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Kontenabrufverfahren (§§ 93 Abs. 7-10, 93b AO)

Nach § 24c Kreditwesengesetz (KWG) sind alle Kreditinstitute in Deutschland (also alle Banken, die in Deutschland Filialen unterhalten) verpflichtet, die Stammdaten ihrer Kunden und Depots elektronisch zu speichern. Diese täglich aktualisierten Daten werden in einer Datenbank gespeichert, auf die das Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugreifen können, um Straftaten und Sozialmissbrauch aufzuklären. Bestimmte Behörden – darunter auch die BAföG-Ämter – dürfen das BZSt ersuchen, die genannten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

Mehr dazu: Artikel Vermögenskontrolle durch Datenabgleich





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