Studiengebühren

Befreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Hamburg

Stand: 03.09.2010
«  Studiengebühren in Hamburg

Wichtiger Hinweis: Die folgenden Aufzählungen sind zwangsläufig nicht vollständig. Auch wenn jemand meint, nach den folgenden Ausführungen nicht zahlen zu müssen – vielleicht gibt es dummerweise doch noch einen anderen Grund, warum er/sie doch zahlen muss. Man sollte sich daher immer auch vor Ort erkundigen, nicht nur beim Studierendensekretariat, sondern auch bei der Studierendenvertretung.
Habt Ihr eigene - abweichende - Erfahrungen gemacht? Habt Ihr Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen? All das nehmen wir gerne per Mailformular entgegen und werden es zeitnah ergänzen. Fragen zum Thema aber bitte nur im Forum Rund ums Geld stellen und nicht per Mail. Danke!

Grundsätzlich sind mit der am 17.09.2008 beschlossenen Studiengebührenregelung in Hamburg Studiengebühren in der Regel erst nach dem Studium fällig ("nachgelagerte Studiengebühren"). Und zwar, sobald man über 30.000 Euro brutto verdient. Sollte man nach dem Studienabschluss 10 Jahre am Stück nie diese Einkommensschwelle erreichen, ist man komplett um die Rückzahlung herum gekommen (vgl. § 6d Absatz 3 des HmbHG).

Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters

Keine Vorschrift im Hochschulgesetz. Regelung dürfte von Hochschule zu Hochschule variieren. Erfahrungsberichte können gerne per Mailformular zugesendet werden und werden - nach Prüfung - hier veröffentlicht.



Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 6b Absatz 4 Hamburgisches Hochschulgesetz)

Bei diese Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Im Zweifel immer nachfragen!
  1. Urlaubssemester
  2. Studium an einer staatlichen Verwaltungshochschule
    Im Gesetz heißt es: "[Von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 sind Studierende ausgenommen, die ...] ihr Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme eines Referendariats absolvieren"
  3. Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
    Offizielle Formulierung im Gesetz: "das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2695), absolvieren"
  4. Promotions-Studium
  5. (Ausländische) Austausch-/Programmstudierende
    sofern gilt, dass sie "im Rahmen von Vereinbarungen immatrikuliert sind, die Abgabenfreiheit garantieren".


Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 6b Absätze 5 und 6 Hamburgisches Hochschulgesetz)

Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters (außer der Antragsgrund tritt erst später ein) ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Die Befreiung ist grundsätzlich erst für Semester möglich, in denen eine Stundung der Studiengebühren nicht mehr möglich ist. Während der Regelstudienzeit plus zwei Semester müssen also Studierende, auf die das folgende zutrifft, trotzdem Gebühren zahlen bzw. die Stundung in Anspruch nehmen und später (bei entsprechend hohem Einkommen) zahlen.
  1. Studierende mit Kind(ern) unter vierzehn Jahren
  2. Behinderung
    Sofern sich die Behinderung (im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erheblich studienerschwerend auswirkt.
  3. Praxissemester
    Allerdings muss das die Hochschule in ihrer Gebührensatzung geregelt haben, im Gesetz ist es nur eine Kann-Regelung. Wichtig auch: Es geht nur um Praxissemester, die in der Studienordnung verpflichtend vorgesehen sind. Für freiwillige Praktika kann man evt. ein Urlaubssemester beantragen, sollte sich aber sehr gut informieren!
Stundung der Gebühren
(§ 6b Absatz 6 Hamburgisches Hochschulgesetz)

Hier werden die Gebühren also nicht erlassen, sondern lediglich ermöglicht, dass die Gebühr nicht sofort zum Semester zu zahlen ist, sondern erst später.
  1. Studierende, die in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule tätig sind oder waren
    Allerdings höchstens zwei Semester zusätzlich zu der für alle (Normstudierenden) gültigen Stundungsregelung
  2. In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
    Zitat Gesetz: "ausländische(n) Studierenden, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen kein Stundungsanspruch nach §6c zusteht"


Härtefallregelung

Es gelten die Regelungen der Landeshaushaltsordnung (§ 59 Veränderung von Ansprüchen). Die Auslegung, was hier "besondere Härten" sein könnten, dürfte sehr streng gehandhabt werden und müsste im Zweifel Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung werden (denn von Seiten des Gesetzgebers ist die Vorgabe, dass es so wenig Ausnahmen wie möglich von der nachgelagerten Studiengebühr geben soll).



Gesetzliche Grundlage

Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG), insbesondere § 6b ff. (Nachgelagerte Studiengebühren).
Für alle, die die Begründungen und Einlassungen der verschiedenen Parteien zum Thema interessieren, sei noch auf den Gesetzesentwurf und den Bericht des Haushaltsausschusses zur letzten Gesetzesänderung verwiesen.




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