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UN-Sozialpakt nicht anwendbar?: Oberverwaltungsgericht Münster hat keine Bedenken gegen Studiengebühren
In Nordrhein-Westfalen ist am Dienstag in zweiter Instanz eine Klage gegen die allgemeinen Studiengebühren gescheitert. Obwohl Deutschland den UN-Sozialpakt unterzeichnet hat und in ihm davon die Rede ist, dass der Hochschulunterricht unentgeltlich sein soll, sei diese Bestimmung nicht darauf angelegt oder dazu geeignet, als unmittelbar geltendes Recht angewendet zu werden. Nicht einmal eine Revision gegen das Urteil wurde vom Oberverwaltungsgericht zugelassen. Trotzdem wird wohl weiter geklagt werden.
Bisherige Kommentare
1. Walter Keim kommentierte am 01.01.2008 um 14:04:22 Uhr
UN Sozialpakt
Die Justiziabilität wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte" wird hier behandelt: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ webcom/show_shop.php/_c-488/_lkm-616/_cat-4/_nr-16/i.html
Vereinfacht ist das so, dass der UN-Sozialpakt den Rang eines Gesetzes hat. Das Verfassungsgericht ist aber nur zuständig für Verletzungen von Grundrechten von Bürgern. Deshalb können Gerichte unterhalb des Verfassungsgerichtes UN Pakte ignorieren, ohne dass das bei Verfassungsgericht angegriffen werden kann.
Der BGH hat die Möglichkeit den UN Sozialpakt zu berücksichtigen.
Beim Verfassungsgericht kan man nur klagen, wenn man ein Grundrecht (Art. 7 gg?) anführen kann und dann der Sozialpakt der Auslegung dieses Grundrechtes dient.
Walter Keim Netizen: http://aitel.hist.no/~walterk/wkeim/index_en.htm
2. Oli (Studis Online) kommentierte am 03.08.2010 um 22:15:17 Uhr
Inzwischen anderer Link
Der im obigen Kommentar angegebene Link ist nicht mehr gültig. Inzwischen finden sich die Informationen nun unter http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/menschenrechtsinstrumente/vereinte-nationen/menschenrechtsabkommen/sozialpakt-icescr.html
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