Studiengebühren

Befreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Bayern

Stand: 14.10.2011
«  Studiengebühren in Bayern

Wichtiger Hinweis: Die folgenden Aufzählungen sind zwangsläufig nicht vollständig. Auch wenn jemand meint, nach den folgenden Ausführungen nicht zahlen zu müssen – vielleicht gibt es dummerweise doch noch einen anderen Grund, warum er/sie doch zahlen muss. Man sollte sich daher immer auch vor Ort erkundigen, nicht nur beim Studierendensekretariat, sondern auch bei der Studierendenvertretung.
Habt Ihr eigene - abweichende - Erfahrungen gemacht? Habt Ihr Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen? All das nehmen wir gerne per Mailformular entgegen und werden es zeitnah ergänzen. Fragen zum Thema aber bitte nur im Forum Rund ums Geld stellen und nicht per Mail. Danke!

Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters

Keine Vorschrift im Hochschulgesetz. Regelung dürfte von Hochschule zu Hochschule variieren. Erfahrungsberichte können gerne per Mailformular zugesendet werden und werden - nach Prüfung - hier veröffentlicht.



Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 71 Abs 5 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz)

Bei diese Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Im Zweifel immer nachfragen!
  1. Urlaubssemester
    Studierenden müssen für die gesamte Dauer beurlaubt sein (vgl § 48 Abs. 2 und 4 des Hochschulgesetzes)
  2. Praxissemester
    Gemeint sind nur Praxissemester, die in der Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind ("berufs- oder ausbildungsbezogene Tätigkeit im Sinn von Art. 56 Abs. 1 Satz 3 [Bay. Hochschulgesetz]"). Für freiwillige Praktika kann man evt. ein Urlaubssemester beantragen, sollte sich aber sehr gut informieren!
  3. Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
    Offizielle Formulierung im Gesetz: "Semester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl I S. 2405) in der jeweils geltenden Fassung absolviert wird"
  4. Promotions-Studium
    Befreiung allerdings höchstens sechs Semester lang.


Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 71 Abs 5 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz [wenn nicht anders genannt])

Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Je nach Hochschule kann die Frist mit dem Ende der Rückmeldefrist zusammenfallen (also noch vor Beginn des Semesters), manche Hochschulen erlauben auch noch im ersten Monat des Semesters einen Antrag. Das kann auch bedeuten, dass man zuerst die Gebühr bezahlen muss und erst dann wieder erstattet bekommt. Bitte immer vor Ort erkundigen, wie die genauen Details geregelt sind und in welchen Fällen auch eine spätere Antragstellung noch möglich ist (das dürfte insbesondere bei Geburt eines Kinder der Fall sein!).
  1. Studierende mit behinderten Kind(er) oder Kind(ern) unter achtzehn Jahren (seit WiSe 2009/2010, voher Altersgrenze zehn)
    In der Regel kann - sofern beide Eltern Studierende sind - nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.
  2. Höchstens 500 Euro Studienbeiträge, wenn mind. zwei leibliche Kinder Gebührenpflichtig (Regelung seit WiSe 2009/2010)
    Das zweite gebührenpflichtige Kind der leiblichen Eltern (Achtung: Es zählen nur die Kinder der leiblichen Eltern, nicht jedoch Stiefgeschwister, die ein neuer Ehepartner in die Familie mitgebracht hat) kann eine Befreiung beantragen. Aber nur, wenn es gleichzeitig mit dem anderen, zahlenden Geschwisterkind studiert. Es ist dabei egal, wo genau das Geschwisterkind Studiengebühren/beiträge zahlt, auch die Höhe der Studiengebühren/beiträge spielt keine Rolle (der Semesterbeitrag oder Rückmeldegebühren zählen aber nicht!), solange es an einer Hochschule (auch einer privaten) innerhalb der EU ist. Studiert erst das eine Kind und erst danach das andere in Bayern, müssen doch beide zahlen. Ab drei Geschwistern dürfte oft die folgende Regelung greifen, die auch weiterhin gültig bleibt. Adoptierte Kinder zählen bei beiden Regelungen wie leibliche Kind.
  3. Die leiblichen Eltern haben mind. drei Kinder, für die es Kindergeld gibt oder die Wehr/Ersatz/Sozialdienst ableisten
    Für mind. drei leibliche Kinder (der Studierende wird hier auch betrachtet) der leiblichen Eltern des Studierenden gibt es Kindergeld (nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen). Während des Wehr/Ersatz/Sozialdienstes gibt es zwar kein Kindergeld, trotzdem zählen Geschwister, die einen solchen Dienst ableisten, auch mit. Gibt es nur deswegen kein Kindergeld mehr, weil die betreffenden Kinder zwischen 25 und 27 sind, zählen sie ebenfalls noch. Wichtig ist jedoch die Einschränkung, dass es um leibliche Kinder der leiblichen Eltern (oder Adoptiveltern) geht, also um Kinder, für die tatsächlich eine Unterhaltspflicht besteht. EIn Stiefelternteil hat dagegen formal in der Regel keine Unterhaltsverpflichtung, deshalb zählen dessen Kinder NICHT mit.
  4. Einschreibung an mehreren Hochschulen (aber kein Doppelstudium!)
    Es geht nur darum, dass u.U. nicht doppelt gezahlt werden muss. Genauer beschreibt das § 71 (1) Satz 5: "Bei einem Studium an mehreren Hochschulen ist der Studienbeitrag an jeder Hochschule zu entrichten, es sei denn, dass das Studium auf Grund einer Studien- oder Prüfungsordnung durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgt; in diesem Fall ist der Studienbeitrag nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt."
  5. Hochbegabung
    Es ist Sache der Hochschule, wen sie als "hochbegabt" ansehen. Im Gesetz (§ 71 Abs 5 Satz 3) steht: "Die Hochschulen können ferner vorsehen, dass bis zu 10 v.H. der Studierenden für besondere Leistungen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise, auch mit Wirkung für die Vergangenheit, befreit werden."
  6. In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
    Zitat Gesetz: "ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind"


Härtefallregelung

Im Hochschulgesetz § 71 Absatz 5 Satz 2 sieht unter 4. eine Härtefallregelung vor: "[Von der Beitragspflicht werden auf Antrag befreit: ...] 4. Studierende, für die die Erhebung eines Studienbeitrags auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Abs. 7 eine unzumutbare Härte darstellt."

Der Verweis auf das Studienbeitragsdarlehen (das sind die Regelungen in Abs. 7 des gleichen Paragraphen im Hochschulgesetz) soll dabei offenbar ausschließen, dass die Härtefallregelung aus rein finanziellen Gründen angewandt wird. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, so die Logik. Wer allerdings das Darlehen nicht erhalten kann (z.B. bestimmte Ausländer aus Nicht-EU-Ländern), hat hierüber vielleicht eine Chance. Oder wenn weitere Besonderheiten zusammen kommen.



Gesetzliche Grundlage

Bayerisches Hochschulgesetz, insbesondere § 71.

Änderungen ab WiSe 2009/2010: In Kürze beschrieben hier, Details wurden durch telefonische Nachfrage im Ministerium erfragt.


Diese Seite verlinken »

 
Lesetipp
Lesetipp
Buchtipp [Werbung]
Studiengebühren in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung. <br>10 Jahre Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS): Rückblick und Ausblick<br>
Studiengebühren in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung.
10 Jahre Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS): Rückblick und Ausblick
weiter »

Logo von Studis Online  Studieren leicht gemacht