Studis Online – Die schlauen Seiten rund ums Studium
https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/kindergeld.php
Studienfinanzierung
Kindergeld im Studium
Gute Nachrichten für das Jahr 2019: Ab Juli gibt es 10 Euro mehr Kindergeld! Für volljährige Kinder besteht vor allem dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie studieren oder sich in Ausbildung befinden. Kindergeld wird an die Eltern ausgezahlt, eine Abzweigung direkt an den Studenten ist in Ausnahmefällen möglich.
Von Nicola Pridik,
überarbeitet von der Studis Online Redaktion

Nicole Effinger - Fotolia.com (stock.adobe.com)
Auch für große Kinder wie Studierende kann es Kindergeld geben.
1. Höhe und Zweck des Kindergeldes
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die den Lebensunterhalt von Kindern sichern soll, indem ihre Eltern finanziell entlastet werden.
Die Höhe des Kindergeldes hängt davon ab, um das wievielte kindergeldberechtigte Kind es sich handelt. Aktuell gibt es für das erste Kind 194 Euro pro Monat. Dabei beginnt die Zählung mit dem zuerst geborenen Kind. Kinder, für die eure Eltern kein Kindergeld beziehen können (weil sie z. B. die Altersgrenze überschritten haben), werden nicht mitgezählt.
Seit 2015 und bis 2018 wurde das Kindergeld jeweils jährlich um zwei Euro erhöht. Zum 1. Juli 2019 erfolgt dann ein größerer Aufschlag um 10 Euro.
Kindergeld in € | ab 7/2019 | bis 6/2019+2018 | 2017 | 2016 |
1. Kind | 204 | 194 | 192 | 190 |
2. Kind | 204 | 194 | 192 | 190 |
3. Kind | 210 | 200 | 198 | 196 |
jedes weitere Kind | 235 | 225 | 223 | 221 |
Eltern mit hohem Einkommen profitieren stärker von den Steuerfreibeträgen für die Kinder („Kinderfreibetrag“). Diese liegen 2019 pro Kind/Jahr bei 7.620 € (2018: 7.428 €; 2017: 7.356 Euro). Welche Alternative für die Eltern günstiger ist, wird vom Finanzamt jedes Jahr automatisch im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung geprüft. Eltern mit Kind haben im Vergleich zu einem gleichverdienenden Paar ohne Kind mind. das Kindergeld mehr. Wenn sie viel verdienen und der Kinderfreibetrag sich stärker auswirkt, wird die Differenz sogar noch größer, da der Steuervorteil dann höher als das Kindergeld ist.
2. Altersgrenze / Dauer und Ende der Kindergeldzahlung
Für Kinder, die sich in der Ausbildung zu einem Beruf befinden (z.B. auch Studium), gibt es grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag Kindergeld. Studium bzw. Ausbildung sind entsprechend nachzuweisen.
Übrigens: Die Altersgrenze liegt so schon seit 2008. Vor 2006 dagegen gab es Kindergeld noch für alle bis zum 27. Geburtstag.
Ende des Anspruchs auf Kindergeld
Liegt keine Ausnahme vor, endet der Anspruch auf Kindergeld mit dem Monat, in dem ihr 18 Jahre alt werdet.
Zu den Ausnahmen gehören Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten oder bspw. Wartezeiten auf einen Studienplatz, die jeweils nachzuweisen sind. Welche Zeiten das genau sind erfahrt ihr im Artikel Kindergeld in Übergangszeit oder Wartezeit. In solchen Fällen endet der Anspruch entweder dann, wenn ihr die jeweils relevante Altersgrenze erreicht oder die sonstigen Voraussetzungen wegfallen, die den Kindergeldanspruch begründen. Konnten eure Eltern beispielsweise Kindergeld für euch beziehen, weil ihr für einen Beruf ausgebildet wurdet, so fällt diese Voraussetzung weg, wenn ihr die Ausbildung abschließt oder abbrecht.
Ist die Altersgrenze entscheidend für das Ende des Anspruchs, so erfolgt die letzte Kindergeldzahlung in dem Monat, in den der Geburtstag fällt, mit dem ihr die Altersgrenze überschreitet. Meistens ist das der Monat, in dem ihr 25 Jahre alt werdet (bei Kindern ohne Arbeitsplatz ist der 21. Geburtstag entscheidend). Die Bezugsdauer verlängert sich, wenn ihr den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet habt, und zwar um die Anzahl der Monate des jeweiligen Dienstes.
Ist das Ende der Ausbildung maßgeblich für das Ende der Kindergeldberechtigung, so wird letztmalig in dem Monat Kindergeld gezahlt, in dem z. B. euer letztes Schuljahr oder Studiensemester endet, es sei denn, ihr wurdet vorher offiziell über das Ergebnis der Abschlussprüfung informiert. Dann endet die Ausbildung mit dem Monat, in dem die Benachrichtigung erfolgt. Sind nach Beendigung des Vorlesungsbetriebes eures letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikulation oder Beurlaubung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) mehr als drei Monate vergangen, gibt es nur dann weiter Kindergeld für euch, wenn ihr eine Bescheinigung des Prüfungsamtes vorlegt, aus der neben dem voraussichtlichen Prüfungstermin hervorgeht, dass ihr euch zur Prüfung angemeldet habt. Während der Prüfungszeit müsst ihr nicht immatrikuliert sein.
Achtung: Auch dann, wenn ihr nach Abschluss des Studiums weiterhin eingeschrieben bleibt, endet die Kindergeldberechtigung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihr ernsthaft und zielstrebig ein weiteres Studium beginnt. Die Kindergeldberechtigung endet in diesem Fall spätestens mit Erreichen der Altersgrenze.
Wer das Studium abbricht, bekommt letztmalig in dem Monat Kindergeld, in dem er sich exmatrikuliert. Wird dann aber wieder eine Ausbildung aufgenommen oder kann eine Übergangszeit / Wartezeit geltend gemacht werden, besteht die Möglichkeit, weiterhin Kindergeld zu beziehen.
Bei Kindern ohne Ausbildungsplatz endet der Kindergeldanspruch z. B. dann, wenn sie ihre Bemühungen um einen Ausbildungsplatz vorerst oder endgültig aufgeben und andere Pläne schmieden.
3. Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld
Neben der Einhaltung der Altersgrenze (Normalfall: 25 Jahre) ist für den Bezug von Kindergeld als VolljährigeR vor allem entscheidend, dass man sich in Berufsausbildung befindet. Aber es gibt wie immer auch Ausnahmen.
Was genau als Ausbildung im Sinne des Kindergeldes anerkannt wird, erläutern wir im Folgenden. Darüberhinaus ist Kindergeld aber auch in bestimmten Übergangszeiten oder Wartezeiten auf solche Ausbildungen möglich, während eines Freiwilligendienstet oder (nur für unter 21-jährige) bei Arbeitslosigkeit. All diese Ausnahmen sind im Artikel Kindergeld in Übergangszeit oder Wartezeit beschrieben.
Wenn man als Kind, für das die Eltern Kindergeld bekommen können, selbst schon Einkommen hat, spielt das solange keine Rolle, solange man noch keinen Berufsabschluss hat und sowohl die Altersgrenze einhält als in Ausbildung befindlich ist oder nachweislich auf eine wartet. Sonst siehe den Abschnitt Einkommen des Kindes, denn auch das heißt noch nicht, dass es kein Kindergeld gibt. Schließlich schauen wir uns noch spezielle Konstellationen an und wann dabei Kindergeld möglich ist: Verheiratete Kinder und Kinder mit eigenem Kind.
a. Ausbildungen im Sinne des Kindergeldes
Seid ihr über 18 Jahre alt, können eure Eltern insbesondere dann Kindergeld für euch erhalten, wenn und solange ihr „für einen Beruf ausgebildet“ werdet. Ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ausbildung oder Weiterbildungsmaßnahme handelt, spielt keine Rolle (wer schon eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, muss allerdings den Abschnitt Einkommen des Kindes beachten). Wer noch auf einen Studienplatz / Ausbildung wartet, für die oder den kann es auch Kindergeld geben – siehe den Artikel Kindergeld in Übergangszeit oder Wartezeit.
Es ist gleichgültig, ob ihr eine betriebliche Ausbildung, Schul- oder Hochschulausbildung macht. Vielmehr genügt es, wenn euch die Ausbildung eurem anvisierten Berufsziel ein Stück näher bringt, indem sie euch notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des Berufs vermittelt. Darüber hinaus ist wichtig, dass ihr die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibt.
Festgemacht wird dies z. B. daran, dass die Unterrichts- oder sonstigen Präsenzzeiten mindestens 10 Stunden pro Woche umfassen (in bestimmten Fällen werden auch weniger als 10 Stunden akzeptiert). Sind keine Präsenzzeiten in einer Ausbildungsstätte vorgesehen, wird die Ernsthaftigkeit in der Regel durch den Nachweis erbrachter Leistungen belegt. Bei Studierenden genügt die Vorlage von Semesterbescheinigungen, auf denen die Hochschulsemester ausgewiesen sind.
Für einen Beruf werdet ihr z. B. dann ausgebildet, wenn ihr …
- eine allgemeinbildende Schule, z. B. eine Haupt- oder Oberschule, besucht,
- euch in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis befindet,
- eine Fach- oder Hochschule besucht,
- mit der nötigen Ernsthaftigkeit ein Fernstudium betreibt,
- ein verpflichtendes oder freiwilliges Praktikum oder Volontariat absolviert, das eurer beruflichen Qualifikation dient (siehe auch hier; bei freiwilligen Praktika, die länger als sechs Monate dauern, sollte ein detaillierter Ausbildungsplan vorliegen),
- ins Ausland geht, um Fremdsprachenkenntnisse zu erwerben oder aufzufrischen (allerdings nur, wenn der Spracherwerb durch eine fachkundige Stelle organisiert wird und nicht allein autodidaktisch erfolgt),
- euer Inlandsstudium vorübergehend unterbrecht, um im Ausland zu studieren (sofern ihr dort als ordentliche Studierende immatrikuliert seid und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt),
- ein komplettes Studium im Ausland absolviert (sofern ihr dort als ordentliche Studierende immatrikuliert seid und der Studiengang auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist),
- als angehende Lehrer(innen) oder Jurist(inn)en den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableistet oder
- ein Berufspraktikum absolviert, um die staatliche Anerkennung in eurem Beruf zu erlangen.
Unterbrechung der Ausbildung (z.B. Beurlaubung)
Müsst ihr die Ausbildung vorübergehend wegen einer Krankheit unterbrechen, so hindert das den Bezug von Kindergeld nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der neben der Krankheit auch deren voraussichtliches Ende hervorgeht. Ist das Ende nicht absehbar, wird geprüft, ob ggf. eine Berücksichtigung als behindertes Kind möglich ist, siehe unten Punkt 3e.
Bei einer längeren Erkrankung müsst ihr der Familienkasse nach Ablauf von 6 Monaten ein amts(!)ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorlegen, damit die Familienkasse entscheiden kann, ob ihr weiterhin berücksichtigt werden könnt. Auch aus diesem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen.
Habt ihr euch wegen Krankheit beurlauben lassen und werdet ihr vor Ablauf des Urlaubssemesters wieder gesund, können eure Eltern auch in der Zeit bis zum Beginn des folgenden Semesters weiter Kindergeld für euch beziehen.
Auch schwangere Studentinnen, die sich vom Studium beurlauben lassen, können als Kind berücksichtigt werden. Für sie gibt es während des gesamten Urlaubssemesters, in welches die Geburt fällt bzw. in dem die Mutterschutzfrist
endet, Kindergeld, wenn sie das Studium zum nächsten Semester fortsetzen. Wer das Studium dagegen erst später fortsetzt, wird nur bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist berücksichtigt.
Kindergeldberechtigt bleiben in der Regel außerdem Eltern, deren Kinder sich beurlauben lassen, um im Ausland zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder sich auf eine Prüfung vorzubereiten. Dagegen entfällt der Kindergeldanspruch, wenn ihr euch beurlauben lasst, um euch umfangreicher in studentischen Gremien zu engagieren.
Wiederholung der Abschlussprüfung
Habt ihr eure Abschlussprüfung nicht bestanden und bereitet ihr euch nun auf die Wiederholungsprüfung vor, so können eure Eltern auch für die Zeit der Prüfungsvorbereitung Kindergeld für euch beziehen. Dies funktioniert allerdings nur dann, wenn ihr euch zum nächstmöglichen Termin für die Prüfung anmeldet. Ein späterer Prüfungstermin ist bei Studierenden nur dann möglich, wenn die Prüfungskommission ausdrücklich zu einer längeren Vorbereitungszeit rät.
Vorbereitung auf eine Promotion
Die Vorbereitung auf eine Promotion zählt ebenfalls als Ausbildung, sofern sie sich an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließt und ernsthaft und nachhaltig erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob der von euch gewählte Beruf eine Promotion zwingend vorschreibt. Auch wer nur deshalb promoviert, weil er seine Berufsaussichten verbessern möchte, wird „für einen Beruf ausgebildet“.
Achtung: Wer eine Promotionsstelle an der Uni hat oder anderweitig jobbt, um sich die Promotion zu finanzieren, wird nur dann berücksichtigt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden pro Woche beträgt oder es sich um einen Minijob handelt. Mehr dazu unter Einkommen des Kindes.
b. Einkommen des Kindes
Bereits seit 2012 ist die Höhe des Einkommens des Kindes für das Kindergeld nicht mehr relevant, solange keine Berufsausbildung (im engeren Sinne) oder ein Erststudium abgeschlossen wurde.
Aufpassen sollten aber diejenigen unter euch, die
- bereits eine erste Berufsausbildung (im engeren Sinne) oder ein Erststudium abgeschlossen haben und
- nach wie vor oder wieder für einen Beruf ausgebildet werden (Punkt 2), sich in einer Übergangszeit befinden (Punkt 3a), auf einen Ausbildungsplatz warten (Punkt 3b) oder einen Freiwilligendienst absolvieren (Punkt 3c).
Gehört ihr dazu, seid ihr vom Kindergeld ausgeschlossen, wenn ihr
- regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig seid und
- euer Geld weder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses verdient noch geringfügig beschäftigt seid (Minijobber).
Trifft eine dieser beiden Kriterien nicht auf Euch zu, gibt es auch für Kinder mit abgeschlossener Ausbildung trotz Erwerbstätigkeit weiter Kindergeld, sofern sonst alle nötigen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu einer vorübergehenden Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit über die 20 Stunden hinaus siehe A 19.3.1 Abs. 2 in der Dienstanweisung zum Kindergeld – DA-KG.
Bleibt die Frage: Wann habt ihr eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen? Die Antwort lautet ganz allgemein: Wenn euch die Ausbildung oder das Studium zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Das trifft z. B. auf Bachelorabsolventen zu, denn Bachelorstudiengänge sind regelmäßig berufsqualifizierend. Es gibt allerdings ein interessantes neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 9/15), das auch ein anderes Ergebnis zulässt, wenn objektive Beweisanzeichen darauf hindeuten, dass ihr euer angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht habt. Das Urteil hat sich zwischenzeitlich auch in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums an die Obersten Finanzbehörden der Länder niedergeschlagen. Danach habt ihr trotz Abschluss eines Bachelorstudiums oder einer Berufsausbildung noch keine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die weiterführende Ausbildung (also z. B. das Masterstudium) steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der abgeschlossenen Berufsausbildung oder dem abgeschlossenen (Bachelor-)Studium, betrifft also dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich. Bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt.
- Die weiterführende Ausbildung (also z. B. das Masterstudium) wird in engem zeitlichen Zusammenhang mit der abgeschlossenen Berufsausbildung oder dem abgeschlossenen (Bachelor-)Studium durchgeführt. Das ist entweder dann der Fall, wenn ihr die weiterführende Ausbildung oder das Masterstudium zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmt oder euch zeitnah zum nächstmöglichen Zeitpunkt dafür bewerbt.
Details könnt ihr in dem BMF-Schreiben vom 8. Februar 2016 nachlesen.
Wichtig: Die Neuregelung bedeutet für euch, dass ihr möglicherweise selbst dann, wenn ihr bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in der Tasche habt, die 20-Stunden-Grenze beim Jobben nicht einhalten müsst, um Kindergeld erhalten zu können. Ein Freifahrtschein in Sachen Jobben für Masterstudierende ist dies aber nicht, denn bei der Krankenversicherung gibt es ebenfalls eine 20-Stunden-Grenze beim Jobben. Ihr riskiert also ggf. euren Studierendenstatus, wenn ihr mehr arbeitet. Mehr dazu im Artikel Arbeiten als Student.
Beispiel: Ausbildungsverhältnis
Lars absolviert nach der ersten juristischen Prüfung seinen Vorbereitungsdienst beim Kammergericht in Berlin und bekommt dafür als „Ausbildungsvergütung“ eine monatliche Unterhaltsbeihilfe von etwa 1000 Euro. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit liegt regelmäßig bei über 30 Stunden. Nebenbei verdient er sich ein paar Euro mit einem Minijob in einer Rechtsanwaltskanzlei dazu. Da er nach wie vor für einen Beruf ausgebildet wird und noch keine 25 ist, möchten seine Eltern weiterhin Kindergeld für ihn beziehen.
Da Lars sein Studium abgeschlossen hat und nunmehr regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, spricht dies zunächst gegen einen Kindergeldanspruch der Eltern. Lars verdient sein Geld aber Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. Damit spielt der Umfang der Erwerbstätigkeit keine Rolle mehr. Da auch der Minijob unschädlich ist, können Lars‘ Eltern Kindergeld für ihren Sohn erhalten.
Beispiel: Jobben in der Wartezeit auf einen Studienplatz
Simone hat gerade ihr Landwirtschaftsstudium mit dem Bachelor abgeschlossen. Da sie später einmal im Management eines größeren landwirtschaftlichen Unternehmens der Biobranche arbeiten will, bemüht sie sich seit einiger Zeit um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang, der sie im Öko-Agrarmanagement qualifiziert. Bisher hatte sie mit ihren Bewerbungen allerdings keinen Erfolg. Während der Wartezeit auf einen Studienplatz arbeitet sie 25 Stunden pro Woche in einem Biomarkt.
Nach der bisherigen Rechtslage konnte Simone beim Kindergeld nicht berücksichtigt werden, weil sie ein Erststudium abgeschlossen hat und einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Mit der neuen Rechtsprechung sieht die Lage für sie anders aus, denn Simone hat ihr Berufsziel noch nicht erreicht. Vielmehr möchte sie einen Masterstudiengang absolvieren, der in einem engen sachlichen Zusammenhang zu ihrem Bachelorstudium steht. Für diesen Studiengang hat sie sich auch in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Abschluss beworben. Sie hat folglich trotz Bachelor noch kein Erststudium abgeschlossen. Wenn Simone noch unter 25 ist, können ihre Eltern während der Wartezeit auf einen Studienplatz also Kindergeld für sie beziehen.
Eine interessante Entscheidung hat der Bundesfinanzhof für Kinder getroffen, die in einem dualen Studiengang eingeschrieben sind (Urteil vom 3. Juli 2014, Az. III R 52/13): Sie haben ihre erste Berufsausbildung nicht bereits dann abgeschlossen, wenn sie die studienintegrierte praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sondern erst dann, wenn sie ihr Studium beenden. In dem entschiedenen Fall ging es um ein Kind, das ein duales Bachelorstudium Steuerrecht absolviert hat. Während des Studiums erwarb es einen Abschluss als Steuerfachangestellter. Danach arbeitete es parallel zum Studium mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei. Zu klären war, ob für das Kind in dieser Zeit der Erwerbstätigkeit während des noch laufenden Studiums ein Kindergeldanspruch bestand oder nicht. Der Bundesfinanzhof bejahte den Anspruch. Die Entscheidung wurde mittlerweile auch in der Dienstanweisung zum Kindergeld berücksichtigt. Siehe dazu A 19.2.2 Abs. 2.
Ob eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums vorliegt, wird jährlich von der Familienkasse geprüft. Hierfür steht der Vordruck „Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes“ zur Verfügung (hier als PDF).
c. Verheiratete Kinder und Kinder mit eigenem Kind
Liegen alle Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch vor, gibt es auch dann Kindergeld für euch, wenn ihr verheiratet seid oder ein eigenes (nichteheliches) Kind habt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 17.10.2013 (Az. III R 22/13) klargestellt (siehe auch Pressemitteilung des BFH). Die Entscheidung gilt für die Rechtslage seit dem 1. Januar 2012, also seitdem die Einkommensgrenze beim Kind keine Rolle mehr spielt.
Vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofes galt Folgendes:
Bei verheirateten Kindern und Kindern, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingingen, entfiel der Kindergeldanspruch normalerweise, weil nunmehr primär der (Ehe-)Partner bzw. die (Ehe-)Partnerin unterhaltspflichtig war und nicht mehr die Eltern. Reichte das gemeinsame Einkommen des jungen (Ehe-)Paares allerdings nicht zum Leben aus und unterstützten die Eltern das Paar weiterhin, sah es wieder anders aus. Dann lag ggf. ein sog. Mangelfall vor und es konnte doch Kindergeld geben. Man prüfte also im Falle eines verheirateten volljährigen Kindes im Zusammenhang mit den Einkünften und Bezügen des Kindes, ob das Kind (trotz Unterhaltspflicht des Ehepartners) auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen war.
Die Folgen der BFH-Entscheidung:
Haben eure Eltern nach dem 1. Januar 2012 von vornherein nur deshalb kein Kindergeld für euch beantragt, weil ihr verheiratet wart (oder ein nichteheliches Kind hattet), können sie das nun nachholen. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag alle Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Das gilt auch rückwirkend. Doch Vorsicht: Vier Jahre nach dem Jahr seiner Entstehung verjährt der Anspruch. Kindergeld für 2012 können eure Eltern also bis zum 31. Dezember 2016 beantragen und Kindergeld für 2013 bis zum 31. Dezember 2017.
Hatten eure Eltern für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 Kindergeld für euch beantragt und ist der Antrag abgelehnt worden, können sie aufgrund der BFH-Entscheidung nur dann mit einer Nachzahlung rechnen, wenn sie rechtzeitig Einspruch gegen ihren Bescheid eingelegt haben. Ansonsten ist an dem Bescheid nicht mehr zu rütteln. Er ist rechtskräftig.
Bitte beachten: Dies ist keine Rechtsberatung. Wer es genau wissen will, sollte sich an die zuständige Kindergeldstelle, einen Steuerberater oder einen auf Steuerrecht spezialisierten Anwalt wenden.
4. Wer bekommt das Kindergeld?
Während eurer ersten (ggf. auch noch bei einer weiteren) berufsqualifizierenden Ausbildung habt ihr einen Unterhaltsanspruch gegen eure Eltern. Beziehen eure Eltern gleichzeitig für euch Kindergeld, stellt sich die Frage, ob das Kindergeld mit dem Unterhalt verrechnet werden kann. Hierzu gibt es seit dem 1. Januar 2008 eine klare Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1612b BGB).
Aus ihr ergibt sich, dass das Kindergeld in voller Höhe zur Deckung eures Barbedarfs zu verwenden ist, also euch zusteht. Zugleich macht die Regelung aber auch deutlich, dass ihr das Kindergeld nicht zusätzlich zum Unterhalt verlangen könnt, sondern der Betrag euren Barbedarf mindert. Nur für den verbleibenden Betrag müssen eure unterhaltspflichtigen Eltern also anteilig entsprechend ihrem Einkommen aufkommen. Im Ergebnis finanziert ihr also euren Lebensunterhalt mit dem Kindergeld und den Unterhaltszahlungen eurer Eltern und eure Eltern werden entlastet, weil ein Teil eures Bedarfs bereits durch das Kindergeld abgedeckt wird. Siehe auch die entsprechenden Ausführungen im Artikel „Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gegen ihre Eltern“. Was ihr tun könnt, wenn das Kindergeld nie / selten bei euch ankommt, steht im folgenden Absatz zum Thema Kindergeld-Abzweigung. Der ist auch relevant, wenn eure Eltern gar nicht mehr unterhaltspflichtig sind, aber noch Kindergeld bekommen.
Reicht das Einkommen eurer Eltern nicht aus, um euren Unterhalt voll zu finanzieren, könnt ihr BAföG beantragen.
Kindergeld „abzweigen“ – Auszahlung an euch erzwingen
Das Kindergeld soll zwar euch zugutekommen, anspruchsberechtigt sind aber normalerweise eure Eltern. Die Eltern müssen folglich auch den Antrag auf Kindergeld stellen. Beziehen kann das Kindergeld immer nur ein Elternteil. Leben die Eltern mit ihren Kindern in einem Haushalt zusammen, können sie unter sich vereinbaren, wer von ihnen das Kindergeld bezieht. Leben die Eltern getrennt, bekommt das Kindergeld für ein konkretes Kind derjenige, bei dem das Kind lebt. Wohnt das Kind nicht mehr bei seinen Eltern, sondern hat z. B. seine eigene Studentenbude, beantragt der Elternteil das Kindergeld, der laufend (den höheren) Barunterhalt an das Kind zahlt. Zahlen beide Eltern Barunterhalt in der gleichen Höhe oder zahlen sie beide keinen Barunterhalt, weil sie selbst bedürftig sind, können sie unter sich vereinbaren, wer das Kindergeld bezieht.
Um sicherzustellen, dass das Kindergeld am Ende wirklich bei euch ankommt, könnt ihr in bestimmten Fällen beantragen, dass es direkt an euch ausgezahlt wird (sog. Abzweigung):
- wenn eure Eltern euch trotz bestehender Unterhaltsverpflichtung (nicht nur vereinzelt, sondern dauernd) keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen;
- wenn eure Eltern ihrer Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommen;
- wenn eure Eltern nicht genug Einkommen haben, um euch Unterhalt zu zahlen oder
- wenn eure Eltern keinen Unterhalt zahlen, ihre Unterhaltspflicht damit aber nicht verletzen, weil sie euch bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben (mehr dazu im Unterhaltsartikel).
Abgezweigt wird in diesen Fällen der Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des gesamten Kindergeldes auf alle Kinder ergibt. Es wird also geschaut, wie viel Kindergeld der Antragsteller für alle Kinder gemeinsam erhält. Anschließend wird dieser Betrag durch die Anzahl der Kinder geteilt, für die Kindergeld gezahlt wird. Sind „Zählkinder“ mit im Spiel, wird es komplizierter. Siehe dazu V 23.2 Abs. 3 der Dienstanweisung zum Kindergeld. Grundvoraussetzung ist immer, dass ein Elternteil überhaupt einen Kindergeldantrag gestellt hat.
Eure Eltern erhalten vor der Abzweigung des Kindergeldes an euch die Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern. Beachtet auch: Wohnt ihr noch bei euren Eltern, ist wahrscheinlich schon das Wohnrecht (und Essen, Wäsche waschen etc.) so viel wert, wie es dem Kindergeld entspricht. Eine Abzweigung ist dann nicht möglich.
5. Antrag auf Kindergeld stellen
Der Kindergeldantrag muss schriftlich (!) bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Diese ist in der Regel bei der Agentur für Arbeit angesiedelt. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen ist der Arbeitgeber oder Dienstherr zuständig.
Antragsformulare, ein Ortsverzeichnis der Familienkassen und weitere Informationen gibt es auf der Website der Arbeitsagentur. Dort kann man den Kindergeldantrag auch [/b]online stellen[/b]. Die Daten werden gleich übermittelt, damit der Antrag aber wirklich Gültigkeit erlangt, muss er noch ausgedruckt, unterschrieben und schließlich per Post eingeschickt werden:
https://formular.arbeitsagentur.de/
Der Antragsteller (also in der Regel die Eltern) müssen auch ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes angeben. Siehe dazu das FAQ auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern.
Achtung! Seit 1. Januar 2018 kann Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten sechs Monate beantragt werden.
Kein Kavaliersdelikt: Kindergeldbetrug
Fliegt auf, dass eure Eltern Kindergeld erschwindelt haben, müssen sie nicht nur auf einigen Ärger mit der Familienkasse gefasst sein, das zu Unrecht erhaltene Kindergeld (in der Regel in einer Summe) zurücküberweisen und ggf.
ein Bußgeld zahlen; es kann auch sein, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und ggf. wegen Betruges gegen sie eingeleitet wird. Von daher sei dringend davon abgeraten, es drauf ankommen zu lassen – und sei es nur aus reiner Trägheit: Selbst wer im Antrag nämlich richtige Angaben macht, dann aber z. B. einen Job des Kindes nicht angibt, der den Kindergeldanspruch entfallen lassen würde (vgl. oben Punkt 5c), oder für ein Kind weiterhin Kindergeld bezieht, das seine Ausbildung längst abgebrochen hat, macht sich strafbar – und zwar durch Unterlassen einer steuerrelevanten Mitteilung, zu der er verpflichtet gewesen wäre (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Dabei ist es kaum möglich, sich mit der Behauptung herauszureden, man habe von der Mitteilungspflicht nichts gewusst, denn auf diese wird im Antragsformular und in Informationsmaterialien zum Kindergeld regelmäßig hingewiesen. Wer nicht weiß, ob sich eine Änderung der Verhältnisse auf den Kindergeldanspruch auswirkt, kann bei der Familienkasse nachfragen.
Die Mitteilungspflicht trifft vornehmlich denjenigen, der das Kindergeld beantragt hat oder es erhält. In der Regel trifft dies auf einen Elternteil zu. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG ist aber auch ein volljähriges Kind verpflichtet, auf Verlangen der Familienkasse an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Ihr selbst seid also nicht allein deshalb aus dem Schneider, weil ihr das Kindergeld weder beantragt habt noch unmittelbare Bezieher der Leistung seid.
Und noch etwas: Die Familienkasse kontrolliert in bestimmten Abständen, ob ein Kindergeldanspruch noch besteht und das Kindergeld in der richtigen Höhe ausgezahlt wird. Darüber hinaus könnt ihr davon ausgehen, dass sie persönliche Daten mit anderen Stellen abgleicht, z. B. mit den Meldebehörden oder dem Bundeszentralamt für Steuern.
6. Weiterführende Links zum Thema
Diese Themen könnten Dich auch interessieren
Hinweis zu den hier beworbenen StudienangebotenStudis Online bietet den Hochschulen die Möglichkeit, ihre Studienfächer gegen ein Entgelt mit ausführlicheren Informationen als den von uns recherchierten Basisinformationen vorzustellen.
Duale Master-Studiengänge an der IUBH Internationale Hochschule
©2019 Studis Online / Oliver+Katrin Iost GbR, Hamburg
URL dieser Seite: https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/kindergeld.php