11.01.2012

Sparmöglichkeiten
Krankenversicherung für Studierende (Seite 1)

Studierende sind in aller Regel versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Aus diesem Grund wird bei Eurer Immatrikulation regelmäßig ein Nachweis über Euren Krankenversicherungsschutz verlangt (wer krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert), alternativ ein Nachweis über die Befreiung von der Versicherungspflicht.


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Ohne Krankenversicherung geht's nicht. Studierende unter 25 sind meist noch über die Eltern versichert, ansonsten gibt's in den gesetzlichen Kassen den günstigen Studententarif.
Studienanfänger sind meist über ihre Eltern familienversichert. Endet dieser Versicherungsschutz oder kam er von vornherein nicht in Betracht, so könnt Ihr Euch als Studierende zu einem besonders günstigen Tarif versichern. Auch diesen gibt es aber leider nicht unbegrenzt. Wer die Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss sich wohl oder übel freiwillig versichern, was mit einer erheblichen finanziellen Belastung im Monat verbunden ist. Als Puffer bieten die Krankenkassen für maximal sechs Monate einen immer noch relativ günstigen Übergangstarif an.

Vorsicht: Studierenden an Berufsakademien ist der Weg in die studentische KV in der Regel verbaut, da diese Einrichtungen etwas anderes als Hochschulen darstellen und die Regelung im SGB bisher die studentische Krankenversicherung nur für Studierende an Hochschulen ausdrücklich vorsieht. Umgekehrt sind sie allerdings u.U. auch keine "richtigen" ArbeitnehmerInnen und unterliegen keiner Versicherungspflicht. Sie können sich daher – so sie nicht mehr über die Eltern versichert sein können – nur freiwillig versichern. In die gesetzliche Krankenversicherung können sie nur, wenn sie das gleich zu Beginn des Ausbildung so wählen. Bei dualen Studiengängen war die versicherungsrechtliche Einordnung bis Ende 2011 nicht ganz so einfach. Inzwischen hat der Gesetzgeber eingegriffen und das klar geregelt: Solche Studierende sind wie Beschäftigte zu versichern, können also nicht (mehr) von den günstigen Tarifen der studentischen KV profitieren (Details siehe hier).

Achtung: Ausländische Studierende sollten sich bspw. im Artikel Krankenversicherung für ausländische Studierende beim Deutschen Studentenwerk informieren, da sich der Artikel hier im wesentlichen auf die Regelungen für deutsche Studierende konzentriert.

Gesetzliche Versicherung im Überblick

Familienversicherung
bis 25 J., evtl. länger; Einkommensgrenze: 365 (seit 2010) / 360 (2009) bzw. bei ausschließlichem 400 Euro-Job: 400 Euro
Studentische Krankenversicherung
bis max. 30 J. oder bis zum 14. Fachsemester; Verlängerung u. U. möglich; besonders niedriger Beitrag
Freiwillige Versicherung
ab dem 30. Lebensjahr und nach dem 14. Fachsemester; günstiger "Examenstarif" für max. 6 Monate


1. Versicherungspflicht

a) Wer ist versicherungspflichtig?

Mit der Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule werdet Ihr als Studierende versicherungspflichtig (Achtung: das gilt nicht bei berufsbegleitenden Studiengängen; bei dualen Studiengängen kommt es auf Details an). Häufigste Ausnahme: Solange Ihr über Eure gesetzlich versicherten Eltern beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert seid, tritt die Versicherungspflicht nicht ein (dazu unten 2.). Auch seid Ihr dann nicht von der Versicherungspflicht betroffen, wenn Ihr an einer privaten, nicht staatlich anerkannten Hochschule studiert, einen studienvorbereitenden Sprachkurs besucht, Gasthörer seid oder Promotionsstudenten.

Versicherungspflicht besteht auch während eines Urlaubssemesters.

Mit dem Ende des 14. Fachsemesters und/oder der Vollendung des 30. Lebensjahres endet die Versicherungspflicht für Studierende. Danach könnt (und solltet!) Ihr Euch freiwillig versichern.

Zur Sozialversicherungspflicht in einem Nebenjob findet Ihr nähere Information im Artikel Jobben während des Studiums.

b) Befreiung von der Versicherungspflicht (insbes. bei Beamtenkindern) mit dem Ziel, eine private Krankenversicherung zu nutzen

Betrifft Euch die Versicherungspflicht, wollt Ihr aber als Studierende nicht gesetzlich, sondern privat versichert sein, so könnt Ihr Euch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Insbesondere Beamtenkinder werden über diese Variante nachdenken, weil ihre Eltern beihilfeberechtigt sind. Zwei Dinge solltet Ihr auf jeden Fall wissen:

Erstens: Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur innerhalb der ersten drei Monate nach der Einschreibung möglich (bzw. drei Monate nach Ende der Familienversicherung) und ist unwiderruflich, gilt also für das gesamte Studium. Auch nach dem Studium kann der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ohne Weiteres (wieder) beigetreten werden, insbesondere wenn man sich selbstständig macht. Für Euch bedeutet das: Ihr müsst sorgfältig abwägen, welche Vor- und Nachteile Euch die gesetzliche oder private Krankenversicherung während Eurer Studienzeit und evt. auch danach bringt. (Sind die Eltern beihilfeberechtigt, werdet Ihr in der Regel ergänzend privat versichert sein.)

Zweitens: Beamtenkinder sollten bei der Abwägung der Vor- und Nachteile berücksichtigen, dass die Beihilfe an die Kindergeldberechtigung der Eltern gekoppelt ist. Seid Ihr mit 25 Jahren (bei Wehr-/Zivildienst entsprechend länger) noch Studierende oder verdient Ihr in Nebenjobs so viel, dass die Kindergeldberechtigung entfällt, gibt es also keinen Zuschuss zu den Krankheitskosten mehr vom Staat. Ohne Beihilfe müsst Ihr Euch in vollem Umfang privat versichern - und dabei voraussichtlich höhere Beiträge zahlen als in der gesetzlichen studentischen Pflichtversicherung.





2. Über die Eltern versichert: Familienversicherung

Sind Eure Eltern gesetzlich versichert, so seid Ihr bis zu Eurem 25. Geburtstag über sie in der sog. Familienversicherung mitversichert, ohne selbst Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Die Möglichkeit der Familienversicherung verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes.

Bedingung für die beitragsfreie Mitversicherung ist, dass Euer eigenes monatliches Einkommen regelmäßig unter 365 Euro liegt. Wer einen Minijob (400-Euro-Job) hat, darf bis zu 400 Euro verdienen. Unberücksichtigt bleibt bei der Einkommensermittlung die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro im Jahr (83,33 Euro pro Monat; dieser Betrag gilt seit 2011, vorher lag die Werbungskostenpauschale bei 920 Euro im Jahr). Diesen Betrag könnt Ihr also zunächst von Eurem Bruttoverdienst abziehen. BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern gelten nicht als Einkommen.

Wer nur in den Semesterferien und von vornherein nicht länger als zwei Monate arbeiten will, darf auch mehr als 365 bzw. 400 Euro verdienen, denn das in diesem Zeitraum erzielte Einkommen ist kein "regelmäßiges". Um ganz sicher zu gehen, wann und wie lange Ihr mit welchem Verdienst arbeiten dürft, um familienversichert zu bleiben, empfehlen wir Euch, vor Aufnahme eines Jobs bei der Krankenkasse Eurer Eltern genaue Informationen einzuholen.

Sobald Ihr die Einkommensgrenze überschreitet, greift die studentische Pflichtversicherung ein. Da dies auch rückwirkend geschehen kann und dann mit einer Beitragsnachforderung verbunden ist, empfehlen wir Euch, einen umfangreicheren Job umgehend der Krankenkasse zu melden.

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils ist auch dann nicht (mehr) möglich, wenn der andere Elternteil privat versichert ist und ein relativ hohes Einkommen hat, welches über dem des gesetzlich versicherten Elternteils liegt. Die genauen Bedingungen könnt Ihr bei der gesetzlichen Krankenkasse erfragen.

Besondere Regelungen gelten, wenn Eure Eltern beide privat versichert sind. Lasst Euch auch in diesem Fall unbedingt in Bezug auf Eure Versicherungsmöglichkeiten beraten.



3. Studentische Krankenversicherung

Studierende, die nicht oder nicht mehr familienversichert sein können, weil Sie z. B. die Einkommensgrenze überschreiten oder älter als 25 sind, können sich zu einem relativ günstigen Beitragssatz selbst gesetzlich versichern. Allerdings gilt dies nur bis zur Vollendung des 14. Fachsemesters und/oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich. Die studentische Krankenversicherung betrifft Euch nicht, wenn Ihr Euch von der Versicherungspflicht habt befreien lassen. In diesem Fall müsstet Ihr Euch bei Eurer Krankenkasse erkundigen, ob es für Studierende besondere Tarife gibt.

a) Höhe der Beiträge

Mancher wird sich wundern, warum die Beträge zum Sommersemester 2011 so stark gestiegen sind. Das liegt an den zum Oktober 2010 erhöhten BAföG-Bedarfssätzen, bei denen es nur noch eine höhere Wohnpauschale und nicht mehr wie bisher einen zusätzlichen Zuschlag abhängig von der Miethöhe gibt. Der große Nachteil dieser Pauschalisierung ist, dass für die Berechnung der studentische Krankenversicherung die Bemessungsgröße stark gestiegen ist: von 512 Euro (altes BAföG mit Wohnpauschale 146 Euro; der mögliche Mietzuschlag von bis zu 72 Euro spielte hier keine Rolle) auf 597 Euro (neues BAföG mit pauschalem Mietbedarf von 224 Euro). Das wirkt sich ebenso auf die Pflegeversicherung aus. Bei der Krankenversicherung wirkt sich zusätzlich noch die allgemeine Erhöhung des KV-Prozentsatzes seit Januar 2011 aus. Dieser stieg von 14,9 auf 15,5% (siehe Das ändert sich zum 1. Januar 2011 (Artikel beim Bundesgesundheitsministerium).

Urspünglich waren wir sogar davon ausgegangen, dass die (große) Erhöhung ab Oktober 2010 kommt (wie uns auch an der Telefon-Hotline einer Krankenversicherung gesagt wurde). Diese erste Auskunft war aber nicht korrekt, da laut § 236 SGB 5 die Änderung des KV-Beitrages erst im der BAföG-Änderung folgenden Semester greifen soll. Für diesen Punkt ist die späte Verabschiedung des BAföG-Änderungsgesetzes also von Vorteil gewesen - und hat selbst manche Krankenkasse zunächst "verwirrt".

Die studentische Krankenversicherung ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen im Normaltarif gleich teuer - außer Eure Kasse hat einen Zusatzbeitrag eingeführt. Das ist bisher u.a. bei der DAK der Fall, bei der Studierende für die Monate seit Februar 2010 - wie alle anderen Versicherten auch - jeden Monat 8 Euro zusätzlich zahlen müssen. Auch einige BKKs (u.a. die BKK Gesundheit) nehmen seit Anfang 2010 einen Zusatzbeitrag. Die aus DAK und BKK Gesundheit im Januar 2012 fusionierte DAK Gesundheit will ab April 2012 keinen Zusatzbeitrag mehr nehmen.

Trotz des "Einheitstarifs" gibt es aber Sparmöglichkeiten: Die Krankenversicherungen können Wahltarife anbieten, die unter bestimmten Bedingungen Rabatte (in der Regel als Rückzahlung) ermöglichen. Auch bei den genauen Leistungen kann es Unterschiede geben. Mehr dazu erfahrt Ihr im Vergleichsrechner für gesetzliche Krankenversicherungen.

Seit Anfang 2011 ist der Zusatzbeitrag übrigens für Studierende nicht mehr auf 8 Euro beschränkt, sondern kann auch höher liegen (wobei das bisher doch sehr selten ist). Eine Übersicht der Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, findet sich bspw. hier. In der Regel besteht durch die Einführung des Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht, dass man aber rechtzeitig nach Bekanntgabe des Zusatzbeitrages nutzen muss. Den Zusatzbeitrag einfach nicht zu zahlen, ist keine gute Idee: Inzwischen gehen Krankenkassen mit Pfändungen gegen Nichtzahler vor.

Beitrag/Monat
Krankenversicherung (seit SoSe '11*)64,77 €
Krankenversicherung (01/2011++*)55,55 €
Krankenversicherung (07/2009-12/2010)53,40 €
PV für kinderlose Studierende über 23 J. (ab SoSe '11*)13,13 €
... für alle anderen Studierenden (seit SoSe '11*)11,64 €
PV für kinderlose Studierende über 23 J. (davor)11,26 €
... für alle anderen Studierenden (davor)9,98 €

* Hinweis: Die Beitragserhöhung gilt ab dem Sommersemester, was je nach Hochschulart in der Regel März oder April 2011 sein müsste. Dementsprechend gilt der "Zwischenbetrag" von 55,55 € von Januar 2011 bis zum letzten Monat des Wintersemesters 2010/2011.

Seid Ihr beitragspflichtig kranken- und pflegeversichert und zudem BAföG-berechtigt, führen die Kosten für die Versicherung zu einer Erhöhung Eures BAföG-Bedarfs. Achtung! Keine Erhöhung gibt es, wenn die Möglichkeit der Familienversicherung nur dadurch verloren gegangen ist, dass Ihr während des Studiums zu viel durch jobben verdient. Details findet Ihr im Rahmen der Bedarfsermittlung beim BAföG.

b) Nur bis zum Ende des 14. Fachsemesters und/oder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres

Die Möglichkeit der Versicherung zum Studententarif besteht nicht unbegrenzt. Studierende sollen nicht dazu verführt werden, Ihr Studium nur deshalb hinauszuzögern, um günstiger versichert sein zu können. Eine Grenze bildet die Anzahl der in einem Studiengang verbrachten Fachsemester, eine weitere die Altersgrenze von 30 Jahren. Sobald eine Grenze überschritten wird, ist Schluss mit der Versicherungspflicht und damit auch mit dem günstigen Tarif. Danach könnt (und solltet!) Ihr Euch nur noch freiwillig weiter versichern.

Fachsemester sind nur die Semester, die Ihr ein bestimmtes Studienfach studiert habt. Dabei werden Urlaubssemester nicht mitgezählt. Wechselt Ihr das Studienfach oder beginnt ein zweites Studium, beginnt die Zählung wieder von vorne. Insbesondere bei einem zweiten Studium ist es aber nicht ganz unwahrscheinlich, dass Ihr irgendwann die Altersgrenze überschreiten werdet. In dem Fall, dass Ihr an ein Bachelorstudium ein Masterstudium dranhängt, werden die Fachsemester nur dann addiert, wenn es sich um den gleichen (konsekutiven) Studiengang handelt.

Werdet Ihr im Laufe des Semesters 30 Jahre alt, endet die studentische Versicherung mit dem offiziellen Semesterende. Das gleiche gilt für den Ablauf des 14. Fachsemesters. Ist absehbar, dass Ihr die Grenze demnächst überschreiten werdet, solltet Ihr Euch von Eurer Krankenkasse beraten lassen, wie es weitergehen kann.

c) Verlängerungsgründe

Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit, die Grenzen der studentischen Versicherung nach hinten zu verschieben. Dafür ist regelmäßig ein begründeter Antrag erforderlich. Folgende Gründe kommen für eine Verlängerung z. B. in Betracht:
  • Notwendiges (!) Aufbaustudium im Anschluss an ein Erststudium (Erhöhung der Berufschancen durch ein zweites Studium genügt nicht)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen bei Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg
  • Pflege von kranken oder behinderten Familienangehörigen
  • Eigene Krankheit über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
  • Eigene Behinderung (max. Verlängerung: 7 Semester)
  • Geburt eines Kindes und anschließende Kindesbetreuung (max. Verlängerung: 6 Semester)
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Mitarbeit in Hochschulgremien
d) Versicherungsende

Seid Ihr bis zum Ende Eures Studiums als Studierende versichert, endet der Versicherungsschutz einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem Ihr Euren Abschluss macht. Das Semesterende (ohne den zusätzlichen Monat) ist dagegen relevant, wenn es um den Ablauf des 14. Fachsemesters oder die Vollendung des 30. Lebensjahres geht.

Findet Ihr nach Eurem Studienabschluss sofort einen Job, tritt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer an die Stelle der in Kürze auslaufenden studentischen Krankenversicherung.










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