Studiengebühren
Befreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Hessen
Stand: 03.09.2007
Wichtiger Hinweis: Die folgenden Aufzählungen sind zwangsläufig nicht vollständig. Auch wenn jemand meint, nach den folgenden Ausführungen nicht zahlen zu müssen – vielleicht gibt es dummerweise doch noch einen anderen Grund, warum er/sie doch zahlen muss. Man sollte sich daher immer auch vor Ort erkundigen, nicht nur beim Studierendensekretariat, sondern auch bei der Studierendenvertretung.
Habt Ihr eigene - abweichende - Erfahrungen gemacht? Habt Ihr Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen? All das nehmen wir gerne per Mailformular entgegen und werden es zeitnah ergänzen. Fragen zum Thema aber bitte nur im Forum Rund ums Geld stellen und nicht per Mail. Danke!
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Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters
Hessisches Studienbeitragsgesetz § 5 Absatz 2: "Bei einer Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wird der Beitragsbescheid gegenstandslos. Ein bereits gezahlter Beitrag ist zu erstatten."
Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 2 Absatz 2 Hessisches Studienbeitragsgesetz)
Bei diese Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Im Zweifel immer nachfragen!
- Urlaubssemester
Keine Detailregelung im Gesetz, man sollte das Urlaubssemester aber wohl rechtzeitig vor Beginn des Semesters beantragen
- Praxissemester / Auslandssemeter
Gemeint sind nur Semester, die in der Prüfungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgesehen sind. Für freiwillige Praktika kann man evt. ein Urlaubssemester beantragen, sollte sich aber sehr gut informieren!
- Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
Offizielle Formulierung im Gesetz: "Studiensemester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), absolviert wird"
- Begabte SchülerInnen, die schon parallel zur Schule studieren
Im Gesetz heißt es, dass "Studierende nach § 63 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes" nicht beitragspflichtig seien. § 63 Abs. 5 lautet: "Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. [...]"
Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 6 Hessisches Studienbeitragsgesetz)
Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen.
- Studierende mit Kind(er) unter vierzehn Jahren
Allerdings pro Kind hächstens sechs Semester. Weiter heißt es noch im Gesetz: "Sind beide Elternteile an einer Hochschule des Landes immatrikuliert, können die Freisemester frei verteilt werden. Bei Antragstellung ist zu versichern, dass die Anzahl der Freisemester noch nicht ausgeschöpft ist. Sofern der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, ist in der Regel dessen Einverständnis zu versichern. Bei unberechtigter Inanspruchnahme von Freisemestern kann der Studienbeitrag nachgefordert werden."
- Hochbegabung
Es ist Sache der Hochschule, wen sie als "hochbegabt" ansehen. Im Gesetz steht: "Die Hochschulen befreien in der Regel zehn vom Hundert der Studierenden von der Beitragpflicht, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen nachgewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden."
- In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
Zitat Gesetz: "Ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen und übernationalen Vereinbarungen oder Hochschulpartnerschaften, die gegenseitige Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 oder § 12 haben, können durch die Hochschule von der Beitragspflicht befreit werden, wenn ein besonderes entwicklungspolitisches oder ein besonderes Interesse der Hochschule an der Zusammenarbeit mit dem Herkunftsland besteht."
Härtefallregelung
Im Hessisches Studienbeitragsgesetz § 6 Absatz 35 findet sich ein Passus, der eine Härtefallregelung darstellt, also für unvorhergesehene Fälle da ist:
"Die Hochschulen befreien darüber hinaus Studierende von der Beitragspflicht oder ermäßigen die Höhe des Studienbeitrages, wenn die Erhebung des Beitrages aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine unbillige Härte darstellen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
- die Studienzeit verlängernden Auswirkungen einer Behinderung nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), oder einer schweren Krankheit,
- nachweislicher Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402)."
Gesetzliche Grundlage
Hessisches Studienbeitragsgesetz (HStubeiG)
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