Studium

Studieren mit Kind

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Für Studierende mit Kindern ist es keine leichte Aufgabe, Kinderbetreuung, Studium und einen eventuellen Nebenjob unter einen Hut zu bringen. Hier ist nicht nur eine Menge Organisationstalent gefragt. Auch Ressourcen wollen geschickt genutzt und Hilfsangebote angenommen werden. Ein paar von ihnen haben wir nachfolgend für Euch zusammengestellt.

Die Angaben wurden sorgfältig recherchiert. Für die Richtigkeit wird jedoch keine Haftung übernommen. Vielen Dank dem Elternservicebüro für Studierende mit Kind an der Universität Duisburg-Essen für die ursprüngliche Zusammenstellung dieses Artikels (Frau Sarah Wiegand) und die ersten Updates (Frau Nina Abedini)! Inzwischen ist der Text noch mehrfach von uns überarbeitet und aktualisiert worden (zuletzt 04/2009).


    Finanzielles
  1. Elterngeld
  2. Mehrbedarf, insbesondere wegen Schwangerschaft
  3. Mutterschaftsgeld
  4. Kindergeld
    Kinderbonus 2009
  5. BAföG allgemein und Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG
  6. Unterhaltsvorschuss
  7. Kinderzuschlag
  8. Kinderbetreuungskosten
  9. Zusätzliche Leistung für die Schule (Schulbedarfspaket)
  10. Bundesstiftung Mutter und Kind
    Weitere Infos
  1. Anlaufstellen an Hochschulen (mit kleiner Linkliste)
  2. Literaturverzeichnis
  3. Interessante Links


1. Elterngeld

Für Geburten ab dem 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes.

Es ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden Erwerbseinkommens bis maximal 1800 Euro und beträgt auch für nicht erwerbstätige Elternteile mindestens 300 Euro. Elterngeld erhält nur, wer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.

Das Elterngeld wird im Kernzeitraum 12 Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate kommen hinzu, wenn sich der jeweils andere Elternteil Zeit für das Kind nimmt und im Beruf kürzertritt. Die insgesamt 14 Monate können somit frei zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden, sofern der Zeitraum für einen Elternteil 12 Monate nicht übersteigt. Etwas anderes gilt für Alleinerziehende. Sie können Elterngeld auch 14 Monate lang erhalten.

Nimmt der Vater oder die Mutter die zwei Partnermonate nicht in Anspruch, so wird für diese zwei Monate kein Elterngeld gezahlt.

Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro wird nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen wie Wohngeld oder das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 24 Monaten wird zusätzlich zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Er errechnet sich aus der Hälfte der Differenz der höchstmöglichen Elterngelder für beide Kinder.

Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf den doppelten Zeitraum (bis zu 28 Monaten) gestreckt werden. Dann werden die halben Monatsbeiträge gezahlt.

Der Elterngeldantrag wird schriftlich gestellt. Zuständig sind die Stellen, die bislang für das Erziehungsgeld zuständig waren. Eine Liste der Elterngeldstellen findet Ihr auf der Internetseite des Bundesministeriums. Es ist empfehlenswert, den Antrag rechtzeitig nach der Geburt des Kindes zu stellen, denn das Elterngeld wird höchstens bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt.

Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Geburtsurkunde
  • Nachweise zum Erwerbseinkommen
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit
  • Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Ausführliche Informationen zum Elterngeld findet Ihr ebenfalls auf der Internetseite des Bundesministeriums. Dort gibt es auch einen Elterngeldrechner, mit dem Ihr die genaue Höhe des Elterngeldes berechnen könnt.

Quelle: bmfsfj



2. Mehrbedarf (Arbeitslosengeld II, früher: Sozialhilfe)

Für Studierende, gibt es zwar prinzipiell kein Arbeitslosengeld II (Etwas anderes gilt, wenn Ihr Euch wegen Schwangerschaft/Kindeserziehung beurlauben lasst!). Aber es besteht Anspruch auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, auf einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft (z. B. Schwangerschaftsbekleidung) und die Erstausstattung fürs Kind. Hinzu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehende. Einzelheiten erfahrt Ihr hier.



3. Mutterschaftsgeld

Nicht alle Studentinnen haben einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Leistung setzt immer ein Beschäftigungsverhältnis voraus, welches durch Schwangerschaft oder Geburt unterbrochen wird.

Das Mutterschafsgeld wird, wenn die Mutter selbst bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, für die Mutterschutzfrist, sprich 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt gezahlt.
Das Mutterschaftsgeld ist einkommensabhängig und kann bis zu 13 € pro Kalendertag betragen.
Ist die Mutter nicht selbst, sondern über ihren Partner oder die Eltern familienversichert, dann bekommt sie kein Geld von ihrer Krankenkasse.

Um das Mutterschafsgeld in Anspruch zu nehmen, müsst Ihr einen Antrag bei Eurer Krankenkasse stellen.

Quelle: Studieren mit Kind (fzs)



4. Kindergeld

Einen Rechtsanspruch auf Kindergeld hat jeder, der ein Kind hat und dessen Wohnsitz/ständiger Aufenthaltsort in Deutschland ist. Ausländische Eltern/StudentInnen haben nur dann einen Anspruch, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung haben. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes.

Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt ab 01.01.2009 für das 1. und 2. Kind je 164 Euro, für das 3. Kind 170 Euro und für jedes weitere Kind erhöht sich die Zahlung auf 195 Euro im Monat.

Der Antrag auf Kindergeld wird nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur oder des öffentlichen Dienstes gestellt. Die Antragstellung sollte möglichst schnell nach der Geburt erfolgen, denn Kindergeld wird nicht länger als sechs Monate rückwirkend gezahlt. Dem ausgefüllten Kindergeldantrag muss die Geburtsurkunde und, vorausgesetzt das Kind ist älter als sechs Monate, die polizeiliche Anmeldung des Kindes beigefügt werden. Selbst die Eltern studierender Eltern können für ihre studierenden Kinder noch Anspruch auf Kindergeld haben - siehe dafür und für ausführlichere allgemeine Infos den Artikel Kindergeld im Bereich Studienfinanzierung.

Quelle: Staatliche Hilfen für Familien (bmfsfj); Studieren mit Kind (fzs)



4a. Kinderbonus 2009

Für alle Kinder, für die im Jahr 2009 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es eine Einmalzahlung von 100 Euro. Die Auszahlung erfolgt im Frühjahr 2009 zusammen mit dem Kindergeld. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Entsteht der Kindergeldanspruch erst später im Jahr 2009, erfolgt die Auszahlung mit der ersten Kindergeldzahlung.

Der Kinderbonus wird bei Sozialleistungen, deren Zahlung vom Einkommen abhängig ist, nicht als solches berücksichtigt. Auch wird die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gekürzt. Die Begründung des Gesetzes sieht allerdings vor, dass der Bonus – ebenso wie das Kindergeld – den Anspruch auf Barunterhalt mindert (vgl. dazu die Ausführungen im Kindergeld-Artikel).



5. BAföG allgemein und Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG

Müsst Ihr das Studium aufgrund der Schwangerschaft/Geburt länger als drei Monate unterbrechen, habt Ihr keinen Anspruch auf BAföG mehr, bis Ihr das Studium wieder aufnehmt. Sobald absehbar ist, dass Ihr die drei Monate überschreiten werdet, seid Ihr verpflichtet, das BAföG-Amt über die Unterbrechnung zu informieren. Es sei dringend empfohlen, dies auch wirklich zu tun, denn wenn das Amt später von der Unterbrechnung erfährt, habt Ihr nicht nur Ärger, sondern auch noch Schulden am Hals, denn das in dem Zeitraum zu Unrecht erhaltene BAföG müsst Ihr zurückzahlen. Außerdem gibt es rückwirkend auch keine anderen Sozialleistungen mehr für diese Zeit. Also: BAföG-Zahlungen aussetzen und stattdessen ALG II beantragen (soweit man dafür ansonsten berechtigt ist - abhängig z. B. vom Einkommen des Partners).

Das BAföG kann seit Dezember 2007 um einen Kinderbetreuungszuschlag erhöht werden. Details dazu gibt es in einem gesonderten Artikel. Antragstellung lohnt sich auf jeden Fall, es geht immerhin um 113 Euro / Monat für das erste Kind und je 85 Euro für weitere Kinder!

Auf Antrag kann man als StudierendeR mit Kind einen Aufschub für den Leistungsnachweis und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer erreichen. Allerdings sollte man sich trotzdem immer bemühen, das Studium nicht zu sehr abbremsen zu lassen.

In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt (dabei aber bitte beachten, dass dies im Einzelfall abweichen kann - vor allem ist erforderlich, dass der/die BAföG-empfangende StudentIn sich auch selbst um das Kind kümmert):
  • Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester
  • Verlängerung um ein Semester pro Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes
  • Verlängerung um ein Semester für das 6. und 7. Lebensjahr und das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes
Ein weiterer Verlängerungsgrund kann die Erkrankung eines Kindes sein.

Weitere Informationen erhaltet Ihr bei den Sozialberatungsstellen der Studierendenvertretung (oder dem dortigen Frauenreferat), des Studentenwerkes oder der Hochschule.

Quelle: Soziale Leistungen für Studierende mit Kind, Studentenwerk Essen-Duisburg



6. Unterhaltsvorschuss

Zahlt der nicht im Haushalt lebende Elternteil des Kindes keinen Unterhalt für das Kind, kann beim Jugendamt ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Der Regelsatz in der Unterhaltstabelle für Kinder im Alter bis 6 Jahren beträgt seit dem 1.1.2008 monatlich 125 Euro und für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren 168 Euro.

Der Antrag wird beim Jugendamt gestellt.

Eine Broschüre mit detaillierten Informationen findet Ihr auf der Seite des Bundesministeriums.

Quelle: Staatliche Hilfen für Familien, bmfsfj



7. Kinderzuschlag

Sind Eltern zwar in der Lage, ihren eigenen Unterhalt, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder sicherzustellen, so können sie u. U. für jedes Kind, das in ihrem Haushalt lebt und für das sie Kindergeld beziehen, einen Kinderzuschlag erhalten. Der Zuschlag soll gemeinsam mit dem Wohngeld dazu beitragen, dass Familien mit geringem Einkommen nicht zu Hartz-IV-Empfängern werden. Für jedes Kind kann es bis zu 140 Euro im Monat geben. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Kindergeld. Zuständig ist die Familienkasse der Arbeitsagentur.

Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlags ist, dass die Eltern ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen. Paare müssen mindestens 900 Euro im Monat zur Verfügung haben, Alleinerziehende 600 Euro. Wohngeld und Kindergeld zählen nicht zum Einkommen, wohl aber BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern des/der Studierenden. Zugleich dürfen bestimmte Höchstgrenzen beim Einkommen nicht überschritten werden.

Weitere Informationen gibt es auf der Website der Arbeitsagentur. Wer es ganz genau wissen will, sollte einen Blick in die einschlägige Dienstanweisung werfen. Darüber hinaus stellt das zuständige Bundesministerium einen Kinderzuschlagrechner zur Verfügung.

Quellen (u.a.): Arbeitsagentur, bmfsfj (siehe Links im Text)



8. Kinderbetreuungskosten

Alle Eltern, die im Kalenderjahr so viel verdienen, dass sie Steuern zahlen müssen, werden insofern begünstigt, als sie Kosten, die für die Betreuung der Kinder entstehen, von der Steuer absetzen können. Erwerbstätige Alleinerziehende zahlen Steuern ab einem Brutto-Einkommen von etwa 12.300 Euro im Jahr, erwerbstätige Paare ab einem Brutto-Einkommen von 21.500 Euro. Alleinverdiener-Ehepaare zahlen ab 20.400 Euro Brutto-Einkommen Steuern.

Paare, bei denen einer studiert und einer erwerbstätig ist oder bei denen beide studieren, können im Kalenderjahr zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung jedes Kindes bis zu 14 Jahren entstanden sind, als Sonderausgaben absetzen. Der Höchstbetrag liegt für jedes Kind bei 4.000 Euro pro Kalenderjahr. Das Gleiche gilt für Studierende, die ihr Kind allein erziehen. Sind beide Eltern oder ist ein allein erziehender Elternteil erwerbstätig, können Kosten in gleicher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Ist die Konstellation so, dass bei einem Paar einer studiert/erwerbstätig ist und der andere Zuhause ist und sich ums Kind kümmern kann, können Kinderbetreuungskosten nur zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr des Kindes als Sonderausgaben (zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr) geltend gemacht werden. Fallen davor und/oder danach Kosten an, können diese aber u. U. als haushaltsnahe Kinderbetreuung zu einer Steuerermäßigung führen.




9. Zusätzliche Leistung für die Schule (Schulbedarfspaket)

Zu Beginn jedes Schuljahres (erstmals zum 01.08.2009) erhalten Kinder aus einkommensschwachen Familien vom Staat einen zusätzlichen Betrag von 100 Euro pro Kind und Schuljahr. Das Geld soll dazu dienen, die Kinder mit dem nötigen Bedarf für die Schule auszustatten.

Ursprünglich sollten nur Kinder die Leistung erhalten, deren Eltern von Hartz IV oder Sozialhilfe leben. Am 05.03.2009 einigte sich die Koalitionsfraktion jedoch bereits darauf, auch solche Kinder in die Förderung einzubeziehen, deren Eltern wegen eines nur geringen Einkommens den Kinderzuschlag erhalten (zur Pressemitteilung). Ergänzend erklärte die Bundesregierung am 16.04.2009, dass es auf die Hilfebedürftigkeit des Kindes ankomme. Diese könne auch dann vorliegen, wenn die Eltern keine Hartz-IV-Empfänger seien, sondern sich z. B. in einer Ausbildung befänden (zur hib-Meldung, die entsprechende Bundestags-Drucksache liegt aktuell – 17.04.2009 – noch nicht vor).

Und noch in zwei weiteren Punkten gab es Veränderungen. Zunächst sollten die 100 Euro nur bis zum 10. Schuljahr gezahlt werden – nun profitieren Schüler bis zum Abitur davon. Darüber hinaus wurden sog. Vollzeit-Berufsschüler in die Förderung einbezogen, also Berufsschüler, die keine Ausbildungsvergütung erhalten. (Zu beiden Punkten siehe Pressemitteilung oben).

Es kann ein Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Geldes verlangt werden.

10. Bundesstiftung Mutter und Kind

Auf eine finanzielle Hilfe der Bundesstiftung Mutter und Kind besteht kein Rechtsanspruch. Ob Hilfe gewährt wird ist unabhängig von allen sonstigen Ansprüchen und richtet sich nur nach der tatsächlichen, persönlichen Situation. Eine Vorsprache ist aber in jedem Fall zu empfehlen.

Im Allgemeinen hilft die Mutter-Kind-Stiftung wenn,
  • der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist und ein Schwangerschaftsattest vorliegt
  • man sich noch vor der Geburt des Kindes an eine örtliche Beratungsstelle für Schwangere wendet
  • man sich in einer Notlage befindet (diesbezüglich prüft die Beratungsstelle die Einkommensverhältnisse).
Wichtig: Einen Zuschuss der Bundesstiftung Mutter und Kind erhält man nur, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig greifen.

Quelle: Bundesstiftung Mutter und Kind (bmfsfj) - dort in mehreren Sprachen vorhandenen.



11. Anlaufstellen an Hochschulen

Die einzelnen Hochschulen bieten einige Beratungsangebote und teilweise auch Betreuungsmöglichkeiten an. Zu nennen sind hier:
  • Studentenwerke (www.studentenwerke.de)
  • Akademische Beratungszentren/Sozialberatung
  • StudentInnenvertretung (AStA, StuRa, etc.)
  • Gleichstellungsbüros/Frauenbeauftrage
  • Elternservicebüros für Studierende mit Kind, die bereits an einigen Hochschulen eingerichtet wurden
Linkliste

Zwangsläufig kann hier nur eine kleine Auswahl gegeben werden. Ergänzungen/Korrekturen bitte per Mailformular zusenden. Danke! Ergänzend siehe auch den nächsten Punkt (12.).

12. Literaturverzeichnis

Broschüren des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (bmfsfj):
  • Erziehungsgeld, Elternzeit
  • Staatliche Hilfen für Familien
  • Schwangerschaftsberatung
  • Mutterschutzgesetz
  • Kinder in Tageseinrichtungen
  • Kindergeld
  • Eltern werden aktiv
» Publikationsliste (mit Bestellmöglichkeit) des Ministerium

freier zusammenschluss von studentInnenschaften (fzs): Studieren mit Kind
Informationsbroschüre für StudentInnen mit Kind: Urlaubssemester, Sozialleistungen, Erziehungsgeld, Unterhalt, Kindergeld, Elternschutz, Krankenversicherung, Beratungs- und Betreuungsangebote.
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Studentenwerk Essen-Duisburg : "Soziale Leistungen für Studierende mit Kindern"



13. Interessante Links


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