
Kurze Hinweise zur Sozialversicherung
Die sozialversicherungsrechtliche Situation bei einem Praktikum im Ausland ist noch komplizierter als die Situation im Inland und von noch mehr Faktoren abhängig. Wir empfehlen euch, diesbezügliche Fragen in Bezug auf das konkrete Land, in dem ihr das Praktikum absolvieren möchtet, an eure Krankenkasse zu richten. Insbesondere außerhalb der EU ist es empfehlenswert, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen (z.B. bei unserem Kooperationspartner
CareConcept [Werbung]), wenn man wirklich abgesichert sein will.
Bei Fragen zur Rentenversicherung gibt es zur Not ein
Servicetelefon bei der Deutschen Rentenversicherung.
Habt ihr euch das Praktikum über eine Institution vermitteln lassen, weiß die sicher auch Bescheid. Teilweise werden sogar von derartigen Einrichtungen eigene Versicherungspakete für diese Zwecke angeboten (z. B. Auslandskrankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Reisegepäckversicherung).
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