Finanzielle Auswirkungen
Praktika vor, während und nach dem Studium [Seite 7]
Hinweise zum BAföG, zur Sozialversicherung, zum Mindestlohn und zum Kindergeld.
Von Nicola Pridik
3. Freiwilliges Praktikum nach dem Studium
a)
Habe ich einen BAföG-Anspruch?
Nein. Wer nach Abschluss des Studiums ein Praktikum absolviert, hat keinen BAföG-Anspruch.
b)
Hinweise zur Sozialversicherung
Hinsichtlich der Sozialversicherung gelten die gleichen Regeln wie fürs Jobben nach dem Studium (Exmatrikulation).
|
kein Verdienst |
Verdienst <= 450 € |
Verdienst > 450 € Achtung: Gleitzonenregelung für Verdienste bis 850 €** |
KV/PV |
Versicherungsfreiheit |
Versicherungspflicht als AN |
|
AG zahlt Pauschalbeitrag zur KV |
AG: 50 %
AN: 50 %* |
RV |
Versicherungsfreiheit |
Versicherungspflicht; Befreiung auf Antrag möglich |
Versicherungspflicht als AN |
|
AG zahlt Pauschalbeitrag |
AG: 50 %
AN: 50 % |
ALV |
Versicherungsfreiheit |
Versicherungspflicht als AN |
|
AG: 50 %
AN: 50 % |
Wichtig: Unabhängig vom Verdienst ist ein Praktikum, welches die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, versicherungsfrei. Auch der AG muss keine Pauschalbeiträge in die Kranken- und Rentenversicherung einzahlen.
Abkürzungen:
KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; AG = ArbeitgeberIn; AN = ArbeitnehmerIn
* Der AN zahlt folgende Beiträge allein: den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur KV und 0,25 % zusätzlich zur Pflegeversicherung, wenn er kinderlos und über 23 Jahre alt ist.
** In der Gleitzone zahlt ihr nicht den vollen Beitragsanteil.
Details zu
aa)
Kranken- und Pflegeversicherung
bb)
Rentenversicherung
cc)
Arbeitslosenversicherung
aa)
Kranken- und Pflegeversicherung
Zunächst gilt: Mit der Exmatrikulation endet eure Versicherungspflicht als Studierende (sofern ihr nicht privat krankenversichert wart). Um weiterhin krankenversichert zu sein, könnt ihr euch nun freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern (vorausgesetzt, es tritt nicht aus einem anderen Grund wieder Versicherungspflicht ein). Das gilt auch dann, wenn ihr noch keine 25 Jahre alt seid und bisher familienversichert wart, denn die Familienversicherung bis 25 besteht nur, solange ihr in Ausbildung seid. Nur dann, wenn ihr noch keine 23 Jahre alt seid und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann die Familienversicherung aufrechterhalten werden. Das ist die Ausgangslage. Macht ihr nun ein freiwilliges Praktikum, stellt sich die Frage, ob und inwiefern sich an eurem versicherungsrechtlichen Status etwas verändert.
Verdient ihr in dem Praktikum nichts oder kommt es einer geringfügigen Beschäftigung gleich, seid ihr in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer versicherungsfrei. Es ändert sich also nichts an eurem Status. Gibt es eine Vergütung, ist euer Arbeitgeber allerdings verpflichtet, einen Pauschalbeitrag in die Krankenversicherung einzuzahlen. Der Pauschalbeitrag entfällt, sofern es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.
Liegt der Verdienst über 450 Euro, so tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB XI), sofern es sich nicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Die Pflichtbeiträge teilt ihr euch mit dem Arbeitgeber je zur Hälfte. Eine Ausnahme gilt lediglich für den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung und den zusätzlichen Beitrag von 0,25 % zur Pflegeversicherung für Kinderlose über 23 Jahren, die ihr alleine tragen müsst. Zu beachten ist, dass bei einem Verdienst bis 850 Euro für euch nicht der volle Versicherungsbeitrag anfällt (sog. Gleitzone, § 226 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 2 SGB IV).
bb)
Rentenversicherung
In der Rentenversicherung seid ihr nur dann versicherungsfrei, wenn das Praktikum nicht vergütet wird oder wenn es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. Wer dagegen ein Praktikum absolviert, das die Voraussetzungen eines 450-Euro-Jobs erfüllt, ist seit dem 01.01.2013 versicherungspflichtig. Es ist aber möglich, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bei einer geringfügig entlohnten Tätigkeit zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in die Versicherung ein. Erhaltet ihr keine Vergütung oder handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, entfällt auch dieser.
Liegt der Verdienst über 450 Euro, seid ihr als Arbeitnehmer versichert und teilt euch die Beiträge mit dem Arbeitgeber. Auch hier gilt die Gleitzonenregelung. Bei einem Verdienst zwischen 450,01 und 850 Euro müsst ihr also nicht den vollen Versicherungsbeitrag zahlen. Auch mit einem Verdienst über 450 Euro bleibt ein Praktikum, das die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, versicherungsfrei.
cc)
Arbeitslosenversicherung
Bei einem Praktikum, das die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung erfüllt, seid ihr versicherungsfrei.
Liegt der Verdienst über 450 Euro, seid ihr als Arbeitnehmer versichert (Ausnahme: kurzfristige Beschäftigung) und teilt euch die Beiträge mit dem Arbeitgeber. Auch hier gilt die Gleitzonenregelung. Bei einem Verdienst zwischen 450,01 und 850 Euro müsst ihr also nicht den vollen Versicherungsbeitrag zahlen.
c)
Besteht ein Anspruch auf den Mindestlohn?
Ja. Wer nach dem erfolgreich abgeschlossenem Studium ein freiwilliges Praktikum absolviert, hat Anspruch auf den Mindestlohn. Dies gilt unabhängig davon, wie lang das Praktikum dauert. Der Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2017 pro Stunde 8,84 €.
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