Tipps und HilfenStudieren mit Behinderung
1. Kurz + knapp
Ja, es gibt drei Arten von Sonderanträgen die du stellen kannst: Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote), Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Wartezeit) und den Härtefallantrag (sofortige Zulassung zum Studium). Es ist wichtig, dass du daran denkst, die Sonderanträge mit dem Antrag auf einen Studienplatz zusammen zu stellen! Diese müssen, genau wie deine Bewerbung an der Uni, zur gesetzten Frist der Universität eingereicht werden.
Ja, das kannst du! Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch XII, kannst du mit Beeinträchtigung einen studienbedingten Mehrbedarf geltend machen. Als pflegebedürftige Person hast du Anspruch auf erweiterte Leistungen. Neben Pflege für Pflegebedürftige, kannst du auch Dinge wie eine Braillezeile für deinen Laptop beantragen. Die Kosten für solche Leistungen sind jedoch nicht günstig. Es lohnt sich also, diese beim Sozialhilfeträger einzureichen.
Jein… Es lohnt sich noch einmal genau in die Regelungen vom BAföG zu schauen. Der generelle BAföG Betrag bleibt der gleiche, mit einer Beeinträchtigung oder chronischen Krankheit kannst du jedoch einen Härteantrag stellen. Dadurch wird die Anrechnung des Einkommens der Eltern oder des:der Partner:in anders, als bei Studenten ohne Beeinträchtigungen und chronische Krankheiten. Darüberhinaus kann dir unter Umständen länger BAföG gewährt werden. Was sich genau für dich ändert, ließt du hier.
2. Studienwahl mit Handycap
Während viele sich „nur“ darüber den Kopf zerbrechen müssen, welches Studienfach sie interessiert, haben Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen oft noch mehrere Fragen zu klären:
Wie lässt sich meine Einschränkung mit dem Studium vereinbaren? Oder gibt es Hochschulen bzw. Studienformen, wo dies besser möglich ist?
Kann oder möchte ich für mein Studium umziehen – und komme ich ohne das vorhandene Unterstützungsnetzwerk klar?
Und was möchte ich nach dem Studium beruflich machen?
Um für manche offenen Fragen eine Antwort zu finden, kann ein Aufsuchen der Hochschule sinnvoll sein, um die Lage vor Ort zu begutachten. Dabei kann auch gleich die Studienberatung der Hochschule aufgesucht werden. An großen Hochschulen findest du auch Berater:innen speziell für deine Lage.
Lass dich nicht zu leicht entmutigen und hol deswegen auch Meinungen von außerhalb deines Umfelds ein. Versuche (zum Beispiel über soziale Netzwerke) Studierende oder AbsolventInnen in einer ähnlichen Lage kennenzulernen und dich mit ihnen auszutauschen.
Wenn du nicht für ein Studium umziehen kannst oder möchtest, hast du auch die Möglichkeit ein Fernstudium zu absolvieren. Hier ist zudem der Vorteil, dass du keine oder nur wenig Verpflichtung für Präsenztermine hast.
Aber du bist mit den Fragen absolut nicht alleine! Immer mehr Menschen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung entscheiden sich für ein Studium. Laut neuester BEST-Studie des DZHW von 2023 hat sich der Anteil der Hochschüler*innen mit körperlichem oder mentalem Handicap von 2011 bis 2021 verdoppelt: von damals 8 auf jetzt 16 Prozent.
3. Studienplatzvergabe: Sonderanträge bei hochschulstart.de
In bundesweit zulassungsbeschränkten und einigen weiteren Studiengängen werden die Studienplätze über das Bewerbungsportal der Stiftung für Hochschulzulassung hochschulstart.de vergeben. Für 30% der Plätze ist dabei ausschließlich die Abi-Note entscheidend, bei den restlichen Plätzen kommen weitere Kriterien hinzu, 10% werden unabhängig von Schulnoten vergeben. Behinderte Bewerber:innen können in dem Bewerbungsverfahren folgende Sonderanträge stellen:
Antrag auf Nachteilsausgleich (Verbesserung der Durchschnittsnote)
Dieser Antrag kommt in Betracht, wenn die Abiturnote behinderungsbedingt schlechter ausgefallen ist als sie ohne Behinderung ausgefallen wäre. Dem Antrag sind beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse und ein detailliertes Schulgutachten der Schule beifügen. Dieses muss deutlich machen, inwiefern sich die Behinderung auf die Verschlechterung der Abiturnote ausgewirkt hat.Härtefallantrag (sofortige Zulassung zum Studium)
Hochschulstart.de reserviert bis zu zwei Prozent der verwalteten Studienplätze für sog. Härtefälle, in denen eine sofortige Zulassung zum Studium erforderlich ist. Neben verschiedenen anderen Gründen kann ein Härtefall auch aufgrund einer Krankheit oder Behinderung vorliegen. Als Beleg ist ein fachärztliches Gutachten oder ggf. auch ein anderer Beleg einzureichen.
Alle Sonderanträge müssen mit dem Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes zusammen bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist abgegeben werden. Dem Antrag sind stets Belege beizufügen. Kopien müssen beglaubigt sein. Bescheinigungen von Stellen, die zur Führung eines Dienstsiegels amtlich ermächtigt sind, müssen mit einem Dienstsiegelabdruck versehen sein.
Weiterführende Infos von Hochschulstart findest du in der PDF-Broschüre Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge.
4. Die (Grund-)Finanzierung des Studiums
Es lohnt auch ein Blick auf die Seite Studienfinanzierung. Hier gehen wir im Weiteren vor allem auf die Besonderheiten ein, die sich für behinderte Studierende beim BAföG geben und nennen noch einige Stiftungen, die vor allem behinderte Studierende mit Stipendien fördern.
Das BAföG
Das BAföG ist immer noch von zentraler Bedeutung für die Studienfinanzierung. Die Fördersummen sind jedoch nicht immer ausreichend, um mit ihnen ein Studium zu bestreiten. Für StudentInnen mit Behinderung oder chronischer Krankheit gilt dies noch in weitaus höherem Maße, da sie einen deutlich erhöhten Finanzierungs- und Organisationsaufwand haben. Trotzdem ist es immer zu empfehlen, BAföG zu beantragen, um zumindest einen Teil des Lebensbedarfs zu decken.
Der BAföG-Bedarf für chronisch kranke und behinderte Studierende ist der gleiche wie für andere Studierende auch. Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann jedoch bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern und/oder des/der Ehepartner:in bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin ein Härtefreibetrag geltend gemacht werden. Ein entsprechender Antrag kann insbesondere dann gestellt werden, wenn außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) anfallen oder Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
Alle angegebenen Aufwendungen müssen im Bewilligungszeitraum erfolgt sein. Sind im EStG pauschalisierte Freibeträge vorgesehen, so werden diese angewandt. Gegen Nachweis können u.U. auch höhere Beträge berücksichtigt werden.
Normalerweise wird BAföG nur für die Regelstudienzeit gewährt. Diese ist in der Studienordnung des jeweiligen Studienganges geregelt. Verzögert sich das Studium aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit, ist eine Förderung allerdings auch über die Förderungshöchstdauer hinaus möglich.
Ähnliche Regelungen wie für eine Behinderung (i.S.d. SGB IX) gelten für eine schwere Erkrankung. Diese stellt einen „schwerwiegenden Grund“ nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Die Verzögerungsgründe Krankheit und Behinderung sollten bei Vorliegen sowohl im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises geltend gemacht werden, als auch am Ende des Studiums beim Überschreiten der Regelstudienzeit.
BAföG wird zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt. Dieser Teil ist fünf Jahr nach Ablauf der Regelstudienzeit in Raten zurückzuzahlen. Reicht das Einkommen dazu nicht aus, kann man sich für jeweils ein Jahr von der BAföG-Rückzahlung zurückstellen lassen. Der Freibetrag liegt derzeit (Mitte 2023) bei ca. netto 1.605 Euro pro Monat. Er erhöht sich für den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner um 805 Euro und für jedes Kind des (ehemals) Auszubildenden um 730 Euro. Bei Schwerbehinderten erhöht sich der Gesamtbetrag außerdem um die behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b EStG.
Durch die BAföG-Reform 2022 sind erst Menschen, die nach ihrem 45. Geburtstag ein Studium beginnen, von der BAföG-Förderung ausgeschlossen. Liegen persönliche Gründe vor, das kann u.U. auch eine langwierige Krankheit oder Behinderung sein, die die „rechtzeitige“ Studienaufnahme unmöglich gemacht, gibt es aber noch Ausnahmeregelungen. Dann ist selbst mit über 45 der Bezug von BAföG möglich, sofern das Studium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufgenommen wurde. Details im Artikel BAföG-Anspruch bei Studienbeginn mit über 45
Rechne dir hier aus, mit wieviel BAföG du rechnen kannst:
Stipendien
Einige Stiftungen fördern speziell Behinderte. Dazu gehören u. a. folgende:
aktion luftsprung
Zielgruppe: Studierende mit chronischen, systemischen ErkrankungenElfi Breitsameter Stiftung
Zielgruppe: Personen, die an Poliomyelitis oder multipler Sklerose erkrankt sindInge und Johann Heinrich Berger-Landefeldt-Stiftung
Zielgruppe: für symptomatische Epilepsie ErkrankteGeorg-Leffers-Stiftung
Zielgruppe: behinderte Studierende, von denen staatliche oder andere Zuwendungen nicht, nicht mehr oder nicht in ausreichender Höhe beansprucht werden können.Kufner Stiftung zur Förderung körperbehinderter Hochbegabter
Nathalie Todenhöfer Stiftung
Zielgruppe: Menschen die an Multipler Sklerose erkrankt sind.Dr. Willy Rebelein Stiftung
Zielgruppe: gehandicapte Studenten und Auszubildende.Google Europe Students with Disabilities Scholarship
Zielgruppe: Studierende mit Behinderung im Abschlussjahr ihres StudiumsHildegardis-Verein
Zielgruppe: Darlehensvergabe an christliche Studentinnen in besonderen Situation sowie das Mentorinnen-Projekt InklusionsGuidesStiftung Darmerkrankungen
Zielgruppe: Studierende, die an Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn leidenStiftung zur Hör- und Sprachförderung Friedberg
Zielgruppe: Studierende und Auszubildende Hörgeschädigte mit Cochlea ImplantatAnni und Keyvan Dahesch-Stiftung
Zielgruppe: Menschen mit schwerer Behinderung
Leider ist die Webseite nicht mehr aufrufbar – ob die Stiftung noch Gelder vergibt, konnte von der Redaktion leider nicht geprüft werden.
Es fehlt eine Stiftung oder ein wichtiges Projekt? Hinweise gerne an
Linktipps:
Natürlich kannst du dich auch um sonstige Stipendien bemühen: Liste von Stipendiaten-Organisationen
Es lohnt sich auch ein Blick in unsere Übersicht Studienfinanzierung
5. Besondere Unterstützungsleistungen während des Studiums
Neben einer persönlichen Assistenz gibt es immer mehr technische Geräte, welche im Studienalltag helfen können: wie zum Beispiel diese Braillezeile. Diese haben jedoch auch ihren Preis – deswegen solltest du versuchen, die Kosten beim Sozialhilfeträger einzureichen.
Studienassistenz
Behinderte Student:innen können im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch XII einen studienbedingten Mehrbedarf geltend machen, der in Form der sog. „Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule“ gewährt wird. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe stellt Empfehlungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nach § 112 SGB IX zur Verfügung.
Welcher überörtliche Träger genau zuständig ist, richtet sich nach dem Wohn- bzw. Studienort.
Die Hilfe zum Besuch einer Hochschule umfasst den Assistenzbedarf, der zum Besuch von Lehrveranstaltungen, zur Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen, zur Erstellung von Referaten und Hausarbeiten aller Art einschließlich Bibliotheks- und anderer Recherchen sowie zum Erreichen der Hochschule notwendig ist. Ebenfalls übernommen werden müssen Kosten der Assistenz, die für ein studiennotwendiges (Berufs-) Praktikum oder einen studiennotwendigen bzw. dem Studium sehr förderlichen Auslandsaufenthalt anfallen.
Für diese Hilfen gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII. Für Menschen, deren Einkommen sich im Rahmen des BAföG-Satzes oder eines studentischen Jobs bewegt oder auch um einige Hundert Euro darüber liegt, fällt kein Eigenanteil an. Eltern sind grundsätzlich unterhaltspflichtig, d.h. sie müssen sich an den Kosten der Assistenz beteiligen. Tun sie dies nicht und wird die Assistenz vollständig vom Sozialhilfeträger finanziert, so geht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von 26 Euro monatlich auf den Sozialhilfeträger über. Er holt sich das vorstreckte Geld also von den Eltern zurück.
Auch studiennotwendige Hilfsmittel wie speziell ausgestattete PCs oder auch Fahrtkosten können im Rahmen der Hilfe zum Besuch einer Hochschule finanziert werden.
Pflege
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Leistungen nach §§ 36 ff. SGB XI. Je nachdem, wie die Pflege bzw. Assistenz organisiert wird, werden „Pflegesachleistungen“ nach § 36, Pflegegeld nach § 37 oder eine Kombination aus Sachleistungen und „Pflegegeld“ nach § 38 gewährt.
Informationen zu Pflegegeld & Co.
Ins europäische Ausland mit Erasmus Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 20 nachweisen kann, erhält beim Erasmus-Stipendium das Social Top Up – und im Monat 250 Euro mehr.
Bei einer stärkeren Beeinträchtigung (min. 50 GdB) können weitere Zuschüsse von bis zu 10.000 Euro beantragt werden!
6. Nachteilsausgleiche während des Studiums
Nachteilsausgleiche müssen die folgenden Kriterien erfüllen: Es muss generell die Möglichkeit gewährleistet werden, dass eine Prüfungsleistung bedarfsgerecht in anderer Weise erbracht werden kann. Dazu gehört insbesondere ein Wandel von schriftlicher zu mündlicher Prüfung – oder umgekehrt. Darüber hinaus sehen die meisten Prüfungsordnungen die Möglichkeiten einer Assistenz, also Schreibhilfen oder GebärdendolmetscherInnen vor. Auch kann die Prüfungszeit verlängert werden. Ein Nachteilsausgleich muss unter Vorlage eines ärztlichen Attests beim Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss beantragt werden. Da ggf. zusätzlich Organisationsaufwand erforderlich ist (z. B. Buchung von gesonderten Räumen und zusätzlichen Aufsichtskräften), sollte der Antrag frühzeitig erfolgen. Wer den gewährten Nachteilsausgleich für nicht ausreichend hält und das Problem nicht mit dem Prüfungsamt direkt klären kann, sollte sich an den Behindertenbeauftragten der Hochschule wenden.
Zu den Problemen, die es im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich kommen kann, berichteten wir in unserem Artikel Wo bleibt die Inklusive Hochschule? im November 2019.
Siehe auch die Seite Nachteilsausgleiche im Studium und bei Prüfungen des Deutschen Studentenwerkes.
(Langzeit-)Studiengebühren
Klar ist, dass allgemeine Studiengebühren, aber auch Langzeitgebühren die soziale Selektion entschieden vorantreiben – eben dadurch, dass sie für diejenigen, die im Studium generell stärker benachteiligt sind, eine zusätzliche Hürde darstellen. Besonders problematisch zeigt sich dies bei behinderten oder chronisch kranken StudentInnen. Immerhin: Allgemeine Studiengebühren gibt es an staatlichen Hochschulen nicht mehr, Langzeitstudiengebühren allerdings immer noch in vier Bundesländern (Stand zum SoSe 2023). Siehe aktuell unsere Übersichtsseite zum Thema Studiengebühren. (Hinweis: Langzeit- und Zweitstudiengebühren sind dort in der Tabelle zusammengefasst – in einigen Ländern sind es „nur“ Zeitstudiengebühren.)
Zwar existieren überall Härtefallregelungen, sie sind jedoch alles andere als durchdacht und von sozial gerechten Kompensationsinstrumenten weit entfernt. In allen Gesetzen sind für die Benachteiligten nur Einzelfallentscheidungen vorgesehen. Dadurch wird es mitunter schwierig, solche Sonderregelungen politisch geltend zu machen und in Anspruch nehmen zu können. Zumal die Strafgebühren zur Füllung der chronisch leeren Kassen herangezogen werden sollen.
Die Gewährung weiterer, gebührenfreier Semester ist immer ein Kraftakt. Es müssen ärztliche Atteste zum Beleg der verminderten Studierfähigkeit erbracht werden. Mitunter werden auch amtsärztliche Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen verlangt. Schwerbehindertenausweise oder Bescheide der SozialhilfeträgerInnen reichen meist nicht aus. Wichtig ist, dass die zuständigen Stellen an der Hochschule kein Recht haben zu erfahren, wie das Krankheitsbild aussieht. Die gesetzliche ärztliche Schweigepflicht gilt natürlich weiterhin. Stattdessen sollte möglichst detailliert eine chronologische Aufstellung der anteiligen Studierfähigkeit von der Ärztin oder dem Arzt aufgestellt werden. Das ist im Grunde die einzige Information, die in der Bürokratie benötigt wird.
Betroffenen Student:innen sind vor allem zwei Dinge zu raten. Erstens sollten sie Atteste und ähnliche Belege regelmäßig besorgen und auch verwahren. Zweitens sollten sie über die Vorteile (aber auch mögliche Nachteile) einer (zweitweisen) Beurlaubung nachdenken.
6. Institutionelle Hilfe
Bei weiteren Fragen wende dich bitte beispielsweise an folgende Institutionen:
Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung
Deutsches Studentenwerk
Monbijouplatz 11
10178 Berlin
Tel. 030 / 297727-64
E-Mail:
Webseite: www.studentenwerke.de/de/behinderungdie Berufsberater und -beraterinnen für behinderte Abiturienten, Abiturientinnen und Studierende bei den Arbeitsämtern
die Studienberatungsstellen und Beauftragte für Menschen mit Beeinträchtigungen an den Hochschulen
den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) deiner Hochschule bzw. direkt an das Sozialreferat oder ein thematisch passendes Referat.
An einigen Hochschulorten gibt es darüber hinaus Interessengemeinschaften behinderter und nichtbehinderter Studierender. Auch an diese kannst du dich wenden, um Informationen zu erhalten. In diesen Gruppen haben sich behinderte und nichtbehinderte Studierende zusammengeschlossen, um gemeinsam die Interessen von Studierenden mit Behinderungen zu vertreten. Darüber hinaus bieten sie Beratung, Erfahrungsaustausch und partnerschaftliche Hilfe an. Weiter unten haben wir unter „Webseiten für Studierende mit bestimmten Beeinträchtigungen“ einige bundesweite Initiativen aufgeführt.
8. Nach dem Studium: Der Berufseinstieg
Wer nach dem erfolgreich absolviertem Studium ins Berufsleben einsteigen möchte, kann sich von folgender Stelle der Bundesagentur für Arbeit beraten lassen – auch wenn da Arbeitgeberservice steht, ist er genau so für dich als potentielleR ArbeitnehmerIn da:
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Arbeitgeberservice für schwerbehinderte Akademiker
Villemombler Str. 76
53123 Bonn
Tel: 0228 / 713 - 1375
Ein Seminar zur Vorbereitung auf den Berufseinstieg wird jährlich von der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks angeboten.
Ebenfalls Ansprechpartner können die Integrationsfachdienste sowie auch die Zentren für Selbstbestimmtes Leben sein.
Auf der Webseite ANDERSMACHER vom Verein Sozialhelden findet ihr Portraits und weitere unabhängige Beratungsstellen.
9. Weiteres Material zum Thema, Links, Rechtstexte
Webseiten für Studierende mit bestimmten Beeinträchtigungen
- Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (DSW)
https://www.studierendenwerke.de/de/behinderung - Bundesarbeitsgemeinschaft Hörbehinderter Studenten und Absolventen e.V.
http://www.bhsa.de - Deutschen Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS)
https://www.dvbs-online.de - studiCED – für Studieninteressierte und Studierende mit chronisch entzündlichen Darmerkrankung
https://studiced.de
Webseiten und PDF-Dokumente zum Thema
- Nachteilsausgleiche bei Behinderung: Wo bleibt die Inklusive Hochschule? (Studis Online, 26.11.2019)
- Einfach teilhaben (Webportal für Menschen mit Behinderungen) / Bereich „Studieren mit Behinderungen und chronischen Krankheiten“
- Informationen des Dortmunder Zentrum Behinderung und Studium
- REHADAT-Bildung: Bildungsportal für Menschen mit Handicap
- www.myhandicap.de
- Inklusion an Hochschulen – Dossier auf dem Deutschen Bildungsserver
- Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen (BAG SELBSTHILFE e.V.)
- Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen (2016, PDF-Dokument)
- Empfehlungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule nach § 112 SGB IX (Stand: September 2020)
- Sonderanträge bei hochschulstart.de (Medizin etc.)
Wichtige Rechtstexte
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe, Sechstes Kapitel: Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff.)
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
- Schwerbehindertenausweisverordnung, u.a. über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
- Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende
Anmerkung der Redaktion:
Dieser Artikel wird immer wieder durch die Studis Online-Redaktion ergänzt und überarbeitet, die letzten Aktualisierungen wurden am oberhalb des Artikels angegebenen Datum vorgenommen.