Studiengebühren

Befreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Hamburg
Alte Regelung, gültig bis einschließlich SoSe 2008

Stand: 17.09.2008
«  Studiengebühren in Hamburg

Wichtiger Hinweis: Die folgenden Aufzählungen sind zwangsläufig nicht vollständig. Auch wenn jemand meint, nach den folgenden Ausführungen nicht zahlen zu müssen – vielleicht gibt es dummerweise doch noch einen anderen Grund, warum er/sie doch zahlen muss. Man sollte sich daher immer auch vor Ort erkundigen, nicht nur beim Studierendensekretariat, sondern auch bei der Studierendenvertretung.
Habt Ihr eigene - abweichende - Erfahrungen gemacht? Habt Ihr Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen? All das nehmen wir gerne per Mailformular entgegen und werden es zeitnah ergänzen. Fragen zum Thema aber bitte nur im Forum Rund ums Geld stellen und nicht per Mail. Danke!

Inzwischen gibt es in Hamburg "nachgelagerte Studiengebühren" mit anderen Befreiuungsregelungen. Auf dieser Seite geht es um die Regelung, die vom Sommersemester 2007 bis Sommersemester 2008 (jeweils einschließlich) gegolten hat.

Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters

Keine Vorschrift im Hochschulgesetz. Regelung dürfte von Hochschule zu Hochschule variieren. Erfahrungsberichte können gerne per Mailformular zugesendet werden und werden - nach Prüfung - hier veröffentlicht.



Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 6b Absatz 2 Hamburgisches Hochschulgesetz in der Fassung von 06.07.2006)

Bei diese Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Im Zweifel immer nachfragen!
  1. Urlaubssemester
    Keine Detailregelung im Gesetz, man sollte das Urlaubssemester aber wohl rechtzeitig vor Beginn des Semesters beantragen
  2. Studium an einer staatlichen Verwaltungshochschule
    Im Gesetz heißt es: "[Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die ...] ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren"
  3. Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
    Offizielle Formulierung im Gesetz: "das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1832), absolvieren"
  4. Promotions-Studium
  5. (Ausländische) Austausch-/Programmstudierende
    sofern gilt, dass sie "im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren".


Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 6b Absatz 3 Hamburgisches Hochschulgesetz [wenn nicht anders genannt] in der Fassung von 06.07.2006)

Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters (außer der Antragsgrund tritt erst später ein) ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen.
  1. Studierende mit Kind(ern) unter vierzehn Jahren
    In der Regel kann - sofern beide Eltern Studierende sind - nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.
  2. Behinderung
    Sofern sich die Behinderung (im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erheblich studienerschwerend auswirkt.
  3. Hochbegabung
    Es ist Sache der Hochschule, wen sie als "hochbegabt" ansehen. Im Gesetz (§ 6b Absatz 5) steht: Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen Studierende von der Gebührenpflicht [...] ausnehmen, die
    a) im Studium herausragende Leistungen gezeigt haben, beziehungsweise auf Grund ihrer Bewerbung erwarten lassen, dass sie herausragende Leistungen im Studium zeigen werden, oder"
  4. Praxissemester
    Allerdings muss das die Hochschule in ihrer Gebührensatzung geregelt haben, im Gesetz ist es nur eine Kann-Regelung. Wichtig auch: Es geht nur um Praxissemester, die in der Studienordnung verpflichtend vorgesehen sind. Für freiwillige Praktika kann man evt. ein Urlaubssemester beantragen, sollte sich aber sehr gut informieren!
  5. In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
    Zitat Gesetz: "ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder völkerrechtlichen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind"


Härtefallregelung

Das Hochschulgesetz § 6 b Absatz 4 Satz 2 sieht eine Härtefallregelung vor: "Die Hochschulen können Studierenden auf Grund eines Antrags, der bis zum Ende der Rückmeldefrist zu stellen ist, die Studiengebühren entsprechend § 59 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung vom 23. Dezember 1971 (HmbGVBl. 1971 S. 261, 1972 S. 10), zuletzt geändert am 4. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wenn die Entrichtung der Gebühr aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen zu einer unbilligen Härte führen würde."

Im Gegensatz zu den Regelungen anderer Bundesländer wird zwar nicht speziell auf das Studienbeitragsdarlehen verwiesen. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, ist anderswo nämlich die Logik und damit sei es keine besondere Härte mehr. Faktisch dürfte dies auch in Hamburg so gemeint sein. Wer allerdings das Darlehen nicht erhalten kann (z.B. bestimmte Ausländer aus Nicht-EU-Ländern), hat über die Härtefallreglung vielleicht eine Chance. Oder wenn weitere Besonderheiten zusammen kommen.



Gesetzliche Grundlage

Grundlage für den hier beschreibenen Stand (gültig im SoSe 2007, WiSe 2007/2007 und SoSe 2008) war das Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) in der Fassung durch die Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 376), insbesondere § 6b (Gebühren und Entgelte).




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