Studienfinanzierung / Zuschüsse in Ausnahmefällen
Wohngeld für Studierende (Seite 3)
Von Nicola PridikWohngeld gibt es nur dann, wenn Ihr mit Eurem Einkommen unter einer bestimmten Höchstgrenze bleibt. Diese Grenze ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder und der Mietstufe. Bei einem 1-Personen-Haushalt liegt die Grenze ab 1.1.2009 bei 870 Euro netto, bei einem 2-Personen-Haushalt bei 1.190 Euro und bei einem 3-Personen-Haushalt bei 1.450 Euro. Dabei beziehen sich die Werte jeweils auf die Mietstufe VI.
Ein größeres Problem als die Höchstgrenze ist für Studierende allerdings häufig das Mindesteinkommen. Wer zu wenig Einkommen hat, bekommt nämlich auch kein Wohngeld, denn dieses soll ja nur ein Zuschuss zur Miete sein; es ist nicht dazu gedacht, Euren sonstigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Um diese Zielrichtung des Wohngeldes sicherzustellen, wird es nur dann bewilligt, wenn Ihr hinreichend dargelegt habt, wovon Ihr sonst lebt. Hier muss es sich nicht zwingend um Einkommen handeln, das auch bei der Wohngeldberechnung relevant ist. Auch ein Darlehen (z.B. das BAföG-Bankdarlehen) oder der Verbrauch von Erspartem kann Euren Lebensunterhalt sichern. Vorsicht: Es gibt eine Verwaltungsvorschrift, die den Wohngeldstellen aufgibt, misstrauisch zu werden, wenn Ihr ein Mindesteinkommen angebt, dass unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Man unterstellt Euch in diesem Fall, dass Ihr Einkommen verschweigt.
Zur Berechnung des Gesamteinkommens wird folgende Rechnung vorgenommen: Von jedem Haushaltsmitglied wird das Jahreseinkommen (Einkommen für die 12 Monate ab Antragstellung) ermittelt bzw. prognostiziert. Für bestimmte Personen bzw. in bestimmten Konstellationen ist ein Freibetrag vorgesehen. Wer Unterhaltsverpflichtungen hat, kann bestimmte Beträgen für Unterhaltsleistungen abziehen. Ist diese Rechnung für jedes Haushaltsmitglied erfolgt, werden die verbleibenden Einkommensbeträge zusammenaddiert. Ein Zwölftel dieses Betrages darf dann die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, aber auch viele steuerfreie Einnahmen. Auch die Hälfte des Zuschusses beim BAföG und Unterhaltszahlungen Eurer Eltern sind Einkommen. Nicht als Einkommen zählen u. a. Darlehen (sofern nicht Eure Eltern sie Euch gewähren), Kindergeld, das Ihr als Studierende für Eure eigenen Kinder erhaltet, die Beträge, die ein Untermieter an den Mieter zahlt und die Beträge, die nicht-wohngeldberechtigte Mitbewohner einer WG an den Mieter der Wohnung zahlen. Was sonst zum Einkommen gehört, könnt Ihr der langen Liste in § 14 Wohngeldgesetz entnehmen.
Pauschaler Abzug: Wer voraussichtlich Steuern zahlen muss, kann 10% vom Bruttoeinkommen abziehen. Gleiches gilt jeweils, wenn Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen. Kumulativ belaufen sich die Abzüge auf maximal 30% des Bruttoeinkommens. Wer nichts von all dem zahlen muss, kann auf jeden Fall 6% vom Bruttoeinkommen abziehen.
Der folgenden Tabelle könnt Ihr entnehmen, wie hoch Euer Brutto-Einkommen sein darf. Die Tabelle gibt die höchstmöglichen Einkommensbeträge wieder, die in Gemeinden der Mietenstufe VI gelten. In Gemeinden mit niedrigerem Mietniveau (Mietenstufen I bis V) sind die Einkommensbeträge niedriger. Die angegebenen Einkommensbeträge werden nur bei entsprechend hohen Mieten wirksam. Bei niedrigeren Mieten sind die Einkommensgrenzen ebenfalls niedriger.
| # | Einkommens- grenze |
Entsprechendes Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld) bei einem Verdiener abhängig von der Höhe des pauschales Abzugs (Erklärung siehe oben) von ... % | |||
| 6% | 10% | 20% | 30% | ||
| 1 | 870 | 925 | 966 | 1.087 | 1.242 |
| 2 | 1.190 | 1.265 | 1.322 | 1.487 | 1.700 |
| 3 | 1.450 | 1.542 | 1.611 | 1.812 | 2.071 |
| 4 | 1.900 | 2.021 | 2.111 | 2.375 | 2.714 |
| 5 | 2.180 | 2.319 | 2.422 | 2.725 | 3.114 |
| 6 | 2.440 | 2.595 | 2.711 | 3.050 | 3.485 |
# Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Quelle: Wohngeldtabellen ab 1. Januar 2009, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Quelle: Wohngeldtabellen ab 1. Januar 2009, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
7. Wie viel Wohngeld gibt es?
Um das Wohngeld zu errechnen, werden die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (oben 4.), die Miete (oben 5.) und das Gesamteinkommen des Haushalts (oben 6.) in einer höchst komplizierten Formel zueinander in Beziehung gesetzt. Der Einfachheit halber gibt es Tabellen, aus denen sich das jeweilige Rechenergebnis ablesen lässt. Zu finden sind sie beispielsweise hier:
Wohngeldtabellen für 2009 (via BMVBS)
Das Geld wird monatlich im Voraus gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel ein Jahr (sofern sich nicht zwischenzeitlich die Wohnverhältnisse ändern).
8. Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist bei der Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung zu stellen. Dort gibt es auch die entsprechenden Formulare. Wohngeld gibt es übrigens nicht rückwirkend. Um ab dem Ersten eines Monates Wohngeld zu erhalten, müsst Ihr den Antrag bis zum letzten Tag des gleichen Monats bei der Wohngeldstelle einreichen. Einstellen solltet Ihr Euch darauf, dass die Bearbeitung des Antrags - je nach Wohngeldstelle - erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Wartezeiten von mehreren Monaten sind leider keine Seltenheit. Ein schwacher Trost: Wer mit seinem Antrag Erfolg hat, kann im Falle einer langen Wartezeit auf den Bescheid mit einer umfangreichen Nachzahlung rechnen.
9. Materialien
- Wohngeldgesetz (WoGG) 2009 vom 24.09.2008 »
- Zu den Gründen und Hintergründen des Gesetzes:
Bundestags-Drucksache 16/6543 vom 28.09.2007 (vorläufige Fassung) »
Bundestags-Drucksache 16/8918 vom 23.04.2008 (mit Endkorrekturen) » - Haushalte, die dem Grunde nach Wohngeld erhalten können
(Poster von N. Pridik u. I. Zavrakidis; PDF-Datei 1,67 MB) »
- www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1132573
(mit Links zu Behörden-internen Bearbeitungshinweisen zum Wohngeld und einer Liste, was als Einkommen beim Wohngeld zu berücksichtigen ist und was nicht; interessant auch der Forenbeitrag an sich: das Bauministerium in Nordrhein-Westfalen fand es offenbar nicht sonderlich nett, dass diese Dokumente öffentlich gemacht wurden - obwohl es inzwischen durchaus ein Recht auf Herausgabe solcher Materialien gibt ...) »
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