Studienfinanzierung / Zuschüsse in Ausnahmefällen
Der Wohnkostenzuschuss (§ 22 Abs. 7 SGB II)
Von Nicola PridikDas Wichtigste in Kürze ...
- Der Wohnkostenzuschuss ist eine aus Steuergeldern finanzierte Sozialleistung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Mit ihr sollen Auszubildende ihre ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung finanzieren können, sofern die tatsächlichen Wohnkosten höher sind als der in der Ausbildungsförderung enthaltene pauschale Beitrag zum Wohnen.
- Studierende können nur dann auf den Wohnkostenzuschuss hoffen, wenn sie BAföG beziehen und bei ihren Eltern wohnen. Darüber hinaus gehören bestimmte SchülerInnen, die BAföG beziehen, zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
- Jeweils ist Voraussetzung, dass die Wohnkosten nicht durch Unterhaltszahlungen der Eltern oder die Aufnahme eines Jobs sichergestellt werden können.
- Sind Eure Eltern selbst hilfebedürftig und können sie für Euch Wohngeld beantragen, so geht dieses dem Wohnkostenzuschuss ebenfalls vor. (Auch wird es mehr Geld geben als beim Wohnkostenzuschuss.)
- Es werden nur solche Kosten für Unterkunft und Heizung bezuschusst, die angemessen sind. Wann das der Fall ist, wird von den einzelnen Kommunen festgelegt.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!
1. Grundsätzliches
Seit dem 1. Januar 2007 können bestimmte Gruppen von Auszubildenden zusätzlich zur BAföG-Förderung einen Wohnkostenzuschuss nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beantragen. Dies ist ungewöhnlich, weil Auszubildende normalerweise von den dort geregelten Leistungen (ALG II und Sozialgeld) ausgeschlossen sind. Aber der Wohnkostenzuschuss gilt auch nicht als ALG II; es handelt sich um eine eigenständige Leistung. Und um Verwechslungen vorzubeugen: Der Zuschuss hat weder etwas mit dem Wohngeld zu tun noch mit den Beiträgen zum Wohnen im Rahmen der Ausbildungsförderung. Vielmehr ist er für Fälle gedacht, in denen kein Anspruch auf Wohngeld besteht und die Beiträge zum Wohnen, die über die Ausbildungsförderung gezahlt werden, nicht ausreichen, um die tatsächlichen angemessenen Kosten zum Wohnen zu decken. Können diese Kosten nicht anderweitig aufgefangen werden (z. B. durch Unterhaltszahlungen der Eltern oder einen zumutbaren Job), soll mit dem Wohnkostenzuschuss eine letzte Möglichkeit bestehen, den Betroffenen finanziell unter die Arme zu greifen.
Um es vorweg zu nehmen: Studierende an Hochschulen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, haben keine Chance, den Wohnkostenzuschuss zu erhalten. Da die Leistung voraussetzt, dass man tatsächlich BAföG bezieht, gilt gleiches für all diejenigen, die - gleichgültig aus welchem Grund - von der Förderung ausgeschlossen sind.
Hingewiesen sei noch darauf, dass dieser Artikel nur Auszubildende berücksichtigt, die eine BaföG-förderungsfähige Ausbildung absolvieren. Ansonsten kann der Wohnkostenzuschuss in Betracht kommen, wenn Ihr Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) bezieht.
2. Welche Auszubildenden können den Zuschuss erhalten?
Der Wohnkostenzuschuss kommt nur für bestimmte Gruppen von Auszubildenden in Betracht. Grundsätzlich ist entscheidend, welche Art der Ausbildungsstätte Ihr besucht und ob Ihr bei Euren Eltern wohnt oder nicht. Studierende an Hochschulen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, können den Zuschuss nicht erhalten.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten im Einzelnen:
a) EmpfängerInnen von Studierenden-BAföG
- wenn sie ihre Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule, Akademie, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder einer Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt, absolvieren und bei ihren Eltern wohnen.
- wenn sie
(1) für die Ausbildung an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, einer Berufsfachschule oder einer Fach- oder Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, BAföG erhalten und
(2) nicht bei ihren Eltern wohnen und
(3) ausnahmsweise BAföG erhalten können, weil eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist oder sie verheiratet sind oder waren oder weil sie mit mindestens einem Kind zusammenleben.
- wenn sie ihre Ausbildung an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule oder an einer Fachoberschule, deren Besuch eine abgeschlossen Ausbildung voraussetzt, absolvieren (unabhängig davon, ob sie bei ihren Eltern wohnen oder nicht).
Falls Ihr Euch im Kreise der Anspruchungsberechtigten nicht wiederfindet, solltet Ihr sicherheitshalber noch einen Blick in den Artikel zum ALG II werfen. Vielleicht gehört Ihr zu den wenigen Auszubildenden, die trotz Ausbildung ALG II beziehen können, oder es liegt ein Härtefall vor und Ihr könnt die Leistung zumindest als Darlehen erhalten.
3. Welche Voraussetzungen müssen sonst erfüllt sein?
Gehört Ihr zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten (siehe oben 2.), habt Ihr bereits eine wesentliche Hürde genommen. Ob Ihr aber am Ende tatsächlich den Wohnkostenzuschuss erhalten könnt, hängt von weiteren Voraussetzungen ab.
a) Ihr müsst BAföG beziehen
Ihr müsst tatsächlich BAföG beziehen. Wer kein BAföG erhält - gleich aus welchem Grund - ist von der Leistung ausgeschlossen.
b) Es müssen tatsächlich Wohnkosten anfallen
Wo keine Kosten anfallen, gibt es auch keine Finanzierungslücke, die geschlossen werden muss. Wohnt Ihr also beispielsweise bei Euren Eltern und ist für die Finanzierung der Unterkunft gesorgt oder könnt Ihr kostenfrei irgendwo wohnen, gibts keinen Zuschuss.
c) Der in der BAföG-Förderung enthaltende pauschale Beitrag zum Wohnen darf die tatsächlichen Wohnkosten nicht abdecken
Für Studierende liegt der pauschale BAföG-Betrag zum Wohnen bei 48 Euro, für die o. g. SchülerInnengruppen zwischen 57 und 129 Euro. Details könnt Ihr im Artikel zur Ermittlung des BAföG-Bedarfs nachlesen.
d) Die tatsächlichen Wohnkosten müssen angemessen sein
Natürlich soll der Wohnkostenzuschuss nicht dazu dienen, Euch eine Unterkunft zu finanzieren, die völlig außer Verhältnis zu Euren Einkommensverhältnissen bzw. den Einkommensverhältnissen Eurer Familie steht. Nur was genau ist angemessen? Eine einheitliche Regelung gibt es hier nicht. Vielmehr gilt in jeder Kommune etwas anderes. Die Mieten sind ja in den Städten auch unterschiedlich hoch und billiger Wohnraum nicht überall unbegrenzt vorhanden.
e) Es muss ungedeckte Wohnkosten geben
Dies ist der Fall, wenn Ihr Eure tatsächlichen angemessenen Wohnkosten nicht anderweitig finanzieren könnt, z. B. mit eigenem Einkommen. Habt Ihr kein eigenes Einkommen, kann man Euch wahrscheinlich darauf verweisen, Euch einen Job zu suchen. In der Gesetzesbegründung findet sich nämlich die Bemerkung, dass es für Auszubildende, die zur Kostendeckung auf einen Zuverdienst im Rahmen der Ausbildungsförderung verwiesen werden können, bei der bisherigen Rechtslage verbleibe, nach der (lediglich) in besonderen Härtefällen eine Darlehensgewährung möglich sei (Bundestags-Drucksache 16/1410, S. 24). Trotzdem ist an dieser Stelle Argumentationsspielraum vorhanden, denn es ist weder geklärt, ob es nicht auch Situationen geben kann, in denen ein Job nicht zumutbar ist, noch besteht Klarheit über den Umfang des Jobs.
4. Wie hoch ist der Zuschuss?
Über den Wohnkostenzuschuss sollen die ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung finanziert werden. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen dem BAföG-Anteil fürs Wohnen und den tatsächlichen Wohnkosten. Wohnt Ihr bei Euren Eltern, werden die Wohnkosten (Miete, Nebenkosten, Heizkosten) durch die Anzahl der Haushaltsmitglieder geteilt, um Euren Anteil an den Wohnkosten zu ermitteln. Von diesem Wohnkostenanteil werden dann die über das BAföG gedeckten Kosten abgezogen.
Beispiel: Ein Student bezieht BAföG und wohnt bei seinen Eltern; die Wohnkosten belaufen sich auf 600 Euro.
| Wohnkostenanteil des Studenten: | 600 Euro / 3 Personen = | 200 Euro |
| Abzüglich der über das BAföG abgedeckte Wohnkosten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG: | - 48 Euro | |
| Wohnkostenzuschuss | = 152 Euro | |
Es scheint also alles ganz einfach zu sein. Aber das täuscht. Teilweise wird nämlich auch ganz anders gerechnet (z.B. in der Hamburger Verwaltung oder vom Sozialgericht Berlin): Man ermittelt einen fiktiven Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch II und zieht davon das anzurechnende Einkommen ab, wozu wiederum das BAföG gehört. Wir sind mit dem Landessozialgericht Hessen der Meinung, dass diese Berechnung nicht richtig ist und erwähnen sie hier nur der Vollständigkeit halber. Zur Begründung sei auf den Beschluss des Landessozialgerichts vom 2.8.2007 verwiesen (Az L 9 AS 215/07 ER - Link führt zu PDF-Datei).
5. Wo stelle ich den Antrag?
Zuständig ist - je nach Organisationsform vor Ort - die Agentur für Arbeit bzw. ein kommunaler Träger. Es handelt sich jeweils um die gleiche Stelle, bei der man auch ALG II beantragen kann.
Hinweis
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