Vorstellungsgespräch
Was man nicht verraten muss
Die Zeiten, in denen Personalchefs die Bewerber/in durch unangenehme Fragen unter Druck zu setzen versuchten, sind im allgemeinen vorbei. Sollte man dennoch an solch einen unangenehmen Gesprächstpartner geraten, so bleibt man am besten zunächst gelassen. Fragen danach, ob man homosexuell, schwanger oder durchgeknallt sei, kann man mit der Gegenfrage parieren, ob das Voraussetzung für den Job sei.Unzulässige bzw. kritische Themen
Meist unzulässig sind Fragen nach
- Vermögensverhältnissen
- Austritts- oder Kündigungsgrund im vorherigen Job
- Heirat
- Kinderwunsch
- Schwangerschaft
- Krankheiten
- Parteizugehörigkeit
- Öffentlichen Ämtern und Ehrenämtern
- Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden
- Gewerkschaftszugehörigkeit
- Religionszugehörigkeit
- Vorstrafen
So muss man über Vorstrafen Auskunft erteilen, wenn sie für den potentiellen Job von Bedeutung sein könnten. Ist man z.B. wegen Trunkenheit am Steuer rechtskräftig verurteilt worden, dann muss man das bei einem Job, bei dem man selbst Auto fahren muss, auf Nachfrage zugeben. Nur über laufende Ermittlungen darf man schweigen (denn hier gilt: Im Zweifel für den Angeklagten). [ArbG Münster, 3 Ca 1459/92]
Nach aktuellen Erkrankungen darf man gefragt werden, wenn diese für die aufzunehmende Arbeit relevant sind. Das wäre der Fall, wenn der Interessant nicht in gleicher Weise einsatzfähig ist wie ein gesunder Kollege. Auch ansteckende Krankheiten dürfen nicht verschwiegen werden. Wenn sich aus der Erkrankung ergibt, dass man in absehbarer Zeit (auch nur zeitweise) arbeitsunfähig werden könnte, so muss man dies auf Nachfrage ebenfalls zugeben.
Darüberhinaus kann es je nach Arbeitgeber (Beispiel: kirchliche Einrichtung, Partei, Gewerkschaft) doch erlaubt sein, dass nach einzelnen oben genannten Punkten gefragt wird und eine Antwort sich nicht vermeiden lässt. Als Bewerber ist man grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitgeber über alle Umstände aufzuklären, die für den Abschluss des Arbeitsvertragt von Bedeutung sein könnten - sofern das für den Bewerber erkennbar ist.
Fragen nach den persönlichen Vermögensverhältnissen oder dem Kündigungsgrund im vorherigen Job sind aber nie angebracht und sollten eher Mißtrauen gegen den zukünftigen Arbeitgeber wecken. Ganz allgemein müssen Fragen, die gar keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis erkennen lassen, nicht beantwortet werden.
Geht es um eine Vertrauensposition (Geschäftsleitung, Assistenz der Geschäftsleitung), so kann der Arbeitgeber besondere Anforderungen an die Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit stellen.
Enttäuschungen vermeiden - besser mit offenen Karten spielen
Abschließend kann man noch den Rat geben, keine Dinge zurückzuhalten, von denen man ahnt, sie könnten für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein. Auch wenn der Arbeitgeber danach nicht fragt - wenn man schon zu Anfang etwas verschweigt, wie soll sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit entwickeln? Also lieber gleich raus damit. Man hat nichts davon, wenn es deswegen später zu Enttäuschungen kommt, die zu einer Kündigung führen könnten.
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