04.12.2007

Rechtslage
Wann Praktikanten eine Bezahlung verlangen können

Immer wieder ist von der "Generation Praktikum" die Rede. Und in der Tat versuchen einige Arbeitgeber offenbar, PraktikantInnen als billige Arbeitskräfte zu missbrauchen. Teilweise wird gar keine Vergütung gezahlt. Als BetroffeneR ist man aber nicht vollkommen wehrlos. Schon das geltende Recht macht es in bestimmten Fällen möglich, eine Bezahlung einzufordern – auch über eine Klage.

Praktikanten-Aktionstag am 1.April 2006 in Berlin
Zu diesem Thema wird immer wieder das inzwischen schon über ein Jahr alte Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld (Az. 3 Ca 2033/06) zitiert. Die in diesem Zusammenhang verwendeten Überschriften wie "Kein Praktikum zu Nulltarif!" oder "Praktikum muss vergütet werden" sind allerdings etwas irreführend. Es gibt durchaus Fälle, bei denen ein Praktikum weiterhin unbezahlt möglich ist und dagegen rechtlich gesehen nichts zu machen ist.

Im Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld wird auf das Berufsbildungsgesetzes (BBiG) verwiesen. "Im Berufsausbildungsverhältnis besteht – dies dürfte unstreitig sein – für alle Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Fähigkeiten, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ein Vergütungsanspruch nach § 17 BBiG. (...) Dies bedeutet, dass auch ein Praktikum in entsprechender Anwendung des § 17 BBiG zu vergüten ist."

Wann besteht doch kein Anrecht auf eine Bezahlung?

An dieser Stelle hilft ein Blick auf die Webseite eines Rechtsanwaltes, der in diesem Zusammenhang Ratschläge für Arbeitgeber auflistet. Demnach ist ein unbezahltes Praktikum möglich, wenn das Praktikum im Rahmen der Schul- oder Hochschulausbildung stattfindet. Für Pflichtpraktika, die in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehen sind, kann man also nicht eine Vergütung verlangen. Nichts desto trotz zahlen viele Arbeitgeber eine freiwillige Vergütung.

Ebenso kann bei einem "Schnupperpraktikum" nicht davon ausgegangen werden, dass dieses bezahlt werden müsse. Dieses sollte dann aber auch nur einige Tage, allerhöchstens wenige Wochen dauern. Als solcher Praktikant unterliegt man keinem Weisungsrecht und muss auch keine feste Arbeitszeiten einhalten. Man soll eben nur "schnuppern", also einen Einblick gewinnen.

Was tun?

Wenn also ein Praktikum weder im Rahmen der (Hoch-)Schulausbildung vorgeschrieben ist, noch es "nur" ein Schnupperpraktikum ist, dann stehen die Chancen gut, dass man eine Vergütung erhalten muss. Selbst wenn im Praktikumsvertrag ausdrücklich keine Bezahlung vorgesehen ist (Vorsicht: Man sollte dabei aber klarstellen, dass man eben kein Pflichtpraktikum für die Ausbildung machen will!). Nach § 195 BGB können Vergütungsansprüche innerhalb von drei Jahren rückwirkend eingeklagt werden.

Quellen und Hintergründe


Kommentare zu diesem Artikel

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1. Pede kommentierte am 02.05.2012 um 11:24:09 Uhr

Von wegen Bezahlung

Irgendwie scheint die Rechtslage aber noch nicht so ganz bei den Firmen angekommen zu sein. Laut meinpraktikum.de Studie sind immer noch 40 Prozent aller Praktika unbezahlt. Hier die Quelle: http://www.meinpraktikum.de/praktikantenreport







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