Geld sparen
GEZ-Befreiung und Telekom-Sozialtarif
Studierende, die kein BAföG (mehr) erhalten, sind leider normalerweise von beiden finanziellen Vorteilen ausgenommen. Zwar gab es im Dezember 2011 ein interessantes Urteil zur Frage, wann wegen Härtefalls die Rundfunkgebühren gemindert werden müssen. Für Studierende hat dies aber vermutlich (doch) keine Auswirkungen. Mehr dazu hier.
GEZ-Befreiung für Studierende

Im Jahr kommen 215,76 € an Rundfunkgebühren fürs Fernsehen zusammen.
Wenn Ihr ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithaltet, müsst Ihr Rundfunkgebühren zahlen. Ein Rundfunkgerät ist klassischerweise ein Radio oder Fernseher, seit dem 1.1.2007 aber auch jedes internetfähige Gerät, also ein Computer oder ein UMTS-fähiges Handy. Es ist nicht entscheidend, ob Ihr das Gerät wirklich benutzt. Es genügt, dass Ihr es jederzeit anstellen könntet, wenn Ihr wolltet. Lediglich dann, wenn Ihr während Eures Studiums bei Euren Eltern wohnt, diese Rundfunkgeräte angemeldet haben und Ihr mit Eurem Einkommen unter dem Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige (276 €) liegt, sind Eure eigenen Rundfunkgeräte nicht gebührenpflichtig.
Die Gebühren belaufen sich für ein Radio und/oder ein internetfähiges Gerät auf 5,76 € (seit 1/2009) im Monat. Habt Ihr beides, fällt der Betrag nur einmal an. Für einen Fernseher zahlt Ihr 17,98 € (seit 1/2009) monatlich. Dieser Betrag deckt zugleich die Gebühren für ein evtl. vorhandenes Radio und/oder internetfähiges Gerät ab. Eingezogen werden die Gebühren von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln.
Hinweis: Änderungen ab 2013
Ab 2013 wird statt der bisherigen geräteabhängigen Gebühr ein geräteunabhängiger Haushaltsbeitrag kommen. Dessen Höhe steht noch nicht sicher fest. Es wird auch weiterhin möglich sein, sich befreien zu lassen, wenn man BAföG-Empfänger ist. Viele Details sind aber noch unklar - es ist ja aber auch noch etwas Zeit bis es soweit sein wird ...
Befreiung von der Gebührenpflicht
Von der Gebührenpflicht könnt Ihr nur dann befreit werden, wenn Ihr dies bei der GEZ beantragt und diesen Antrag regelmäßig wiederholt (in der Regel einmal jährlich; schaut immer auf die letzte Befreiung, wann diese ausläuft!). Es genügt nicht, wenn Ihr lediglich die Voraussetzungen erfüllt, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Der Antrag kann online ausgefüllt werden. Ein Drucker ist aber erforderlich, denn das Ergebnis dieses Onlineantrages muss ausgedruckt und unterschrieben werden, bevor er per Post mit den weiteren Unterlagen eingesandt werden kann. Neben dem Antrag selbst ist eine beglaubigten Kopie Eures BAföG-Bescheides (oder einer entsprechend anderen Sozialleistungen, die zur Befeireung von den Rundfunkgebühren berechtigt) an die GEZ einzusenden. Eine einfache Kopie des Bescheides reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Befreiungs-Antrag bestätigt hat. Unsere Empfehlung: Antrag per Einschreiben versenden!
Weiß die GEZ noch nichts von Euren Rundfunkgeräten, meldet Ihr sie mit dem Befreiungsantrag zugleich an (in dem Formular ist auch der Fall vorgesehen, dass Ihr noch kein Gerät angemeldet habt). Befreit werdet Ihr frühestens ab dem Monat, der auf den Antragsmonat folgt. Für jemanden, der sich beispielsweise einen Fernseher zulegen möchte, bedeutet dies, dass er auf jeden Fall für einen Monat Gebühren zahlen muss, wenn das Gerät bei der Antragstellung bereits in seiner Wohnung steht. Um dies zu umgehen, empfehlen wir, zunächst einen Befreiungsantrag bei der GEZ zu stellen und erst im darauffolgenden Monat das Gerät zu kaufen. Im Antrag gebt Ihr das voraussichtliche Kaufdatum als Starttermin für das Bereithalten an.
Eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ist nicht möglich. Auch wenn Ihr bereits einmal eine Befreiung beantragt hattet, diese aber abgelaufen ist, müsst Ihr zahlen. Mit dem Ablauf der Befreiung nimmt die GEZ automatisch an, dass Ihr weiterhin ein Fernseher/Radio etc. habt. Das könnt Ihr nur verhindern, wenn Ihr rechtzeitig erneut eine Befreiung beantragt – oder die Geräte abmeldet (so ihr sie abgeschafft habt). Ihr solltet das Problem GEZ also nicht vor Euch her schieben. Meldet Ihr Eure Rundfunkgeräte zu spät an, obwohl Ihr die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, lässt sich nicht vermeiden, dass Ihr für die Vergangenheit Gebühren zahlen müsst.
Ob Ihr befreit werdet, teilt Euch die GEZ in einem schriftlichen Bescheid mit. In dem steht auch, wie lange die Befreiung gilt. Den Termin am besten gleich vermerken, damit Ihr frühzeitig einen Folgeantrag stellen könnt!
Bezieht Ihr BAföG und wohnt nicht bei Euren Eltern, könnt Ihr sicher davon ausgehen, dass Euch die GEZ von den Gebühren befreit. Den BAföG-Bezug weist Ihr mit Eurem BAföG-Bescheid nach: entweder in Form einer beglaubigten Kopie des Bescheides oder das BAföG-Amt bestätigt auf dem Befreiungsantrag, dass eine normale Kopie mit dem Original übereinstimmt. Der Nachweis wird auch dann per Post an die GEZ gesandt, wenn Ihr den Befreiungsantrag online gestellt habt. Wer noch keinen BAföG-Bescheid erhalten hat, kann im Befreiungsformular angeben, dass BAföG beantragt wurde. Der Bescheid kann dann später nachgereicht werden. Lässt er länger auf sich warten, müsst Ihr möglicherweise zunächst Gebühren zahlen. Sie werden Euch dann rückwirkend erstattet.
Kein BAföG = GEZ-Befreiung bisher (fast) nicht möglich
Bekommt Ihr kein BAföG (mehr), stehen Eure Chancen auf eine Gebührenbefreiung in der Regel schlecht. Wer nicht unter die ausdrücklich genannten Gruppen von Berechtigten fällt (genannt sind hier nur die BAföG-EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, nicht Studierende generell!), muss einen "besonderen Härtefall" vorweisen. Hier hat die GEZ den Standpunkt eingenommen, dass "nur" geringes Einkommen nicht als solches anzusehen sei; es müssen noch weitere besondere Härten dazukommen. Dazu gab es in Bezug auf Studierende inzwischen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das in seiner deutlichen Begründung eigentlich keine Hoffnung lässt – siehe unseren Artikel Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Kein BAföG, keine Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar am 22.12.2011 Beschlüsse (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10 und 1 BvR 665/1) veröffentlicht, die etwas mehr Interpretations-Spielraum zulassen (siehe auch die Pressemitteilung). Zwar ging es in den Entscheidungen gar nicht um ein Urteil in der Sache und es waren auch keine Studierende betroffen. Immerhin wurde die restriktive Auslegung der Härtefallregelung durch die Rundfunkanstalten vom Bundesverfassungsgericht in zwei konkreten Fällen eindeutig zurückgewiesen.
Für Studierende ändert das Urteil aber nach Einschätzung des Justiziars des Norddeutschen Rundfunks nichts. Auch der Rechtsanwalt, Dr. Hellmann-Sieg aus Hamburg, der einen der Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hat, machte auf Nachfrage keine Hoffnungen. Er schrieb uns: "[...] richtig dürfte sicherlich sein, dass nach dem Beschluss des BVerfG eine generelle Einkommensprüfung nicht erfolgen muss und von daher eine pauschale Regelung in gewissem Maße Ungerechtigkeiten in Kauf nehmen darf. Unsere Mandantin konnte allerdings - und hier scheint mir der maßgebliche Aspekt angesprochen zu sein - entsprechende Bescheide zum Arbeitslosengeld vorlegen, aus denen sich ohne Berechnungs- oder Ermittlungsaufwand ergab, dass die Rundfunkgebühren den Zuschlag überstiegen. Eine Verallgemeinerung auf alle Fälle geringen Einkommens scheint mir daher fraglich." (mit Fällen geringen Einkommens sind eben auch Studierende gemeint, die kein BAföG mehr bekommen).
Neue Adresse und Kontowechsel melden!
Bei einem Umzug oder Kontowechsel solltet Ihr daran denken, der GEZ die neue Adresse/das neue Konto mitzuteilen (dies ist auch online über die Webseite der GEZ möglich). Wenn Ihr nämlich aus diesem Grund eine Zeit lang die Gebühren nicht zahlt, kann das ziemlich teuer werden. Sobald die GEZ Euch gefunden hat (sie wird Euch finden!), müsst Ihr nicht nur rückwirkend die aufgelaufenen Rundfunkgebühren, sondern auch noch recht hohe Mahngebühren zahlen.
GEZ-Mann vor der Tür - was tun?
Kommt jemand von der GEZ vorbei, so seid Ihr nicht verpflichtet, ihm irgendwelche Angaben zu machen. Auf Drohungen braucht Ihr nicht einzugehen, auch müsst Ihr die Person nicht in Eure Wohnung lassen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Bemerkung in der Süddeutschen Zeitung vom 27.01.2005 (bezogen auf Hausbesuche der GEZ und die damit verbundenen Fragen nach Radio und Fernseher): Wer sich weigert und lügt, kann dennoch nicht belangt werden. Schwarzsehen ist kein Fall für die Polizei. Es sei denn, der Gebührenbeauftragte und sein Zielobjekt prügeln sich.
Rundfunkgeräte abmelden
Wer seinen Fernseher/Radio etc. lieber ganz abmelden will, kann das mit folgendem Formular tun: www.gez.de/e160/e161/e1137/abmeldung_privat.pdf (PDF-Datei). Schickt es der GEZ am besten per Einschreiben mir Rückschein (alle anderen - günstigeren - Varianten haben den Nachteil, dass Ihr nicht so gut nachweisen könnt, dass das Schreiben tatsächlich bei der GEZ einging). Auch hier treten die Wirkungen nur für die Zukunft ein. Es werden also rückwirkend keine Gebühren erstattet, wenn Ihr Euch schon früher von Eurem Gerät getrennt habt, Euch aber durch die Lappen gegangen ist, es abzumelden.
Hintergrund/Material bei www.gez.de
- Rundfunkgebührenstaatsvertrag (PDF-Datei) »
- FAQs zu den Rundgebühren (bei der GEZ) »
- Infos der GEZ zur Gebührenbefreiung »
- Befreiungs-Antrag (Online, mit Plausibilitätsprüfung) »
- Formular für Abmeldung (PDF-Datei) »
Sozialtarif der Telekom
Der Sozialtarif steht Euch nur zur Verfügung, wenn Ihr im Festnetz über die Telekom (T-Com) telefoniert und Ihr ein passendes Produkt (z.B. Call Start) habt. Ist dies der Fall, macht sich der Sozialtarif in der Weise bemerkbar, dass Euch von Euren Telefongebühren (Festnetz) 6,94 Euro netto monatlich erlassen werden. Telefoniert Ihr für weniger Geld, verfällt der überschüssige Betrag. Er kann weder in den Folgemonat übernommen noch auf die Grundgebühren angerechnet werden.Der Sozialtarif wird Euch gewährt, wenn Ihr von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden seid und/oder BAföG erhaltet. Vorsicht ist bei WGs geboten - man sollte alleiniger Anschlussinhaber sein, um problemlos die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können.
Den ausgefüllten Antrag sendet Ihr dann zusammen mit einer Kopie des Bescheides von der GEZ (oder vom BAföG-Amt) an Eure örtliche T-Com Niederlassung (Adresse steht auf der Telefonrechnung) oder gebt beides in einem T-Punkt ab.
Die Infos zum Sozialtarif hat die Telekom auf Ihrer Internetseite sehr gut versteckt. Ihr findet Sie inmitten der Hilfe.
Folgende Artikel könnten für Dich auch interessant sein
Mobil sein als Student
Infos zum Semesterticket (das es leider noch keineswegs überall gibt) und die BahnCard 25 bzw. 50 für Studierende. Dazu eine ausführliche Liste studentischer (Selbsthilfe-)Radwerkstätten.
Was sich für Studierende in Gelddingen ändert
Eine echte Erleichterung für Antragsteller aber auch Ämter ist eine Änderung beim Kindergeld ab dem Kalenderjahr 2012: Zukünftig spielt die Höhe des Einkommens des Kindes keine Rolle mehr. In Baden-Württemberg und Hamburg werden die Studiengebühren ab Sommersemester 2012 bzw. darauffolgendes Wintersemester abgeschafft. Neben diesen Highlights sind – zumindest für Einzelne – auch weitere Änderungen durchaus relevant.
19. BAföG-Bericht enthüllt
Inzwischen kann man den 19. BAföG-Bericht auch direkt beim BMBF online einsehen. Studis Online hatte schon vorab eine Fassung, die dem Endzustand entsprach und konnte daher frühzeitig berichten. Einige Details im Bericht deuten darauf hin, dass eine Erhöhung des BAföG vom BMBF nicht für sonderlich dringend gehalten wird – obwohl dem keineswegs so ist, wie gezeigt werden kann.
Diese Seite verlinken »





