Studiengebühren

Befreiung / Ausnahmen von Studiengebühren in Baden-Württemberg

Letzte Ergänzung: 24.01.2009 (Härtefallregelung, Details bei Geschwisterregelung); Änderungen ansonsten vom 16.01.2009

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Wichtiger Hinweis: Die folgenden Aufzählungen sind zwangsläufig nicht vollständig. Auch wenn jemand meint, nach den folgenden Ausführungen nicht zahlen zu müssen – vielleicht gibt es dummerweise doch noch einen anderen Grund, warum er/sie doch zahlen muss. Man sollte sich daher immer auch vor Ort erkundigen, nicht nur beim Studierendensekretariat, sondern auch bei der Studierendenvertretung.
Habt Ihr eigene - abweichende - Erfahrungen gemacht? Habt Ihr Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen? All das nehmen wir gerne per Mailformular entgegen und werden es zeitnah ergänzen. Fragen zum Thema aber bitte nur im Forum Rund ums Geld stellen und nicht per Mail. Danke!

Regelung bei einer Exmatrikulation während (oder gar vor Beginn) des Semesters

Landeshochschulgebührengesetz § 5 Absatz 3: "Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit wird der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten."

Ab SoSe 2009 wird auch bei späterer Exmatrikulation während des Semesters die Gebühr immerhin anteilig erstattet.



Ausnahmen von der Gebührenpflicht
(§ 3 Landeshochschulgebührengesetz)

Bei diese Ausnahmen sollte die Hochschule von sich aus auf die Erhebung von Gebühren verzichten. Im Zweifel immer nachfragen!
  1. Urlaubssemester
    Beurlaubsantrag muss vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt werden!
  2. Praxissemester
    Gemeint sind nur Praxissemester, die in der Prüfungsordnung verpflichtend vorgesehen sind ("praktische Studiensemester nach § 29 Abs.4 Satz 2 LHG [Landeshochschulgesetz]"). Für freiwillige Praktika kann man evt. ein Urlaubssemester beantragen, sollte sich aber sehr gut informieren!
  3. Praktisches Jahr bei ÄrztInnen
    Offizielle Formulierung im Gesetz: "Studiensemester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach §1 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit §3 Abs.1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird."


Befreiung von der Gebührenpflicht / Erlass
(§ 6 Landeshochschulgebührengesetz)

Hier ist jeweils vor Beginn des Semesters ein Antrag zu stellen, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen. Die Details der Antragstellung können von Hochschule zu Hochschul variieren.
  1. Studierende mit Kind(ern) unter vierzehn Jahren (so seit WiSe 2008/2009)
    Diese Regelung gilt seit WiSe 2008/2009, davor galt eine Altersgrenze von acht Jahren. In der Regel kann - sofern beide Eltern Studierende sind - nur ein Elternteil eine Befreiung bekommen.
  2. Zwei weitere Geschwister haben keine Gebührenbefreiung in Anspruch genommen (so seit SoSe 2009)
    D.h. ab dem dritten Kind gibt es in jedem Fall eine Befreiung. Wenn alle in Baden-Württemberg studieren, müssen zwei zahlen. Studieren zwei anderswo (oder noch bzw. gar nicht), können alle anderen befreit werden. Stiefgeschwister (Stiefvater/mutter muss mit leiblichem Elternteil verheiratet sein) zählen auch, ebenso Halbgeschwister (ein gemeinsames Elternteil). Wenn ein Kind die Befreiung kürzer als 6 Semester in Anspruch genommen hat, kann der Rest bei einem anderen verwendet werden.
    Diese Regelung gilt ab SoSe 2009. Früher mussten erst zwei in Baden-Württemberg Gebühren gezahlt haben, bevor weitere Kinder von Gebühren befreit werden konnten.
  3. Behinderung
    Sofern sich die Behinderung (im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) erheblich studienerschwerend auswirkt.
  4. Zweiter Studiengang bei Parallelstudium
    "Bei einem Parallelstudium im Sinne von §60 Abs.2 Nr.4 LHG sind Studierende von der Gebührenpflicht nach §3 für den Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit befreit."
  5. Hochbegabung
    Es ist Sache der Hochschule, wen sie als "hochbegabt" ansehen. Im Gesetz steht: "Studierende, die eine weit überdurchschnittliche Begabung aufweisen oder im Studium herausragende Leistungen erbringen, können von der Studiengebühr befreit werden."
  6. In bestimmten Fällen: Ausländische Studierende
    Zitat Gesetz: "Ausländische Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach §3 befreit. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch nach §7 Abs.1 Satz 1 haben, können von der Gebührenpflicht nach §3 befreit werden, wenn die Hochschule oder Berufsakademie ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat."


Härtefallregelung Stand seit SoSe 2009

Im Landeshochschulgebührengesetz § 6 Absatz 3 findet sich ein Passus, der eine Härtefallregelung darstellt, also für unvorhergesehene Fälle da ist: "Die Hochschulen können die Studiengebühr nach §21 LGebG stunden. Dabei ist die Verpflichtung der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – (L-Bank) zur Gewährung eines Darlehens nach §7 Abs.1 zu berücksichtigen. Sie können die Gebühr nach Lage des einzelnen Falls ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der L-Bank zur Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs.1 eine finanzielle Härte bedeuten würde oder deren Zahlung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist."

Der Verweis auf das Studienbeitragsdarlehen soll dabei offenbar ausschließen, dass die Härtefallregelung aus rein finanziellen Gründen angewandt wird. Wer kein Geld hat, kann ja trotzdem das Darlehen bekommen, so die Logik. Wer allerdings das Darlehen nicht erhalten kann (z.B. bestimmte Ausländer aus Nicht-EU-Ländern), hat hierüber vielleicht eine Chance. Oder wenn weitere Besonderheiten zusammen kommen.

Bis einschließlich WiSe 2008/2009 war der oben genannte Passus kürzer, der kursiv gezeigte Teil ist erst danach hinzugekommen. Die Möglichkeit des Erlassens stand aber gleich im ersten Satz mit dabei ("stunden oder erlassen"), nur eben ohne weitere Erläuterungen. Es ist vorerst schwer zu beurteilen, welche Auswirkungen die neue, ausführlichere Fassung hat.



Gesetzliche Grundlage

Leider ist mir zur Zeit keine Fassung des relevanten Gesetzes in kompletter, aktuell gültiger Form bekannt, sondern immer nur die Änderungen. Für ein vollständiges Gesetz muss man sich also aus der Urfassung und den Änderungen ein aktuell gültiges basteln:

Zweites Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich; relevant für die Gebühren ist daraus § 7 6., geändert wird damit das Landeshochschulgebührengesetz in der vorigen Fassung, siehe Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze, ergänzend interessant: Landeshochschulgesetz (Fassung 2005, in ihm fehlen noch die allgemeinen Studiengebühren, aber der Rest ist immer noch aktuell)




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