Beruf
Was in einem guten Arbeitszeugnis steht
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis
Als ArbeitnehmerIn hat man einen Rechtsanspruch auf ein Arbeitszeugnis (und zwar ab dem Zeitpunkt der Kündigung, damit man es bei folgenden Bewerbungsgesprächen nutzen kann!). Im § 109 der Gewerbeordnung heißt es dazu:
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Das Zeugnis muss von einem dazu Berechtigten unterschrieben sein (i.a. der direkte Vorgesetzte). Grundsätzlich ist ein qualifiziertes Zeugnis zu bevorzugen, gerade bei längerer Beschäftigung.
Was drinstehen sollte und was besser nicht
Trotz der Regelung im Absatz 2 des oben zitierten Gesetzesparagraphen, dass ein Zeugnis "klar und verständlich" sein müsse, ist das so eine Sache mit den Formulierungen. Die folgenden Anmerkungen sollen Licht ins Dunkel der oberflächlich schön klingenden Formulierungen bringen und ihre wahre Bedeutung aufdecken. Nur so kann man erkennen, ob ein Arbeitszeugnis wirklich angemessen ist.
Ein Arbeitszeugnis beginnt üblicherweise mit einer Stellenbeschreibung und enthält die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Aufgaben des Arbeitnehmers und seinen Verantwortungsbereich. Im Anschluss an diese Beschreibung wird näher auf die Leistungen und Kenntnisse eingegangen.
Bewertung
Noten wie in der Schule gibt es in einem Arbeitszeugnis grundsätzlich nicht. Es gibt aber Formulierungen, die man fast wie eine Note (zumindest von Teilaspekten) lesen kann.
Interessanterweise haben sich in der "Zeugnis-Sprache" sogar grammatikalisch falsche Formen wie "vollste Zufriedenheit" eingebürgert. Hier ein paar Beispiele (mit einer Entsprechung in Noten), natürlich muss das ganze Zeugnis stimmig sein, damit am Ende wirklich von einer entsprechenden Note die Rede sein kann.
sehr gut
Herr J. erledigte alle Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit. oder
Wir waren mit seinen Leistungen stets außerordentlich zufrieden. oder
Die Leistungen haben jederzeit und in jeder Hinsicht unsere volle Anerkennung gefunden.
gut
Frau P. erfüllte ihre Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit. oder
Frau P. erfüllte ihre Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
befriedigend
Mit der Arbeit von Herrn K. im Bereich ... waren wir stets zufrieden. oder
Herr K. erfüllte seine Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit.
ausreichend
Herr S. erfüllte seine Aufgaben zu unserer Zufriedenheit.
mangelhaft
Die Mitarbeiterin L. war stets bemüht ihre Aufgaben zu erfüllen.
Erläuterung: Mit dieser Formulierung wird angedeutet: sie war bemüht, aber hat es nicht geschafft. Noch schlimmer ist nur die folgende Formulierung, auch dort hat sich jemand bemüht.
Ungenügend
Kollege X. war nach Kräften bemüht ...
Man sieht schon, dass es auf kleine Nuancen ankommen kann.
Eigenschaften
Mißtrauisch macht es Personalchefs, wenn Nebensächlichkeiten oder Selbstverständlichkeiten betont werden. Beispiel: "Herr K. war stets pünktlich." Das deutet darauf hin, dass alles andere eher schlecht war.
Je nach Beruf und Position sollten natürlich auch einige dafür wichtige Eigenschaften lobend herausgegriffen werden (z.B. Urteilsvermögen, Organisationsbegabung, Verhandlungsgeschick). Für manche negativen Eigenschaften und Vorwürfe haben sich u.a. die folgenden Umschreibungen eingebürgert. Sollte man eine solche in seinem Arbeitszeugnis finden, ist es angeraten, nochmals um eine Änderung zu bitten.
- nichtumgesetztes Fachwissen:
"um Verbesserungsvorschläge bemüht" - nichts geleistet:
"gewissenhaft gearbeitet" - erfolglos:
"im Rahmen seiner Fähigkeiten eingesetzt" - leistungsschwach:
"mit großen Eifer an die Aufgaben" - keine Eigeninitiative:
"alles ordnungsgemäß erledigt" - angedeuteter Alkoholismus:
"Geselligkeit" - grosse Klappe, nichts dahinter:
"verfügt über Fachwissen und zeigt ein gesundes Selbstvertrauen" - Probleme mit dem Chef:
"toleranter Mitarbeiter" - Sex mit KollegInnen:
"Einfühlungsvermögen" - rechthaberisch/wichtigtuerisch:
"wußte sich zu verkaufen."
Wichtig ist auch, darauf zu achten, ob sich im Zeugnis nicht Formulierungen verstecken, die durch eine Aus-/Weglassung etwas ausdrücken.
Beispiel: "Herr L. zeigte ein einwandfreies Verhalten gegenüber den Kollegen."
Zum einen sollte auch hier ein "stets" ergänzt werden (sonst ist es nicht so positiv). Viel entscheidender ist aber (wenn auch in anderen Sätzen im Zeugnis nichts dazu gesagt wird): Vorgesetze sind nicht genannt. Das deutet wahrscheinlich an: Mit ihnen verhielt sich Herr L. nicht korrekt.
Der (gelungene) Schluss
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar am 20.02.2001 (9 AZR 44/00) entschieden, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine sogenannte Schlussfloskel gibt. Das BAG war der Ansicht, das Fehlen stelle keine Bewertung dar.
In der Fachliteratur wird aber davor gewarnt, auf eine Schlussformel zu verzichten. Ein sehr guter Abschluss wäre:
"Frau Y verlässt X auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit."
Eine Formulierung wie "Wir haben uns im gegenseitigen Einvernehmen getrennt." ist dagegen eher schlecht, sie wird oft so ausgelegt, dass der Arbeitnehmer seiner drohenden Kündigung nur kurz zuvorgekommen ist.
Auch wenn der zweite Satz "Wir wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg." lauten würde, wäre das bedenklich. Es kann als "Bei uns hatte er keinen Erfolg, vielleicht ja in der Zukunft." gelesen werden. Gut wäre stattdessen: "Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg".
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