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Ernst gemeint?: Koch "verspricht", auf Studiengebühren zu verzichten
Der geschäftsführende Ministerpräsident von Hessen, Roland Koch, ist für seine Finten bekannt. Was soll man nun davon halten, dass er in einem Zeitungsinterview verspricht, die CDU in Hessen würde auch dann auf Studiengebühren verzichten, sollte sie wieder die Regierungsmehrheit erreichen, fragt sich Oliver Iost. Und berichtet auch gleich von einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofes, dass Studiengebühren trotz eines entgegenstehenden Passus in der Landesverfassung prinzipiell in Hessen möglich seien.
Bisherige Kommentare
1. wernerlamb kommentierte am 03.04.2010 um 22:57:28 Uhr
Bundesverfassungsgericht hat entschieden
Das Bundesverfassungsgericht hat über die Verfassungsbeschwerde der genannten Studenten entschieden:
1. die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es versäumt wurde,sich auf die Willkür der Enrscheidung des Hess. Staatsgerichtshofes zu berufen; 2. der Staatdgerichtshof hat nur abstrakt, nicht jedoch materiell über die Vereinbarkeit des Studienbeitragsgesetzes mit der Hess. Verfassung entschieden. 3 die Studenten könnten deshalb noch immer ihre Beitragsbescheide anfechten und anschließend Verfassungsbeschwerde einlegen.
Ergebnis: 1.Das Gebührenbeitragsgesetz ist nichtig; 2. Die gezahlten Beiträge können deshalb zurückefordert werden!!
2. Oli (Studis Online) kommentierte am 03.04.2010 um 23:17:15 Uhr
Nichts ist nichtig ...
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich jedenfalls nichts derartiges ablesen. Sie macht zwar interessante Bemerkungen dazu, was theoretisch noch möglich wäre, aber dazu müsste jemand auch entsprechend vorgehen (wenn das überhaupt noch möglich ist, denn dazu müssten noch Klagen am Laufen sein bzw. die Widerspruchsfristen noch nicht abgelaufen sein). Nachlesen kann man die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2010 (1 BvR 2349/08) im Volltext direkt beim Bundesverfassungsgericht
3. wernerlamb kommentierte am 04.04.2010 um 01:31:03 Uhr
Doch nichtig
die Landesanwältin hat vor dem Hessischen Staatsgerichtshof beantragt, das Gesetz für nichtig zu erklären.Ist das Gesetz jedoch nichtig und nicht nur einzelne Normen anfechtbar, dann brauchen auch keine Fristen eingehalten zu werden.Denn dann sind die Beiträge ohne Rechtsgrundlage gezahlt worden.Das Bundesverfassungsgericht macht keine theoretischen Erwägungen.Es weist vielmehr dir Studenten konkret daraufhin, dass das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshof ihre Rechtspositionen nicht beeinträchtigt hat und sie die Bescheide anfechten können (verlaufsform).Deutlicher kann das Bundesverfassungsgetricht nicht dartun, was es von dem Hessischen Studiengebührengestz hält nämlct:gar nichts.
4. wernerlamb kommentierte am 04.04.2010 um 01:38:03 Uhr
nichtiges Gesetz
Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt: “Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“. Nichtige Gesetz entfalten keine Bindewirkung und haben keine Folgen. Das bedeutet, dass jeder damit verbundene Verwaltungsakt ebenfalls nichtig ist – im Grunde rückwirkend. Ebenso alle Strafen für die Nichteinhaltung oder Verletzung des faktisch nicht vorhandenen Gesetzes. Keine Strafe ohne Gesetz – Artikel 103 Abs. 2 GG.
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