Was ist eigentlichArbeitsrecht?
Eine Einführung in die Geschichte und Funktion des Arbeitsrechts von Jens Wernicke
Der zentrale Lebensbereich „Arbeit“ ist für den einzelnen und die einzelne von zentraler Bedeutung. Noch immer verbringt fast jedeR bis zur Hälfte des aktiven Daseins am Arbeitsplatz. Dort entscheidet sich, ob er oder sie eigene schöpferische Initiativen, ob die eigene Persönlichkeit entfalten werden kann – oder mensch zeitlebens ein „Rädchen“ in einer fremdgesteuerten Apparatur bleiben wird.
Was in diesem Bereich geschieht, wirkt daher weit in die so genannte Freiheit hinein. Das Arbeitsrecht ist unter diesen Umständen nicht „irgendeine“, sondern die den zentralen Bereich menschlicher Existenz regelnde Rechtsmaterie.
Der Ausgangstatbestand: Der doppelt freie Lohnarbeiter
Am Anfang des modernen Arbeitsrechts stehen die Befreiung der Bauern aus der Leibeigenschaft sowie die industrielle Revolution. Beides führte zur Herausbildung des „doppelt freien Lohnarbeiters“ (Marx) als gesellschaftlicher Massenerscheinung: Auf der einen Seite konnte dieser anders als der an die „Scholle“, d. h. letztlich an einen Adligen gebundene Bauer frei über seine Arbeitskraft verfügen und sie an jeden verkaufen, der sie verwenden wollte. Auf der anderen Seite war (und ist) er „frei“ von allen Produktionsmitteln, die er benötigte, um durch Arbeit seine Lebensbedürfnisse zu sichern – auch dies im Unterschied zum leibeigenen Bauern, der meist über eigene Arbeitsgeräte und eigenes Vieh verfügte und der an dem von ihm bebauten Boden ein (freilich beschränktes) Recht innehatte.
Der Lohnarbeiter war deshalb gezwungen, seine Arbeitskraft einem Unternehmer, d. h. jemandem zu überlassen, der Produktionsmittel besaß. Im Ergebnis bedeutete dies, dass er zwar nicht mehr an eine einzelne Person, etwa an einen bestimmten Kapitalisten, wohl aber – Marx spricht hier von „unsichtbaren Fäden“ – an die Kapitalistenklasse als solche gebunden war. Der Verkauf der Arbeitskraft geschah (und geschieht) dabei in allen Formen der bürgerlichen Gesellschaft zu einer Grundbedingung: Der und die abhängig Arbeitende muss mehr (wirtschaftliche) Werte schaffen, als er oder sie selbst in Form des Lohnes erhält, wäre doch andernfalls seine oder ihre Beschäftigung für den Unternehmer von vornherein uninteressant.
Das Verhältnis zwischen LohnarbeiterIN und dem die Arbeitskraft kaufenden Unternehmer wird dabei von einem Interessengegensatz beherrscht, der nicht nur beim Abschluss des Arbeitsvertrages besteht, sondern der auch während der Tätigkeit im Betrieb fortbesteht.
Die Interessen der ArbeitnehmerInnen
Die Interessen der ArbeitnehmerInnen richten sich auf eine Arbeits- und Lebenssituation, in der sie ihre schöpferischen Fähigkeiten voll entfalten und im Rahmen des Möglichen ihre Ziele selbst setzen können. Das bedeutet zum einen die Garantie des jeweils bestmöglichen Lebensstandards; zum anderen aber auch eine möglichst umfassende Sicherung der eigenen Existenz.
Unabdingbare Voraussetzung zur wenigstens teilweisen Durchsetzung dieser Interessen ist dabei das organisierte und solidarische Zusammenwirken vieler; das Interesse der abhängig Beschäftigten richtet sich deshalb auf die Stärkung ihrer Organisationen, d. h. der Gewerkschaften und der ihre Interessen wahrenden politischen Parteien und Vereinigungen. Solidarität ist für sie somit nicht (nur) moralische Verpflichtung, sondern notwendige Konsequenz der eigenen Lebens- und Arbeitssituation.
Die Interessen der ArbeitgeberInnen
Im Gegensatz dazu steht der Unternehmer unter dem ständigen Druck des Marktes, möglichst billig zu produzieren, insbesondere durch fortlaufende Erweiterung und Erneuerung der Produktionsanlagen die Stückkosten zu senken. Diese Ausrichtung der Produktion beruht nicht auf einem zufälligen Willensentschluss, der so oder auch anders ausfallen könnte, sondern auf handfestem Zwang: Selbst ein Großunternehmer, der auf Gewinn und damit auf Investitionen verzichten wollte, müsste bald seine Zahlungen einstellen, da er hinter der technischen Entwicklung zurückbliebe und deshalb nicht mehr konkurrenzfähig wäre.
Die an die ArbeitnehmerInnen zu zahlenden Löhne stellen für ihn ebenso wie Schutzvorrichtungen gegen Unfälle und sonstige Gesundheitsschäden einen Kostenfaktor dar, den es niedrig zu halten gilt. Der Unternehmer ist an möglichst hoher Arbeitsleistung, insbesondere an der vollen Ausnutzung der Arbeitszeit durch gesteigertes Arbeitstempo interessiert. Bei schlechtem Geschäftsgang will er sich möglichst schnell und einfach von einzelnen Arbeitskräften trennen können, um keine „unnützen“ Kosten zu haben.
Kein Interesse besteht für ihn an systematischer Aufklärung der ArbeitnehmerInnen über die eigene Situation; Fortbildung hat sich auf die bessere Erfüllung der betrieblichen Funktionen zu beschränken. Persönlichkeitsentfaltung ist für die ArbeitnehmerInnen daher nur unter Wahrung dieser Bedingungen, d. h. faktisch so gut wie gar nicht möglich. Auch sollen, damit das reibungslose Funktionieren der Produktionsabläufe nicht gestört wird, kollektive Aktionen der ArbeitnehmerInnen nach Möglichkeit unterbleiben; die Entwicklung von Solidarität wird durch Aufspaltung der Belegschaften (Arbeitsteilung, verschiedene Lohngruppen etc.) nach Kräften erschwert.
Die Funktion des Arbeitsrechts: Verbesserung der Austauschbedingungen und Erhaltung des Status quo
Seinem Gegenstand nach regelt das Arbeitsrecht die Beziehungen zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, d. h. alle Fragen, die mit dem „Ankauf“ und der „Verausgabung“ der Arbeitskraft zusammenhängen.
Dabei erfüllt es zwei Funktionen: Es sorgt dafür, dass die Austauschbedingungen sich nicht beliebig zu Lasten der ArbeitnehmerInnen verschlechtern können, und schafft gleichzeitig die Voraussetzungen dafür, dass die bisherigen ökonomischen und politischen Verhältnisse erhalten bleiben. Dies bedarf im Einzelnen der Begründung.
Die Schutzfunktion des Arbeitsrechts
In der Frühphase des Kapitalismus regelten sich die Arbeitsbedingungen weitgehend „über den Markt“, indem der einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin mit dem einzelnen Kapitalisten oder der einzelnen Kapitalistin einen Arbeitsvertrag abschloss. Dieser war ein zivilrechtlicher Vertrag und wurde wie jeder andere Warenkauf behandelt, ohne dass man darauf geachtet hätte, dass es die Ware Arbeitskraft nur in „Behältern aus Fleisch und Blut“ gibt. Die Bedingungen dieses Vertrages konnten „frei“ ausgehandelt werden, so dass der Unternehmer seine ganze Überlegenheit ausspielen und den Vertragsinhalt faktisch diktieren konnte. Folge hievon waren unmenschliche Arbeitszeiten, Hungerlöhne sowie massenhafte Frauen- und Kinderarbeit.
Erst der Zusammenschluss der ArbeitnehmerInnen in einzelnen spontanen Kampfaktionen und später in festeren gewerkschaftlichen Organisationen ermöglichte Gegenwehr gegen schrankenlose Ausbeutung und UnternehmerInnenwillkür. Dies fand seinen Niederschlag in zwei Veränderungen des bisherigen Rechtssystems: Zum einen wurde (und wird) der einzelne Arbeitsvertrag durch von den Gewerkschaften ausgehandelte „Tarifverträge“ ergänzt, die einen Mindeststandard an Lohn und Arbeitsbedingungen garantierten. Zum anderen wurden (und werden) durch staatliches ArbeitnehmerInnenschutzrecht bestimmte Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen festgelegt. So sollen etwa das Arbeitszeit- und das Urlaubsrecht die ArbeitnehmerInnen vor einem vorzeitigen Verschleiß ihrer Arbeitskräfte bewahren, während das Kündigungsschutzgesetz wenigstens ein Minimum an Arbeitsplatzsicherheit schaffen soll.
Arbeiterbewegung und Arbeitsrecht
All diese Erfolge sind ohne gewerkschaftliche und politische Organisationen der abhängig Beschäftigten nicht denkbar. Dies zeigt nicht nur die Geschichte einzelner Rechte wie Koalitionsfreiheit und Arbeitsschutz, sondern auch das heute geltende Arbeitsrecht: Wesentliche Verbesserungen werden in der Regel zunächst in Tarifverträgen erkämpft, um dann vom Gesetzgeber auf alle ArbeitnehmerInnen ausgedehnt zu werden. Als Beispiel ist hier die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu nennen, die in vollem Umfang erstmals im schleswig-holsteinischen MetallarbeiterInnenstreik 1956 erreicht und erst später durch das Arbeitskrankheitsgesetz 1957 und das Lohnfortzahlungsgesetz 1969 auf alle ArbeitnehmerInnen ausgedehnt wurde.
Doch nicht allein die Durchsetzung von Fortschritten, sondern auch die Verteidigung einmal erreichter Positionen ist von der Kampfkraft der ArbeitnehmerInnenorganisationen abhängig. Es wäre ein schwerer Irrtum anzunehmen, dass ein bestimmter Besitzstand gesichert sei, weil er in Gesetzesform gegossen wurde oder sich in der ständigen Rechtsprechung niedergeschlagen hat.
Die Erfahrungen im Ersten Weltkrieg, in den Krisenjahren der Weimarer Republik sowie während der Nazidiktatur haben gezeigt, dass Zeiten der Schwäche der Arbeiterbewegung immer auch Zeiten des arbeitsrechtlichen Rückschrittes sind. So wurde in den zwanziger Jahren der gesetzliche Acht-Stunden-Tag nach und nach ausgehöhlt und in der Weltwirtschaftkrise die Tarifautonomie faktisch aufgehoben. Die Zerschlagung der Gewerkschaften 1933 hatte auch im Arbeitsrecht verheerende Wirkungen: Das Koalitions- und Streikrecht, das Betriebsrätegesetz sowie das Recht eines jeden Arbeitnehmers und einer jeden Arbeitnehmerin, sich nach eigenem Ermessen einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, wurden abgeschafft.
Auch wenn Schritte in solch („radikale“) Richtungen in der Gegenwart nur selten zu erkennen sind, besteht dennoch zunehmend das Risiko, dass die Angst der und des einzelnen um den Arbeitsplatz die Kampfkraft der Gewerkschaften auf Dauer lähmt. Auch kann der betriebliche Solidarzusammenhang immer mehr verloren gehen, weil ein wachsender Teil der Arbeit durch Leiharbeiter oder Teilzeitkräfte erledigt oder gar an „Selbständige“ vergeben wird. Ebenso sind verstärktes Konkurrenzdenken und Individualismus („jeder ist seines Glückes Schmied“) keine guten Voraussetzungen für kollektives Handeln. Das Arbeitsrecht sieht sich somit momentan einer Erosion seiner sozialen Grundlagen ausgesetzt.
Die Befriedungsfunktion des Arbeitsrechts
Das Arbeitsrecht gewährt nicht nur den einzelnen ArbeitnehmerInnen Schutz, indem es ihnen die Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber dem sozialen Gegenspieler gestattet, es liefert auch einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse. Dies geschieht auf drei Wegen:
Zum ersten enthält das Arbeitsrecht seit seiner Entstehung in der industriellen Revolution Regeln, deren ausdrückliches Ziel darin besteht, die Machtentfaltung der Arbeiterbewegung in Grenzen zu halten, jede „systemüberwindende“ Perspektive also von vornherein zu verhindern. Dazu zählen etwa Streikverbote (z. B. für den so genannten wilden Streik) sowie die im Arbeitsrecht festgeschriebene Trennung – und somit „Spaltung“ – von ArbeiterInnen und Angestellten.
Zum zweiten enthält das Arbeitsrecht neben diesen viele andere Bestimmungen, die zwar ihrem Inhalt nach arbeitnehmerInnenschützend sind, deren Existenz jedoch gleichzeitig wohlverstandenen Interessen einzelner oder aller UnternehmerInnen entspricht. Beispielhaft lässt sich dies an der Frage der Arbeitszeit deutlich machen. Arbeitswissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass die Arbeitsleistung keineswegs proportional zur Länge des Arbeitstages steigt, sondern Schwankungen unterliegt, die dazu führen, dass die Verlängerung der Arbeitszeit von einem bestimmten Punkt an zumindest mittel- bis langfristig keine Vergrößerung, sondern eine relative Verringerung der Gesamtleistung bewirkt. Längere Arbeitszeiten erhöhen bspw. die Fehlerhäufigkeit, so dass kürzere Arbeitszeiten und die Einstellung von mehr Arbeitskräften für die Unternehmer im Ergebnis durchaus „billiger“ sind. Auch ohne den Kampf der Arbeiterbewegung wäre daher aller Wahrscheinlichkeit nach die Arbeitszeit heute kürzer als in der Zeit des Frühkapitalismus. Weil nämlich: dies produktiver ist.
Neben diesen auf das Einzelunternehmen bezogenen Interessen gehen auch übergreifende gesamtkapitalistische Interessen in das Arbeitsrecht ein, die unter Umständen sogar gegen einzelne widerstrebende ArbeitgeberInnen mit staatlichen Machtmitteln durchgesetzt werden. So beschränkte bspw. das Preußische Kinderarbeitsregulativ von 1839 daher die Kinderarbeit in Industriebetrieben, weil die rheinpreußischen Provinzen nicht mehr in der Lage waren, ihr Kontingent an gesunden Rekruten zu stellen.
Zum dritten schließlich dient das staatliche Arbeitsrecht insofern der Erhaltung des Status quo, als es die Abhängigkeit seiner Vorschriften von gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere von der Stärke der Arbeiterbewegung im Bewusstsein vieler ArbeitnehmerInnen durch die Vorstellung verdrängt, der Staat schaffe als neutraler Mittler und aus eigenem Antrieb eine beiden Seiten gerecht werdende Lösung. Ist er es nicht, der die in den einzelnen Bereichen erreichten Verbesserungen auf alle ausdehnt und dabei sogar weniger kampfstarke Gruppen wie die Heimarbeiter und die Schwerbehinderten schützt?
Ideologische Vorstellungen dieser Art reduzieren gewerkschaftliche Aktivitäten im Wesentlichen auf Appelle an die staatlichen Instanzen und schwächen so die Bereitschaft zum solidarischen Kampf. Ihnen ist mit dem Hinweis auf die wirklichen Erfahrungen zu begegnen, die zeigen, dass, von absoluten Ausnahmen abgesehen, UnternehmerInnenschaft und Staat stets zu bestimmten Konzessionen gezwungen werden mussten. Bisweilen ist dieser Zwang dabei ein sehr mittelbarer, weil ein seine Interessen weitschauend wahrendes Bürgertum bestimmte Verbesserungen zugesteht, um so einer „gefährlichen“ Radikalisierung der Arbeiterbewegung vorzubeugen – ohne welche solche Entwicklungen jedoch kaum eingeleitet worden wären.
Unnützer Kampf?
Das Eingehen von UnternehmerInneninteressen in das Arbeitsrecht könnte den Schluss nahe legen, es lohen nicht, sich überhaupt mit Verbesserungen auf diesem Sektor zu befassen; was geschehe, stehe letzten Endes doch wieder im Einklang mit „wohlverstandenen UnternehmerInneninteressen“. Ein Fatalismus dieser Art ginge jedoch von falschen Voraussetzungen aus:
Selbst wenn der ganze ArbeitnehmerInnenschutz (was nicht bewiesen ist) im Kapitalinteresse läge, bestünde keinerlei Gewähr dafür, dass diesem Interesse immer und unter allen Umständen Rechnung getragen würde; auch UnternehmerInneninteressen werden bisweilen nicht rechtzeitig oder vollständig erkannt. Der ungleich sicherere Weg zur Wahrung elementarer Lebensinteressen der lohnabhängig Beschäftigten ist daher die Selbsthilfe, die gewerkschaftliche und politische Aktion.
Auch schafft der Einsatz für eine Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen die Erfahrung, dass das Bestehende aus eigener Kraft heraus verändert werden kann. Dies vermeidet Resignation und bedingungslose Anpassung an eine scheinbar vorgegebene Realität; stattdessen entsteht die Chance, dass die Notwendigkeit zu weitergehenden, der Masse der BürgerInnen dienenden, Reformen als reale Möglichkeit erkannt und in Angriff genommen wird.
Die Kampfkraft der Gewerkschaftsbewegung ist in der Lage, die UnternehmerInneninteressen selbst zu modifizieren, d. h. relativ weitgehende Zugeständnisse als den Umständen nach sinnvoll erscheinen zu lassen. So lag es durchaus im Interesse der italienischen ArbeitgeberInnen, dass das Arbeitnehmerstatut von 1970 volle Meinungsfreiheit am Arbeitsplatz gewährte und jedes antigewerkschaftliche Verhalten einschließlich einer Behinderung des Streikrechts ausdrücklich verbot. Jede andere Lösung hätte das gesamte Wirtschaftssystem in Gefahr gebracht und deshalb dem Interesse an ungeschmälertem Profit noch weniger entsprochen.
Für bessere Arbeits- und Lebensbedingungen auf Seiten der abhängig Beschäftigten zu kämpfen, bedeutet dabei nicht, sich Interessenvertretung nur in verrechtlichter Form vorzustellen. So kennt die betriebliche Praxis zahlreiche Fälle, in denen Konflikte durch Verhandlungen gelöst wurden (und werden), ohne dass sich eineR der Beteiligten auf Rechtsnormen beruft oder gar mit dem Kadi droht. Von daher ist das Arbeitsrecht oft nur eine „subsidiäre“ Ordnung, auf die jede Seite nur dann zurückgreift, wenn sie keinen anderen Ausweg mehr weiß. In Zeiten relativer Schwäche wird allerdings das bestehende Recht für die Arbeiterbewegung besondere Bedeutung gewinnen, da die Belegschaften nur noch wenig konfliktfähig sind und die ArbeitgeberInnen kaum Veranlassung sehen werden, über das gesetzlich Geforderte irgendwie hinauszugehen.
Der vorliegende Artikel ist ein Exzerpt der Kapitel 1.1 und 2 aus Prof. Dr. Wolfgang Däubler: Das Arbeitsrecht 1 – Leitfaden für Arbeitnehmer, Hamburg 1998.
Links
- Studis Online-Artikel „Jobben neben dem Studium“
- Studis Online-Artikel „Arbeiten ohne Geld. Die Generation Praktikum“
- Deutscher Gewerkschaftsbundes (DGB)
- students at work (Beratungsangebot des DGB für erwerbstätige Studierende)
- Arbeiterbewegung (Wikipedia-Eintrag)
- Gewerkschaften (Wikipedia-Eintrag)
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