Studienfinanzierung / Zuschüsse in Ausnahmefällen

ALG II, Sozialgeld und Sozialhilfe für Studierende und SchülerInnen

Von Nicola Pridik

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Studierende und SchülerInnen, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAföG gefördert werden kann, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II).
  • Bestimmte SchülerInnengruppen sind von diesem Grundsatz ausgenommen.
  • Ein Anspruch auf ALG II kann für Personen in BaföG-förderungsfähiger Ausbildung nur dann entstehen, wenn die Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung unterbrochen wird (Urlaubssemester).
  • Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls kann ALG II ausnahmsweise als Darlehen gewährt werden. Die Anforderungen sind allerdings sehr hoch.
  • Der Leistungsausschluss umfasst nicht die Inanspruchnahme von Leistungen in besonderen Lebenslagen. Im Falle der Hilfebedürftigkeit kann also ein Mehrbedarf ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende etc. beantragt werden.
  • Ebenfalls nicht umfasst sind Leistungen für Angehörige, insbes. Kinder, mit denen man zusammenlebt. Für sie kann folglich ALG II/Sozialgeld beantragt werden, sofern ihr Unterhalt nicht anderweitig sichergestellt ist.
  • Studierende und SchülerInnen in BAföG-förderungsfähigen Ausbildungen sind in der Regel erwerbsfähig und können - wenn überhaupt - nur ALG II erhalten. Sozialgeld und Sozialhilfe können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn Erwerbsunfähigkeit eintritt.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

1. Grundsatz: kein ALG II für Studierende und SchülerInnen

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über das Arbeitslosengeld II (ALG II). So steht es im Gesetz (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Dabei bedeutet »dem Grunde nach BAföG-förderungsfähig«, dass es ausreicht, wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte, wie Ihr sie besucht, grundsätzlich gefördert werden kann. Dies hängt zum einen von der Ausbildungsstätte ab, zum anderen davon, ob die Ausbildung Eure Arbeitskraft voll in Anspruch nimmt oder nicht (Teilzeitausbildungen sind nicht förderungsfähig, vgl. hier). Ob Ihr konkret auch gefördert werdet, spielt dagegen keine Rolle. Das Erststudium an (öffentlichen) Hochschulen ist beispielsweise immer förderungsfähig. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Ihr selbst aus der Förderung herausgefallen seid, weil Ihr beispielsweise den Leistungsnachweis ohne anerkannten Grund zu spät vorgelegt oder die Fachrichtung zu spät gewechselt habt.

Im Grundsatz habt Ihr also keine Chance, ALG II zu erhalten. Doch auch bei dieser Regel gibt es Einschränkungen und Ausnahmen (dazu unten 2.). Zudem bezieht sich der Ausschluss nur auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, nicht auf den Mehrbedarf in besonderen Lebenssituationen (dazu unten 3.). Und es ist auch nur Euer eigener Lebensunterhalt gemeint, nicht der Eurer Angehörigen, mit denen Ihr zusammenlebt (dazu unten 4.). Es besteht also durchaus Grund zu ein wenig Hoffnung. Und wenn nicht zur Hoffnung, dann doch immerhin zum Weiterlesen des Artikels ...



2. Ausnahmen

a) Besondere SchülerInnengruppen

Der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über ALG II gilt zwar für alle Studierenden, nicht aber für alle SchülerInnen in BAföG-förderungsfähiger Ausbildung. Folgende SchülerInnengruppen sind von der Regelung ausgenommen (§ 7 Abs. 6 SGB II):

Nr. 1
SchülerInnen, die
  1. eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder eine Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 oder eine Fach- oder Fachoberschule besuchen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und
  2. nicht bei ihren Eltern wohnen und
  3. keinen Anspruch auf BAföG haben, weil von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Aussbildungsstätte erreichbar wäre oder sie keinen Anspruch auf BAföG haben, weil sie weder einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren noch in eigenem Haushalt mit mindestens einem Kind zusammenleben. (Details siehe hier.)
Nr. 2
SchülerInnen, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG bemisst. Zu diesen gehört Ihr dann, wenn Ihr
  1. Eure Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, absolviert und die Schulen in einem zumindest zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln und
  2. Ihr bei Euren Eltern wohnt.
    (Vgl. dazu auch die Ausführungen im Bedarfs-Artikel.)
Nr. 3
SchülerInnen, die
  1. eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen und
  2. dem Grunde nach BAföG erhalten können (mehr dazu hier) und
  3. konkret kein BAföG beziehen können, weil sie bei Beginn des Ausbildungsabschnitts über 30 Jahre alt sind und kein anerkannter Grund vorliegt, dennoch gefördert zu werden. (Mehr dazu hier.)

b) Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Kindeserziehung

Unterbrecht Ihr Eure Ausbildung für weniger als drei Monate, so könnt Ihr weiter BAföG beziehen. Da das so ist, seid Ihr auch in diesem Fall vom ALG-II-Bezug ausgeschlossen. Dauert die Unterbrechung jedoch länger, könnt und solltet Ihr Euch beurlauben lassen. Im Urlaubssemester behaltet Ihr Euren Studierendenstatus, seid aber nicht mehr BAföG-berechtigt. Stattdessen entsteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt über ALG II, sofern Ihr hilfebedürftig seid.

Bei den zeitlichen Abläufen ist Folgendes zu bedenken: Beurlauben lassen kann man sich unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend (mit der Folge, dass die bereits ausgezahlten BAföG-Förderbeträge zurückzuzahlen sind) - ALG II gibt es dagegen erst ab Antragstellung. Wer sich also erst während des laufenden Semesters zur Beurlaubung entschließt und folglich auch erst dann seinen ALG-II-Antrag stellt, muss damit rechnen, plötzlich Schulden am Bein zu haben, weil BAföG - wie gesagt - für die im Urlaubssemester geförderten Monate zurückgezahlt werden muss und diese Finanzierungslücke nicht über das ALG II ausgeglichen werden kann.

Dauert eine Krankheit nicht länger als sechs Monate, geltet Ihr nach wie vor als erwerbsfähig, bezieht also - sofern auch die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - ALG II. Dauert die Krankheit länger und lebt Ihr mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen, so erhaltet Ihr Sozialgeld. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, lebt Ihr also beispielsweise alleine, besteht Anspruch auf Sozialhilfe. (Siehe zur Differenzierung auch unten Punkt 5.)

Erwerbsfähig seid und bleibt Ihr auch, wenn Euch das Arbeiten wegen einer Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren vorübergehend nicht zumutbar ist. Auch hier bleibt es also bei ALG II. Sind Eure Kinder älter, könnt Ihr im Prinzip zwar ebenfalls ALG II erhalten, fraglich ist nur, ob und inwiefern Ihr wirklich hilfebedürftig seid. Wird das Kind beispielsweise in einer Tageseinrichtung bzw. einem Kindergarten betreut, so wird von Euch erwartet, dass Ihr zumindest einen Teil Eures Lebensunterhalts selbst verdient. (ALG II kann ggfls. ergänzend geleistet werden.)

c) Bei Härtefall: ALG II als Darlehen möglich

Trotz Ausschluss von den Leistungen des SGB II kann es bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls möglich sein, ALG II zumindest als Darlehen zu beziehen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Ob ein Härtefall gegeben ist, wird jeweils im Einzelfall entschieden. Die Anforderungen sind relativ hoch. Unterschreitet Ihr beispielsweise das Lebensniveau eines ALG-II-Empfängers, so ist dies noch keine Härte, da Euch zugemutet wird, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, den nötigsten Lebensunterhalt zu sichern. Lediglich dann, wenn Ihr alleinerziehend seid, wird Euch eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zugemutet. Im Übrigen wird in den fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur zur Auslegung der Vorschrift auf die frühere Rechtsprechung zu § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verwiesen. Aus dieser ergibt sich z. B., dass (erstaunlicherweise) eine besondere Härte nicht vorliegt, wenn Ihr aus finanziellen Gründen die Ausbildung abbrechen müsst. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn Ihr Euch mitten im Abschlussexamen befindet (Nur dann ist Euch der Abbruch der Ausbildung nicht zumutbar.)

Wer es ganz genau wissen will, sei auf Anlage 2 der fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II verwiesen, die Ihr auf der Seite der Agentur für Arbeit findet.

Wird das Darlehen gewährt, so umfasst es die aufstockende Regelleistung und den Unterkunftskostenanteil. Leistungen für Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige werden als Zuschuss gewährt. (Siehe unten 3. und 4.)



3. Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen

Der grundsätzliche Ausschluss von ALG II für SchülerInnen und Studierende (siehe oben 1.) bezieht sich nur auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich einmaliger Bedarfe nach § 23 Abs. 1 SGB II. Nicht umfasst sind dagegen Bedarfe, die sich aus besonderen Lebensumständen ergeben. Diese können trotz eines BAföG-Anspruchs beantragt werden, soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt. Im Einzelnen sind dies Mehrbedarfe für
  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende
  • bestimmte erwerbsfähige Behinderte
  • medizinisch erforderliche kostenaufwändigere Ernährung
  • die Erstausstattung einer Wohnung einschl. Haushaltsgegenstände
  • Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ihr den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG erhaltet.



4. Leistungen für Angehörige (insbes. Kinder)

Wohnt Ihr mit einem oder mehreren Kindern zusammen, so ändert dies zwar nichts daran, dass Ihr selbst kein ALG II beziehen könnt. Unter Umständen könnt Ihr aber für Eure Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragen - vorausgesetzt natürlich, ihr Unterhalt kann nicht anderweitig sichergestellt werden. Zahlt der Vater der Kinder Unterhalt oder kommt Ihr als Familie über die Runden, wenn Ihr Wohngeld bezieht (so Ihr denn einen Anspruch darauf habt), so sind diese Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Für minderjährige Kinder unter 15 Jahren gibt es kein ALG II, sondern Sozialgeld. Könnt Ihr Euren eigenen Lebensbedarf gerade eben noch decken, nicht jedoch den Eurer Kinder, so kann ebenfalls ein Anspruch auf Sozialgeld für die Kinder bestehen. Vorrangig ist in diesem Fall allerdings ein Anspruch auf Kinderzuschlag zu prüfen.



5. Sozialgeld und Sozialhilfe

Seit Einführung des ALG II herrscht zuweilen Verwirrung darüber, wer denn nach den neuen Regelungen Sozialgeld und Sozialhilfe bekommen kann. Das soll hier nochmal kurz erläutert werden.
  • ALG II (geregelt im Sozialgesetzbuch II)

    ist für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, sofern sie nicht - wie die meisten Studierenden und SchülerInnen (siehe oben 1. und 2.) - ausnahmsweise von der Leistung ausgeschlossen sind. Erwerbsfähig ist jeder, der nicht aufgrund von Krankheit oder Behinderung dauerhaft (= länger als 6 Monate) daran gehindert ist, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten, und zwar unter den normalen Bedinungen des Arbeitsmarktes. Alle anderen sind und bleiben auch dann erwerbsfähig, wenn ihnen eine Arbeit aktuell nicht zugemutet werden kann. Die Erwerbsfähigkeit beginnt in einem Alter von 15 Jahren und endet spätestens mit 65 Jahren.


  • Sozialgeld (geregelt im Sozialgesetzbuch II)

    ist für alle nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bestimmt, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. Dazu gehören z. B. Kinder unter 15 Jahren, die mit ihren hilfebedürftigen Eltern zusammenleben oder jemand, der länger als 6 Monate krank ist und mit einem hilfebedürftigen Partner zusammenlebt. Es gelten die gleichen Regelsätze wie beim ALG II. Unterschiede gibt es lediglich bei ein paar anderen Leistungsbedingungen.


  • Sozialhilfe (geregelt im Sozialgesetzbuch XII)

    ist ebenfalls für Erwerbsunfähige bestimmt. Sie greift ein, wenn man nicht mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenlebt. Darüber hinaus hat sie für ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen Vorrang gegenüber dem Sozialgeld, also auch dann, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben.

Für Euch bedeutet das Folgendes: Als SchülerInnen und Studierende seid Ihr in der Regel erwerbsfähig, könnt also - wenn überhaupt - nur ALG II erhalten. Einzige Ausnahme: Ihr seid länger als sechs Monate krank oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage täglich mindestens drei Stunden zu arbeiten. Nur dann gibt es für Euch entweder Sozialgeld (wenn Ihr mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenlebt) oder Sozialhilfe (wenn Ihr alleine oder mit Kindern unter 15 Jahren zusammenlebt).

Hinweis
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