Geld sparen
GEZ-Befreiung und Telekom-Sozialtarif
Seid Ihr BAföG-EmpfängerInnen, so lassen sich Eure monatlichen Ausgaben ein wenig reduzieren; vorausgesetzt natürlich, Ihr scheut nicht den damit verbundenen Aufwand. Wer (insbesondere) Radio oder Fernseher besitzt, kann sich von der Pflicht, Rundfunkgebühren zahlen zu müssen, befreien lassen (hier könnt Ihr ab 2009 17,98 € monatlich sparen). KundInnen der Telekom profitieren darüber hinaus auf Antrag vom Sozialtarif fürs Telefonieren im Festnetz (monatliche Ersparnis: 6,94 €). Wollt Ihr beide Vergünstigungen in Anspruch nehmen, solltet Ihr Euch zuerst um die GEZ-Befreiung kümmern, denn der Befreiungsbescheid ist Voraussetzung für die Gewährung des Sozialtarifs.GEZ-Befreiung für Studierende
Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte
Wenn Ihr ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithaltet, müsst Ihr Rundfunkgebühren zahlen. Ein Rundfunkgerät ist klassischerweise ein Radio oder Fernseher, seit dem 1.1.2007 aber auch jedes internetfähige Gerät, also ein Computer oder ein UMTS-fähiges Handy. Es ist nicht entscheidend, ob Ihr das Gerät wirklich benutzt. Es genügt, dass Ihr es jederzeit anstellen könntet, wenn Ihr wolltet. Lediglich dann, wenn Ihr während Eures Studiums bei Euren Eltern wohnt, diese Rundfunkgeräte angemeldet haben und Ihr mit Eurem Einkommen unter dem Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige (276 €) liegt, sind Eure eigenen Rundfunkgeräte nicht gebührenpflichtig.
Die Gebühren belaufen sich für ein Radio und/oder ein internetfähiges Gerät auf 5,76 € (ab 1/2009; bis 12/2008: 5,52 €) im Monat. Habt Ihr beides, fällt der Betrag nur einmal an. Für einen Fernseher zahlt Ihr 17,98 € (ab 1/2009; bis 12/2008: 17,03 €) monatlich. Dieser Betrag deckt zugleich die Gebühren für ein evtl. vorhandenes Radio und/oder internetfähiges Gerät ab. Eingezogen werden die Gebühren von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln.
Befreiung von der Gebührenpflicht
Von der Gebührenpflicht könnt Ihr nur dann befreit werden, wenn Ihr dies bei der GEZ beantragt. Es genügt nicht, wenn Ihr lediglich die Voraussetzungen erfüllt, die eine Befreiung rechtfertigen würden. Der Antrag kann online ausgefüllt werden. Ein Drucker ist aber erforderlich, denn das Ergebnis dieses Onlineantrages muss ausgedruckt und unterschrieben werden, bevor er per Post mit den weiteren Unterlagen eingesandt werden kann. Neben dem Antrag selbst ist eine beglaubigten Kopie Eures BAföG-Bescheides (oder einer entsprechend anderen Sozialleistungen, die zur Befeireung von den Rundfunkgebühren berechtigt) an die GEZ einzusenden. Eine einfache Kopie des Bescheides reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Befreiungs-Antrag bestätigt hat. Unsere Empfehlung: Antrag per Einschreiben versenden!
Weiß die GEZ noch nichts von Euren Rundfunkgeräten, meldet Ihr sie mit dem Befreiungsantrag zugleich an (in dem Formular ist auch der Fall vorgesehen, dass Ihr noch kein Gerät angemeldet habt). Befreit werdet Ihr frühestens ab dem Monat, der auf den Antragsmonat folgt. Für jemanden, der sich beispielsweise einen Fernseher zulegen möchte, bedeutet dies, dass er auf jeden Fall für einen Monat Gebühren zahlen muss, wenn das Gerät bei der Antragstellung bereits in seiner Wohnung steht. Um dies zu umgehen, empfehlen wir, zunächst einen Befreiungsantrag bei der GEZ zu stellen und erst im darauffolgenden Monat das Gerät zu kaufen. Im Antrag gebt Ihr das voraussichtliche Kaufdatum als Starttermin für das Bereithalten an.
Eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht ist nicht möglich. Ihr solltet das Problem GEZ also nicht vor Euch her schieben. Meldet Ihr Eure Rundfunkgeräte zu spät an, obwohl Ihr die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt, lässt sich nicht vermeiden, dass Ihr für die Vergangenheit Gebühren zahlen müsst.
Ob Ihr befreit werdet, teilt Euch die GEZ in einem schriftlichen Bescheid mit. In dem steht auch, wie lange die Befreiung gilt. Den Termin am besten gleich vermerken, damit Ihr frühzeitig einen Folgeantrag stellen könnt!
Bezieht Ihr BAföG und wohnt nicht bei Euren Eltern, könnt Ihr sicher davon ausgehen, dass Euch die GEZ von den Gebühren befreit. Den BAföG-Bezug weist Ihr mit Eurem BAföG-Bescheid nach: entweder in Form einer beglaubigten Kopie des Bescheides oder das BAföG-Amt bestätigt auf dem Befreiungsantrag, dass eine normale Kopie mit dem Original übereinstimmt. Der Nachweis wird auch dann per Post an die GEZ gesandt, wenn Ihr den Befreiungsantrag online gestellt habt. Wer noch keinen BAföG-Bescheid erhalten hat, kann im Befreiungsformular angeben, dass BAföG beantragt wurde. Der Bescheid kann dann später nachgereicht werden. Lässt er länger auf sich warten, müsst Ihr möglicherweise zunächst Gebühren zahlen. Sie werden Euch dann rückwirkend erstattet.
Bekommt Ihr kein BAföG (mehr), stehen Eure Chancen auf eine Gebührenbefreiung leider sehr schlecht. Wer nicht unter die ausdrücklich genannten Gruppen von Berechtigten fällt (genannt sind hier nur die BAföG-EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, nicht Studierende generell!), muss einen "besonderen Härtefall" vorweisen. Laut Auskunft der GEZ-Befreiungs-Hotline fällt hierunter NICHT geringes Einkommen; es müssen noch weitere besondere Härten dazukommen. Es gab bereits Studierende, die gegen diese Praxis geklagt haben - leider ohne Erfolg (vgl. dazu das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg mit dem Aktenzeichen 12 LC 87/06; ein weiterer Rechtsstreit ist in Köln anhängig. Falls Ihr von weiteren Klagen wisst, freuen wir uns über eine entsprechende Mitteilung: Mailformular).
Wie die GEZ die rechtliche Lage sieht, könnt Ihr im Artikel GEZ-Befreiung und mögliche Härtefälle vom 22.06.2006 nachlesen.
Neue Adresse und Kontowechsel melden!
Bei einem Umzug oder Kontowechsel solltet Ihr daran denken, der GEZ die neue Adresse/das neue Konto mitzuteilen. Wenn Ihr nämlich aus diesem Grund eine Zeit lang die Gebühren nicht zahlt, kann das ziemlich teuer werden. Sobald die GEZ Euch gefunden hat (sie wird Euch finden!), müsst Ihr nicht nur rückwirkend die aufgelaufenen Rundfunkgebühren, sondern auch noch recht hohe Mahngebühren zahlen.
GEZ-Mann vor der Tür - was tun?
Kommt jemand von der GEZ vorbei, so seid Ihr nicht verpflichtet, ihm irgendwelche Angaben zu machen. Auf Drohungen braucht Ihr nicht einzugehen, auch müsst Ihr die Person nicht in Eure Wohnung lassen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Bemerkung in der Süddeutschen Zeitung vom 27.01.2005 (bezogen auf Hausbesuche der GEZ und die damit verbundenen Fragen nach Radio und Fernseher): Wer sich weigert und lügt, kann dennoch nicht belangt werden. Schwarzsehen ist kein Fall für die Polizei. Es sei denn, der Gebührenbeauftragte und sein Zielobjekt prügeln sich.
Rundfunkgeräte abmelden
Wer seinen Fernseher/Radio lieber ganz abmelden will, kann das mit folgendem Formular tun: www.gez.de/e160/e161/e1137/abmeldung_privat.pdf (PDF-Datei). Schickt es der GEZ am besten per Einschreiben mir Rückschein (alle anderen - günstigeren - Varianten haben den Nachteil, dass Ihr nicht so gut nachweisen könnt, dass das Schreiben tatsächlich bei der GEZ einging). Auch hier treten die Wirkungen nur für die Zukunft ein. Es werden also rückwirkend keine Gebühren erstattet, wenn Ihr Euch schon früher von Eurem Gerät getrennt habt, Euch aber durch die Lappen gegangen ist, es abzumelden.
Hintergrund/Material bei www.gez.de
- Rundfunkgebührenstaatsvertrag (PDF-Datei) »
- FAQs zu den Rundgebühren (bei der GEZ) »
- Infos der GEZ zur Gebührenbefreiung »
- Befreiungs-Antrag (Online, mit Plausibilitätsprüfung) »
- Formular für Abmeldung (PDF-Datei) »
Sozialtarif der Telekom
Der Sozialtarif steht Euch nur zur Verfügung, wenn Ihr im Festnetz über die Telekom (T-Com) telefoniert und Ihr ein passendes Produkt (z.B. Call Start) habt. Ist dies der Fall, macht sich der Sozialtarif in der Weise bemerkbar, dass Euch von Euren Telefongebühren (Festnetz) 6,94 Euro netto monatlich erlassen werden. Telefoniert Ihr für weniger Geld, verfällt der überschüssige Betrag. Er kann weder in den Folgemonat übernommen noch auf die Grundgebühren angerechnet werden.
Der Sozialtarif wird Euch gewährt, wenn Ihr von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden seid und/oder BAföG erhaltet. Vorsicht ist bei WGs geboten - man sollte alleiniger Anschlussinhaber sein, um problemlos die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können.
» Antragsformular (PDF-Datei)
Den ausgefüllten Antrag sendet Ihr dann zusammen mit einer Kopie des Bescheides von der GEZ (oder vom BAföG-Amt) an Eure örtliche T-Com Niederlassung (Adresse steht auf der Telefonrechnung) oder gebt beides in einem T-Punkt ab.
Die Infos zum Sozialtarif hat die Telekom auf Ihrer Internetseite sehr gut versteckt. Ihr findet Sie inmitten der Hilfe.
Stand der Infos auf dieser Seite: 21.04.2010.
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