FAQ für Studienabbrecher_innen
Finanzielle Veränderungen bei Abbruch eines Studiums oder Studienfachs
Beim Nachdenken über einen Studienabbruch stellen sich die verschiedensten Fragen: Ist ein Studienabbruch das richtige für mich? Wie stehe ich dazu im Bewerbungsgespräch? Und welche Auswirkungen hat ein solcher auf die BAföG-Förderung und meine zukünftige finanzielle Situation? Während die ersten beiden Fragen bereits in früheren Artikeln zum Thema beantwortet wurden, beschäftigt sich der vorliegende Artikel nun mit den Fragen zu Geld und BAföG.Inhalt des Artikels
- Wann muss ich dem BAföG-Amt melden, dass ich mein Studium abbreche? »
- Wie lange erhalte ich weiter BAföG? »
- Kann ich bei Beginn eines neuen Studiums noch einmal BAföG bekommen? »
- Was ist, wenn ich mein Studium bzw. meine sonstige BAföG-geförderte Ausbildung wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrechen muss? »
- Welche Auswirkungen hat ein Studienabbruch auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens oder eines Studienkredites? »
- Habe ich nach Abbruch des Studiums weiterhin Anrecht auf Kindergeld? »
- Kann ich nach Abbruch des Studiums grundsätzlich Unterhalt von meinen Eltern verlangen? »
- Habe ich nach Abbruch des Studiums grundsätzlich Anspruch auf ALG II? »
- Was passiert mit meiner Krankenversicherung »
Wann muss ich dem BAföG-Amt melden, dass ich mein Studium abbreche?
Gleichgültig, ob Ihr Euer Studienfach wechseln oder das Thema Hochschule endgültig beenden wollt (= Studienabbruch): Ihr müsst das BAföG-Amt über Eure Entscheidung informieren - und zwar sofort, nachdem Ihr den endgültigen Entschluss gefasst habt. Wer dem Amt erst später Bescheid gibt, muss die Förderbeträge zurückzahlen, die nach dem Entschluss noch gezahlt wurden. (Siehe auch BAföG-FAQ: Sonstige Gründe für die Einstellung der Förderung).

Finanzielle Veränderungen: Was bleibt nach Abbruch des Studiums im Geldbeutel?
Beim Fachrichtungswechsel ist es ratsam, den Entschluss möglichst gegen Ende eines laufenden Semesters zu fassen, bevor Ihr dann im folgenden Semester das neue Studium aufnehmt. Denn ab dem Monat, der dem offiziellen Abbruch (siehe die Anhaltspunkte oben) folgt, habt Ihr solange kein BAföG-Anspruch mehr, bis das neue Studium beginnt. Tipp: Die im laufenden Semester erbrachten Leistungen können den Zeitpunkt Eures Entschlusses zum Semesterende untermauern. Daher bis zum offiziellen Abbruch im alten Studium ernsthaft weiterstudieren!
Wie lange erhalte ich weiter BAföG?
Der BAföG-Anspruch entfällt nach BAföG § 53 Satz 1 Nr. 2 ab dem Monat nach Meldung des Entschlusses zum Studienabbruch. Das Gleiche gilt bei einem Fachrichtungswechsel, sofern Ihr den neuen Studiengang nicht sofort beginnen könnt und/oder kein anerkannter Grund für den Wechsel vorliegt. Welche Gründe anerkannt sind, erfahrt Ihr hier.
Kann ich bei Beginn eines neuen Studiums noch einmal BAföG bekommen?
Grundsätzlich ist es möglich, nach einem Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel weiterhin mit BAföG gefördert zu werden. Allerdings ist die Förderung an Bedingungen geknüpft. Wer nicht durch einen sogenannten unabweisbaren Grund zum Fachrichtungswechsel gezwungen war, muss die Fachrichtung spätestens nach dem 3. Fachsemester gewechselt und dafür einen wichtigen Grund gehabt haben. (Wechselt Ihr nach dem 1. oder 2. Fachsemester, wird gesetzlich vermutet, dass ein solcher Grund vorliegt.) Liegt Euer Studienabbruch schon länger zurück und überlegt Ihr nunmehr, erneut ein Studium aufzunehmen, solltet Ihr bedenken, dass Ihr bei Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts (Studiums) nach Eurem 30. Geburtstag nur noch in bestimmten Fällen gefördert werden könnt. Mehr dazu hier. Die gute Nachricht: WENN Ihr gefördert werdet, dann elternunabhängig.
In den meisten Fällen werden bei einer Weiterförderung des neu aufgenommenen Studiums die bereits im alten Studium verbrauchten Semester auf das neue angerechnet. Sie werden vom Ende der Regelstudienzeit des neuen Studiums abgezogen. Ihr habt zwar Anspruch auf eine Förderung der ganzen Regelstudienzeit des neuen Studiums. Aber es ändert sich die Förderungsart für jene Semester, die vor dem Ende durch den Abzug fehlen. Diese werden nur noch mit einem verzinslichen Darlehen gefördert. Einzige Ausnahme: Es liegt ein Wechsel aus unabweisbarem Grund vor.
Nähere Erläuterungen zum Thema sowie die Bedingungen für eine Weiterförderung findet Ihr im Artikel BAföG-FAQ: Förderung nach einem Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch.
Was ist, wenn ich mein Studium bzw. meine sonstige BAföG-geförderte Ausbildung wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrechen muss?
Seid Ihr aufgrund einer Schwangerschaft oder Erkrankung daran gehindert, die Ausbildung fortzuführen, wird bis zum Ende des 3. Monats (zuzüglich zum Monat, in dem die Hinderung eingetreten ist) weiter Ausbildungsförderung geleistet. Der Hinderungsgrund ist von Eurer Seite durch entsprechende Nachweise zu belegen.
Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, mutet das Amt Euch zu, Euch (unter Umständen auch rückwirkend) beurlauben zu lassen. Eine Beurlaubung ist die offizielle Unterbrechung des Studiums. Während des Urlaubssemester besteht kein Anspruch auf BAföG. Wer sich rückwirkend beurlauben lässt, muss bereits erhaltene BAföG-Leistungen zurückzahlen, die er in Monaten des Urlaubssemesters erhalten hat. Unter den genannten Umständen (Krankheit/Schwangerschaft) könnt Ihr aber einen Antrag auf ALG II stellen. Doch Vorsicht: Es ist keine rückwirkende Bewilligung von ALG-II-Leistungen möglich. Berechtigt zum Leistungsbezug seid Ihr frühestens ab dem Monat der Antragstellung.
Siehe auch BAföG-FAQ: Sonstige Gründe für die Einstellung von Förderung und den Artikel Zuschüsse in Ausnahmefällen: ALG II, Sozialgeld und Sozialhilfe für Studierende und SchülerInnen.
Welche Auswirkungen hat ein Studienabbruch auf die Rückzahlung des BAföG-Darlehens oder eines Studienkredites?
Wer BAföG für sein Studium erhalten hat und das Studium abbricht, muss nicht befürchten, nunmehr die gesamte Fördersumme zurückzahlen zu müssen. Wie bei einem abgeschlossenen Studium auch, muss "nur" der Darlehensanteil der Förderung zurückgezahlt werden. Fällig wird das Darlehen 5 Jahre nach Ende der Regelstudienzeit (Förderungshöchstdauer) des zuerst begonnenen Studiengangs.
Etwa ein halbes Jahr vorher bekommt Ihr entsprechende Post vom Bundesverwaltungsamt, in der die Rückforderung angekündigt wird. In bestimmten Fällen (z. B. wenn Ihr nur über ein geringes Einkommen verfügt), könnt Ihr Euch von der Rückzahlung zurückstellen lassen. Wichtig ist, bei Umzügen dem Bundesverwaltungsamt bis zur Tilgung der Schuld die neue Adresse mitzuteilen, da Ihr sonst die Kosten für die Ermittlung der neuen Adresse übernehmen müsst.
Nähere Erläuterungen zum Thema findet Ihr im Artikel BAföG-FAQ: Rückzahlung.
Mehr Vorsicht ist allerdings bei von Banken angebotenen Studienkrediten geboten. Hier gelten die im Vertrag für den Fall des Studienabbruchs festgehaltenen Regeln. Sie sehen in der Regel eher kurze Fristen vor, "Kulanz" kann man nicht unbedingt erwarten und sollte sich darauf einstellen, bald mit der Rückzahlung beginnen zu müssen - egal wie die eigenen finanzielle Lage dann aussieht.
Habe ich nach Abbruch des Studiums weiterhin Anrecht auf Kindergeld?
Zunächst: Ein Studienabbruch muss der Kindergeldstelle gemeldet werden. Der Kindergeldanspruch bleibt aber weiterhin bestehen, sofern Ihr noch unter 25 seid und statt der bisherigen nunmehr eine andere Ausbildung macht. Beträgt die Zeit zwischen den Ausbildungen (Ausbildungsabschnitten) nicht mehr als 4 Monate, gibt es Kindergeld auch für diese Übergangszeit. Wer nach dem Studienabbruch keine andere Ausbildung macht, kann künftig kein Kindergeld erhalten, es sei denn, er gehört zu einer der hier genannten Personengruppen.
Kann ich nach Abbruch des Studiums grundsätzlich Unterhalt von meinen Eltern verlangen?
Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern können volljährige Kinder nur in bestimmten Fällen Unterhalt von ihren Eltern verlangen, z. B. dann, wenn sie eine Ausbildung absolvieren (vorausgesetzt natürlich, die Eltern sind leistungsfähig). Wer seine Ausbildung abbricht, verliert daher in aller Regel seinen Unterhaltsanspruch. Er muss selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen und dafür selbst solche Jobs annehmen, die unter seinem Ausbildungsniveau liegen.
Möglicherweise sind seine Eltern aber verpflichtet, eine andere Ausbildung zu finanzieren. (Vgl. dazu den einschlägigen Abschnitt im Artikel Studienfinanzierung: Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gegen ihre Eltern). Grundsätzlich besteht die Unterhaltspflicht in diesen Fällen nur für die Ausbildung selbst. Die Wartezeit bis zum Beginn der Ausbildung muss nur dann von den Eltern finanziert werden, wenn Sie kurz/angemessen ist (was auch immer das heißen mag).
Seid Ihr verheiratet, geht der Unterhaltsanspruch gegenüber Eurem Ehepartner demjenigen gegenüber Euren Eltern vor.
Habe ich nach Abbruch des Studiums Anrecht auf ALG II?
Habt Ihr zwar einen Job, reicht dieser aber nicht zur Finanzierung Eures Lebensunterhalts aus, kommt zunächst Wohngeld als ergänzende Sozialleistung in Betracht. Wer dagegen ohne Job ist oder nur einen Job hat, der selbst mit Wohngeld zusammen nicht zum Leben ausreichen würde, kann beim Jobcenter ALG II beantragen.
Beachtet dabei, dass ggfls. nicht nur Euer eigenes, sondern auch das Einkommen und Vermögen von Personen angerechnet werden, mit denen Ihr in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt. (Weder das eine noch das andere liegt vor, wenn Ihr Euch eine Wohnung mit Freunden/Bekannten teilt oder alleine lebt.) Ein Anspruch auf ALG II besteht nicht mehr, sobald Ihr erneut ein Studium oder eine sonstige Ausbildung aufnehmt, die dem Grunde nach mit BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann. Ob Ihr Euer BAföG-Anrecht bereits verwirkt habt, spielt dabei keine Rolle.
Mehr zum Thema ALG II findet Ihr im Artikel Studienfinanzierung/ Zuschüsse in Ausnahmefällen: ALG II, Sozialgeld und Sozialhilfe für Studierende und SchülerInnen.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung?
Das Folgende gilt vor allem für die gesetzliche Krankenversicherung. Seid Ihr als StudentIn privat versichert, so ändert die Exmatrikulation in der Regel daran nichts (außer für den Fall, dass Ihr zur Hälfte über die Beamten-Beihilfe eines Elternteils versichert seid - die fällt dann in der Regel weg!). Fragt aber zur Sicherheit auch bei Eurer Krankenversicherung nach!
Wer das Studium abbricht, muss seine Krankenversicherung darüber informieren. Der bisherige Versicherungsschutz endet mit der Exmatrikulation, denn ab diesem Zeitpunkt seid Ihr nicht mehr als Studierende pflichtversichert. Wie es danach mit der Versicherung weitergeht, hängt davon ab, was Ihr künftig tun bzw. wie Ihr Euch finanzieren werdet.

Beim Nachdenken über einen Studienabbruch stellen sich die verschiedensten Fragen. Mehrere Artikel mit Antworten auf diese findet Ihr hier.
Trifft das Gesagte auf Euch nicht zu und unterliegt Ihr auch nicht aus einem sonstigen Grund der Pflichtversicherung, könnt Ihr Euch freiwillig versichern. Voraussetzung ist, dass Ihr in den letzten fünf Jahren vor dem Studienabbruch mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Studienabbruch ununterbrochen mindestens zwölf Monate krankenversichert wart. Einen entsprechenden Antrag müsst Ihr innerhalb von drei Monaten nach der Exmatrikulation (= Beendigung der Mitgliedschaft in der studentischen Pflichtversicherung oder Familienversicherung) bei Eurer Krankenversicherung stellen. Endet mit der Exmatrikulation Eure Mitgliedschaft in der Familienversicherung, reicht es, wenn der Elternteil, über den Ihr bislang familienversichert wart, die Mitgliedschaftszeiten erfüllt.
Mehr Informationen dazu findet Ihr im Artikel Krankenversicherung für Studierende.
Wenn Ihr noch Fragen zum Thema Studienabbrecher vermisst, sendet diese gern über das Kontaktformular unter dem Betreff "Studienabbrecher" an Studis Online.
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