Studium
Studieren mit Behinderung
Natürlich haben auch "Behinderte" die Möglichkeit zu studieren. Viel entscheidender als für andere ist für sie jedoch eine gründliche Vorbereitung sowie sorgfältige Wahl der Ausbildungsstätte, da die baulichen Gegebenheiten der Hochschule, Wohnungsfragen, Mobilitätsprobleme, Klärung eventuell notwendiger Pflege, technische Lernhilfen, Vorleser und Vorleserinnen etc. pp. für den "behinderten" Studierenden überlebenswichtig sind. Um euch eventuelle Zweifel und Ängste vor der Aufnahme eines Studiums zu nehmen, haben wir eine Reihe von Informationen zu diesem Thema gesammelt.Zusammengestellt von Oliver Iost und Jens Wernicke
- Studienplatz-Vergabe: Nachteilsausgleich bei der ZVS
- Die (Grund-)Finanzierung des Studiums (insbesondere Besonderheiten bei BAföG und Stipendien)
- Besondere Unterstützungsleistungen während des Studiums
- Nachteilsausgleiche während des Studiums
- Institutionelle Hilfe
- Weiteres Material zum Thema, Links, Rechtstexte
1. Studienplatz-Vergabe: Nachteilsausgleich bei der ZVS
Die Zulassungen für beliebte Studiengänge, deren Abschlüsse jedoch einer staatlichen Regelung bedürfen, werden von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) verwaltet. Um bei dieser einen Ausgleich der Behinderung beim Hochschulzugang zu erreichen, können behinderte Studierende auf zweierlei Art verfahren:
Erstens: Die ZVS verteilt nach den Kriterien NC und Wartezeit. Für beide Kriterien können aufgrund einer Behinderung Anträge auf Nahteilsausgleich gestellt werden, sobald mensch sich um einen Erststudiums Studienplatz bewirbt.
Der Nachteilsausgleich bei der ZVS wird unterteilt. Erstens in den Nachteilsausgleich für den NC (Sonderantrag E), wobei ein detailliertes Schulgutachten von der Schule gefordert wird, an der mensch Abitur gemacht hat. Das Gutachten muss deutlich machen, warum sich die Behinderung auf die Verschlechterung der Durchschnittsnote ausgewirkt hat. Zweitens gibt es einen Antrag auf Nachteilsausgleich für die Wartezeit (Sonderantrag F). Mit diesem muss ein behinderter Studierender nachweisen, dass er oder sie aufgrund der Behinderung seine Hochschulzugangsberechtigung (Abi etc.) aufgrund der Behinderung erst später erworben hat, als wenn die Behinderung nicht vorliegen würde. Das heißt zum Beispiel, dass zwei Wartesemester mehr angerechnet werden können, wenn aufgrund der Behinderung ein Schuljahr wiederholt werden musste. Wichtig hierbei ist: Die Sonderanträge, müssen mit dem generellen Antrag zusammen und fristgerecht abgegeben werden.
Zweitens: Die Verteilung auf den gewünschten Studienort stellt zumindest für schwerbehinderte Studierende keine Hürde dar: 75 % der ersten Ortswahlen werden nach sozialen Kriterien vergeben. Das erste Kriterium besagt, dass Schwerbehinderte, die das erste Kriterium (NC) erfüllt haben, an ihrem Wunschort einen Studienplatz erhalten.
Die ZVS reserviert 1% der von ihr verwalteten Studienplätze an den Hochschulen und 5% an den Fachhochschulen für die so genannten Härtefälle. Auch hier gilt wiederum, dass der Sonderantrag fristgerecht und mit dem generellen Antrag zusammen abgegeben werden muss.
Als Härtefälle gelten nicht nur Behinderungen. Für die Bewilligung eines Härtefallantrages und somit die sofortige Zulassung ist ein detailliertes, fachärztliches Gutachten nötig. Nur wenn in dem Gutachten genau darauf eingegangen wird, dass der begutachtete Mensch die von der ZVS formulierten anerkannten Kriterien erfüllt, wird dem Härtefallantrag stattgegeben werden, insofern lohnt es sich, die/dem betreuendeN ArztIn auf detaillierten Darstellung im Gutachten hinzuweisen.
2. Die (Grund-)Finanzierung des Studiums
Es lohnt auch ein Blick auf die Seite Studienfinanzierung. Hier gehen wir im weiteren vor allem auf die Besonderheiten ein, die sich für behinderte Studierende beim BAföG geben und nennen noch eine Stiftung, die vor allem behinderte Studierende mit Stipendien fördert.
Das BAföG
Das BAföG ist immer noch von zentraler Bedeutung für die Studienfinanzierung. Es ist jedoch als gezielte Förderung ausgelegt und ist offensichtlich, dass die Fördersummen nicht ausreichend sind, um mit ihnen ein Studium zu bestreiten. Für StudentInnen mit Behinderung oder chronischer Krankheit gilt dies noch in weitaus höherem Maße, da sie einen deutlich erhöhten Finanzierungs- und Organisationsaufwand haben. BAföG allein kann also keinesfalls ein erfolgreiches Studium sicherstellen. Die Sozialerhebung zeigt, dass es unter behinderten oder chronisch kranken StudentInnen die gleiche niedrige Förderquote wie im Gesamtbild gibt. Allein die Fördersumme ist im Schnitt dank der unten erwähnten Freibeträge etwas höher.
Trotzdem ist es eigentlich immer zu empfehlen, BAföG zu beantragen. Tatsächlich haben mehr StudentInnen Ansprüche als dann einen Antrag stellen. Außerdem sollte der Antrag möglichst früh (Juni bis Juli) gestellt werden.
Dieses soll von seiner Konzeption aus der (teilweisen) Deckung eines ausbildungsbedingten Finanzbedarf dienen. Leistungen für einen erhöhten Lebensunterhaltsbedarf sind nicht vorgesehen, hier wird auf das Sozialgesetzbuch verwiesen. Daher bleibt der geringe Bedarfsatz auch für StudentInnen mit Behinderung oder chronischer Krankheit bestehen.
Allerdings kann gemäß §25 Abs. 6 ein "Härtefreibetrag" bei der Anrechnung des Einkommens von der Eltern oder der/des EhegattIn geltend gemacht werden. Hier werden besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen - insbesondere solcher nach §§33 - 33b EStG (überdurchschnittliche Ausgaben durch die gesundheitsbedingte Situation können auf Nachweis berücksichtigt werden) - dieser Personen geltend gemacht. Darüber hinaus kann auch ein Freibetrag für behinderte Unterhaltsberechtigte, beispielsweise ein studierendes Kind, geltend gemacht werden. In beiden Fällen muss die Behinderung durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
Alle angegebenen Aufwendungen müssen im Bewilligungszeitraum erfolgt sein. Sind im EStG pauschalisierte Freibeträge vorgesehen, so werden diese angewandt. Gegen Nachweis können auch höhere Beträge berücksichtigt werden. Für allein erziehende Eltern kann ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 175 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere im Haushalt lebende Kind pro Monat geltend gemacht werden.
Normalerweise wird BAföG nur für die sog. Regelstudienzeit gewährt. Diese ist in der Studienordnung des jeweiligen Studienganges geregelt. Für StudentInnen mit Behinderung oder chronischer Krankheit besteht nun die Möglichkeit, über diese Förderungshöchstdauer hinaus gefördert zu werden (§15 Abs. 3 Nr. 5).
Ähnliche Regelungen wie für eine Behinderung (i.S.d. SGB IX) gelten für eine schwere Erkrankung. Diese stellt einen "schwerwiegenden Grund" nach §15 Abs. 3 Nr. 1 dar.
Zuständig für die Rückzahlung des Darlehenteils sind nicht etwa die Ämter für Ausbildungsförderung, sondern das Bundesverwaltungsamt. Die Darlehensrückzahlung ist eine der komplizierteren Teilregelungen des BAföGs. Sie finden sich in den §§18 ff sowie der "Darlehensverordnung" (DarlehensV). Für Informationen und Rechenbeispiele zu Rückzahlungsmodalitäten empfiehlt sich das Angebot von Studis Online www.bafoegrueckzahlungsrechner.de.
Die Rückzahlungspflicht ist immer einkommensabhängig (§18a Abs. 1). Zurückgezahlt werden muss erst ab einem monatlichen Einkommen von 960 Euro. Er erhöht sich um 480 Euro für die/den EhegattIn und um 435 Euro für jedes Kind. Für Schwerbehinderte erhöht sich dieser Betrag um die behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend §33b EStG. Ein Antrag auf Freistellung von der Rückzahlung ist in der Regel für ein Jahr beim Bundesverwaltungsamt zu stellen.
Im Allgemeinen werden Menschen, die mit 30 Jahren oder mehr ein Studium beginnen, kategorisch aus der Förderung ausgeschlossen. Nach §10 Abs. 3 Nr. 3 gilt diese Grenze nicht, wenn persönliche Gründe die "rechtzeitige" Studienaufnahme behindern. Dazu gehören insbesondere auch eine Behinderung oder Erkrankung. Weiterhin wird allerdings erwartet, das Studium unmittelbar nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung zu beginnen.
Stipendien
Speziell für die Förderung von körperbehinderten und chronisch kranken Student/Innen gibt es die Georg-Gottlob-Stiftung (www.gottlob-stiftung.de/
Die Stiftung Darmerkrankungen schreibt 2009 Ausbildungsstipendien für junge Menschen mit der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung Colitis ulcerosa aus (www.stiftung-darmerkrankungen.de/
Sicherlich gibt es noch eine Menge weiterer solcher spezieller Angebote – fragt bei entsprechenden Organisationen und Selbsthilfegruppen nach! Ergänzungen nehmen wir gerne auch auf - einfach per Mailformular melden.
Ansonsten sei auch noch auf die Liste von Stipendiaten-Organisationen verwiesen.
3. Besondere Unterstützungsleistungen während des Studiums
Studienassistenz
Behinderte StudentInnen haben nach §§ 49ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Anspruch auf "Hilfe zum Besuch einer Hochschule". Dieser wird in der "Eingliederungshilfeverordnung (EhVO)" konkretisiert. Zuständig sind die überörtlichen Sozialhilfeträger, die je nach Bundesland Landesämter für Soziales, Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände oder Bezirkssozialämter heißen.
Die Hilfe zum Besuch einer Hochschule umfasst den Assistenzbedarf, der zum Besuch von Lehrveranstaltungen, zur Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen, zur Erstellung von Referaten und Hausarbeiten aller Art einschließlich Bibliotheks- und anderer Recherchen sowie zum Erreichen der Hochschule notwendig ist. Ebenfalls übernommen werden müssen Kosten der Assistenz, die für ein studiennotwendiges (Berufs-) Praktikum oder einen studiennotwendigen bzw. dem Studium sehr förderlichen Auslandsaufenthalt anfallen.
Für diese Hilfen gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII. Für Menschen, deren Einkommen sich im Rahmen des BAföG-Satzes oder eines studentischen Jobs bewegt oder auch um einige Hundert Euro darüber liegt, fällt kein Eigenanteil an. Eltern sind grundsätzlich unterhaltspflichtig, d.h. sie müssen sich theoretisch an den Kosten der Assistenz beteiligen. In der Praxis wird dies aber so gehandhabt, dass Eltern von StudentInnen über 21 Jahren nur dann herangezogen werden, wenn ihr Einkommen bzw. Vermögen sehr deutlich oberhalb des Durchschnitts liegt. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres werden Eltern generell nicht mehr zur Kasse gebeten.
Die Empfehlungen der überörtlichen Sozialhilfeträger sehen für StudienassistentInnen einen Stundenlohn von etwa 8 Euro vor, in Ballungsräumen oder aufgrund anderer im Einzelfall liegenden Umstände kann von diesem Satz nach oben abgewichen werden.
Auch studiennotwendige Hilfsmittel wie PCs und Ähnliches werden im Rahmen der Hilfe zum Besuch einer Hochschule finanziert.
Pflege
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Leistungen nach §§ 36ff. SGB XI. Je nachdem, wie die Pflege bzw. Assistenz organisiert wird, werden "Pflegesachleistungen" nach § 36, Pflegegeld nach § 37 oder eine Kombination aus Sachleistungen und "Pflegegeld" nach § 38 gewährt.
Pflegesachleistungen werden nur gewährt, wenn die Pflege von einem anerkannten Pflegedienst erbracht wird. Wird die Pflege selbst organisiert ("ArbeitgeberInnenmodell"), wird nur das deutlich niedrigere Pflegegeld gezahlt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind pauschaliert, in vier Stufen gestaffelt und nur zur teilweisen Deckung des tatsächlichen Bedarfs ausgelegt (Teilkasko).
Zur Feststellung des Grads der Pflegebedürftigkeit wird durch die "Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK)" geprüft, bei welchen Verrichtungen aus einem gesetzlich vorgegebenen abschließenden Katalog Hilfe notwendig ist. Dieser Katalog umfasst nahezu ausschließlich Hilfen, die innerhalb der eigenen Wohnung anfallen. Bei der Überprüfung wird meist recht restriktiv vorgegangen. Ist die Pflegebedürftigkeit grundsätzlich festgestellt, so erfolgt anhand des ermittelten Zeitbedarfs eine Eingruppierung in so genannte "Pflegestufen", nach denen sich die Höhe der Leistungen berechnet:
- Pflegestufe I (mindestens eine Stunde pro Tag): 205 Euro Pflegegeld oder 384 Euro Pflegesachleistungen
- Pflegestufe II (mindestens drei Stunden pro Tag): 410 Euro Pflegegeld oder 921 Euro Pflegesachleistungen
- Pflegestufe III (mindestens fünf Stunden pro Tag, auch nachts): 665 Euro Pflegegeld oder 1432 Euro Pflegesachleistungen
Zur Deckung der Lücke zwischen dem tatsächlichen Bedarf und den Leistungen der Pflegeversicherung existiert im SGB XII (§§ 56ff.) die "Hilfe zur Pflege". Diese stockt nicht nur die Leistungen der Pflegekasse für die dort relevanten Verrichtungen auf, sondern finanziert auch die Gewährung weiterer pflegerischer Hilfen, sowohl in als auch außerhalb der Wohnung. Auch Menschen, die von der Pflegeversicherung keine Leistungen erhalten, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Zuständig hierfür sind die örtlichen Sozialhilfeträger (Sozialämter). Diese gehen bei der Bewilligung von Leistungen äußerst unterschiedlich vor.
Die Hilfe zur Pflege ist ebenfalls einkommens- und vermögensabhängig. Hier gilt in etwa das gleiche wie bei der Hilfe zum Besuch einer Hochschule. Nach dem alten BSHG waren hierfür jedoch teilweise höhere Einkommens- und Vermögensgrenzen vorgesehen. Mit Einführung des SGB XII änderte sich dies jedoch, wobei dann die Bundesländer landesspezifische Grenzen festlegen können.
Einige Bundesländer haben noch bestehende "Landespflegegesetze", die pflegebedürftigen Menschen ähnlich der Pflegeversicherung pauschalierte Leistungen gewähren.
Ist Pflege durch medizinisch geschultes Personal für krankenpflegerische Leistungen notwendig, wird von den Krankenkassen Krankenpflege nach § 37 SGB V gewährt.
4. Nachteilsausgleiche während des Studiums
Nachteilsausgleiche müssen die folgenden Kriterien erfüllen: Es muss generell die Möglichkeit gewährleistet werden, dass eine Prüfungsleistung bedarfsgerecht in anderer Weise erbracht werden kann. Dazu gehört insbesondere ein Wandel von schriftlicher zu mündlicher Prüfung - oder umgekehrt. Darüber hinaus sehen die meisten Prüfungsordnungen die Möglichkeiten einer Assistenz, also Schreibhilfen oder GebärdendolmetscherInnen vor. Die Verlängerung der Prüfungszeit ist Standard innerhalb der Regelungen zu Nachteilsausgleichen. Solcherlei Dinge regelt man am besten mit den PrüferInnen in einem Vorbereitungsgespräch. Wenn man dabei den Eindruck gewinnt, dass die zugestandenen Nachteilsausgleiche dem persönlichen Bedarf des / der BetroffeneN nicht gerecht werden (die meisten Formulierungen in den Prüfungsordnungen sind recht schwammig gehalten), sollte gezielt darüber informiert werden, dass die Betroffenen den / die BehindertenbeauftragteN des Fachbereichs / der Hochschule zu einer Rechtsberatung aufsuchen können. Unter Umständen bieten auch die StudentInnenwerke Beratungsleistungen an, dies gilt es ebenfalls bekannt zu machen. Insbesondere bei Unstimmigkeiten sollte sicher gestellt sein, dass nicht nur juristische, sondern eventuell auch psychosoziale Unterstützungen angeboten werden, da solche Angelegenheiten in der Regel sehr nervenaufreibend sind.
(Langzeit-)Studiengebühren
Klar ist, dass allgemeine Studiengebühren, aber auch Langzeitgebühren die soziale Selektion entschieden vorantreiben - eben dadurch, dass sie für diejenigen, die im Studium generell stärker benachteiligt sind, eine zusätzliche Hürde darstellen. Besonders problematisch zeigt sich dies bei behinderten oder chronisch kranken StudentInnen.
Zwar existieren überall Härtefallregelungen, sie sind jedoch alles andere als durchdacht und von sozial gerechten Kompensationsinstrumenten weit entfernt. In allen Gesetzen sind für die Benachteiligten nur Einzelfallentscheidungen vorgesehen. Dadurch wird es mitunter schwierig, solche Sonderregelungen politisch geltend zu machen und in Anspruch nehmen zu können. Zumal die Strafgebühren zur Füllung der chronisch leeren Kassen herangezogen werden sollen.
Die Gewährung weiterer, gebührenfreier Semester ist immer ein Kraftakt. Es müssen ärztliche Atteste zum Beleg der verminderten Studierfähigkeit erbracht werden. Mitunter werden auch amtsärztliche Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen verlangt. Schwerbehindertenausweise oder Bescheide der SozialhilfeträgerInnen reichen meist nicht aus. Wichtig ist, dass die zuständigen Stellen an der Hochschule kein Recht haben zu erfahren, wie das Krankheitsbild aussieht. Die gesetzliche ärztliche Schweigepflicht gilt natürlich weiterhin. Stattdessen sollte möglichst detailliert eine chronologische Aufstellung der anteiligen Studierfähigkeit von der Ärztin oder dem Arzt aufgestellt werden. Das ist im Grunde auch nur die einzige Information, die in der Bürokratie benötigt wird.
Betroffenen StudentInnen sind vor allem zwei Dinge zu raten. Erstens sollten sie dringend Atteste und ähnliche Belege regelmäßig besorgen und auch verwahren. Zweitens sollten sie über die Vorteile einer Beurlaubung nachdenken.
Wo es schon allgemeine oder Langzeit-Studiengebühren gibt - und wo nicht -, das könnt Ihr unserer Übersichtsseite zum Thema Studiengebühren entnehmen.
5. Institutionelle Hilfe
Bei weiteren Fragen wendet Euch bitte beispielsweise an folgende Institutionen:
- Deutsches Studentenwerk
Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung
Monbijouplatz 11
10178 Berlin
Tel. 030/ 297727-64
studium-behinderung@studentenwerke.de
www.studentenwerke.de - die Berufsberater und -beraterinnen für behinderte Abiturienten, Abiturientinnen und Studierende bei den Arbeitsämtern
- die Studienberatungsstellen der Hochschulen
- die Beauftragten für Behindertenfragen an den Hochschulen
- den Allgemeinen Studentenausschuss (AStA).
6. Weiteres Material zum Thema, Links, Rechtstexte
Besondere Literatur-Empfehlung
Weitere Informationen bspw. zu Haushaltshilfen, Arbeitsassistenzen, speziellen Problemen sehbehinderter, gehörloser oder hörbehinderter Menschen, zu Arbeitsmöglichkeiten, persönlichem Budget nach § 17 SGB IX, Langzeitstudiengebührenregelungen nach Bundesländern und vielem mehr findet Ihr in der in Bälde erscheinenden Broschüre des freien zusammenschlusses von studentInnenschaften (fzs) "Studieren mit Behinderung".
Webseiten und PDF-Dokumente zum Thema
- Dokumentation der Fachtagung »Chancengleichheit von Studierenden mit Behinderung sichern – Neue Steuerungsinstrumente im Hochschulprozess nutzen«, die im September 2008 stattgefunden hat (PDF-Datei; insbesondere geht es auch um die Auswirkungen des "Bologna-Prozesses" auf Studierende mit Behinderungen und dem Ziel "Eine Hochschule für Alle")
www.studentenwerke.de/pdf/Fachtagung_IBS_2008.pdf - Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (Deutsches Studentenwerk)
www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06100 - Informationen für internationale Studierende - Studieren mit Behinderung
www.internationale-studierende.de/de/service/studieren_mit_behinderung - European Student Handbook
on Equality and Equal Access (englischsprachig)
www.esib.org/projects/equality/EQhandbook - Broschüre der Beratung für behinderte oder chronisch kranke Studierende (B.O.C.K.S.) des AStA der Uni Bonn
www.asta-bonn.de/bocks-broschuere.html - Informationen des Dortmunder Zentrum
Behinderung und Studium
www.dobus.uni-dortmund.de - Selbshilfe behinderter und chronisch kranker Menschen in Deutschland
www.kobinet.de - Bericht des Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe (16.12.2004, PDF-Dokument)
dip.bundestag.de/btd/15/045/1504575.pdf
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgg/index.html - Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr (SchwbAwV)
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/schwbawv/index.html - Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_9/index.html - Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende
bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_2/index.html
Diese Seite verlinken »






