Studienfinanzierung
Kindergeld für volljährige Kinder

Von Nicola Pridik
Das Wichtigste in Kürze …
- Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die dazu beitragen soll, den Lebensunterhalt von Kindern zu sichern.
- Anspruchsberechtigt sind in der Regel die Eltern. Leisten die Eltern allerdings keinen oder nur sehr wenig Unterhalt, kann das Kind die Auszahlung des Geldes an sich selbst beantragen (sog. Abzweigung).
- Für volljährige Kinder gibt es höchstens bis zum 25. Geburtstag Kindergeld. Stets müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
- Für volljährige Kinder besteht vor allem dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden oder einen anerkannten Freiwilligendienst ableisten.
- Auch für Kinder, die trotz ernsthafter Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben und deshalb ihre Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, wird Kindergeld gezahlt.
- Unabhängig von der Suche nach einem Ausbildungsplatz werden volljährige Kinder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem anerkannten Freiwilligendienst beim Kindergeld berücksichtigt.
- Seit 2012 kann der Anspruch auf Kindergeld nicht mehr daran scheitern, dass das Kind ein zu hohes Einkommen hat. Erwerbstätige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, sich in einer Übergangszeit befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst absolvieren und die bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben, werden allerdings nur noch dann berücksichtigt, wenn sie höchstens 20 Stunden pro Woche jobben, ihr Geld in einem Ausbildungsdienstverhältnis verdienen oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
- Die Höhe des Kindergeldes beträgt ab dem 1. Januar 2018 für das 1. und 2. Kind 194 Euro im Monat, für das 3. Kind 200 Euro und für das 4. und jedes weitere Kind 225 Euro (2017 sind es jeweils 2 Euro weniger gewesen).
… mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
1. Zweck des Kindergeldes
Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die den Lebensunterhalt von Kindern sichern soll, indem ihre Eltern finanziell entlastet werden. Praktisch funktioniert das so, dass ein Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei bleibt. Entweder der Staat zahlt den Eltern mit dem Kindergeld monatlich einen entsprechenden Steueranteil auf ihr Einkommen aus (sog. Steuervergütung) oder sie können von Steuerfreibeträgen für die Kinder profitieren („Kinderfreibetrag“ 2018 pro Kind/Jahr: 7.428 €; 2017: 7.356 Euro; 2016: 7.248 Euro). Welche Alternative für die Eltern günstiger ist, wird vom Finanzamt jedes Jahr automatisch im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung geprüft.
2. Wie hoch ist das Kindergeld?
Die Höhe des Kindergeldes hängt davon ab, um das wievielte kindergeldberechtigte Kind es sich handelt. Dabei beginnt die Zählung mit dem zuerst geborenen Kind. Kinder, für die eure Eltern kein Kindergeld beziehen können (weil sie z. B. die Altersgrenze überschritten haben), werden nicht mitgezählt.
Seit 2015 und bis 2018 wird das Kindergeld jeweils jährlich um zwei Euro erhöht.
Kindergeld in € | 2018 | 2017 | 2016 |
1. Kind | 194 | 192 | 190 |
2. Kind | 194 | 192 | 190 |
3. Kind | 200 | 198 | 196 |
jedes weitere Kind | 225 | 223 | 221 |
3. Kinder in Ausbildung
a) Welche Kinder werden „für einen Beruf ausgebildet“?
Seid ihr über 18 Jahre alt, können eure Eltern insbesondere dann Kindergeld für euch erhalten, wenn und solange ihr „für einen Beruf ausgebildet“ werdet. Ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ausbildung oder Weiterbildungsmaßnahme handelt, spielt keine Rolle (wer schon eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, muss allerdings
Punkt 5c beachten).
Es ist gleichgültig, ob ihr eine betriebliche Ausbildung, Schul- oder Hochschulausbildung macht. Vielmehr genügt es, wenn euch die Ausbildung eurem anvisierten Berufsziel ein Stück näher bringt, indem sie euch notwendige, nützliche oder förderliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des Berufs vermittelt. Darüber hinaus ist wichtig, dass ihr die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibt.
Festgemacht wird dies z. B. daran, dass die Unterrichts- oder sonstigen Präsenzzeiten mindestens 10 Stunden pro Woche umfassen (in bestimmten Fällen werden auch weniger als 10 Stunden akzeptiert). Sind keine Präsenzzeiten in einer Ausbildungsstätte vorgesehen, wird die Ernsthaftigkeit in der Regel durch den Nachweis erbrachter Leistungen belegt. Bei Studierenden genügt die Vorlage von Semesterbescheinigungen, auf denen die Hochschulsemester ausgewiesen sind.
Für einen Beruf werdet ihr z. B. dann ausgebildet, wenn ihr …
- eine allgemeinbildende Schule, z. B. eine Haupt- oder Oberschule, besucht,
- euch in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis befindet,
- eine Fach- oder Hochschule besucht,
- mit der nötigen Ernsthaftigkeit ein Fernstudium betreibt,
- ein verpflichtendes oder freiwilliges Praktikum oder Volontariat absolviert, das eurer beruflichen Qualifikation dient (siehe auch hier; bei freiwilligen Praktika, die länger als sechs Monate dauern, sollte ein detaillierter Ausbildungsplan vorliegen),
- ins Ausland geht, um Fremdsprachenkenntnisse zu erwerben oder aufzufrischen (allerdings nur, wenn der Spracherwerb durch eine fachkundige Stelle organisiert wird und nicht allein autodidaktisch erfolgt),
- euer Inlandsstudium vorübergehend unterbrecht, um im Ausland zu studieren (sofern ihr dort als ordentliche Studierende immatrikuliert seid und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt),
- ein komplettes Studium im Ausland absolviert (sofern ihr dort als ordentliche Studierende immatrikuliert seid und der Studiengang auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist),
- als angehende Lehrer(innen) oder Jurist(inn)en den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst ableistet oder
- ein Berufspraktikum absolviert, um die staatliche Anerkennung in eurem Beruf zu erlangen.
b) Altersgrenze
Kinder, die sich in der Ausbildung zu einem Beruf befinden, werden grundsätzlich
bis zu ihrem 25. Geburtstag berücksichtigt. Eine Verlängerung ist nur in besonderen Fällen möglich, z. B. wenn ihr den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst abgeleistet habt. Dann verlängert sich die Bezugsdauer für das Kindergeld um die Anzahl der Monate des jeweiligen Dienstes. Der freiwillige Wehrdienst, den es seit dem 1. Juli 2011 gibt, rechtfertigt eine Verlängerung des Kindergeldbezugs über den 25. Geburtstag hinaus dagegen nicht. Und auch bei anderen freiwilligen Diensten gibt es keine Verlängerung.
Ansonsten kann es Kindergeld auch über den 25. Geburtstag hinaus für behinderte Kinder geben (sofern deren Behinderung bereits von dem 25. Geburtstag vorhanden war).
c) Unterbrechung der Ausbildung (z.B. Beurlaubung)
Müsst ihr die Ausbildung vorübergehend wegen einer
Krankheit unterbrechen, so hindert das den Bezug von Kindergeld nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass ihr eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der neben der Krankheit auch deren voraussichtliches Ende hervorgeht. Ist das Ende nicht absehbar, wird geprüft, ob ggf. eine Berücksichtigung als behindertes Kind möglich ist, siehe unten
Punkt 3e.
Bei einer längeren Erkrankung müsst ihr der Familienkasse nach Ablauf von 6 Monaten ein amts(!)ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse vorlegen, damit die Familienkasse entscheiden kann, ob ihr weiterhin berücksichtigt werden könnt. Auch aus diesem Gutachten oder der Bescheinigung muss das voraussichtliche Ende der Erkrankung hervorgehen.
Habt ihr euch wegen Krankheit beurlauben lassen und werdet ihr vor Ablauf des Urlaubssemesters wieder gesund, können eure Eltern auch in der Zeit bis zum Beginn des folgenden Semesters weiter Kindergeld für euch beziehen.
Auch
schwangere Studentinnen, die sich vom Studium beurlauben lassen, können als Kind berücksichtigt werden. Für sie gibt es während des gesamten Urlaubssemesters, in welches die Geburt fällt bzw. in dem die Mutterschutzfrist
endet, Kindergeld, wenn sie das Studium zum nächsten Semester fortsetzen. Wer das Studium dagegen erst später fortsetzt, wird nur bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist berücksichtigt.
Kindergeldberechtigt bleiben in der Regel außerdem Eltern, deren Kinder sich beurlauben lassen, um im
Ausland zu studieren, ein
Praktikum zu absolvieren oder sich auf eine
Prüfung vorzubereiten. Dagegen
entfällt der Kindergeldanspruch, wenn ihr euch beurlauben lasst, um euch umfangreicher in
studentischen Gremien zu engagieren.
d) Wiederholung der Abschlussprüfung
Habt ihr eure Abschlussprüfung nicht bestanden und bereitet ihr euch nun auf die Wiederholungsprüfung vor, so können eure Eltern auch für die Zeit der Prüfungsvorbereitung Kindergeld für euch beziehen. Dies funktioniert allerdings nur dann, wenn ihr euch zum nächstmöglichen Termin für die Prüfung anmeldet. Ein späterer Prüfungstermin ist bei Studierenden nur dann möglich, wenn die Prüfungskommission ausdrücklich zu einer längeren Vorbereitungszeit rät.
e) Vorbereitung auf eine Promotion
Die Vorbereitung auf eine Promotion zählt ebenfalls als Ausbildung, sofern sie sich an das erfolgreich abgeschlossene Studium anschließt und ernsthaft und nachhaltig erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob der von euch gewählte Beruf eine Promotion zwingend vorschreibt. Auch wer nur deshalb promoviert, weil er seine Berufsaussichten verbessern möchte, wird „für einen Beruf ausgebildet“.
Achtung: Wer eine Promotionsstelle an der Uni hat oder anderweitig jobbt, um sich die Promotion zu finanzieren, wird nur dann berücksichtigt, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden pro Woche beträgt oder es sich um einen Minijob handelt. Mehr dazu unter
Punkt 5c.
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