Studiengebühren
Befreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen
Stand: 03.09.2007« Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen
Wichtiger Hinweis: Die folgenden Aufzählungen sind zwangsläufig nicht vollständig. Auch wenn jemand meint, nach den folgenden Ausführungen nicht zahlen zu müssen – vielleicht gibt es dummerweise doch noch einen anderen Grund, warum er/sie doch zahlen muss. Man sollte sich daher immer auch vor Ort erkundigen, nicht nur beim Studierendensekretariat, sondern auch bei der Studierendenvertretung.
Habt Ihr eigene - abweichende - Erfahrungen gemacht? Habt Ihr Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen? All das nehmen wir gerne per Mailformular entgegen und werden es zeitnah ergänzen. Fragen zum Thema aber bitte nur im Forum Rund ums Geld stellen und nicht per Mail. Danke!
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Besonderheiten bei den Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland, dass es den Hochschulen überlässt, ob sie tatsächlich Studiengebühren einführen. Auch viele der Details bleiben in der Hand der einzelnen Hochschule. Insofern ist immer in die Liste der Studiengebühren-Beschlüsse (bzw. auch der Nicht-Beschlüsse) der Hochschulen in NRW zu schauen. Dort finden sich teilweise ergänzende Angaben und zum Teil Links auf die Studiengebührensatzungen der jeweiligen Hochschule (so denn – wie bei den meisten Hochschulen – Studiengebühren eingeführt wurden).
Ein weiterer Sonderfall: Gibt es an der Hochschule Studiengebühren, bekommt man als Student aber auch viel BAföG, dann kann man über die Beantragung des Studienbeitragsdarlehens faktisch zu einer Befreiung oder zumindest einem teilweisen Erlass der Gebühren kommen. Formal zahlt man (bzw. eigentlich die NRW_Bank) die Gebühren zwar zunächst und nimmt Schulden auf sich, nach dem Ende des Studiums werden die Schulden aus den Studiengebühren aber gestrichen, wenn man auch noch BAföG-Schulden aus dem BAföG-Staatsdarlehen in ausreichender Höhe hat.
Konkret ist es so, dass man in jedem Semester, in dem man mehr als 1000 Euro Schulden durch BAföG-Staatsdarlehen hat, die Gebühren nachträglich erlassen werden. Bei weniger als 1000 Euro Schulden wird die Gebühr entsprechend gekürzt. Wer insgesamt auf 10.000 Euro oder mehr Schulden durch BAföG-Staatsdarlehen kommt, dem werden die Studiengebühren komplett erlassen. Voraussetzung aber immer: Man muss das Studienbeitragsdarlehen in Anspruch genommen haben. Einen Nachteil gibt es, wenn es mit dem BAföG nach einigen Semestern nicht mehr klappt (z.B. weil die Eltern dann deutlich mehr verdienen oder man mit dem Leistungsnachweis beim BAföG Probleme bekommt). Aus dem Darlehensvertrag für das Studienbeitragsdarlehen kommt man dann kaum heraus - man kann ihn nur durch sofortige Tilgung der bisher angefallenen Schulden tilgen. Sofern man aber auch nur ein paar Semester die Gebühren spart, sollte es sich trotzdem lohnen.
Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters
§ 7 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz: "[...] Bei dem Versagen der Zulassung oder der Einschreibung oder bei einer Exmatrikulation [Hervorhebung durch Studis Online] vor Beginn der Vorlesungszeit wird ein etwaig erteilter Abgabenbescheid nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6, 7 und 8 gegenstandslos; eine bereits gezahlte Abgabe ist zu erstatten."
Mit Absatz 1 Nr. 1 ist dabei der Studienbeitrag (umgangssprachlich also die Studiengebühren) gemeint.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 8 Absatz 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz)
Bei diese Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Im Zweifel immer nachfragen!
- Urlaubssemester
Explizit ausgeschlossen wird ein Urlaubssemester, um sich auf die Abschlussprüfungen vorzubereiten
- Praxis- und Auslandssemester
Im Gegensatz zu den Regelungen in anderen Ländern wird dies in NRW nicht weiter eingeschränkt. Faktisch dürften trotzdem nur solche Auslands/Praxissemester gemeint sein, die in der Studien/Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Freiwillige solche Semester können aber vermutlich als Urlaubssemester gebührenfrei gestellt werden. Rechtzeitig erkundigen!
- Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
Offizielle Formulierung im Gesetz: "Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte"
- Promotions-Studium
"Soweit sie nicht gleichzeitig in einen anderen als den in § 97 Abs. 2 Satz 2 Hochschulgesetz genannten Studiengang eingeschrieben sind"
Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 8 Absatz 2 und 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz)
Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Die Details regelt die Gebührensatzung der jeweiligen Hochschule, sie kann über die gesetzlichen Regelungen hinaus gehen (also trotz der im Folgenden oft genannten "höchstens X Semester" auch mehr "Frei-Semester" gewähren; die gesetzliche Regelung ist also eher eine Art Mindestregelung, auch wenn es sich anders anhört).
- Studierende mit minderjährigen Kind(er)
Im Gesetz heißt es "höchstens jedoch für drei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag"
- Behinderung oder schwere Krankheit
Wobei die Behinderung oder Krankheit sich studienzeitverlängernd auswirken muss (was wohl nachzuweisen sein wird)
- Studentische Vertreter in Organen der Hochschule
Konkret: "gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke" können von den Gebühren befreit werden, "höchstens jedoch für zwei Semester der Beitragspflicht in Höhe bis zum vollen Studienbeitrag".
- Frauen- und GleichstellungsbeauftragteR
Wer als StudierendeR dieses Amt wahrnimmt, kann für bis zu zwei Semester vom Studienbeitrag befreit werden
- Einschreibung an mehreren Hochschulen (aber kein Doppelstudium!)
Es geht nur darum, dass u.U. nicht doppelt gezahlt werden muss. Genauer beschreibt das § 2 Absatz 5: "Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 71 Abs. 2 Hochschulgesetz zugelassen sind und falls in beiden Fällen eine Beitragspflicht entsteht, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 109 Satz 2 Hochschulgesetz regeln, dass nur ein Beitrag erhoben wird und wie das Beitragsaufkommen auf die beteiligten Hochschulen verteilt wird. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Beitragspflicht und die Verteilung des Beitragsaufkommens abweichend von Satz 1 regeln."
- In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Zitat Gesetz (§ 8 Absatz 2): "Soweit Gegenseitigkeit besteht, sind von der Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 auf Antrag ausgenommen ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren."
Härtefallregelung
Im Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz § 8 Absatz 5 findet sich ein Passus, der eine Härtefallregelung darstellt, also für unvorhergesehene Fälle da ist:
"Der Studienbeitrag auf der Grundlage der Beitragssatzung nach § 2 Abs. 1 kann auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn seine Einziehung aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz der oder des Beitragspflichtigen gefährden würde; bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das Vorliegen einer unbilligen Härte nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen."
Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer wird zwar nicht speziell auf das Studienbeitragsdarlehen verwiesen. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, ist anderswo nämlich die Logik und damit sei es keine unbillige Härte mehr. Faktisch dürfte dies auch in Nordrhein-Westfalen so gemeint sein (vor allem durch die Formulierung "bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen"). Wer allerdings das Darlehen nicht erhalten kann (z.B. bestimmte Ausländer aus Nicht-EU-Ländern), hat über die Härtefallreglung vielleicht eine Chance. Oder wenn weitere Besonderheiten zusammen kommen.
Gesetzliche Grundlage
Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz), was Teil des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) vom 21.03.2006 war.
Ergänzend: Hochschulgesetz NRW vom 30.11.2004 (Achtung: in Teilen ist das Hochschulgesetz von späteren Gesetzen verändert worden - insbesondere in Sachen Studiengebühren, die das HFGG eingebaut hat; leider gibt es aber keine Fassung mit allen eingearbeiteten Änderungen)
Informationen von Studierendenvertretungen
(da jede Hochschule andere Detailregelungen hat, sollte man Infos von ASten anderer Hochschulen nur als Ergänzungen ansehen)
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