Hochschulpolitik
NRW: Juristische Schlappen bei Klagen gegen Studiengebühren - aber noch Hoffnung
Wenn politisch nichts mehr zu erreichen ist, können Klagen manchmal weiterhelfen. In NRW sieht es danach bisher nicht aus. Dieser Tage wurden mehrere Klagen von studentischen KlägerInnen gegen die Langzeitstudiengebühren (bzw. "Studienkonten", wie sie etwas beschönigend von der Landesregierung genannt werden) abgewiesen. Allerdings handelte es sich offenbar um KlägerInnen, die auf eigene Faust geklagt hatten.In den gerade entschiedenen Klagen argumentierten die klagenden Studierenden vor allem damit, dass ihnen Vertraunensschutz zustehen müsste. Sie hätten zu Beginn des Studiums nicht wissen können, dass das Studium später mit Gebühren belegt werden könnte. Insofern müsste zumindest ihnen noch gewährt werden, ihr Studium kostenfrei zu Ende zu studieren.
Dieser Argumentation wollten sich die RichterInnen nicht anschließen. Sowohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az: 4 L 193, 441, 491/04) als auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az: 15 L 370/04) stufte die NRW-Langzeitstudiengebühren auch in diesem Punkt als verfassungsgemäß ein. Die Gebühr von 650 Euro pro Semester unterschreite die Kosten für die Lehrangebote deutlich und werde erst bei deutlichem Überschreiten der Regelstudienzeit fällig. Dazu gäbe es für Härtefälle ausreichende Ausnahmeregelungen.
Die Hoffnungen, zumindest für schon länger eingeschriebene Studierende die Gebührenpflicht abzuwenden, sind damit noch nicht gänzlich zerstört. Es sind noch weitere Klagen am Laufen und vielleicht finden sich Detailregelungen, die die Gerichte doch beanstanden. Dass die Gebühren grundsätzlich auf juristischem Wege zu Fall gebracht werden können, darauf sollte man allerdings nicht unbedingt setzen. Zum Vergleich: In Baden-Württemberg, dass bereits 1997 Langzeitstudiengebühren eingeführt hatte, war der juristische Weg schließlich erfolglos.
Der Anwalt, der die Musterklagen der Studierendenvertretungen betreut, hält einige Auffassungen des VG Gelsenkirchen für angreifbar. Es sei eine Besonderheit des NRW-Hochschulrechts, dass von Landtag und Landesregierung bis Anfang 2002 stets und nachdrücklich die Auffassung vertreten wurde, in NRW müßten Studierende nicht mit Studiengebühren rechnen. Diesem wesentlichen Unterschied etwa zur Rechtslage in Baden-Württemberg könne nicht unberücksichtigt bleiben.
Desweiteren hat nach Analyse dieses Anwalts das VG Gelsenkirchen in seinem Beschluss durchaus auch deutliche Kritik an der Landesregierung geäußert. So sei die Rechtsverordnung bis zur Grenze der Nichtigkeit unverständlich und verstoße gegen die Grundsätze der Normenklarkeit. Allerdings berührt das nicht das Gesetz im Kern.
In jedem Fall sollte man sich als zahlungspflichtigeR StudierendeR gut informieren, ob nicht eine der sowieso vorhandenen Härtefallregelungen greifen könnte. Die Studierendenvertretungen sind die richtige Anlaufstelle für Fragen dazu.
Es ist auch nicht falsch, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Sollte es zu einer Entscheidung zugunsten einer Klage kommen, so kann man davon i.a. nur profitieren, wenn man zumindest formal gegen den Gebührenbescheid Widerspruch eingelegt hat. Auch dazu informieren die Studierendenvertretungen gern.
- Studiengebühren in NRW (Geschichte, weitere Artikel und Infos bei uns)
- Die Regelungen in Baden-Württemberg, dem großen Vorreiter in Sachen (Langzeit-)Studiengebühren
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