Grundsatzpapier zum Studienkonten-Modell
(Stand: 06.11.2001)


I. Ausgangslage

Das deutsche Hochschulsystem weist Reform- und Modernisierungsbedarf auf.
Wesentliche Probleme lassen wie folgt kurz benennen:

1. Unzureichende Ausbildungsrate
Alle aktuellen Berichte und Prognosen weisen auf, dass die Nachfrage von
Studienberechtigten nach Ausbildungsleistungen der Hochschulen rückläufig ist.
Dies zeigt sowohl die jüngste Veröffentlichung der KMK "Prognose der
Studienanfänger, Studierenden und Hochschulabsolventen bis 2015" als auch die
HIS-Untersuchung zur Brutto-Studierquote. Diese dient als Indikator für den
Gesamtumfang der Studienaufnahme bzw. der Studierneigung eines Jahrgangs von
Schulabsolventen mit Hochschulreife. Sie ist zwischen den Jahrgängen 1990 und
1999 um insgesamt 11 Prozentpunkte (von 76 Prozent auf 65 Prozent)
zurückgegangen. Dies ist der niedrigste Anteilswert seit Beginn dieser
Untersuchungsreihe im Jahr 1976.

Dies wird in der Zukunft ein geringeres Angebot an Hochschulabsolventen für den
Beschäftigungsmarkt nach sich ziehen. Die zurückliegende Green-Card-Debatte hat
den bereits vorhandenen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften im IuK-Bereich
aufgezeigt. Auch die im Jahr 2001 erschienene OECD-Studie "Bildung auf einen
Blick" verweist die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die
Abschlussquoten im Durchschnitt aller 30 OECD-Staaten auf einen der letzten
Plätze.

2. Unzureichende hochschulinterne Anreizstrukturen
Die Forderungen nach effektiver Studienorganisation und wirksamer Betreuung der
Studierenden, um ein zügiges Studium zu ermöglichen, nehmen in der
hochschulpolitischen Diskussion und auf dem Beschäftigungsmarkt einen zentralen
Stellenwert ein. Ein entsprechendes Anreizsystem existiert jedoch kaum. Dies
gilt auch für den Ausbau des Angebotes von neuen Bachelor- und
Masterstudiengängen sowie dualer Studiengängen.

3. Unzureichende Anreize für die Studierenden:
Studiendauer und Studienaufbau spielen heute für die Studierenden bei ihrer
Studienwahl eine nur nachgeordnete Rolle. Anreizstrukturen für die Wahl eines
effektiven Studiums sind nicht in ausreichendem Maße vorhanden.

4. Unzureichende Förderung begabter Studierender und Förderung des
wissenschafltichen Nachwuches:
Angesichts rückläufiger Studierneigung und unzureichender Absolventenzahlen
reichen die vorhandenen Fördersysteme nicht aus, um die erwünschten Effekte zu
erzielen.

5. Unzureichende wissenschaftliche Weiterbildung an den Hochschulen:
Als Tendenz ist festzuhalten, dass die Hochschulen ihre Aufgabe,
wissenschaftliche Weiterbildung zu entwickeln und anzubieten, nur lückenhaft
wahrnehmen. Auch die Anreize für die Studierenden an die Hochschule
zurückzukehren, können nicht als zufriedenstellend erachtet werden.

6. Unzureichende Ressourcenausstattung der Hochschulen:
Die Ausgaben für Bildung und Wissenschaft nehmen schon heute einen großen Teil
der Haushalte der Länder ein, die im föderalen System die Hauptverantwortung
für diesen Bereich tragen. Relevante, überproportionale Zuwächse für diesen
Politikbereich sind in naher Zukunft nicht zu erwarten. Die finanziellen
Spielräume für die öffentliche Hand, wie die augenblickliche allgemeine
Diskussion belegt, werden in der absehbaren Zukunft eher enger.

Studiengebühren versus Studienkonten:
Die Debatte zur Lösung aller dieser Probleme kreist um Studiengebühren.
Erklärtes Ziel der Befürworter ist, bereits mit Studienbeginn die Studierenden
an den Kosten ihrer Ausbildung zu beteiligen mindestens aber Studiengebühren
für Langzeitstudierende zu erheben. Dies wird als "Königsweg" propagiert.

Rheinland-Pfalz wird hier andere Maßstäbe mit dem Studienkonten-Modell setzen.
Es ist in den Gesamtkontext der Hochschule eingebunden und schafft eine
Vielzahl von Anreizen zu effizientem Handeln für Hochschulen, Studierende und
Staat.

zu 1.:
Im Hinblick auf die unzureichende Ausbildungsrate des deutschen Hochschulwesens
sind Studiengebühren kontraproduktiv. Ein Studium verursacht auch heute schon
erhebliche Kosten. Junge Menschen aus einkommensschwächeren Elternhäusern
treffen auf nach wie vor erheblich größere Bildungsbarrieren. Eine Erhöhung
ihrer Ausbildungsaufwendungen durch Studiengebühren würde sich zusätzlich
negativ auf ihre Studierneigung auswirken. Ein umfassendes Stipendiensystem -
wie übrigens in allen anderen Staaten mit Studiengebühren - ist nicht in Sicht.
Auch eine Vielzahl von Härtefall-Regelungen, die einen hohen Verwaltungsaufwand
mit sich bringen, lösen das Problem der abschreckenden Wirkung nicht.
Das Studienkonten-Modell hingegen ermöglicht Studierenden ein gebührenfreies
Erststudium bis zur zweifachen Regelstudienzeit. Die gebührenfreie Zeit ist
großzügig bemessen. Es wird sicher gestellt, dass gesellschaftlich gewünschte
oder individuell notwendige Lebensentwürfe junger Menschen, wie die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder die Kombination von Studium und Beruf,
verwirklicht werden können.

zu 2.:
Auch die Forderungen nach effektiver Studienorganisation und wirksamer
Betreuung der Studierenden, um ein zügiges Studium zu ermöglichen, werden mit
der bisherigen Einführung von Studiengebühren nicht erfüllt. Wollen die
Hochschulen hohe Einnahmen über Studiengebühren erzielen, muss ihr Interesse an
einer Vielzahl von Langzeitstudierenden hoch sein.
Das Studienkonten-Modell geht einen anderen Weg. Es ist mit einem belastungs-
und leistungsorientierten Hochschulfinanzierungssystem verknüpft. Die
Mittelzuweisung ist für die Hochschulen dabei am günstigsten bei kurzen
Studienzeiten, einem großen Angebot von neuen Bachelor- und Masterstudiengängen
sowie bei vielfältigen Weiterbildungstudiengängen. Damit werden erhebliche
Anreize für die Optimierung der Studienorganisation und dem Ausbau der neuen
Studiengängen und der postgradualen Angebote gesetzt.




zu 3.:
Auch auf Seiten der Studierenden können Studiengebühren für Langzeitstudierende
nicht die notwendigen Incentives setzen. Zwar wird der Studierende von
unbegrenzter Studienzeit abgeschreckt, aber oftmals bewirkt dies nur einen
zielgerichteten Abschluss vor dem Eintritt des Gebührenfalls. Das
Studienkonten-Modell setzt hier andere Maßstäbe. Durch die Wahl eines effektiv
strukturierten Studiums und eine zügige Studienorganisation kann der
Studierende sicherstellen, dass zum Abschluss des Erststudiums ein Rest von SWS
auf dem Studienkonto verbleibt. Dieser kann für Weiterbildungsangebote und
postgraduale Studien der Hochschulen genutzt werden. Gebührenpflichtige
Weiterbildung ist damit ohne Eigenmittel finanzierbar, wenn der Abschluss des
Erststudiums innerhalb der Regelstudienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters
erfolgt ist.

zu 4.:
In Bezug auf die unzureichende Förderung begabter Studierender und Förderung
des wissenschafltichen Nachwuches sind von Studiengebühren keine positiven
Auswirkungen zu erwarten. Das Studienkonten-Modell hingegen soll mit einem
speziellen Stipendiensystem versehen werden. Den Hochschulen wird die
Möglichkeit eingeräumt, an Absolventen und Absolventinnen ein Stipendium für
Weiterbildung und postgraduale Studien zu vergeben.

zu 5.:
Auch das bisherige lückenhafte Angebot an wissenschaftlicher Weiterbildung kann
durch Studiengebühren keinen Ausbau erfahren. Das Studienkonten-Modell schafft
einen Markt an "zahlungskräftigen Nachfragern", da das Studienkonto auch für
die Weiterbildung nutzbar ist. Die Studierenden erhalten die verbriefte
Möglichkeit, aus dem Berufsleben an die Hochschule zurückzukehren und
unentgeltliche Angebote wahrzunehmen. Dies wird erhebliche Anreize zum Ausbau
hochqualifizierter Weiterbildungsangebote durch die Hochschulen setzen.

zu 6.:
Angesichts der unzureichenden Ressourcenausstattung der Hochschulen erscheinen
Studiengebühren besonders "verlockend". Es muss aber damit gerechnet werden,
dass diese zusätzlichen Einnahmen faktisch sehr schnell zur Entlastung der
öffentlichen Haushalte herangezogen würden, insbesondere wenn Studiengebühren
ab dem ersten Semester zu entrichten wären. Beim Studienkonten-Modell ist die
Finanzierungssicherheit durch die Verknüpfung mit länderspezifischen,
kriteriengestützten Hochschulfinanzierungssystemen gewährleistet. Mittelbar
werden die Hochschulen über den Ausbau des Weiterbildungsangebotes zusätzliche
Einnahmen erzielen können.


II. Grundsätze des Studienkonten - Modells

Prinzip:
Jeder Studierende erhält ein Studienkonto, das mit einer bestimmten Anzahl von
Semesterwochenstunden (SWS) ausgestattet ist. Das Studienkonto kann sowohl für
ein Erststudium als auch für anschließende Weiterbildungsmaßnahmen und
postgraduale Studien genutzt werden. Dies gilt auch für ausländische
Studierende. Das Studienkonto steht bis zum 55. Lebensjahr zur Verfügung. Nach
Verbrauch des Studienkontos erheben die Hochschulen für ihre Leistungen
Gebühren.

Ausstattung des Studienkontos:
Berechnungsgrundlage:
Die SWS stellen die Berechnungsgrundlage für die Studienkonten dar. Das
rheinland-pfälzische Universitätsgesetz schreibt in § 19 Abs. 2 Satz 3 und das
Fachhochschulgesetz § 14 Abs. 2 Satz 3 die Angabe von SWS in der Studienordnung
vor.

Ausstattung des Studienkontos als Fachkonto:
Vorgeschlagen wird die Einrichtung eines Fachkontos. Jede Studienanfängerin und
jeder Studienanfänger erhält ein Studienkonto in Höhe der SWS, die laut
Studien- und Prüfungsordnung im jeweiligen Studiengang als Pflicht- und
Wahlpflichtveranstaltungen zu absolvieren sind, zuzüglich eines Aufschlags von
20 Prozent. Die SWS der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen werden zur
Festlegung des Fachkontos herangezogen, da sie den Studienstoff vermitteln, der
für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich ist. Die Anzahl der
SWS, die ein Studierender gemäß Studien-und Prüfungsordnung im Rahmen seines
Studiums absolvieren muss, ist je nach Studiengang und Hochschule
unterschiedlich hoch. Dieser Differenzierung trägt das Fachkonto Rechnung.

Besonderheiten der Festlegung des Fachkontos:
- Wahlveranstaltungen werden bei der Festlegung der Höhe des Fachkontos
nicht einbezogen. Alle Veranstaltungen des Studiums Generale unterliegen nicht
den Bestimmungen des Studienkonten-Modells. Dazu zählen insbesondere auch die
in § 19 Abs. 2 Satz 4 UG und § 14 Abs. 2 Satz 4 FHG genannten
fachübergreifenden Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl.
- In den Studien- und Prüfungsordnungen sind in der Regel keine Angaben
in SWS für Praktika, Exkursionen oder Abschlussarbeiten enthalten.
Dementsprechend erfolgt keine Berücksichtigung bei der Festlegung des
Fachkontos.
- Bei Teilstudiengängen (Magister, Lehramt) errechnet sich das Fachkonto
aus der Addition der Anzahl der SWS der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
der einzelnen Teilstudiengänge zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent.
- Bei Bachelorstudiengängen errechnet sich das Fachkonto aus der Anzahl
der SWS der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen gemäß Studien- und
Prüfungsordnungen zuzüglich eines Aufschlages in Höhe eines bestimmten
SWS-Umfangs, so dass die Möglichkeit besteht, im Anschluß daran noch einen
Masterstudiengang zu absolvieren. Der Aufschlag soll sich am durchschnittlichen
Gesamtstundenumfang von Bachelor- und Masterstudiengängen orientieren. Diese
Regelung ist im Sinne der "Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-
und Masterstudiengängen" der KMK (Beschluss vom 05. März 1999) erforderlich.
Darin ist festgehalten, dass Bachelorstudiengänge auch dann eingerichtet werden
können, wenn an der Hochschule kein entsprechender Masterabschluss erworben
werden kann. Dies gilt auch für den entgegengesetzten Fall.

Beispiele für die Festlegung der Höhe eines Fachkontos:
- Gemäß der Rahmenordnungen für die Diplomprüfung im Studiengang
Betriebswirtschaft an Fachhochschulen beträgt der zeitliche Gesamtumfang, der
für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen
im Pflicht- und Wahlpflichtbereich höchstens 155 SWS. Die hochschulspezifischen
Studien-und Prüfungsordnungen dürfen diese Vorgabe nur in begründeten
Ausnahmefällen überschreiten. Ein Vergleich der Regelung der Rahmenordnung mit
rheinland-pfälzischen betriebswirtschaftlichen Studiengängen zeigt, dass sie
diesen Wert häufig unterschreiten. Als Beispiel wird daher von 145 SWS
ausgegangen. Hinzu kommt ein Aufschlag von 20 Prozent (29 SWS). Demnach wäre
das Studienkonto mit 174 SWS auszustatten.

- Der Diplomstudiengang Maschinenbau an Fachhochschulen umfaßt gemäß
Rahmenordnung höchstens 180 SWS. Dieser Wert wird häufig auch in
rheinland-pfälzischen Studiengängen erreicht. Zuzüglich des Aufschlags von 20
Prozent (36 SWS) ergeben sich 216 SWS auf dem Studienkonto.

- Der Diplomstudiengang Biologie an Universitäten umfaßt gemäß
Rahmenordnung höchstens 210 SWS. Ein Vergleich dieser Vorgabe mit
rheinland-pfälzischen Studiengängen zeigt, dass der Wert unterschritten wird.
Es wird deshalb als Beispiel von 180 SWS ausgegangen. Hinzu kommt ein Aufschlag
von 20 Prozent (36 SWS); dies ergibt somit 216 SWS für das Studienkonto.

- Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für Magisterprüfungsordnungen
können im Magisterstudiengang ein Hauptfach und zwei Nebenfächer oder zwei
Hauptfächer studiert werden. Der zeitliche Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen
im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt höchstens 144 Semesterwochenstunden,
für ein Hauptfach höchstens 72 SWS, für ein Nebenfach höchstens 36 SWS. Demnach
ist von höchstens 144 SWS auszugehen zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent
(29 SWS) ergibt ein Studienkonto von 173 SWS.

Ausstattung des Studienkontos als Generalkonto:
Denkbar wäre auch die Einführung eines Generalkontos, das in der Regel mit 200
Semesterwochenstunden ausgestattet würde. Hierüber soll mit den
rheinland-pfälzischen Hochschulen ergebnisoffen diskutiert werden.
Das Generalkonto ist großzügig bemessen, um den Anforderungen der verschiedenen
Studiengänge Rechnung zu tragen. Ausnahmen werden deshalb auch für Studiengänge
eingeräumt, die den Umfang von 200 SWS überschreiten. Dazu zählen
beispielsweise Medizin, Zahnmedizin, Chemie u.a. Das Generalkonto beinhaltet
aber trotzdem den besonderen Anreiz für die Studierenden, bei der Studienwahl
ihr Augenmerk auch auf den Umfang des Lehrangebotes zu richten, das im Studium
zu absolvieren ist. In der hochschulpolitischen Diskussion ist die hohe
Stundenbelastung einzelner Studiengänge ein immer wiederkehrendes
Gesprächsthema. Mit dem Generalkonto könnte dieser Fragestellung ein neuer
Stellenwert eingeräumt werden.


Buchungsmodalitäten des Studienkontos:
Regelabbuchung:
Es wird vorgeschlagen, das Studienkonto mit einer Regelabbuchung pro Semester
zu führen. Die Höhe der Regelabbuchung orientiert sich an der jeweiligen
Ausstattung des Studienkontos mit SWS und der Regelstudienzeit eines Studiums.
Die Regelabbuchung ist dabei so festzulegen, dass jedem Studierenden ein
gebührenfreies Erststudium bis zur zweifachen Regelstudienzeit ermöglicht wird.

Die Regelstudienzeit kann je nach Studiengang acht, neuen oder zehn Semester
betragen. Die Regelabbuchung ergibt sich aus der Division der SWS des
Studienkontos durch die zweifache Regelstudienzeit. Beispielsweise ergibt sich
für einen Studiengang mit einer Ausstattung des Studienkontos mit 216 SWS und
einer Regelstudienzeit von 8 Semestern eine Regelabbuchung von 13,5 SWS pro
Semester.

Mit einem gebührenfreien Erststudium im Rahmen der zweifachen Regelstudienzeit
soll auf der einen Seite garantiert werden, dass gesellschaftlich gewünschte
oder individuell notwendige Lebensentwürfe junger Menschen wie die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Kombination von Studium und Beruf
nicht eingeschränkt werden. Auf der anderen Seite zahlt sich die relativ
geringe Regelabbuchung auch für Studierende aus, die zügig ihr Studium beenden.
Ihnen steht durch das Studienkonto ein Bonus für die gebührenfreie Nutzung von
Weiterbildungsangeboten und postgradualen Studien zur Verfügung.

Leistungsbezogene Abbuchung in Kombination mit Regelabbuchung:
Denkbar wäre auch die Einführung einer leistungsbezogenen Abbuchung in
Kombination mit der Regelabbuchung. Für die leistungsbezogene Abbuchung werden
die SWS registriert, die ein Studierender individuell pro Semester an der
Hochschule in Anspruch nimmt. Zur Ermittlung werden zum Beispiel die abgelegten
Prüfungen (sowohl studienbegleitende als auch Zwischen- und Abschlussprüfungen)
herangezogen. Jeder abgelegten Prüfung wird eine bestimmte Anzahl von
Lehrveranstaltungen zugeordnet, deren Lehrstoff für diese Prüfung relevant ist.
Die für die leistungsbezogene Abbuchung registrierten SWS werden von Semester
zu Semester addiert; d.h. es wird eine kumulierte Summe gebildet. Gleiches
erfolgt für die Regelabbuchung. Das Studienkonto ergibt sich aus der
Gegenüberstellung der kumulierten Summen von leistungsbezogener Abbuchung und
Regelabbuchung. Jeweils der höhere Wert wird auf das Studienkonto angerechnet.

Beispiel:
Ein Studierender in einem naturwissenschaftlichen Studiengang verfügt über ein
Studienkonto mit 216 Semesterwochenstunden (180 SWS zuzüglich eines Aufschlags
von 20 Prozent) und einer Regelstudienzeit von 8 Semestern. Die Regelabbuchung
beträgt demnach pro Semester 13,5 SWS. Im ersten Semester absolviert der
Studierende sechs geforderte Prüfungsleistungen. Der prüfungsrelevante
Lehrstoff wurde nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung in bestimmten
Wahlpflicht- und Pflichtveranstaltungen vermittelt. In diesem Beispiel wird von
Veranstaltungen im Umfang von 30 SWS ausgegangen. Diese werden für die
leistungsbezogene Abbuchung registriert und stellen für das erste Semester
gleichzeitig die Belastung des Studienkontos dar.
Auch im zweiten Semester wird eine Regelabbuchung von 13,5 angenommen.
Zuzüglich der Regelabbuchung aus dem ersten Semester ergibt sich eine
kumulierende Summe von 27. Erneut absolviert der Studierende sechs geforderte
Prüfungsleistungen, denen 30 SWS zuzuordnen sind. Die kumulierende Summe aus
dem ersten und zweiten Semester, die für die leistungsbezogene Abbuchung
registriert wird, beträgt demnach 60 SWS. Das Studienkonto ergibt sich aus der
Gegenüberstellung der kumulierten Summen von leistungsbezogener Abbuchung (60
SWS) und Regelabbuchung (27 SWS). Jeweils der höhere Wert wird auf das
Studienkonto angerechnet. Demnach weist das Studienkonto im zweiten Semester
eine Belastung von 60 SWS auf.

Auch für die Berechnung des Studienkontos auf der Grundlage einer
leistungsbezogenen Abbuchung und einer Regelabbuchung gilt das oben genannte.
Studierenden steht grundsätzlich die zweifache Regelstudienzeit für ein
gebührenfreies Erststudium zur Verfügung. Anders ist aber, dass der
individuelle Verbrauch des Studierenden maßgeblich ist und keine Pauschalierung
erfolgt, so dass im Einzelfall ggf. durch die Wiederholung von Prüfungen (siehe
unten) eine Gebührenpflicht zu einem früheren Zeitpunkt eintreten kann.

Überarbeitung bestehender Studien- und Prüfungsordnungen:
Voraussetzung für das Führen eines Studienkontos mit leistungsbezogener
Abbuchung ist die Überarbeitung bestehender Studien-und Prüfungsordnungen. Eine
stichprobenartige Betrachtung zeigt, dass je nach Studiengang unterschiedliche
Voraussetzungen bezüglich der Geeignetheit für die Anwendung des
Studienkonten-Modells vorliegen. Die Mehrheit der Fachhochschulstudiengänge
zeichnet sich durch studienbegleitende Prüfungen aus. Der prüfungsrelevante
Lehrstoff wird nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung in bestimmten
Wahlpflicht- und Pflichtveranstaltungen vermittelt. Daraus ergibt sich das
SWS-Äquivalent, das der Prüfungsleistung zu zuordnen ist. Eine entsprechende
Ausweisung von Prüfungsleistungen und den zurechenbaren SWS muss in den
Studien- und Prüfungsordnungen bis zur Einführung des Studienkonten-Modells
erfolgen. Abschlussarbeiten, Praktika und Exkursionen sind nicht mit SWS zu
bewerten.
Bei vielen Universitätsstudiengängen - insbesondere bei Magister- aber auch bei
Diplomstudiengängen - werden bisher keine studienbegleitenden Prüfungen
durchgeführt. Es sind nur wenige Leistungsnachweise pro Semester
vorgeschrieben, denen ein SWS-Aquivalent zugeordnet werden könnte. Die meisten
Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen können nur der Zwischenprüfung oder der
Abschlussprüfung zugerechnet werden. Die in der Studien- und Prüfungsordnung
festgelegten Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen sind für den Studierenden
verbindlich, da sie den Studienstoff vermitteln, der für den erfolgreichen
Abschluss eines Studiums erforderlich ist. Dies gilt auch für Pflicht- und
Wahlpflichtveranstaltungen, für die kein Teilnahme- oder Leistungsnachweis
erbracht werden muss. Alle Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des
Grundstudiums sind daher bis zu dessen Ende im Rahmen der leistungsbezogenen
Abbuchung zu registrieren. Dies gilt ebenso für das Hauptstudium. Eine
entsprechende Überarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen ist
erforderlich. Für den Studierenden muss klar erkennbar sein, welche Abbuchung
zu welchem Zeitpunkt bei einem ordnungsgemäßen Studium erfolgt.

Wiederholung von Prüfungen:
Prüfungswiederholungen werden in der Regel nicht für die leistungsbezogene
Abbuchung registriert. Von diesem Grundsatz kann nur auf Grund der Maßgabe der
Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs abgewichen werden.
Wird hier eine erneute Teilnahme an bestimmten Pflicht- oder
Wahlpflichtveranstaltungen vorgesehen, um eine Zulassung zur
Prüfungswiederholung zu erhalten, werden die entsprechenden SWS für die
leistungsbezogene Abbuchung registriert.

Führen des Studienkontos bei der leistungsbezogenen Abbuchung:
Jeweils bei der Rückmeldung eines Studierenden zum kommenden Semester können
die Studienkonten fortgeschrieben werden. Die Rückmeldung erfolgt an vielen
Hochschulen zwei bis drei Monate vor Beginn eines neuen Semesters. Zu diesem
Zeitpunkt ist in aller Regel die Korrektur und Benotung der Prüfungen des
laufenden Semesters noch nicht abgeschlossen. Dies ist jedoch für die
leistungsbezogene Abbuchung von nachrangiger Bedeutung. Das SWS-Aquivalent
einer Prüfung kann mit der Meldung und Teilnahme an der Prüfung für die
leistungsbezogene Abbuchung registriert werden.

Nutzung des Studienkontos für die Weiterbildung und postgraduale Studien:
Die Ausstattung des Studienkontos mit SWS ist großzügig bemessen. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass bei der Mehrheit der Studierenden zum Abschluss
des Erststudiums ein Rest von SWS auf dem Studienkonto verbleibt. Dieser kann
für Weiterbildungsangebote und postgraduale Studien der Hochschulen genutzt
werden. Gebührenpflichtige Weiterbildung ist damit ohne Eigenmittel
finanzierbar, wenn der Abschluss des Erststudiums innerhalb der
Regelstudienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters erfolgt ist.
Dieser besondere Bonus steht nach Abschluss eines Fachhochschulstudiengangs und
eines Bachelorstudiengangs generell zur Verfügung. Für andere
Universitätsstudiengänge gilt die Einschränkung, dass das Erststudium in der
Regelstudienzeit zuzüglich eines Semesters absolviert wurde. Damit wird den
vielfachen Empfehlungen des Wissenschaftsrates Rechnung getragen, Maßnahmen zu
ergreifen, um den Anteil der Fachhochschulstudierenden zu erhöhen. Zu den
praxisnahen und anwendungsbezogenen Studienangeboten der Fachhochschulen
gehören auch duale Studiengänge. Auch diesen Absolventinnen und Absolventen
verbleibt ihr Studienkonto generell für eine zukünftige Weiterqualifizierung.
Gleichzeitig wird der Einführung der neuen Hochschulabschlüsse Nachdruck
verliehen. Hervorzuheben ist, dass Probleme durch Kombinationen von
Bachelorstudiengängen mit ggf. gebührenpflichtigen Masterstudiengängen damit
nicht mehr auftreten.
Bereits heute werden viele Weiterbildungs- und postgraduale Angebote als
Fernstudiengänge zur Verfügung gestellt. Das Studienkonto kann auch dafür ohne
Einschränkung angewendet werden.

Studiengebühren:
Studierenden wird bei Regelabbuchung ein gebührenfreies Erststudium bis zur
zweifachen Regelstudienzeit ermöglicht. Studierende, die ihre SWS aufgebraucht
haben, ohne einen Studienabschluß zu erzielen und ihr Erststudium beenden
möchten, müssen Studiengebühren entrichten. Jede SWS ist mit 25 € zu vergüten.
Die Anzahl der SWS richtet sich nach der Regelabbuchung pro Semester.
Daraus ergibt sich eine Studiengebühr von durchschnittlich ca. 300 € pro
Semester. Bei einem System der Leistungsabbuchung kann der Betrag je nach in
Anspruch genommener Leistung höher oder niedriger sein.

Führen der Studienkonten:
Das Führen der Studienkonten ist Aufgabe des Studierendensekretariats der
Hochschule. Studienkonten sind jeweils bei der Einschreibung einzurichten und
mit jeder Rückmeldung fortzuschreiben. Mit den Studienbescheinigungen jedes
Semesters ist dem Studierenden Auskunft über den aktuellen Stand seines
Studienkontos zu erteilen.
Bei Anwendung der leistungsbezogenen Abbuchung in Kombination mit der
Regelabbuchung ist die Prüfungsverwaltung an der Führung der Studienkonten zu
beteiligen. Auf diese Art und Weise wird sichergestellt, dass kein zusätzlicher
Verwaltungsapparat aufgebaut werden muss, sondern die notwendigen
Registrierungs- und Kontrollfunktionen über die vorhandenen akademischen und
staatlichen Prüfungsämter erfolgen können. Die HIS-GmbH hat bereits eine erste
Machbarkeitsstudie erstellt. Darin wurde die verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit
überprüft. Für einen effektiven Verwaltungsablauf an den Hochschulen wird eine
Nutzung entsprechender HIS-Software-Module angestrebt.

Studiengangwechsel:
Bei einem Studiengangwechsel bis zum Ende des zweiten Semesters erhält der
Studierende ein neues Studienkonto. Studien- und Prüfungsleistungen des
erstgewählten Studiums, die im neuen Studiengang anerkannt werden können,
werden angerechnet. Dies gilt nur bei Anwendung der leistungsbezogenen
Abbuchung in Kombination mit der Regelabbuchung.
Bei einem Studiengangwechsel im dritten oder einem späteren Semester sowie bei
jedem Weiteren bleibt die bisherige Berechnung des Studienkontos
uneingeschränkt bestehen.


Hochschulwechsel:
An nicht rheinland-pfälzischen Hochschulen absolvierte Semester werden mit der
Regelabbuchung auf das Studienkonto angerechnet. Rheinland-pfälzische
Hochschulen sind verpflichtet, mit der Exmatrikulationsbescheinigung einen
Nachweis über die Höhe des Studienkontos auszustellen. Liegt bei Einschreibung
der entsprechende Wert nicht vor, ist er aus den zurückliegenden Studienzeiten
zu ermitteln. Bei einer Anwendung von leistungsbezogener Abbuchung in
Kombination mit der Regelabbuchung müssen darüber hinaus Studien- und
Prüfungsleistungen, die anerkannt werden, in entsprechender SWS-Höhe bei der
Berechnung des Studienkontos berücksichtigt werden.

Im Falle der Beteiligung anderer Bundesländer besitzt das Studienkonto
länderübergreifende Gültigkeit. Entsprechende Kooperationsvereinbarungen werden
getroffen. Diese sollen insbesondere beinhalten, dass nach dem Erststudium
verbleibende SWS länderübergreifend für eine gebührenfreie Weiterbildung und
postgraduale Studien genutzt werden können.

Promotionen:
Promotionen unterliegen nicht den Regelungen des Studienkonten-Modells.

Incentives des Studienkonten-Modells:
Durch das Studienkonten-Modell wird jeder Studienanfängerin und jedem
Studienanfänger ein gebührenfreies Erststudium in der zweifachen
Regelstudienzeit ermöglicht. Darüber hinaus kann das Studienkonto auch für die
gebührenfreie Nutzung von Weiterbildungsangeboten und postgradualen Studien zur
Verfügung stehen. Mit dem vorgelegten Studienkonten-Modell werden zahlreiche
Zielsetzungen sowohl für Studierende als auch Hochschulen verwirklicht:

Studierende:
- Vermeidung sozialer Härten
- Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensentwürfe junger Menschen
- Berücksichtigung sozialer Belastungen von Studierenden
(Kindererziehung, Zusatzverdienstnotwendigkeit u.a.)
- Anreiz für zügiges Studium, um das Studienkonto auch für
Weiterbildung/postgraduale Studien zu nutzen
- Anreiz nach Erststudium und Berufstätigkeit an die Hochschule zur
Weiterbildung zurückzukehren
- Anreiz zur Wahl von neuen Bachelor- und Masterstudiengängen und
Studiengängen der Fachhochschulen
- Stärkung der Studierenden als Nachfragende von Bildungsangeboten

Hochschule:
- Anreiz, Studiengänge zu optimieren und zu modularisieren
- Anreiz zum Ausbau des Angebotes von Bachelor- und Masterstudiengängen
- Anreiz für den Ausbau von Weiterbildungsangeboten

Diese Anreizwirkungen - insbesondere für die Hochschulen - werden im Kontext
der nachfolgenden Ausführungen über die Hochschulfinanzierung verdeutlicht.


III. (Re-) Finanzierung

Warum (Re-) Finanzierung?
Die Einführung des Studienkonten-Modells macht nur Sinn auf dem Hintergrund
einer Verknüpfung dieses Modells mit finanziellen Anreizen für die betroffenen
Akteure. Würden solche finanziellen Anreize nicht gegeben, wären zum einen die
mit der Einführung eines solchen Systems verbundenen monetären und nicht
monetären Kosten nicht zu rechtfertigen. Zum anderen würde man dadurch die
Chance verpassen, wichtige Steuerungswirkungen auf Seiten der Studierenden aber
auch auf Seiten der Hochschulen einzusetzen, die in dieser Form bisher nicht
zum Tragen kommen konnten.

Um die weiter oben bereits dargestellten und gewünschten Anreizwirkungen zu
erzielen, ist es sinnvoll, das Studienkonten-Modell mit einem belastungs- und
leistungsorientierten Hochschulfinanzierungssystem zu verbinden. Die wichtigste
Bemessungsgröße oder die zentrale "Währungseinheit" kann in diesem Modell nur
die Semesterwochenstunde (SWS) sein.

Art der Finanzierung
Die Finanzierung des Studienkonten-Modells umfaßt drei Bereiche:

1. Vergütung der eingelösten SWS der Studierenden in der
Regelstudienzeit (Grundvergütung)
2. Vergütung der nach dem Erststudium für Weiterbildungsmaßnahmen und
postgraduale Studien eingelösten SWS (Weiterbildungsvergütung)
3. Vergütung nach vollständigem Verbrauch der SWS (Studiengebühren)

1. Grundvergütung
Die von den Studierenden im Rahmen ihres Studienkontos bei den Hochschulen in
Anspruch genommenen Leistungen sollen, sofern sich die Studierenden in der
Regelstudienzeit befinden, den Hochschulen vergütet werden. Dieser Bereich soll
als Grundvergütung bezeichnet werden. Bei der Grundvergütung sollen den
Hochschulen ca. 12,5 € pro SWS gutgeschrieben werden, wobei den
unterschiedlichen Hochschularten durch die Festlegung von Gewichtungsparametern
Rechnung getragen wird. Die Einführung von Gewichtungsparametern für
unterschiedliche Studiengänge wird bei der Einführung eines Fachkontos
zuzüglich eines prozentualen Aufschlages in Verbindung mit einer Regelabbuchung
als entbehrlich angesehen, da sich eine Gewichtung bereits in der Höhe des
Fachkontos niederschlägt.

Auf der Basis der bisherigen Studierenden im Land Rheinland-Pfalz ergibt sich
hieraus ein Ansatz von ca. 15 Mio €, die das Land den Hochschulen jährlich zur
Verfügung stellen wird.  Hierbei wird von der durchschnittlichen Zahl der
Studierenden in der Regelstudienzeit an rheinland-pfälzischen Hochschulen in
den Jahren 1997-1999 ausgegangen (ca. 53.000 Studierende). Die Studierenden der
Fachhochschulen werden mit 0,8 gewichtet. Bei einem durchschnittlichen
Fachkonto von 170 SWS, einem 20 % Aufschlag auf dieses Fachkonto sowie einer
durchschnittlichen Regelstudienzeit von 8,5 Semestern, ergibt sich eine
Regelabbuchung von 12 SWS. Legt man diese Regelabbuchung und eine Vergütung von
12,5 € pro SWS zugrunde, errechnet sich daraus ein Gesamtbetrag von fast 15 Mio
€ pro Jahr.

Das Studienkonten-Modell soll zudem mit einem speziellen Stipendiensystem
versehen werden. Den Hochschulen wird die Möglichkeit eingeräumt, an ca. 1% der
Absolventen und Absolventinnen ein Stipendium für Weiterbildung und
postgraduale Studien zu vergeben. Die Hochschulen bestimmen die
Vergabekriterien und nehmen die Auswahl geeigneter Stipendiaten selbst vor.

2. Weiterbildungsvergütung
Die auf dem Studienkonto bei den Studierenden nach dem Studienabschluß in der
Regelstudienzeit plus einem Semester, bei Fachhochschulabsolventen sowie bei
Absolventen von Bachelorstudiengängen verbleibenden SWS können für spätere
gebührenpflichtige Weiterbildungsmaßnahmen und postgraduale Studien verwendet
werden. Die für diesen Fall den Hochschulen entgehenden Einnahmen werden mit
einem Betrag von ca. 50 € pro SWS vergütet.

Insgesamt wird hierfür ein Betrag von ca. 9 Mio € bei vollständig etabliertem
System des Studienkonten-Modells den Hochschulen zur Verfügung gestellt. Dieser
Betrag errechnet sich überschlägig wie folgt: Von den jährlich ca. 10.000
Hochschulabsolventen in Rheinland-Pfalz werden ca. 60% über verbleibende SWS
verfügen können, da nur sie die Voraussetzungen erfüllt haben. Von dieser
Personengruppe werden wiederum bis zu 50% die verbliebenen SWS durch Teilnahme
an gebührenpflichtigen Weiterbildungsmaßnahmen und postgradualen Studien zu
einem späteren Zeitpunkt einlösen. Unter der Annahme von durchschnittlich
verbleibenden 60 SWS pro Person müssen insgesamt 180.000 SWS jährlich (10.000
Absolventen x 0,6 x 0,5 x 60 SWS) mit jeweils 50 € refinanziert werden, woraus
sich der jährliche Betrag von ca. 9 Mio € ergibt.

Bei der Weiterbildungsvergütung wird keine Gewichtung der SWS nach Hochschulart
bzw. Weiterbildungsmaßnahme bzw. postgradualen Studien vorgenommen d.h.
gebührenpflichtige Weiterbildungsangebote an Fachhochschulen werden in dem
gleichen Maße honoriert wie gebührenpflichtige Weiterbildungsmaßnahmen an
Universitäten. Die bisherigen Unterschiede, die bei den Weiterbildungseinnahmen
der Hochschulen im PBK gemacht wurden, werden damit aufgehoben.

3. Studiengebühren
Jedem Studierenden wird ein gebührenfreies Erststudium bis zur zweifachen
Regelstudienzeit ermöglicht. Studierende, die ihre SWS aufgebraucht haben, ohne
einen Studienabschluß zu erzielen und ihr Erststudium beenden möchten, müssen
Studiengebühren entrichten. Jede SWS ist mit 25 € zu vergüten. Die Anzahl der
gebührenpflichtigen SWS richtet sich nach der Regelabbuchung pro Semester.
Unter Zugrundelegung des o.g. durchschnittlichen Fachkontos von 170 SWS
zuzüglich des 20% Aufschlages sowie der durchschnittlichen Regelstudienzeit von
8,5 Semestern, liegt die Höhe der Studiengebühren pro Semester bei 300 €, da
die Regelabbuchung 12 SWS beträgt.

Derzeit haben in Rheinland-Pfalz ca. 6.000 Studierende an Universitäten sowie
ca. 700 Studierende an Fachhochschulen die zweifache Regelstudienzeit
überschritten. In Anknüpfung an die Erfahrungen, die mit der Einführung von
Studiengebühren in anderen Bundesländern gemacht wurden, kann angenommen
werden, dass ca. 50% der betroffenen Studierendengruppe nach Einführung des
Studienkonten-Modells auch weiterhin an einer Hochschule in Rheinland-Pfalz
eingeschrieben sein wird. Damit ergeben sich für die Hochschulen Einnahmen in
Höhe von ca. 1,8 Mio € pro Jahr an den Universitäten und ca. 0,21 Mio € pro
Jahr an den Fachhochschulen. Diese Mittel verbleiben in vollem Umfang bei den
Hochschulen.


Zusammenhang zu den bisherigen Hochschulfinanzierungssystemen in Rheinland-Pfalz
Das Land Rheinland-Pfalz wird die Finanzierung des Studienkonten-Modells in die
bereits bestehenden Hochschulfinanzierungssysteme integrieren. Hieraus können
insgesamt ca. 23 Mio € jährlich für die Finanzierung des Studienkonten-Modells
zur Verfügung gestellt werden.

Höhe und Verfahren der Finanzierung: Land - Hochschule/ Hochschule - Studierende
Die Ressourcenzuweisung auf Seiten der Hochschulen wird sich mit der Einführung
des Studienkonten-Modells verbessern. Dies berücksichtigt noch nicht die
zusätzlichen Weiterbildungseinnahmen durch Dritte, die sich durch den mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Ausbau des Weiterbildungsangebotes einstellen
werden. Die Hochschulen werden die Studierenden- und Prüfungsverwaltung so zu
gestalten haben, dass einmal pro Semester die eingelösten SWS der Studierenden
in der Regelstudienzeit sowie im Rahmen von gebührenpflichtigen
Weiterbildungsmaßnahmen und postgradualen Studien festgehalten werden. Dies
geschieht am besten parallel zur Einschreibung bzw. bei der Rückmeldung für das
Folgesemester.

Die Studiengebühren werden direkt von den Hochschulen bei den Studierenden
eingezogen. Dies sollte aus Gründen der Verwaltungseinfachung zusammen mit der
Bezahlung der Einschreibe- bzw. Rückmeldegebühren erfolgen.

Die staatlichen Ausgaben in Rheinland-Pfalz im Rahmen der Einführung des
Studienkonten-Modells werden sich langfristig auf jährlich ca. 24 Mio €
belaufen.

Insgesamt können aus den bisherigen Hochschulfinanzierungssystemen wie oben
bereits ausgeführt ca. 23 Mio € jährlich für die Finanzierung des
Studienkonten-Modells verwendet werden. Dies entspricht nahezu dem Betrag, der
langfristig nach vollständiger Einführung des Systems für die Finanzierung des
Studienkonten-Modells auch erforderlich sein wird. Die Haushaltsneutralität
wird bei der Einführung des Studienkonten-Modells daher gewahrt.

Zur Abrechnung der eingelösten SWS wird ein möglichst einfaches Verfahren
entwickelt, das den Verwaltungsaufwand auf Seiten der Hochschulen und den
Kontrollaufwand auf Seiten des Landes minimiert. Die Hochschulen sollen die
eingelösten SWS der Studierenden in der Regelstudienzeit sowie die eingelösten
SWS im Rahmen von gebührenpflichtigen Weiterbildungsmaßnahmen und postgradualen
Studien einmal pro Semester ggf. auch nur einmal pro Jahr in elektronischer
Form nach einem vorgegeben Raster dem Ministerium melden. Hierbei ist auf
Kompatibilitäten mit der amtlichen Studierendenstatistik zu achten, damit
Mehrfacherhebungen  nicht erforderlich werden.

Übergangsfinanzierung in der Einführungsphase
Die durch die Einführung des Studienkonten-Modells entstehenden
Finanzierungserfordernisse werden nach in Kraft treten der gesetzlichen
Bestimmungen auf einem relativ niedrigen Niveau beginnen aber von Haushaltsjahr
zu Haushaltsjahr ansteigen. Erst nach einer Reihe von Jahren werden dann die
oben berechneten Volumina erreicht werden. Dies hängt damit zusammen, dass es
zu Beginn der Einführung des Studienkonten-Modell nur wenige Personen geben
wird, die die Voraussetzungen zur Einlösung von auf dem Studienkonto
verbliebenen SWS erfüllen. Des weiteren werden diejenigen Personen, die nach
Einführung des Studienkonten-Modells ein Studium abgeschlossen haben und noch
über einzulösende SWS verfügen, diese erst mehrere Jahre nach Abschluß des
Erststudiums einlösen.

Im gleichen Maße wie die Finanzierungserfordernisse durch das
Studienkonten-Modell zunehmen, wird es erforderlich sein, die bisher in den
Hochschulfinanzierungssystemen (MBM und PBK) bereitgestellten Mittel zu
verwenden. In der Übergangsphase werden den Hochschulen insgesamt keine
Mittelkürzungen zugemutet, die in der Einführung des Studienkonten-Modells
begründet sein könnten.

Auswirkungen auf einzelne Hochschulen in Rheinland-Pfalz
Die Finanzströme zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den Hochschulen werden
sich mit der Einführung des Studienkonten-Modells in einigen Bereichen anders
darstellen als dies bisher der Fall ist. Allerdings wird es zu Beginn
voraussichtlich zu keinen gravierenden Veränderungen der Ressourcenzuweisungen
kommen. Da die jeweils zur Verfügung gestellten Mittel sich deutlich
unterscheiden, sind nicht die absoluten Beträge, sondern der relative Anteil
von Belang. Hier zeigt sich, dass sich die möglichen Verschiebungen der
Mittelzuweisungen einzelner Hochschulen auf maximal 1,5 % belaufen.

Zusätzlich sind die Einnahmen der Hochschulen aus der Weiterbildungsvergütung
zu berücksichtigen. Diese Weiterbildungsvergütung je Hochschule läßt sich
aufgrund der mit der Einführung des Studienkonten-Modells einsetzenden Dynamik
im Bereich der gebührenpflichtigen Weiterbildungsmaßnahmen sowie der
postgradualen Studien nicht genau prognostizieren. Unter Rückgriff auf die
bisherigen erzielten Weiterbildungseinnahmen der Hochschulen in den letzten
drei Jahren sowie der relativen Anteile der Hochschulen lassen sich
Näherungswerte ermitteln.

Sofern es zu keinen gravierenden Verschiebungen zwischen den Hochschulen kommen
sollte, könnten die Universitäten insgesamt mit einer Weiterbildungsvergütung
in Höhe von ca. 6 Mio € und die Fachhochschulen in Höhe von ca. 3 Mio €
jährlich rechnen.

Zusammenfassung der positiven Anreize
Das Studienkonten-Modell wird in Verbindung mit den aufgeführten
Finanzierungsmodalitäten erhebliche Steuerungswirkungen erzielen können. Durch
die Staffelung der unterschiedlichen Beträge entsteht ein Anreiz auf Seiten der
Studierenden ein Studium möglichst zügig abzuschließen, um das Studienkonto
auch für ihre anschließende Weiterbildung einzusetzen. Auf Seiten der
Hochschulen ist es von Vorteil, das Erststudium auf das unbedingt notwendige
Maß zu beschränken und gleichzeitig verstärkt gebührenpflichtige
Weiterbildungsangebote anzubieten. In der Summe erhalten Hochschulen die beste
Finanzierung bei kurzen Studienzeiten und attraktiven Weiterbildungsangeboten.


IV. Umsetzung und weiteres Verfahren

Gesetz und Verordnung
Die Einführung des Studienkontenmodells bedarf einer gesetzlichen Grundlage, da
in die bisherigen Rechte der Studierenden eingegriffen wird. In das Gesetz
selbst werden nur wenige, wesentliche Bestimmungen und eine
Verordnungsermächtigung aufgenommen werden; die näheren Einzelheiten werden in
einer Verordnung geregelt.

Geltungsbereich des Gesetzes
Alle Studierenden in Rheinland-Pfalz, die dem Geltungsbereich des
Universitätsgesetzes (UG) vom 23. Mai 1995 und des Fachhochschulgesetzes (FHG)
vom 6. Februar 1996 unterliegen, werden betroffen sein. Für die bei
In-Kraft-Treten des Studienkontengesetzes bereits eingeschriebenen Studierenden
ist eine Statusfeststellung ihres Studienkontos vorzunehmen.

Personen, die früher einen Studienabschluss in Rheinland-Pfalz erworben haben
und wieder studieren bzw. an gebührenpflichtigen Weiterbildungsmaßnahmen oder
postgradualen Studien teilnehmen wollen, werden bzgl. ihres früheren Studiums
nicht in die Regelung einbezogen.

Studienabbrecher werden in die Regelung einbezogen. Hierbei werden mit Hilfe
der Regelabbuchung die verbleibenden SWS berechnet.

Zeitplanung und Vertrauensschutz
Es ist beabsichtigt, das Studienkonten-Modell möglichst zügig unter Beachtung
des Vertrauensschutzes einzuführen. Die betroffenen Studierenden ebenso wie die
Hochschulen sollen ausreichend Zeit haben, um sich auf die bevorstehende
Änderung einzustellen. Es wird angestrebt, dass die gesetzlichen Regelungen im
Rahmen der Hochschulgesetznovelle im Laufe des Jahres 2002 in Kraft treten,
dass aber die Studiengebührenpflicht erstmals ca. eineinhalb Jahre später, zum
01.03.2004, also zum Sommersemester 2004, einsetzt.

Das Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren wird in Kürze nach Zustimmung des
Ministerrats eingeleitet. Der Ministerrat wird sich mit dem
Studienkonten-Modell bereits am 06.11.2001 befassen.


V. Ausblick:

Das Studienkonten-Modell zeichnet sich insbesondere durch seine Offenheit für
zukünftige Entwicklungen aus.
Dazu zählt die Einführung des European Credit Transfer Systems (ECTS -
Europäisches System zur Anrechnung von Studienleistungen), die von Seiten der
Kultusministerkonferenz bereits mit Beschluss vom 24.10.1997 befürwortet wurde.
Darüber hinaus wurden mit Beschluss der KMK vom 15.09.2000 "Rahmenvorgaben für
die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von
Studiengängen" erlassen. Das Studienkonten-Modell könnte die Kreditpunkte als
Berechnungsgrundlage aufgreifen.
Bei der Genehmigung von neuen Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 19 HRG
ist bereits heute nachzuweisen, dass der jeweilige Studiengang modularisiert
und mit einem Leistungspunktesystem ausgestattet ist. Es ist aber festzuhalten,
dass darüber hinaus in Rheinland-Pfalz bisher nur vereinzelt in
Prüfungsordnungen für wenige Studiengänge Kreditpunkte nach dem ECTS vorgesehen
sind.
Perspektivisch - nicht zuletzt im Interesse der Durchlässigkeit zwischen
Studiengängen nach §18 und §19 HRG - sollen Modularisierung und
Leistungspunktesystem auch auf traditionelle Diplom-, Magister- und
Staatsexamenstudiengänge angewandt werden. Das Studienkonten-Modell könnte in
diesem Sinne fortgeschrieben werden.

Das Studienkonten-Modell soll beispielhaft in Rheinland-Pfalz realisiert
werden. Es wurde jedoch unter der Voraussetzung konzipiert, es jeder Zeit auch
auf andere Länder übertragen zu können. Es zeichnet sich dabei durch die
notwendige Flexibilität aus, länderspezifische Besonderheiten berücksichtigen
zu können. Es ist deshalb als bundesweite Lösung hervorragend geeignet.

4. Fassung 06.11.2001