Studiengebühren

Befreiung / Ausnahmen von Studiengebühren im Saarland

Stand: 03.09.2007
»  Studiengebühren im Saarland

Wichtiger Hinweis: Die folgenden Aufzählungen sind zwangsläufig nicht vollständig. Auch wenn jemand meint, nach den folgenden Ausführungen nicht zahlen zu müssen – vielleicht gibt es dummerweise doch noch einen anderen Grund, warum er/sie doch zahlen muss. Man sollte sich daher immer auch vor Ort erkundigen, nicht nur beim Studierendensekretariat, sondern auch bei der Studierendenvertretung.
Habt Ihr eigene - abweichende - Erfahrungen gemacht? Habt Ihr Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen? All das nehmen wir gerne per Mailformular entgegen und werden es zeitnah ergänzen. Fragen zum Thema aber bitte nur im Forum Rund ums Geld stellen und nicht per Mail. Danke!

Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters

Keine Vorschrift im Hochschulgesetz. Regelung dürfte von Hochschule zu Hochschule variieren. Erfahrungsberichte können gerne per Mailformular zugesendet werden und werden - nach Prüfung - hier veröffentlicht.



Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 3 Absatz 1 und 5 Saarländisches Hochschulgebührengesetz)

Bei diese Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Im Zweifel immer nachfragen!
  1. Urlaubssemester
    Keine Detailregelung im Gesetz, man sollte das Urlaubssemester aber wohl rechtzeitig vor Beginn des Semesters beantragen
  2. Praxis- und Auslandssemester
    Konkret gemeint sind "in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene praktische Studiensemester oder Auslandssemester". Freiwillige solche Semester können aber vermutlich als Urlaubssemester gebührenfrei gestellt werden. Rechtzeitig erkundigen!
  3. Parallelstudium
    Es geht nur darum, dass dann nicht doppelt gezahlt werden muss: "Bei einem Parallelstudium (...) an derselben Hochschule wird die Studiengebühr nur einmal erhoben."


Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 3 Absatz 2 Saarländisches Hochschulgebührengesetz)

Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen.
  1. Studierende mit Kind(er) unter zehn Jahren
    In der Regel kann - sofern beide Eltern Studierende sind - nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.
  2. Behinderung
    Sofern sich die Behinderung (im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erheblich studienerschwerend auswirkt.
  3. LeistungssportlerInnen, herausragende Nachwuchsmusiker und KünstlerInnen
    Konkret heißt es im Gesetz: "Von der Studiengebühr [...] sind Studierende auf Antrag zu befreien, [...] 3. die Leistungsathletinnen und Leistungsathleten im A-Kader, national oder international herausragende Nachwuchsmusiker oder Träger eines nationalen Kunstpreises sind"
  4. In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
    Sofern sie "im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder aufgrund von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren, eingeschrieben sind"


Härtefallregelung

§ 3 Absatz 3 Saarländischen Hochschulgebührengesetzes stellt eine Härtefallregelung dar, ist also für unvorhergesehene Fälle da:

"Die Hochschulen können auf Antrag der Studierenden die Studiengebühr auf der Grundlage der Gebührenordnung im Einzelfall erlassen, ermäßigen, stunden oder in Raten aufteilen. Sie können ausländischen Studierenden, die das 35. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Darlehensanspruch nach § 5 zusteht, insbesondere die Studiengebühren stunden."

Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer wird nicht speziell auf das Studienbeitragsdarlehen verwiesen. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, ist anderswo nämlich die Logik und damit sei es keine besondere Härte mehr (wie es sonst in den anderen Gesetzen heißt). Die Regelung im Saarland scheint erst einmal weniger hart zu sein (auch wenn es ja heißt "im Einzelfall". Es wird abzuwarten sein, wie weit diese Ausnahme von der Regel gefasst werden wird.



Gesetzliche Grundlage

Saarländisches Hochschulgebührengesetz (in der Fassung vom 12. Juli 2006)




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