Artikel kommentieren
Was ändert sich?: BAföG-Novelle 2019/2020/2021 in der Übersicht
Heute ist das 26. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es wird damit wie geplant ab August 2019 (für dann beginnende Bewilligungszeiträume) in Kraft treten. Die meisten werden die Verbesserungen zum Start des Wintersemesters bemerken. Auch die (kleineren) Erhöhungen 2020 und 2021 sind Teil des Gesetzes. Alle Änderungen hier in der Übersicht.
Bisherige Kommentare
1. Wonni77 kommentierte am 05.04.2019 um 11:01:44 Uhr
Bafög Student/azubi
Meine Tochter hat nach ihrer Ausbildung jetzt ihr fachabi gemachtund haben bafög beantragtda ich alleinerziehend bin und wenigstens nen kleinenZuschuss bekommt aber nein ich soll obwohlich schon für alles mit meinem Geld aufkommen noch 400 Euro an meine bei mir lebenden Tochter zahlen.Ich gehe für mein Geld hart arbeitenund hab hart gekämpft dafür.Ihr Vater hat es sich einfach gemacht.Er muss wie in 19 Jahren nichts zahlen.Wie kann es sein das man noch bestraft wird wenn das Kind mehr aus sich machen will.Wenn sie im Oktober19 ihr Studium in einer anderen Stadt anfängt was solldas da werden dann hab ich nichts von meinem Geld weilich bestraft werde das ich zu viel Geld verdiene.Wenn ich dann solch Schlagzeilen lese dann sollten sie einiges ändern.Den die die wollen kriegen nichts.
2. MBle kommentierte am 05.04.2019 um 11:21:06 Uhr
Vorzeitige Rückzahlung
Sollen die Änderungen auch rückwirkend gelten? Meine Rückzahlung steht kurz bevor und ich würde gerne alles auf einen Schlag zurückzahlen. Im Text steht ja, dass die Rabatte für die vorzeitige Zahlung sinken sollen...
Danke!
3. Salburger kommentierte am 05.04.2019 um 12:48:34 Uhr
Dtld.. goodbye
Mit einem Werkstudentenjob ist der Bafög Höchstsatz eh weg. Schade eigentlich, dass akademische Bildung kaum gefördert wird. Gerade ein zweites studium oder ein weiteres Studium nach Abbruch. Hartz 4 ist höher und unbegrenzt. Ein absolutes Unding. Aber gut, man redet gegen die Wand. Es juckt keinen und gemacht wird ebenso wenig. In dem Sinne: geht billig arbeiten. Am besten als Freelancer, im Schneeballsystem, auf Gewerbeschein oder irgendwo anders bei ner Drückerkollonne.
4. Salzburger kommentierte am 05.04.2019 um 13:05:24 Uhr
Unterhalt @Wonni77
@Wonni77
die wollen eben günstige, möglichst ungelernte Arbeitskräfte. Hört sich zunächst verrückt an. Aber genau das ist Sinn und Zweck des Systems. Ich kann nur dazu raten, das Kind in der Schweiz ausbilden zu lassen. Österreich ist auch weit empfehlenswerter. Dort einzahlen, Staatsangehörigkeit erwerben, gesicherte Rente mitnehmen, glücklich werden. Deutschland frustet einfach nur noch.
Weshalb der Vater nicht zahlt, erschließt sich mir allerdings nicht. Laut Düsseldorfer Tabelle ergeben sich gewisse Unterhaltspflichten. Bei manchen Männern ist allerdings nichts zu holen, das ist vollkommen. richtig. Da muss man halt vorher überlegen, ob man mit der betreffenden Person ein Kind in die Welt setz und wie das Zusammenspiel der Gelder im Folgenden aussieht.
5. StefanieKöln kommentierte am 12.04.2019 um 13:26:44 Uhr
Wonni77 Antrag auf Vorausleistung BAföG
Wonni, deine Tochter soll beim BAfög-Amt einen Antrag auf Vorausleistung stellen und angeben, dass der Vater sich weigert Unterhalt zu zahlen. Dann bekommt deine Tochter den Baföghöchstsatz minus deinem Anteil. Das Amt holt sich das Geld ggf. bei dem Vater wieder.
6. huba kommentierte am 16.05.2019 um 20:43:08 Uhr
Wo Licht ist, fällt auch Schatten
"Künftig wird eine Ausbildung an privaten Berufsakademien auf tertiärem Niveau (d.h. Ausbildung mit Bachelor- oder Masterabschluss) endlich auch BAföG-förderungsfähig sein."
Ja und endlich wird dieser auch Bachelor mit angerechnet, wenn es um den weiteren Förderungsanspruch geht :)
7. Axel kommentierte am 22.05.2019 um 11:38:49 Uhr
Kommentar zu Bafög Student/azubi von Wonni77
Hallo Wonni77,
grundsätzlich ist es so, dass man sich ein Kind nicht "anschafft" um dann am Ende bei der Fortbildung nicht mehr zu untersützen, obwohl man es kann. Man sollte da langfristig denken, denn schließlich wird das studierte Kind wahrscheinlich ein höhreres Einkommen verdienen. Langfristig bedeutet auch es auch womöglich eine Entlastung im Alter.
Zwischen Kind und Eltern besteht ein gegenseitiges "Entlastungsrecht", d.h. die Eltern investieren in das Kind im jungen Alter und die Kinder im älteren Alter für die Eltern. Man ergänzt sich somit also.
Klar leben wir hier in einem Sozialstaat und das Bafög beachtet auch in keinsterweise, dass man mehr als nur die täglichen Kosten zu bezahlen hat, z.B. den Semesterbeitrag von rund 304 Euro jedes Semester....da sollte man das Kind schon untersützen, sodass es etwas erreichen kann.
Klar ist es für die Mittelschicht eher schwieriger, aber man investiert in die Zukunft. Einer muss diesen Schritt anfangen, ansonsten wird die Schiene zwischen arm und reich immer größer.
Wenn der Bafögsatz zu gering ist, empfiehlt es sich auch einen Werkstudentenjob anzustreben, in dem Fall natürlich bei monatlich 450 Euro höchstens, aber das hat auch weitere Vorteile bezogen für die Studentin, denn Sie kann es dann als Prakitkum (sofern Studiumsrelevanteinhalte enthalten sind) anerkennen lassen. Oft muss im Studium ein 6 montiges bzw. zwei 43 monatige Praktikas absolviert werden.
8. BaFöG-Nerd kommentierte am 11.07.2019 um 12:53:13 Uhr
Zivilrecht vs BaFöG
@Wonni77 Es kommt immer ganz drauf an wie die Situation vorm BaFöG-Amt ausgelegt wird. Setzt man ein falsches Kreuz kann man schnell verdammt werden und als Elternteil zur Zahlung herangezogen werden. Ein anderer User der Kommentarfunktion hatte schon einen teils hilfreichen/richtigen Tipp abgegeben: den Vorausleistungsantrag. Da deine Tochter laut Zivilrecht dir und deinem (ex-?) Mann gegenüber keine Unterhaltsberechtigung mehr hat (wegen der abgeschlossenen Berufsausbildung ist die eigenständig Erwerbsfähig), wird dies auch beim Bafög-Amt anerkannt, WENN dies beantragt wird. Wenn kein Prüfverfahren nach Zivilrecht (Ist ein Teil der aus dem Vorausleistungsantrag folgt) beantragt wird, so wird immer erstmal der, anhand des Elterneinkommens errechnete, Betrag vom Baföganspruch abgezogen. Nun das klingt erstmal so als ob man die Mittel und Unterschicht, die sowieso schon kein Geld haben, in den Ruin treiben möchte, aber es ist leider, wie so oft, einfach ein Überbleibsel aus alten Zeiten, denn damals gab es so etwas wie den "zweiten Bildungsweg" noch nicht so stark vertreten wie heute und dementsprechend war eine standardisierte Lösung für Studenten mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht nötig.
WICHTIG: Beim Vorausleistungsantrag gibt es auch wieder ein paar Tücken, die beachtet werden sollten, weil man sich sonst selbst ins Knie schießt. Erstmal: Da nur du mit ca. 400Euro zur Zahlung an deine Tochter aufgerufen wirst, dein (Ex-) Mann aber nicht, ist er hierfür irrelevant. Ihm nun eine Klage (ja denn der Vorausleistungsantrag kommt einer Klage gleich, die aber vom Bafög Amt vollzogen wird) an den Hals zu werfen, weil er laut Bafög Amt nichts zahlen muss bringt euch absolut nichts. (außer wenn er laut Berechnung des Amts etwas zahlen muss, dies aber einfach verweigert, allerdings habe ich es so verstanden, dass er laut Berechnung auch erst gar nichts zahlen muss) Der Vorausleistungsantrag deiner Tochter sollte also gegen dich gehen. Nun erstmal nicht erschrecken, der gerichtliche Prozess geht Human über die Bühne und dient nur dazu, dass du beweisen kannst, dass du laut Zivilrecht keiner Unterhaltspflicht mehr unterlegen bist. Meistens gibt es nicht mal einen Prozess sondern nur eine Anhöhrung. Schlüsselpunkte die erfüllt sein müssen damit es klappt: Deine Tochter darf dir gegenüber nie eine Klage wegen Unterhalt in gang gebracht haben. Es muss ein wirksamer Grund vorliegen, warum du nicht mehr Unterhaltspflichtig bist. (Abgeschlossene 3 jährige Berufsausbildung deiner Tochter) Du gibst an dass du deiner Tochter nichts zahlst ukd auch nichts zahlen möchtest! (viele Eltern fühlen sich in ihrer Ehre verletzt, dies sagen zu müssen, und tun es dann nicht, aber es ist essentiell wichtig damit der Antrag durchgeht) Alle Fragen im Formblatt 8 müssen auch nach diesen eben genannten Grundsätzen beantwortet werden.
9. Maja kommentierte am 29.07.2019 um 10:28:47 Uhr
Mehr Geld ab August oder Oktober 2019?
Überall steht, das Gesetz trete ab August 2019 in Kraft, gleichzeitig wird vom Wintersemester 2019/ 20 gesprochen. Mein aktueller Bewilligungszeitraum beginnt ab August 2019 (hatte vorher wegen Erasmus Auslands- BAföG), dennoch sagte mir meine Sachbearbeiterin im Studentenwerk, dass ich erst ab Oktober 2019 mehr Geld erhalte. Was ist denn nun korrekt? August oder Oktober?
10. Oli (Studis Online) kommentierte am 29.07.2019 um 10:54:11 Uhr
Re: Mehr Geld ab August oder Oktober 2019?
Für alle ab August 2019 beginnenden Bewilligungszeiträume gelten bereits die neuen Bedarfssätze, d.h. Du solltest von Anfang an mehr Geld bekommen. Allerdings mag es sein, dass das doch nicht gleich klappt, weil bspw. die Software des Amtes noch nicht die neuen Sätze kennt und sie daher noch Bescheide mit den alten Werten erstellen müssen. Dann sollte das aber nachträglich geändert werden.
Für alle, deren Bewilligungszeitraum vor August begonnen hat, gibt es ab Oktober die neuen Sätze.
11. Maja kommentierte am 29.07.2019 um 11:31:34 Uhr
Re: Mehr Geld ab August oder Oktober 2019?
Hallo Oli, danke für die Nachricht, aber die Information ist leider nicht richtig. Meine Sachbearbeiterin hat sich nochmals informiert und mich zurückgerufen: Studierende an Universitäten erhalten die Erhöhung erst ab Oktober. Vorher berücksichtigt werden Fachhochschulen und Berufsschulen etc. Ich werde also im August und September leider weiterhin den alten BAföG- Satz erhalten.
12. Oli (Studis Online) kommentierte am 29.07.2019 um 12:51:47 Uhr
Re2: Mehr Geld ab August oder Oktober 2019?
In §66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift wird kein Unterschied nach Hochschularten gemacht. Dort steht, dass die §§12, 13, 13a und 14b ab 1. August anzuwenden sind, außer für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2019 begonnen haben (in letzterem Fall sind sie erst ab Oktober zu nehmen). Wenn Dein Bewilligungszeitraum also erst am 1. August beginnt, musst Du von Anfang an den neuen Satz bekommen!
13. Rob kommentierte am 06.08.2019 um 12:32:32 Uhr
Die 450 Grenze
Die Erhöhung des Vermögenfreibetrages nützt nur Studenten wo Rücklagen (der Eltern) vorhanden sind. Es verbessert aber nicht den generellen Lebensstandard der Studenten, dafür müsste der Betrag des Eigeneinkommens erhöht werden. Eine Erhöhung der 450, Euro Grenze würde den Staat nicht mal mehr kosten. Warum ich als Student nicht mehr arbeiten darf und so mein Studium durch eigene Leistung mitfianzieren möchte, ist mir ein Rätsel. Derzeit darf ich als Student nur 450 Euro dazuverdienen und das ist in den meisten Standorten einfach zu wenig.
14. Mel kommentierte am 13.08.2019 um 22:11:59 Uhr
Unverständlich die Gerechtigkeit
Meine Tochter hat im Sommer erfolgreich ihren Sozialassistent abgeschlossen. Jetzt hat die Ausbildung zur Erzieherin begonnen. Sie hatte vorher ein Bafög von 140 Euro. Gestern kam der neue Bescheid... 111 Euro. Ich bin alleinerziehend und geh 30 Stunden/Woche arbeiten. Der Vater wird raus gerechnet, da er noch ein Kind hat. Jetzt frag ich mich, wie kann man als Halbtagskraft zu viel verdienen. Ich arbeite im Handel. Überall wird geschrien es werden Erzieher gesucht und finanzielle Unterstützung NULL. Sehr traurig und beschämend. Es wird davon ausgegangen das ich alles stämme. Gitarre kaufen, Fahrkarte um überhaupt zur Schule zu kommen (40 km entfernt) und und und. Mir fehlen wirklich die Worte.
15. Mansent kommentierte am 18.08.2019 um 10:22:32 Uhr
Obergrenze für Hilfe zum Studienabschluss
Ich bin am überlegen, ob ich Hilfe zum Studienabschluss beantrage. Beinhaltet die 10.000€-Grenze (bzw. 10.010€) jetzt auch dieses Staatsdarlehen oder muss ich dieses über diesen Betrag hinaus noch zusätzlich zurückzahlen?
16. pflegender Angehöriger kommentierte am 07.09.2019 um 12:12:07 Uhr
Hilfe zum Studienabschluss und Pflege Angehöriger
@Mansent: "Die Förderungsart Bankdarlehen, die bspw. bei der Hilfe zum Studienabschluss galt, wird es nicht mehr geben. Stattdessen werden diese Leistungen künftig zu 100% als zinsloses Staatsdarlehen ausgegeben. Die Rückzahlung dafür erfolgt im Anschluss an die normalen BAföG-Schulden mit denselben Konditionen (inkl. Erlass der Schulden nach 20 Jahren)." Ich würde dem entnehmen, dass das Staatsdarlehen über die 10.000er-Grenze zurückgezahlt werden muss.
Endlich wird auch die Pflege von Angehörigen überhaupt berücksichtigt. Das war vorher im Gesetz nirgends vorgesehen. Dabei wird das in Zukuft eine immer größere Rolle spielen in unserer alternden Gesellschaft. Ich konnte während meines Studiums nicht davon profitieren und musste mich über den Studienabschlusskredit weiter verschulden. Vondaher ist diese Anpassung ein Schritt in die richtige Richtung.
17. IsabelP kommentierte am 22.05.2021 um 23:21:17 Uhr
Pflege naher Angehöriger
Wird die Pflege naher Angehöriger auch auf die 5-jährige Erwerbstätigkeit angerechnet, wenn der Hochschulzugang unter anderem deswegen erfolgt? Und habe ich das richtig verstanden, dass Arbeitslosigkeit nicht bei Bezug von Alg 2 oder Sozialhilfe angerechnet wird? Danke.
Hinweis: Studis Online behält sich vor, Einträge zu entfernen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn andere beleidigt werden, der Eintrag Werbung enthält oder völlig am Thema vorbei geht.
Wer sich im Forum von Studis Online registriert hat, kann hier sein Username und Passwort eingeben, dann wird der Eintrag sofort angezeigt (wärst Du im Forum aktuell angemeldet - was durch ein Cookie erkannt wird - würdest Du hier sogar automatisch erkannt).
Es können auch ohne Anmeldung Kommentare geschrieben werden, dann kann der verwendete Nickname jedoch nicht geschützt werden und somit auch von anderen verwendet werden.