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Beglaubigung, amtliche

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die beglaubigende Stelle, dass eine Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt. Die amtliche Beglaubigung enthält diesen sog. Beglaubigungsvermerk, die Unterschrift der beglaubigenden Person und den Abdruck des Dienstsiegels (mit Emblem – ein einfacher Schriftstempel genügt nicht).

Beglaubigende Stelle kann jede öffentliche Stelle sein, die ein Dienstsiegel führt (Behörden, Notare, öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen). Nicht anerkannt werden Beglaubigungen von Rechtsanwälten, Wirtschafts- oder Buchprüfern, selbst dann, wenn sie ein Siegel führen.

Die Beglaubigung ist in der Regel kostenpflichtig (ca. 3-5 Euro pro Kopie).

Für die Beglaubigung von Zeugnissen etc. einer Hochschule gibt es meist eine eigene Stelle innerhalb der Hochschule.

Von der amtlichen Beglaubigung ist die sog. öffentliche Beglaubigung zu unterscheiden, die sich darauf beschränkt, die Echtheit einer Unterschrift zu bestätigen. Die öffentliche Beglaubigung darf nur durch Notare und besonders ermächtigte Stellen vorgenommen werden.





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