Beruf
Der Gründungszuschuss (Seite 1)Existenzgründung mit finanzieller Unterstützung der Agentur für Arbeit
Von Nicola PridikAchtung: Seit 28. Dezember 2011 gravierende Änderungen!
Im Zuge der allgemeinen Sparmaßnahmen der Bundesregierung kommt es zu gravierenden Änderungen beim Gründungszuschuss. Es ist schwieriger geworden, ihn zu bekommen (Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch mehr) und der Umfang der Förderung fällt geringer aus (6 Monate ALG I+300 Euro und 9 Monate 300 Euro statt wie bisher 9 Monate ALG I+300 Euro und 6 Monate 300 Euro). Das entsprechende "Gesetz zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" wurde vom Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat mit kleinen Änderungen durchgewunken und ist am 28. Dezember 2011 in Kraft getreten.
Der folgende Artikel wurde NICHT an die neue Rechtslage angepasst, ist also an einigen Stellen nicht mehr korrekt!
Der folgende Artikel wurde NICHT an die neue Rechtslage angepasst, ist also an einigen Stellen nicht mehr korrekt!
Hinweis: Da der Gründungszuschuss einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I voraussetzt, wird er für arbeitslose Hochschulabsolventen in der Regel nicht in Betracht kommen (stattdessen könnte das Einstiegsgeld eine Alternative sein). Ausnahmen sind aber möglich.
Inhaltsübersicht
- Überblick
- Grundvoraussetzung: Anspruch auf ALG I (oder beschäftigt in Arbeitsbeschaffungsmaßnahme)
a) Arbeitslos und ohne Beschäftigung
b) Arbeitslos gemeldet
c) Anwartschaftszeit erfüllt
d) Kein Ruhen des Anspruchs
e) In jedem Fall: Antrag stellen!
f) Restanspruch von 90 Tagen (auch bei ABM) - Weitere Voraussetzungen
a) Tragfähigkeit des Unternehmens (fachkundige Stellungnahme)
b) Notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten - Höhe und Dauer der Förderung
- Was ist bei einem Nebenjob zu beachten?
- Sozialversicherung in der Gründungsphase
- Antragstellung
- Links zum Thema
1. Überblick
Seit dem 1. August 2006 können Arbeitslose, die sich (hauptberuflich!) selbstständig machen wollen, bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss beantragen. Mit seiner Hilfe soll der Lebensunterhalt von Existenzgründern während der ersten Monate der Selbstständigkeit sichergestellt und ein Beitrag zu den Kosten ihrer Sozialversicherung geleistet werden. Wie bereits die »Ich-AG« und das Überbrückungsgeld zielt auch der Gründungszuschuss darauf, den Aufbau einer selbstständigen Existenz für Arbeitslose finanzierbar zu machen. Er soll für sie eine weitere Möglichkeit sein, die eigene Arbeitslosigkeit zu beenden und dauerhaft in das Berufsleben zurückzukehren.
Was versteht man unter einer selbstständigen Tätigkeit?
»Die selbstständige Tätigkeit – dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko) …« (Zitiert aus der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss v. 1.8.2006)
Gefördert werden nur Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) und Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III. In beiden Fällen muss ein Restanspruch auf ALG I im Umfang von mindestens 90 Tagen bestehen. Der Anspruch auf ALG I entscheidet zugleich über die Höhe des Gründungszuschusses. Hinzu kommt ein fester Betrag von 300 Euro für die soziale Sicherung. Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, kann der Zuschuss über einen Zeitraum von neun Monaten bezogen werden, der Beitrag zur sozialen Sicherung darüber hinaus weitere sechs Monate.»Die selbstständige Tätigkeit – dazu gehört auch die freiberufliche Tätigkeit - ist gekennzeichnet durch die frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft. Der Selbständige arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung und trägt das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit (Unternehmerrisiko) …« (Zitiert aus der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss v. 1.8.2006)
Empfänger von ALG II haben keine Möglichkeit, den Gründungszuschuss zu erhalten. Ggfls. können sie aber über das sog. Einstiegsgeld bei der Existenzgründung gefördert werden.
2. Grundvoraussetzung: Anspruch auf ALG I (oder beschäftigt in Arbeitsbeschaffungsmaßnahme)
Von den Vorteilen des Gründungszuschusses können nur Personen profitieren, die bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben oder bis zu diesem Zeitpunkt in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt waren, die von der Arbeitsagentur gefördert worden ist. In beiden Fällen muss ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen bestehen.

Im Einzelnen:
a) Arbeitslos und ohne Beschäftigung
Nur Arbeitslose gehören zu dem Personenkreis, der Arbeitslosengeld I und damit auch den Gründungszuschuss beziehen kann (Eine Ausnahme gilt nur für Personen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch III). Wer von einer abhängigen Beschäftigung unmittelbar in die Selbstständigkeit wechselt, ist dagegen von beiden Leistungen ausgeschlossen. Die Betonung liegt hier auf dem Wörtchen »unmittelbar«, denn ein einziger Tag der Arbeitslosigkeit zwischen Festanstellung und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit genügt bereits, um die Ansprüche zu begründen. War die letzte Beschäftigung eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch III, ist auch ein direkter Wechsel in die Selbstständigkeit möglich, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer sich wegen der eingetretenen Arbeitslosigkeit mit kleinen Nebenjobs über Wasser hält oder halten will, sollte Folgendes beachten: Der Anspruch auf ALG I setzt voraus, dass man ohne Beschäftigung ist. Jobs mit weniger als 15 Stunden pro Woche sind aber erlaubt (15 Stunden sind bereits zu viel!). Wichtig: Diese Regelung gilt nur für die Zeit der Arbeitslosigkeit. Sobald man die selbstständige Tätigkeit aufnimmt, sieht es in Bezug auf Nebenjobs wieder anders aus! Siehe unten 5.
b) Arbeitslos gemeldet
Es genügt nicht, arbeitslos zu sein; man muss sich darüber hinaus bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden – und zwar persönlich und sofort nach Eintritt der Arbeitslosigkeit! Diese Meldung gilt zugleich als Antrag auf Leistungen. Das bedeutet: Der Tag der Arbeitslosmeldung ist zugleich der Tag, ab dem man Leistungen beziehen kann, auch wenn man den ausgefüllten Antragsvordruck erst eine Woche später einreicht.
c) Anwartschaftszeit erfüllt
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung. Erhalten kann sie nur, wer während der letzten 24 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate lang Beiträge in die Versicherung eingezahlt hat. Dies geschieht regelmäßig durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Aber auch andere Zeiten werden berücksichtigt, z. B. die Zeit des Wehr- und Zivildienstes.
Studierende, die nach Abschluss ihres Studiums nicht sofort Arbeit finden, können in der Regel kein ALG I erhalten. Viele jobben zwar fleißig während ihrer Studienzeit. In diesen Jobs unterliegen sie aber nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. (Mehr dazu hier.) Sie zahlen folglich auch keine Beiträge in die Versicherung ein und können nur schwerlich das Erfordernis der Anwartschaftszeit erfüllen.
Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn das Studium z. B. mit einem versicherungspflichtigen (Berufs-)Praktikum/Anerkennungsjahr o. ä. abschließt. (Genau genommen wird das Studium vor dieser Praxiszeit abgeschlossen. Man befindet sich aber immer noch in Ausbildung. Gegebenenfalls muss man sogar noch eine weitere Prüfung absolvieren.) Oder man ist nach einem einjährigen Masterstudium arbeitslos und war davor ein Jahr lang versicherungspflichtig (also nicht als StudentIn) beschäftigt. In Fällen wie diesen denkt unbedingt daran, Euch rechtzeitig Arbeit suchend zu melden! (Siehe nachfolgend d].)
d) Kein Ruhen des Anspruchs
• Ruhen aufgrund selbst verschuldeter Sperrzeit
Hat man seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt oder der Arbeitsagentur nicht frühzeitig die Gelegenheit gegeben, ihre Unterstützung bei drohender Arbeitslosigkeit anzubieten, wird der Bezug von ALG I für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen (Sperrzeit). Das gleiche gilt, wenn man als Arbeitsloser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und/oder z. B. zumutbare Arbeit nicht annimmt.
Wichtig zunächst, weil leicht zu übersehen: Drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist man verpflichtet, sich Arbeit suchend zu melden! (Dies gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.) Ansonsten droht eine Sperrzeit – wenn auch nur eine relativ kurze. Die Meldung ist auch dann erforderlich, wenn Ihr bereits mit dem Gedanken spielt, Euch selbstständig machen zu wollen (sofern Ihr denn ein Auge auf den Gründungszuschuss geworfen habt)!
Könnt Ihr die 3-Monatsfrist nicht einhalten, weil sich die Beendigung Eures Jobs kurzfristiger entscheidet, müsst Ihr Euch innerhalb von drei Tagen Arbeit suchend melden. Die Meldung kann zunächst telefonisch erfolgen. Wie es dann weitergeht, werdet Ihr spätestens bei diesem Telefonat erfahren.
Wer seinen Job selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber abschließt, muss mit einer Sperrzeit von drei Monaten rechnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn man einen wichtigen Grund für seine Entscheidung vorweisen kann.
• Ruhen aus sonstigen Gründen
Auch der Bezug anderer Sozialleistungen oder Leistungsansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber können zum Ruhen des Anspruchs führen. Die Einzelheiten bitte bei der Arbeitsagentur erfragen oder im Gesetz nachlesen (§§ 142-143a SGB III) .
• Bedeutung des Ruhens für den Gründungszuschuss
Wer eine Sperrzeit von 21 oder mehr Wochen selbst verschuldet, verliert nicht nur seinen Anspruch auf ALG I, sondern auch auf den Gründungszuschuss!
In allen anderen Fällen des Ruhens wird die Förderung mit dem Gründungszuschuss lediglich hinausgeschoben. Man kann ihn folglich erst erhalten, wenn der Anspruch auf ALG I nicht mehr ruht. Dabei wird die Sperrzeit nicht auf die Förderungsdauer angerechnet (Geschäftsanweisungen zum Gründungszuschuss v. 1.8.2006, Rz 57.31). Wer also nach der Kündigung seiner Festanstellung zunächst drei Monate für den Leistungsbezug gesperrt ist, muss nicht befürchten, danach nur noch sechs statt neun Monate den Gründungszuschuss beziehen zu können. Aber Vorsicht: Die selbst verschuldete Sperrzeit wird sehr wohl auf die Dauer des ALG I-Anspruchs angerechnet! Die 90 Tage Restanspruch auf ALG I beginnen also früher als ohne Sperrzeit! (Siehe unten f].)
Wer trotz des ruhenden ALG I-Anspruchs zunächst ohne Gründungszuschuss in die Selbstständigkeit starten möchte, kann dies tun. Dass dies dem späteren Bezug des Gründungszuschusses nicht entgegensteht, ergibt sich ebenfalls aus Rz 57.31 der Geschäftsanweisung zum Gründungszuschuss v. 1.8.2006.
e) In jedem Fall: Antrag stellen!
Ob der Anspruch auf ALG I besteht, kann die Arbeitsagentur nur prüfen, wenn ihr ein Antrag auf ALG I vorliegt. Für Euch bedeutet das: Es genügt nicht, einen Antrag auf den Gründungszuschuss zu stellen. Ihr müsst auch Arbeitslosengeld beantragen. Auch wer gar kein ALG I haben will, sondern nur den Gründungszuschuss, muss den Antrag stellen. Gleiches gilt für diejenigen, die wegen einer Sperrfrist ohnehin nicht mit Leistungen rechnen.
f) Restanspruch von 90 Tagen (auch bei ABM)
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I im Umfang von mindestens 90 Tagen bestehen. Das gilt auch für Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Vorsicht: Die Dauer des Leistungsbezugs ist abhängig vom Lebensalter und der Dauer der Beitragszahlung in den letzten drei Jahren! Auch ist zu beachten, dass Zeiten, in denen der Anspruch aufgrund einer Sperrzeit ruht, auf die Dauer der Förderung angerechnet werden. (Siehe dazu oben d].)
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