Einkommensgrenzen als Student:inWie sich eigenes Einkommen auf andere Leistungen auswirkt
1. Studierendenstatus hängt vom Einhalten von Wochenarbeitszeitgrenzen ab
Was es tatsächlich gibt: eine Grenze für die Arbeitszeit (und natürlich würde ein sehr hohes Einkommen die Frage aufwerfen, ob man dieses wirklich mit beschränkten Wochenstunden erzielen kann). Während der Vorlesungszeit darf man höchstens 20 Wochenstunden arbeiten, wenn man vom (sozialversicherungsrechtlichen) Studierendenstatus profitieren möchte.
Relevant ist der Studierendenstatus das für die Möglichkeit, günstiger studentisch krankenversichert zu sein (in der Regel nur bis zum 30. Geburtstag möglich) und vom Werkstudentenstatus profitieren zu können. Letzterer ist für dich als Student:in als auch für den Arbeitgeber:in sehr attraktiv, da keine Abgaben für Kranken-, Pflege oder Arbeitslosenversicherung anfallen, nur für die Rentenversicherung muss eingezahlt werden.
Wer von vornherein offiziell ein berufsbegleitendes Studium absolviert, für die oder den spielt die genannte Grenze keine Rolle – der sozialversicherungsrechtliche Studierendenstatus ist gar nicht möglich, ganz egal, wie viel oder wenig gearbeitet wird.
Übrigens ist für ein „normales“ Studium an sich der Studierendenstatus im Grunde nicht notwendig (du darfst die oben erwähnten Vorteile dann aber auch nicht in Anspruch nehmen wollen). Allerdings wird auch keine Rücksicht darauf genommen, wenn jemand umfangreicher jobbt. Für etwaige Regelungen bezüglich Exmatrikulation wegen fehlender Leistungsnachweise oder Langzeitstudiengebühren ist jobben kein Grund für Verlängerungen oder Härtefallregeln. Im Ergebnis ist es daher im Normalfall sehr empfehlenswert, darauf zu achten, den Studierendenstatus nicht zu verlieren! Oder von vornherein einen anderen Studienmodus zu wählen (z.B. offizielles Teilzeitstudium).
2. Einkommensgrenze für Familienversicherung
Was es wirklich gibt, ist eine Einkommensgrenze für die Familienversicherung. Die Familienversicherung ist sehr attraktiv, da man so beitragsfrei bei den Eltern krankenversichert sein kann. Dauerhaft ist aber nur ein Minijob möglich (2024 liegt die Grenze bei 538 € im Monat, 2025 bei 556 €), lediglich in drei Monaten darf es (als kurzfristige Beschäftigung) auch mehr sein. Es gibt für die Familienversicherung jedoch zusätzlich die Altersgrenze von in der Regel 25.
3. Schwelle für Kürzungen beim BAföG
Beim BAföG liegt die „Einkommensgrenze“ aktuell bei 556 €/Monat (=Minijobgrenze ab 2025; künftig sollte die Grenze immer mit der Minijobgrenze synchron laufen), wobei es um das durchschnittliche Einkommen während des Bewilligungszeitraums geht. Man darf also auch in einem Monat deutlich mehr verdienen, wenn man dafür sonst nichts oder sehr wenig einnimmt. Eine Überschreitung führt lediglich zu einer [b]Kürzung des BAföG. Jeder Euro über der Schwelle im Monatsschnitt führt zu einer Kürzung des BAföGs um rund 80 Cent. Erst wenn du so viel darüber verdienst, dass es den ganzen BAföG-Satz auffrisst, würde es tatsächlich gar kein BAföG geben.
Hast du als BAföG-Empfänger:in schon eigene Kinder, bist verheiratet, zahlst Studiengebühren und/oder bist behindert, so steigt die genannte Schwelle unter Umständen noch an.
4. Ab wann müssen Steuern gezahlt werden?
Geht es um eine Einkommensgrenze in dem Sinne, ab welchem Einkommen Steuern gezahlt werden müssen, so kommt es wie so oft ganz darauf an. Wer nur und ausschließlich einen Minijob hat, muss sich darum keinerlei Gedanken machen. Und auch, wer pro Monat unter 1.000 € liegt, sollte eigentlich mit Einkommenssteuern nicht in Berührung kommen (einzige Ausnahme könnte sein, wenn dieser Verdienst in einem kürzeren Zeitraum als einem Monat erzielt wird).
Darüber kommst du dann langsam in den Bereich, in dem Steuern anfallen können. Hier können wir nur für einen einfachen Fall eine grobe Grenze angeben. Mit keinen Steuern ist für einen kinderlosen Single also zu rechnen (d.h. der Arbeitgeber wird keine vom Lohn abziehen), sofern die Steuerklasse 1 gilt und das monatliche Bruttoeinkommen unterhalb von ca. 1.363 € liegt (Stand 2024). Steuerklasse 1 sollte der Normalfall sein, wenn man unverheiratet ist und man nur einen Arbeitgeber zur gleichen Zeit hat.
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