24.02.2012

Fragen und Antworten
Urlaubssemester - FAQ (Seite 1)

ABC photos - Fotolia.com

Ab ins Ausland - einer der angenehmen Beurlaubungsgründe
Von Nicola Pridik

Gründe für eine Unterbrechung des Studiums gibt es viele: Schwangerschaft, Kindeserziehung, Krankheit, Praktikum, Auslandsstudium, Erwerbstätigkeit ... Doch welche berechtigen dazu, ein Urlaubssemester zu nehmen? Warum kann man das Studium im Übrigen nicht einfach so unterbrechen? - Pausiert Ihr dann ganz offiziell, stellen sich weitere Fragen: Darf ich im Urlaubssemester an Prüfungen teilnehmen? Erhalte ich weiterhin BAföG? Und wie finanziere ich sonst meinen Lebensunterhalt? Gibt es Kindergeld? Bleibe ich als StudentIn krankenversichert? Unser FAQ gibt Antworten ...

Überblick

1. Grundsätzliches zum Urlaubssemester
  1. Was ist ein Urlaubssemester?
  2. Warum ist eine offizielle Beurlaubung wichtig?
  3. Kann ich mich einfach so beurlauben lassen?
  4. Wie lange kann ich mich beurlauben lassen?
  5. Wie lasse ich mich beurlauben?
  6. Muss ich Fristen einhalten?
  7. Kann ich mich bereits im ersten Semester beurlauben lassen?
  8. Was ist, wenn mein Urlaubsantrag abgelehnt wird?
2. Urlaubssemester und Studierendenstatus
  1. Muss ich im Urlaubssemester den Semesterbeitrag zahlen?
  2. Muss ich im Urlaubssemester Studiengebühren/Studienbeiträge zahlen?
  3. Habe ich im Urlaubssemester einen Studentenausweis (und ggfls. ein Semesterticket)?
  4. Bleibe ich im Urlaubssemester als StudentIn krankenversichert?
  5. Darf ich im Urlaubssemester Lehrveranstaltungen besuchen und Prüfungen ablegen?
  6. Kann ich im Urlaubssemester als StudentIn beschäftigt werden?
  7. Muss ich wegen Urlaubssemestern später u. U. Langzeitstudiengebühren zahlen?
3. Urlaubssemester und BAföG
  1. Bekomme ich im Urlaubssemester BAföG?
  2. Kann ich im Urlaubssemester Leistungen aufholen?
  3. Werden Urlaubssemester auf die Förderungsdauer angerechnet?
  4. Wie wirken sich Auslandssemester aufs BAföG aus?
  5. Zählt ein Urlaubssemester bei einem Fachrichtungswechsel mit?
4. Finanzierung des Lebensunterhalts im Urlaubssemester
  1. Habe ich im Urlaubssemester einen Anspruch auf BAföG?
  2. Kann ich im Urlaubssemester von meinen Eltern Unterhalt verlangen?
  3. Bekommen meine Eltern im Urlaubssemester Kindergeld für mich?
  4. Darf/Muss ich im Urlaubssemester jobben?
  5. Wovon lebe ich, wenn ich arbeiten könnte, aber keinen Job finde?
  6. Wovon lebe ich, wenn ich mich auf eine Prüfung vorbereiten will?
  7. Wovon lebe ich, wenn ich ein freiwilliges Praktikum absolvieren will?
  8. Wovon lebe ich, wenn ich mich krankheitsbedingt beurlauben lasse?
  9. Wovon lebe ich, wenn ich schwanger bin und/oder Kinder erziehe?
  10. Habe ich im Urlaubssemester einen Anspruch auf Wohngeld?


1. Grundsätzliches zum Urlaubssemester



a) Was ist ein Urlaubssemester?

Ein Urlaubssemester ist die offizielle Unterbrechung des Studiums für die Dauer eines Semesters.

Während des Urlaubssemesters seid Ihr in der Regel nur eingeschränkt berechtigt (manchmal auch gar nicht), Lehrveranstaltungen zu besuchen und Studienleistungen zu erbringen. Die Details variieren stark, bitte in jedem Fall vor Ort bei der eigenen Hochschule bzw. Fakultät erkundigen! Der Studienplatz bleibt Euch aber ebenso erhalten wie der Studierendenstatus.

Ein Urlaubssemester zählt nicht als Fachsemester und wird folglich auch nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Da Ihr während des Urlaubssemesters immatrikuliert seid, wird das Semester jedoch als Hochschulsemester berücksichtigt.

Beispiel:
Wer zwei Semester studiert hat und sich dann ein Semester beurlauben lässt, setzt sein Studium nach dem Urlaubssemester im dritten Fachsemester fort, ist aber im vierten Hochschulsemester.




b) Warum ist eine offizielle Beurlaubung wichtig?

Oder anders gefragt: Wieso nicht einfach die Studienaktivitäten vorübergehend einstellen, ohne irgendwem Bescheid zu sagen?

Ganz einfach: Ihr werdet Euch früher oder später über die Probleme ärgern, die Euch die fehlende Beurlaubung beschert. Insbesondere in finanzieller Hinsicht kann die "heimliche" Unterbrechung des Studiums übel nach hinten losgehen. Aber auch sonstige Probleme sind möglich. Hier eine kleine Auswahl:
  • Die BAföG-Förderung endet nach Ablauf der Regelstudienzeit, obwohl Ihr das Studium noch nicht abgeschlossen habt.
  • Wechselt Ihr später das Studienfach, seid Ihr in Sachen Fachrichtungswechsel möglicherweise zu spät dran und müsst künftig auf BAföG verzichten. Oder Ihr seid zwar nicht zu spät dran ist, müsst aber zumindest finanzielle Nachteile beim BAföG in Kauf nehmen.
  • Ihr könnt den Leistungsnachweis beim BAföG u. U. nicht rechtzeitig vorlegen.
  • Wer auch immer Euer Studium finanziert (z. B. Eltern, Stiftungen): Er wird wenig Verständnis dafür haben, wenn Ihr Euch auf seine Kosten ein schönes Leben macht, ohne Euch um Euer Studium zu kümmern. Hier müsst Ihr damit rechnen, dass der Geldhahn zugedreht wird oder sonstige Sanktionen ins Haus stehen.
  • Es drohen ggfls. Langzeitstudiengebühren, weil Ihr die Regelstudienzeit überschreitet.
  • Ihr müsst bei Bewerbungen u. U. lästige Fragen zu der Dauer Eures Studiums beantworten. Mit Urlaubssemestern könnt Ihr belegen, dass Ihr während eines bestimmten Zeitraums ganz offiziell nicht studiert habt.
Und wer sich nur deshalb nicht beurlauben lassen will, weil er glaubt, ohne Beurlaubung weiterhin BAföG beziehen zu können, sollte Folgendes wissen:

Auch die Unterbrechung des Studiums ohne Beurlaubung lässt den Anspruch auf BAföG entfallen. (Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihr nichts dafür könnt, dass der Grund für die Unterbrechung eingetreten ist. Auch wer das Studium krankheits- oder schwangerschaftsbedingt nicht länger als drei Monate unterbricht, kann problemlos weiterhin BAföG beziehen.) Vielleicht kriegt das BAföG-Amt die Unterbrechung nicht oder nicht sofort mit. Kommt sie jedoch irgendwann heraus, werden sämtliche Förderbeträge für die Zeit der Unterbrechung des Studiums zurückgefordert. Ein Berg Schulden ist die Folge. Abgesehen davon müsst Ihr mit Eurem Gewissen vereinbaren, dass Ihr staatliche Gelder bezieht, die Euch nicht zustehen, und ggfls. mit juristischen Sanktionen rechnen. So ist die Nichtmeldung der Studienunterbrechung beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich ziehen kann. Im schlimmsten Fall droht sogar die Strafverfolgung wegen Sozialleistungsbetruges.



c) Kann ich mich einfach so beurlauben lassen?

Nein. Beurlaubt wird nur, wer einen wichtigen Grund für die Beurlaubung vorbringen kann. Welcher Grund wichtig ist, legt jede Hochschule in Eigenregie fest. Nachlesen könnt Ihr die Beurlaubungsgründe Eurer Hochschule in ihrer Satzung (mancherorts heißt diese auch anders, z. B. Einschreibordnung).

Nachfolgend eine Zusammenstellung von Gründen, die sich häufig in den Satzungen der Hochschulen finden (Aber Vorsicht: Nicht alle werden überall akzeptiert!):
  • Krankheit
  • Schwangerschaft
  • Kindeserziehung
  • Auslandsstudium
  • Praktikum
  • Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung
  • Berufstätigkeit zur Finanzierung des Studiums
  • Aufnahme einer praktischen Tätigkeit, die dem Studienziel dient
  • Pflege von Angehörigen
Üblicherweise muss das Vorliegen der Gründe nachgewiesen werden.

Liegt kein wichtiger Grund vor und könnt Ihr die Unterbrechung des Studiums nicht vermeiden, bleibt Euch nur die Exmatrikulation.

Achtung: Studiert Ihr ein Fach, das auch in den höheren Semestern zulassungsbeschränkt ist, solltet Ihr Euch gut überlegen, ob Ihr Euch exmatrikuliert. Denn wollt Ihr Euer Studium nach der Unterbrechung fortsetzen, müsst Ihr Euch erneut um einen Studienplatz bewerben. Die Erfolgsaussichten sind hier nicht immer rosig. Auch solltet Ihr Euch erkundigen, ob Ihr bei der Bewerbung bestimmte Leistungen nachweisen müsst. Ist dies der Fall und habt Ihr die Leistungen nicht erbracht, werdet Ihr mit Sicherheit keinen Studienplatz erhalten können, wenn Ihr Euch erneut bewerbt.

Ähnliche Probleme kann es geben, wenn Ihr Euch in einem auslaufenden Diplomstudiengang befindet oder Euer Studiengang gerade umgestrickt wird. Hier kann es passieren, dass eine Einschreibung in den bisherigen Studiengang zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich ist und der Nachfolgestudiengang z. B. andere Zulassungsvoraussetzungen hat. Im Zweifel solltet Ihr Euch im Prüfungsamt erkundigen, ob Eurer Rückkehr in den bisherigen Studiengang etwas entgegenstehen könnte.

Entscheidet Ihr Euch für eine Unterbrechung ohne Beurlaubung, solltet Ihr die möglichen Konsequenzen bedenken (siehe hier). Bezieht Ihr BAföG, so seid Ihr verpflichtet, dem BAföG-Amt die Unterbrechung zu melden. Die Zahlungen werden dann vorläufig eingestellt, bis Ihr das Studium fortsetzt.



d) Wie lange kann ich mich beurlauben lassen?

Erst mal nur für ein Semester. Liegt danach weiterhin ein Grund vor, der zur Beurlaubung berechtigt, wird die Hochschule auch noch ein zweites Urlaubssemester bewilligen. Häufig ist mit zwei Urlaubssemestern allerdings das Limit erreicht - und zwar für das gesamte Studium. Etwas anderes gilt nur für den Beurlaubungsgrund Kindeserziehung.

Für weniger als ein Semester könnt Ihr Euch nicht beurlauben lassen.

Bitte erfragt Einzelheiten zu diesem Punkt bei Eurer Hochschule. Es ist durchaus möglich, dass die Regelungen vor Ort deutlich anders ausfallen als hier dargestellt.



e) Wie lasse ich mich beurlauben?

In der Regel müsst Ihr einen schriftlichen Antrag auf Beurlaubung stellen. Bearbeitet wird dieser vom Studierendensekretariat der Hochschule. Antragsvordrucke findet Ihr häufig im Internet oder in den Fluren der Hochschulverwaltung. Ergänzend zum Antrag müsst Ihr einen Nachweis für Euren Beurlaubungsgrund erbringen.

Achtung: Der Antrag muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden! Siehe dazu sogleich unter 1.f)



f) Muss ich Fristen einhalten?

Ja. Normalerweise muss ein Urlaubssemester während der Rückmeldefrist zum kommenden Semester beantragt werden. Da sich die Gründe für eine Beurlaubung allerdings nicht immer fristgerecht planen lassen (Beispiel: Krankheit), gibt es vielerorts die Möglichkeit, sich auch noch während der ersten Wochen des laufenden Semesters (rückwirkend für das begonnene Semester) beurlauben zu lassen. Möglicherweise sogar noch später. Der Begründungsaufwand wird allerdings umso größer, je später die Beurlaubung erfolgt. Akzeptiert werden meist nur noch Gründe, die nach Ablauf der Frist eingetreten sind und trotz der fortgeschrittenen Zeit eine Beurlaubung für das gesamte Semester rechtfertigen.

Bitte erfragt die für Euch geltenden Fristen bei Eurer Hochschule!



g) Kann ich mich bereits im ersten Semester beurlauben lassen?

Nein. Eine Beurlaubung im ersten Semester ist meist nicht möglich. Es kann aber durchaus sein, dass es hier und da Ausnahmen gibt. Von daher: Fragt an Eurer Hochschule nach!



h) Was ist, wenn mein Urlaubsantrag abgelehnt wird?

In diesem Fall könnt Ihr nur auf die Unterbrechung des Studiums verzichten oder Euch exmatrikulieren.

Achtung: Wenn Ihr ein Fach studiert, das auch in den höheren Semestern zulassungsbeschränkt ist, solltet Ihr Euch gut überlegen, ob Ihr Euch exmatrikuliert. Denn wollt Ihr Euer Studium nach der Unterbrechung fortsetzen, müsst Ihr Euch erneut um einen Studienplatz bewerben. Die Erfolgsaussichten sind hier nicht immer rosig. Auch solltet Ihr Euch erkundigen, ob Ihr bei der Bewerbung bestimmte Leistungen nachweisen müsst. Ist dies der Fall und habt Ihr die Leistungen nicht erbracht, werdet Ihr mit Sicherheit keinen Studienplatz erhalten können, wenn Ihr Euch erneut bewerbt.

Entscheidet Ihr Euch für eine Unterbrechung ohne Beurlaubung, solltet Ihr die möglichen Konsequenzen bedenken (siehe hier). Bezieht Ihr BAföG, so seid Ihr verpflichtet, dem BAföG-Amt die Unterbrechung zu melden. Die Zahlungen werden dann vorläufig eingestellt, bis Ihr das Studium fortsetzt.







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