Studium
Studieren mit Behinderung
Auch "Behinderte" können ein Studium aufnehmen. Viel entscheidender als für andere ist für sie jedoch eine gründliche Vorbereitung sowie sorgfältige Wahl der Ausbildungsstätte, da die baulichen Gegebenheiten der Hochschule, Wohnungsfragen, Mobilitätsprobleme, Klärung eventuell notwendiger Pflege, technische Lernhilfen, Vorleser und Vorleserinnen etc. pp. für den "behinderten" Studierenden besonders wichtig sind. Um euch eventuelle Zweifel und Ängste vor der Aufnahme eines Studiums zu nehmen, haben wir eine Reihe von Informationen zu diesem Thema gesammelt.Überblick
- Studienplatzvergabe: Sonderanträge bei hochschulstart.de (ehemals ZVS)
- Die (Grund-)Finanzierung des Studiums (insbesondere Besonderheiten bei BAföG und Stipendien)
- Besondere Unterstützungsleistungen während des Studiums
- Nachteilsausgleiche während des Studiums
- Institutionelle Hilfe
- Weiteres Material zum Thema, Links, Rechtstexte
1. Studienplatzvergabe: Sonderanträge bei hochschulstart.de (ehemals ZVS)

Nur nicht behindern lassen!
- Antrag auf Nachteilsausgleich (NC) – Sonderantrag E:
Dieser Antrag kommt in Betracht, wenn die Abiturnote behinderungsbedingt schlechter ausgefallen ist als sie ohne Behinderung ausgefallen wäre. Dem Antrag sind beglaubigte Kopien der Schulzeugnisse und ein detailliertes Schulgutachten der Schule beifügen. Dieses muss deutlich machen, inwiefern sich die Behinderung auf die Verschlechterung der Abiturnote ausgewirkt hat. - Antrag auf Nachteilsausgleich (Wartezeit) – Sonderantrag F:
Dieser Antrag kommt in Betracht, wenn Ihr das Abitur behinderungsbedingt erst später gemacht habt als Ihr es ohne Behinderung hättet machen können. Wer beispielsweise ein Schuljahr krankheits- oder behinderungsbedingt wiederholen musste, bekommt zwei Wartesemester zusätzlich "gutgeschrieben". - Härtefallantrag (sofortige Zulassung zum Studium) – Sonderantrag D:
Hochschulstart.de reserviert 2% der verwalteten Studienplätze für sog. Härtefälle, in denen eine sofortige Zulassung zum Studium erforderlich ist. Neben verschiedenen anderen Gründen kann ein Härtefall auch aufgrund einer Krankheit oder Behinderung vorliegen. Als Beleg ist ein fachärztliches Gutachten oder ggf. auch ein anderer Beleg einzureichen. - Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des gewünschten Studienortes – Sonderantrag A:
Gibt es Gründe, die Euch an einen bestimmten Studienort binden, könnt Ihr den Sonderantrag A stellen. Berücksichtigt wird der bevorzugte Studienort allerdings nur noch in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote in bundesweit zulassungsbeschänkten Studiengängen, also weder in der Quote, nach der die Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule vergeben werden noch in Vergabeverfahren, die im Service-Verfahren für die Hochschulen abgewickelt werden.
2. Die (Grund-)Finanzierung des Studiums
Es lohnt auch ein Blick auf die Seite Studienfinanzierung. Hier gehen wir im Weiteren vor allem auf die Besonderheiten ein, die sich für behinderte Studierende beim BAföG geben und nennen noch einige Stiftungen, die vor allem behinderte Studierende mit Stipendien fördert.
Das BAföG
Das BAföG ist immer noch von zentraler Bedeutung für die Studienfinanzierung. Die Fördersummen sind jedoch nicht ausreichend, um mit ihnen ein Studium zu bestreiten. Für StudentInnen mit Behinderung oder chronischer Krankheit gilt dies noch in weitaus höherem Maße, da sie einen deutlich erhöhten Finanzierungs- und Organisationsaufwand haben. Trotzdem ist es immer zu empfehlen, BAföG zu beantragen, um zumindest einen Teil des Lebensbedarfs zu decken.
Der BAföG-Bedarf für chronisch kranke und behinderte Studierende ist der gleiche wie für andere Studierende auch. Nach § 25 Abs. 6 BAföG kann jedoch bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern und/oder des/der EhepartnerIn bzw. des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin ein Härtefreibetrag geltend gemacht werden. Ein entsprechender Antrag kann insbesondere dann gestellt werden, wenn außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c des Einkommensteuergesetzes anfallen oder Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
Alle angegebenen Aufwendungen müssen im Bewilligungszeitraum erfolgt sein. Sind im EStG pauschalisierte Freibeträge vorgesehen, so werden diese angewandt. Gegen Nachweis können auch höhere Beträge berücksichtigt werden.
Normalerweise wird BAföG nur für die sog. Regelstudienzeit gewährt. Diese ist in der Studienordnung des jeweiligen Studienganges geregelt. Verzögert sich das Studium aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit, ist eine Förderung allerdings auch über die Förderungshöchstdauer hinaus möglich (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG).
Ähnliche Regelungen wie für eine Behinderung (i.S.d. SGB IX) gelten für eine schwere Erkrankung. Diese stellt einen "schwerwiegenden Grund" nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar. Die Verzögerungsgründe Krankheit und Behinderung können sowohl im Zusammenhang mit der Vorlage des Leistungsnachweises geltend gemacht werden, als auch am Ende des Studiums beim Überschreiten der Regelstudienzeit.
BAföG wird zur Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen gewährt. Dieser Teil ist fünf Jahr nach Ablauf der Regelstudienzeit in Raten zurückzuzahlen. Reicht das Einkommen dazu nicht aus, kann man sich für jeweils ein Jahr von der Rückzahlung zurückstellen lassen. Der Freibetrag liegt derzeit bei 1070 Euro pro Monat. Er erhöht sich für den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner um 535 Euro und für jedes Kind des (ehemals) Auszubildenden um 485 Euro. Bei Schwerbehinderten erhöht sich der Gesamtbetrag außerdem um die behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b EStG.
Im Allgemeinen sind Menschen, die nach ihrem 30. Geburtstag ein grundständiges Studium oder nach ihrem 35. Geburtstag ein Masterstudium beginnen, von der Förderung ausgeschlossen. Haben allerdings persönliche Gründe, z. B. eine Krankheit oder Behinderung, die "rechtzeitige" Studienaufnahme unmöglich gemacht, gilt nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG etwas anderes. Dann ist der Bezug von BAföG möglich, sofern das Studium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes aufgenommen wurde.
Stipendien
Einige Stiftungen fördern speziell Behinderte. Dazu gehören u. a. folgende:
Maecenata-Management GmbH
Zielgruppe: körperbehinderte Hochbegabte
http://www.maecenata.eu/index.php?option=com_content&task=view&id=100&Itemid=86
Stiftung Darmerkrankungen
Zielgruppe: Studierende, die an Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn leiden
http://www.stiftung-darmerkrankungen.de/de_stipendien.phtml
Georg-Leffers-Stiftung
Zielgruppe: behinderte Studierende, von denen staatliche oder andere Zuwendungen nicht, nicht mehr oder nicht in ausreichender Höhe beansprucht werden können.
http://oldenburg.leffers.de/stiftung/
Heinz-und-Mia-Krone-Stiftung
Zielgruppe: körperbehinderte Einzelpersonen, die früher gehen konnten und inzwischen durch einen Unfall oder eine Krankheit dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen sind
http://www.krone-stiftung.org/
Hingewiesen sei auch auf das Mentoring-Programm für Studentinnen mit Behinderung, das mit Unterstützung der Contergan-Stiftung durch den Hildegardis-Verein angeboten wird:
http://www.mentoring-projekt.de/index.php
Natürlich könnt Ihr Euch auch um sonstige Stipendien bemühen: Liste von Stipendiaten-Organisationen
3. Besondere Unterstützungsleistungen während des Studiums
Studienassistenz
Behinderte StudentInnen können im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch XII einen studienbedingten Mehrbedarf geltend machen, der in Form der sog. "Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule" gewährt wird. Konkretisiert wird der Anspruch in § 13 der Eingliederungshilfeverordnung (EhVO). Sachlich zuständig sind die überörtlichen Sozialhilfeträger, die sich je nach Bundesland in der Trägerschaft des Landes oder höherer Kommunalverbände befinden. Welcher überörtliche Träger genau zuständig ist, richtet sich nach dem Wohn- bzw. Studienort.
Die Hilfe zum Besuch einer Hochschule umfasst den Assistenzbedarf, der zum Besuch von Lehrveranstaltungen, zur Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen, zur Erstellung von Referaten und Hausarbeiten aller Art einschließlich Bibliotheks- und anderer Recherchen sowie zum Erreichen der Hochschule notwendig ist. Ebenfalls übernommen werden müssen Kosten der Assistenz, die für ein studiennotwendiges (Berufs-) Praktikum oder einen studiennotwendigen bzw. dem Studium sehr förderlichen Auslandsaufenthalt anfallen.
Für diese Hilfen gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des SGB XII. Für Menschen, deren Einkommen sich im Rahmen des BAföG-Satzes oder eines studentischen Jobs bewegt oder auch um einige Hundert Euro darüber liegt, fällt kein Eigenanteil an. Eltern sind grundsätzlich unterhaltspflichtig, d.h. sie müssen sich an den Kosten der Assistenz beteiligen. Tun sie dies nicht und wird die Assistenz vollständig vom Sozialhilfeträger finanziert, so geht der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in Höhe von 26 Euro monatlich auf den Sozialhilfeträger über. Er holt sich das vorstreckte Geld also von den Eltern zurück.
Die Empfehlungen der überörtlichen Sozialhilfeträger sehen für StudienassistentInnen einen Stundenlohn von etwa 8 Euro vor, in Ballungsräumen oder aufgrund anderer im Einzelfall liegenden Umstände kann von diesem Satz nach oben abgewichen werden.
Auch studiennotwendige Hilfsmittel wie PCs oder auch Fahrtkosten können im Rahmen der Hilfe zum Besuch einer Hochschule finanziert werden.
Pflege
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Leistungen nach §§ 36 ff. SGB XI. Je nachdem, wie die Pflege bzw. Assistenz organisiert wird, werden "Pflegesachleistungen" nach § 36, Pflegegeld nach § 37 oder eine Kombination aus Sachleistungen und "Pflegegeld" nach § 38 gewährt.
Pflegesachleistungen werden nur gewährt, wenn die Pflege von einem anerkannten Pflegedienst erbracht wird. Wird die Pflege selbst organisiert ("ArbeitgeberInnenmodell"), wird nur das deutlich niedrigere Pflegegeld gezahlt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind pauschaliert, in vier Stufen gestaffelt und nur zur teilweisen Deckung des tatsächlichen Bedarfs ausgelegt (Teilkasko).
Zur Feststellung des Grads der Pflegebedürftigkeit wird durch die "Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK)" geprüft, bei welchen Verrichtungen aus einem gesetzlich vorgegebenen abschließenden Katalog Hilfe notwendig ist. Dieser Katalog umfasst nahezu ausschließlich Hilfen, die innerhalb der eigenen Wohnung anfallen. Bei der Überprüfung wird meist recht restriktiv vorgegangen. Ist die Pflegebedürftigkeit grundsätzlich festgestellt, so erfolgt anhand des ermittelten Zeitbedarfs eine Eingruppierung in so genannte "Pflegestufen", nach denen sich die Höhe der Leistungen berechnet:
- Pflegestufe I (mindestens eine Stunde pro Tag): 225 Euro Pflegegeld oder 440 Euro Pflegesachleistungen
- Pflegestufe II (mindestens drei Stunden pro Tag): 430 Euro Pflegegeld oder 1040 Euro Pflegesachleistungen
- Pflegestufe III (mindestens fünf Stunden pro Tag, auch nachts): 685 Euro Pflegegeld oder 1510 Euro Pflegesachleistungen
Zur Deckung der Lücke zwischen dem tatsächlichen Bedarf und den Leistungen der Pflegeversicherung existiert im SGB XII (§§ 61 ff.) die "Hilfe zur Pflege". Diese stockt nicht nur die Leistungen der Pflegekasse für die dort relevanten Verrichtungen auf, sondern finanziert auch die Gewährung weiterer pflegerischer Hilfen, sowohl in als auch außerhalb der Wohnung. Auch Menschen, die von der Pflegeversicherung keine Leistungen erhalten, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Zuständig hierfür sind die örtlichen Sozialhilfeträger (Sozialämter). Diese gehen bei der Bewilligung von Leistungen äußerst unterschiedlich vor.
Die Hilfe zur Pflege ist ebenfalls einkommens- und vermögensabhängig. Hier gilt in etwa das gleiche wie bei der Hilfe zum Besuch einer Hochschule.
Einige Bundesländer haben noch bestehende "Landespflegegesetze", die pflegebedürftigen Menschen ähnlich der Pflegeversicherung pauschalierte Leistungen gewähren.
Ist Pflege durch medizinisch geschultes Personal für krankenpflegerische Leistungen notwendig, wird von den Krankenkassen Krankenpflege nach § 37 SGB V gewährt.
4. Nachteilsausgleiche während des Studiums
Nachteilsausgleiche müssen die folgenden Kriterien erfüllen: Es muss generell die Möglichkeit gewährleistet werden, dass eine Prüfungsleistung bedarfsgerecht in anderer Weise erbracht werden kann. Dazu gehört insbesondere ein Wandel von schriftlicher zu mündlicher Prüfung - oder umgekehrt. Darüber hinaus sehen die meisten Prüfungsordnungen die Möglichkeiten einer Assistenz, also Schreibhilfen oder GebärdendolmetscherInnen vor. Auch kann die Prüfungszeit verlängert werden. Ein Nachteilsausgleich muss unter Vorlage eines ärztlichen Attests beim Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss beantragt werden. Da ggf. zusätzlich Organisationsaufwand erforderlich ist (z. B. Buchung von gesonderten Räumen und zusätzlichen Aufsichtskräften), sollte der Antrag frühzeitig erfolgen. Wer den gewährten Nachteilsausgleich für nicht ausreichend hält und das Problem nicht mit dem Prüfungsamt direkt klären kann, sollte sich an den Behindertenbeauftragten der Hochschule wenden.
(Langzeit-)Studiengebühren
Klar ist, dass allgemeine Studiengebühren, aber auch Langzeitgebühren die soziale Selektion entschieden vorantreiben - eben dadurch, dass sie für diejenigen, die im Studium generell stärker benachteiligt sind, eine zusätzliche Hürde darstellen. Besonders problematisch zeigt sich dies bei behinderten oder chronisch kranken StudentInnen.
Zwar existieren überall Härtefallregelungen, sie sind jedoch alles andere als durchdacht und von sozial gerechten Kompensationsinstrumenten weit entfernt. In allen Gesetzen sind für die Benachteiligten nur Einzelfallentscheidungen vorgesehen. Dadurch wird es mitunter schwierig, solche Sonderregelungen politisch geltend zu machen und in Anspruch nehmen zu können. Zumal die Strafgebühren zur Füllung der chronisch leeren Kassen herangezogen werden sollen.
Die Gewährung weiterer, gebührenfreier Semester ist immer ein Kraftakt. Es müssen ärztliche Atteste zum Beleg der verminderten Studierfähigkeit erbracht werden. Mitunter werden auch amtsärztliche Bescheinigungen oder eidesstattliche Versicherungen verlangt. Schwerbehindertenausweise oder Bescheide der SozialhilfeträgerInnen reichen meist nicht aus. Wichtig ist, dass die zuständigen Stellen an der Hochschule kein Recht haben zu erfahren, wie das Krankheitsbild aussieht. Die gesetzliche ärztliche Schweigepflicht gilt natürlich weiterhin. Stattdessen sollte möglichst detailliert eine chronologische Aufstellung der anteiligen Studierfähigkeit von der Ärztin oder dem Arzt aufgestellt werden. Das ist im Grunde auch nur die einzige Information, die in der Bürokratie benötigt wird.
Betroffenen StudentInnen sind vor allem zwei Dinge zu raten. Erstens sollten sie dringend Atteste und ähnliche Belege regelmäßig besorgen und auch verwahren. Zweitens sollten sie über die Vorteile einer Beurlaubung nachdenken.
Wo es allgemeine oder Langzeit-Studiengebühren gibt - und wo nicht -, das könnt Ihr unserer Übersichtsseite zum Thema Studiengebühren entnehmen.
5. Institutionelle Hilfe
Bei weiteren Fragen wendet Euch bitte beispielsweise an folgende Institutionen:
- Deutsches Studentenwerk
Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung
Monbijouplatz 11
10178 Berlin
Tel. 030 / 297727-64

www.studentenwerke.de - die Berufsberater und -beraterinnen für behinderte Abiturienten, Abiturientinnen und Studierende bei den Arbeitsämtern
- die Studienberatungsstellen der Hochschulen
- die Beauftragten für Behindertenfragen an den Hochschulen
- den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) bzw. direkt an das Sozialreferat oder ein thematisch passendes Referat.
6. Weiteres Material zum Thema, Links, Rechtstexte
Webseiten und PDF-Dokumente zum Thema
- Sonderanträge bei hochschulstart.de
http://www.hochschulstart.de/fileadmin/downloads/Sonderdrucke/S07.pdf - Empfehlungen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte zum Besuch einer Hochschule (Stand: 24.05.2006)
http://www.lwl.org/spur-download/bag/22-06an.pdf - Dokumentation der Fachtagung »Chancengleichheit von Studierenden mit Behinderung sichern – Neue Steuerungsinstrumente im Hochschulprozess nutzen«, die im September 2008 stattgefunden hat (PDF-Datei; insbesondere geht es auch um die Auswirkungen des "Bologna-Prozesses" auf Studierende mit Behinderungen und dem Ziel "Eine Hochschule für Alle")
http://www.studentenwerke.de/pdf/Fachtagung_IBS_2008.pdf - Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (Deutsches Studentenwerk)
http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06100 - Informationen für internationale Studierende - Studieren mit Behinderung
http://www.internationale-studierende.de/fragen_zur_vorbereitung/studieren_in_deutschland/studieren_mit_behinderung/ - European Student Handbook on Equality and Equal Access (englischsprachig)
http://www.esib.org/documents/publications/handbooks/ESU_Equity_handbook.pdf - Informationen des Dortmunder Zentrum Behinderung und Studium
http://www.dobus.uni-dortmund.de - Selbshilfe behinderter und chronisch kranker Menschen in Deutschland
http://www.kobinet.de - Bericht des Bundesregierung über die Lage behinderter Menschen und die Entwicklung ihrer Teilhabe (16.12.2004, PDF-Dokument)
http://dip.bundestag.de/btd/15/045/1504575.pdf
- §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe
http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/BJNR302300003.html#BJNR302300003BJNG001000000 - Eingliederungshilfeverordnung (EhVO)
http://www.gesetze-im-internet.de/bshg_47v/BJNR003390964.html - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgg/index.html - Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr (SchwbAwV)
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/schwbawv/index.html - Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_9/index.html - Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (II) Grundsicherung für Arbeitsuchende
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_2/index.html
Master trotz Mangel
Die Bewerbungssaison für Masterstudienplätze ist in vollem Gange, doch viele Studierende sind verunsichert: Gibt es ausreichend Masterstudienplätze? Wie groß ist der Mangel? Und was kann man tun, um seine Chancen auf einen Platz zu erhöhen? Kann eine Klage einen Studienplatz bringen, wenn es trotz aller Bemühungen nicht gereicht hat?
Duales Studium als Erstausbildung
Mit dem nachfolgenden Artikel wollen wir Euch erste Informationen rund ums duale Studium liefern. Gegenstand ist nur das duale Studium als Erstausbildung. Berufsbegleitende Studiengänge zu Fortbildungszwecken, die eine abgeschlossene erste Ausbildung voraussetzen, werden nicht thematisiert.
Uni-Ranking der Humboldt-Stiftung
Noch ein Uni-Ranking, und wieder ein anderer Spitzenreiter. Diesmal hat die Alexander-von-Humboldt-Stiftung Deutschlands Hochschullandschaft abgecheckt und in einer Tabelle aus Siegern und Besiegten verhackstückt. Nach ganz oben schafften es zwei Berliner Bildungsanstalten, gefolgt von der Konkurrenz aus München. Die rote Laterne hat die TU Cottbus abgekriegt und damit ein Imageproblem mehr. Aber hatte das Oststädtchen überhaupt eine Chance?
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