Beruf

Einstiegsgeld (Seite 1)
Hilfe zur Existenzgründung für ALG-II-EmpfängerInnen

Von Nicola Pridik

Hochschulabschluss endlich geschafft und jetzt begrüßt Euch die Welt da draußen mit Arbeitslosigkeit und ALG II? Vielleicht lohnt es in dieser Situation, über eine Existenzgründung nachzudenken. Wer's wagt, kann unter Umständen mit staatlicher Hilfe in Form des Einstiegsgeldes rechnen. Trotzdem wird's mit Sicherheit nicht leicht. Aber es haben schon viele geschafft und sie sind nicht nur um den Erfolg reicher, sondern auch um viele wertvolle Erfahrungen.



Inhaltsübersicht
  1. Überblick
  2. Grundvoraussetzung: Bezug von ALG II
    a) Erwerbsfähigkeit
    b) Hilfebedürftigkeit
  3. Weitere Voraussetzungen
    a) Arbeitslosigkeit
    b) Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit
    c) Einstiegsgeld ist für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich
    d) Tragfähigkeit des Unternehmens
    e) Notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten
  4. Höhe und Dauer der Förderung
  5. Einkommensanrechnung
  6. Was ist bei einem Nebenjob zu beachten?
  7. Sozialversicherung
  8. Antragstellung
  9. Links zum Thema


1. Überblick

Auf den Gründungszuschuss kann man als ALG-II-EmpfängerIn bei der Existenzgründung leider nicht hoffen, weil dieser einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I voraussetzt. Aber es gibt das Einstiegsgeld - immerhin! Der Förderbetrag ist deutlich geringer als beim Gründungszuschuss und die Förderbedingungen sind ebenfalls härter. Aber für alle, die es leid sind, sinnlos Bewerbungen zu schreiben und ohnehin lieber ihr eigenes Ding machen würden, bietet es möglicherweise trotz allem eine Chance.

Hintergrund der schlechteren Förderbedingungen ist, dass das Einstiegsgeld nicht an eine Versicherungsleistung anknüpft, sondern aus Steuergeldern finanziert wird. Auch geht es nicht darum, die Existenzgründung von Arbeitslosen zu fördern. Vielmehr will man arbeitslosen ALG-II-EmpfängerInnen einen Anreiz bieten, zunächst den Nachteil geringen Einkommens bei einer Existenzgründung in Kauf zu nehmen, um mittelfristig im Erwerbsleben Fuß zu fassen und den Lebensunterhalt aus eigener Kraft sicherstellen zu können.

Das Einstiegsgeld ist eine Leistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Es wird zusätzlich zum ALG II gezahlt. Seit dem 1. Juli 2008 erhalten alleinstehende und alleinerziehende ALG-II-EmpfängerInnen im Monat 351 Euro als Regelleistung. Hinzu kommt die Übernahme der angemessenen Kosten für Miete und Heizung. Auch sind ALG-II-EmpfängerInnen gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert. Wird Einstiegsgeld bewilligt, erhöht sich der Förderbetrag normalerweise um 50 % der Regelleistung, also um 175,50 Euro. Maximal kann die volle Regelleistung (351 Euro) gezahlt werden. Lebt Ihr in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen zusammen, z. B. mit einem Partner/einer Partnerin und/oder Kindern, gibts pro Person zusätzlich 10 % der Regelleistung (35 Euro).

Die Förderzeit beträgt höchstens 24 Monate, wobei der Förderbetrag nach den ersten sechs Monaten schrittweise abgesenkt werden kann.

Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet stets die Integrationsfachkraft in der Agentur für Arbeit bzw. beim kommunalen Träger, ob das Geld zur Aufnahme Eurer Erwerbstätigkeit erforderlich ist und in welcher Höhe es bewilligt wird.

Das Einstiegsgeld ist eine eigenständige Eingliederungsleistung. Es kann also auch dann noch gezahlt werden, wenn der Anspruch auf ALG II durch oder nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit entfällt, weil das Einkommen nunmehr zum Leben reicht.

Zusätzlich zum Einstiegsgeld können ggfls. weitere Hilfen zur Existenzgründung gewährt werden.



2. Grundvoraussetzung: Bezug von ALG II

Das Einstiegsgeld setzt den Bezug von ALG II im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Gefördert werden können also nur Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.

a) Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung vorübergehend daran gehindert ist, gilt ebenfalls als erwerbsfähig, sofern die Krankheit/Behinderung nicht länger als sechs Monate andauert.

Erwerbsfähig sind auch Personen, denen die Erwerbstätigkeit aktuell nicht zumutbar ist, weil sie z. B. ein Kind unter drei Jahren erziehen oder einen Angehörigen pflegen.

b) Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftig ist, wer nicht genug zum Leben für sich und seine Familie hat und dies auch nicht ändern kann. Das kann seinen Grund z. B. darin haben, dass es keine zumutbare Arbeit für ihn gibt, Unterhaltszahlungen von Verwandten oder Sozialleistungen anderer Träger nicht in Anspruch genommen werden können und/oder kein Vermögen vorhanden ist, welches verwertet werden könnte bzw. müsste.

Wichtig: Das Einstiegsgeld setzt lediglich Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt der Existenzgründung voraus. Entfällt die Hilfebedürftigkeit später, weil Ihr genug zum Leben verdient, steht dies der Weiterförderung mit Einstiegsgeld nicht entgegen.








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